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offenen Brief in dieser Sache - HLI-Schweiz

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7 von 9„13.3 Ziele, Massnahmen und Zuständigkeiten <strong>in</strong> der Interventionsachse 1S.101E<strong>in</strong>e stufengerechte Sexualerziehung ist verb<strong>in</strong>dlich <strong>in</strong> die Lehrpläne der obligatorischen undnachobligatorischen Schulen aller Kantone <strong>in</strong>tegriert Sie vermittelt Aufklärung, verankert Wissen übersexuelle Gesundheit und wirkt der Stigmatisierung von HIV und anderen STI entgegen. Sie behandeltwertfrei verschiedene Ausrichtungen der sexuellen Identität und erleichtert so Jugendlichen, ihre eigene zuf<strong>in</strong>den. Sexualpädagogik wird verb<strong>in</strong>dlich an den pädagogischen Hochschulen sowie an denFachhochschulen für Sozialen Arbeit und für Sozialpädagogik unterrichtet. Den Jugendlichen stehenanonyme Informationsmöglichkeiten zur Verfügung.“S.114„Sexualerziehung <strong>in</strong> den Schulen: Die kantonalen Behörden stellen die E<strong>in</strong>führung und Umsetzung derSexualerziehung <strong>in</strong> den Schulen sicher. Sie gewährleisten e<strong>in</strong>e stufengerechte Integration derThematik <strong>in</strong> die Lehrpläne und def<strong>in</strong>ieren - <strong>in</strong> Absprache mit Fachleuten - Qualitätskriterien für dieSexualerziehung <strong>in</strong> den Schulen.“Da tritt also das BAG bzw. der Bund <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geradezu gebieterischen Art und Weise an die Kantone heranund fordert von diesen D<strong>in</strong>gen, welche im besten Fall <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kooperationsmodus angegangen werdenkönnen. Die Souveränität der Kantone wird jedenfalls missachtet.Der Fairness halber kann auch noch folgendes Zitat angeführt werden:S.6„Da der Bund den Kantonen und verschiedenen Akteuren jedoch nicht vorschreiben kann, welcheInterventionen sie auszuführen haben, s<strong>in</strong>d die im NHSP 2011-2017 def<strong>in</strong>ierten Ziele nur für dieBundesverwaltung verpflichtend. Für die Kantone und die Akteure ausserhalb der Bundesverwaltungstellen die e<strong>in</strong>zelnen Ziele Empfehlungen dar.“Der Begriff Empfehlung ist allerd<strong>in</strong>gs nichts anderes als e<strong>in</strong>e Verharmlosung der zentralistischen Absichtendes BAG, nämlich der Absicht, die Sexualerziehung nach eigenem Gusto flächendeckend e<strong>in</strong>zuführen undzu kontrollieren.D.) Den Eltern und K<strong>in</strong>dern wird jegliches Dispensrecht verwehrtUnter dem Vorwand e<strong>in</strong>es Rechts auf Bildung für alle, zusammengefasst unter dem Stichwort „Sexualrights“ sollen alle Jugendlichen mit Zwangssexualerziehung „beglückt“ werden. Mittels e<strong>in</strong>em solchen,selbstkonstruierten Recht soll die Dispensationsmöglichkeit von Eltern und Jugendlichen ausgehebeltwerden. Das Widerspricht <strong>in</strong> mehrfacher H<strong>in</strong>sicht geltendem Recht. Es sei hier u.a. an das Recht derReligions- und Gewissensfreiheit er<strong>in</strong>nert.Im Orig<strong>in</strong>alton tönt das so:S. 57, Entwurf HIV&STI-Programm 2011-2017:„So ist die Sexualerziehung weder national legitimiert noch <strong>in</strong> allen Kantonen verb<strong>in</strong>dlich <strong>in</strong> den Lehrplänenverankert - was den gleichberechtigten Zugang aller K<strong>in</strong>der und Jugendlichen zum entsprechendenWissen beh<strong>in</strong>dert“Der Entwurf HIV&STI-Programm 2011-2017 me<strong>in</strong>t zu der Ausstandsmöglichkeit von Jugendlichen selberauf S. 56:„Dieses Pr<strong>in</strong>zip [geme<strong>in</strong>t ist das Pr<strong>in</strong>zip des Informed consens, Anm. Schreibende] kann jedoch im Bereichder kollektiven Präventionsmassnahmen - etwa der Sexualerziehung oder der Sensiblisierungskampagnenaufgebrochen werden. Beispielsweise ist nicht zulässig, dass sich K<strong>in</strong>der auf das Pr<strong>in</strong>zip des <strong>in</strong>formedconsent berufen um sich vom obligatorischen Sexualunterricht dispensieren zu lassen.“Das Grundlagenpapier-PHZ 2008 me<strong>in</strong>t zum Dispensationsrecht der Eltern auf S. 30:„Abschliessend noch e<strong>in</strong> Wort zu der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Kantonen bestehenden Möglichkeit der Eltern, ihre K<strong>in</strong>dervon der schulischen Sexualerziehung dispensieren zu lassen: Vor dem H<strong>in</strong>tergrund der genanntenÜberlegungen zur sexuellen Sozialisation (vgl. Kap 4.1) und mit Blick auf das Recht der K<strong>in</strong>der,unabhängig von Geschlecht und Herkunft e<strong>in</strong>e alters-entsprechende Sexualerziehung und die Kenntnisentsprechender Grund- und Menschenrechte zu erwerben, ist e<strong>in</strong>e Dispensationsmöglichkeit nichtangezeigt (vgl. Kap. 3.5, S. 17). Aus fachlichen und bildungspolitischen Überlegungen ist diese

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