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Ausführungsvorschriften zu § 42 StVollzG<br />
Vom 10. August <strong>2006</strong><br />
Just III A 7<br />
Telefon: 9013-3150 oder 9013-0, intern 913-3150<br />
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:<br />
1<br />
Den Zeitpunkt der Freistellung setzt die Leiterin oder der Leiter<br />
der Arbeitsverwaltung fest.<br />
2<br />
Die sich unter Beachtung von § 42 Abs. 2 StVollzG ergebende<br />
Zeit der Freistellung ist zusammenhängend abzuwickeln. Ausnahmen<br />
sind in besonders begründeten Fällen möglich.<br />
3<br />
(1) Eine ausgeübte Tätigkeit in einer anderen Justizvollzugsanstalt<br />
ist bei der Berechnung der Frist gemäß § 42 Abs. 1<br />
StVollzG zu berücksichtigen. Zeiten einer Beschäftigung während<br />
der Untersuchungshaft werden nicht angerechnet.<br />
(2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an ihrer<br />
Arbeitsleistung gehindert waren, werden nur insoweit angerechnet,<br />
als die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist.<br />
(3) Bei der Anrechnung von Zeiten einer Krankheit (§ 42 Abs. 1<br />
Satz 2 StVollzG) sowie bei der Anrechnung von Zeiten, in denen<br />
Gefangene aus anderen Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach<br />
§ 42 Abs. 1 StVollzG nicht ausgeübt haben (Nummer 2 Buchstabe<br />
b Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG),<br />
sind nur die Tage zu berücksichtigen, an denen die Gefangenen<br />
zur Arbeit verpflichtet gewesen wären. Die bei der Anrechnung<br />
zu berücksichtigenden Zeiträume von drei bzw. sechs Wochen<br />
entsprechen dabei in der Regel 15 bzw. 30 Arbeitstagen (fünf<br />
Arbeitstage pro Woche). Arbeiten Gefangene regelmäßig an<br />
mehr als fünf Tagen in der Woche, ohne dass diese Mehrarbeit<br />
durch Freistellung an anderen Arbeitstagen ausgeglichen wird,<br />
so ist dies bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen.<br />
(4) Keine Zeiten im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschriften<br />
zu § 42 StVollzG sind in der Regel verschuldete<br />
Fehlzeiten (z. B. wegen Arbeitsverweigerung, Disziplinarverstößen<br />
und -maßnahmen). Ausnahmsweise kann<br />
eine Anrechnung gleichwohl erfolgen, wenn im Einzelfall unter<br />
Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Anlass, bisherige<br />
Anwartschaftszeit, sonstiges Arbeitsverhalten, übrige<br />
Fehlzeiten) eine Nichtanrechnung und damit ein Anwartschaftsausfall<br />
unbillig wäre.<br />
(5) Fehlzeiten, die auf die Jahresfrist nicht angerechnet werden,<br />
können im Regelfall durch entsprechende Fortsetzung der<br />
Tätigkeit ausgeglichen werden.<br />
4<br />
(1) Im Freistellungszeitraum weiterzuzahlende Bezüge sind<br />
nach Arbeitstagen zu berechnen. Die Bezüge sind für die Dauer<br />
von höchstens 15 Arbeitstagen zu leisten. Der Vergütungsansatz<br />
je Arbeitstag ergibt sich aus den Bruttobezügen der letzten drei<br />
abgerechneten Monate, dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage,<br />
an denen die Gefangenen in diesem Zeitraum gearbeitet<br />
haben. Dementsprechend muss der gesamte Freistellungszeitraum<br />
von 18 Werktagen – auch bei eventuellen Aufteilungen –<br />
drei arbeitsfreie Werktage (Samstage) einschließen.<br />
(2) Bei einer Freistellung sind den Gefangenen Bezüge auch für<br />
die Tage zu zahlen, die gemäß § 42 Abs. 2 StVollzG auf die<br />
Dauer der Freistellung angerechnet werden.<br />
Veröffentlichungen<br />
5<br />
Während der Freistellung besteht eine Versicherungspflicht bei<br />
der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Voraussetzungen des<br />
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches<br />
(SGB III) vorliegen.<br />
6<br />
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September <strong>2006</strong> in<br />
Kraft und mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.<br />
Allgemeine Verfügung zu Nummer 37 VVJug<br />
Vom 10. August <strong>2006</strong><br />
Just III A 7<br />
Telefon: 9013-3150 oder 9013-0, intern 913-3150<br />
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:<br />
1<br />
Den Zeitpunkt der Freistellung setzt die Leiterin oder der Leiter<br />
der Arbeitsverwaltung fest.<br />
2<br />
Die sich unter Beachtung von Nummer 37 Abs. 3 VVJug ergebende<br />
Zeit der Freistellung ist zusammenhängend abzuwickeln.<br />
Ausnahmen sind in besonders begründeten Fällen<br />
möglich.<br />
3<br />
(1) Eine ausgeübte Tätigkeit in einer anderen Justizvollzugsanstalt<br />
ist bei der Berechnung der Frist gemäß Nummer 37<br />
Abs. 1 VVJug zu berücksichtigen.<br />
(2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an ihrer<br />
Arbeitsleistung gehindert waren, werden nur insoweit angerechnet,<br />
als die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist.<br />
(3) Bei der Anrechnung von Zeiten einer Krankheit (Nummer<br />
37 Abs. 1 Satz 2 VVJug) sowie bei der Anrechnung von<br />
Zeiten, in denen Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen<br />
eine Tätigkeit nach Nummer 37 Abs. 1 VVJug nicht ausgeübt<br />
haben (Nummer 37 Abs. 5 Buchstabe b VVJug), sind nur die<br />
Tage zu berücksichtigen, an denen die Gefangenen zur Arbeit<br />
verpflichtet gewesen wären. Die bei der Anrechnung zu berücksichtigenden<br />
Zeiträume von drei bzw. sechs Wochen entsprechen<br />
dabei in der Regel 15 bzw. 30 Arbeitstagen (fünf Arbeitstage<br />
pro Woche). Arbeiten Gefangene regelmäßig an mehr als<br />
fünf Tagen in der Woche, ohne dass diese Mehrarbeit durch<br />
Freistellung an anderen Arbeitstagen ausgeglichen wird, so ist<br />
dies bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen.<br />
(4) Keine Zeiten im Sinne der Nummer 37 Abs. 5 Buchstabe b<br />
VVJug sind in der Regel verschuldete Fehlzeiten (z. B. wegen<br />
Arbeitsverweigerung, Disziplinarverstößen und -maßnahmen).<br />
Ausnahmsweise kann die Anrechnung gleichwohl erfolgen,<br />
wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände<br />
(insbesondere Anlass, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges<br />
Arbeitsverhalten, übrige Fehlzeiten) eine Nichtanrechnung und<br />
damit ein Anwartschaftsausfall unbillig wäre.<br />
(5) Fehlzeiten, die auf die Jahresfrist nicht angerechnet werden,<br />
können im Regelfall durch entsprechende Fortsetzung der<br />
Tätigkeit ausgeglichen werden.<br />
(6) Beschäftigungszeiten, die junge Untersuchungsgefangene in<br />
Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nach Nummer 80 Abs. 2 UVollzO<br />
abgeleistet haben, können auf den für die Freistellung von der<br />
Arbeitspflicht maßgeblichen Zeitraum von einem Jahr (Nummer<br />
37 Abs. 1 und 2 VVJug) angerechnet werden.<br />
ABl. Nr. 43 / 01. 09. <strong>2006</strong> � 3341