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Ausführungsvorschriften zu § 42 StVollzG<br />

Vom 10. August <strong>2006</strong><br />

Just III A 7<br />

Telefon: 9013-3150 oder 9013-0, intern 913-3150<br />

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:<br />

1<br />

Den Zeitpunkt der Freistellung setzt die Leiterin oder der Leiter<br />

der Arbeitsverwaltung fest.<br />

2<br />

Die sich unter Beachtung von § 42 Abs. 2 StVollzG ergebende<br />

Zeit der Freistellung ist zusammenhängend abzuwickeln. Ausnahmen<br />

sind in besonders begründeten Fällen möglich.<br />

3<br />

(1) Eine ausgeübte Tätigkeit in einer anderen Justizvollzugsanstalt<br />

ist bei der Berechnung der Frist gemäß § 42 Abs. 1<br />

StVollzG zu berücksichtigen. Zeiten einer Beschäftigung während<br />

der Untersuchungshaft werden nicht angerechnet.<br />

(2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an ihrer<br />

Arbeitsleistung gehindert waren, werden nur insoweit angerechnet,<br />

als die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist.<br />

(3) Bei der Anrechnung von Zeiten einer Krankheit (§ 42 Abs. 1<br />

Satz 2 StVollzG) sowie bei der Anrechnung von Zeiten, in denen<br />

Gefangene aus anderen Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach<br />

§ 42 Abs. 1 StVollzG nicht ausgeübt haben (Nummer 2 Buchstabe<br />

b Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVollzG),<br />

sind nur die Tage zu berücksichtigen, an denen die Gefangenen<br />

zur Arbeit verpflichtet gewesen wären. Die bei der Anrechnung<br />

zu berücksichtigenden Zeiträume von drei bzw. sechs Wochen<br />

entsprechen dabei in der Regel 15 bzw. 30 Arbeitstagen (fünf<br />

Arbeitstage pro Woche). Arbeiten Gefangene regelmäßig an<br />

mehr als fünf Tagen in der Woche, ohne dass diese Mehrarbeit<br />

durch Freistellung an anderen Arbeitstagen ausgeglichen wird,<br />

so ist dies bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen.<br />

(4) Keine Zeiten im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschriften<br />

zu § 42 StVollzG sind in der Regel verschuldete<br />

Fehlzeiten (z. B. wegen Arbeitsverweigerung, Disziplinarverstößen<br />

und -maßnahmen). Ausnahmsweise kann<br />

eine Anrechnung gleichwohl erfolgen, wenn im Einzelfall unter<br />

Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Anlass, bisherige<br />

Anwartschaftszeit, sonstiges Arbeitsverhalten, übrige<br />

Fehlzeiten) eine Nichtanrechnung und damit ein Anwartschaftsausfall<br />

unbillig wäre.<br />

(5) Fehlzeiten, die auf die Jahresfrist nicht angerechnet werden,<br />

können im Regelfall durch entsprechende Fortsetzung der<br />

Tätigkeit ausgeglichen werden.<br />

4<br />

(1) Im Freistellungszeitraum weiterzuzahlende Bezüge sind<br />

nach Arbeitstagen zu berechnen. Die Bezüge sind für die Dauer<br />

von höchstens 15 Arbeitstagen zu leisten. Der Vergütungsansatz<br />

je Arbeitstag ergibt sich aus den Bruttobezügen der letzten drei<br />

abgerechneten Monate, dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage,<br />

an denen die Gefangenen in diesem Zeitraum gearbeitet<br />

haben. Dementsprechend muss der gesamte Freistellungszeitraum<br />

von 18 Werktagen – auch bei eventuellen Aufteilungen –<br />

drei arbeitsfreie Werktage (Samstage) einschließen.<br />

(2) Bei einer Freistellung sind den Gefangenen Bezüge auch für<br />

die Tage zu zahlen, die gemäß § 42 Abs. 2 StVollzG auf die<br />

Dauer der Freistellung angerechnet werden.<br />

Veröffentlichungen<br />

5<br />

Während der Freistellung besteht eine Versicherungspflicht bei<br />

der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Voraussetzungen des<br />

§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches<br />

(SGB III) vorliegen.<br />

6<br />

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September <strong>2006</strong> in<br />

Kraft und mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.<br />

Allgemeine Verfügung zu Nummer 37 VVJug<br />

Vom 10. August <strong>2006</strong><br />

Just III A 7<br />

Telefon: 9013-3150 oder 9013-0, intern 913-3150<br />

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:<br />

1<br />

Den Zeitpunkt der Freistellung setzt die Leiterin oder der Leiter<br />

der Arbeitsverwaltung fest.<br />

2<br />

Die sich unter Beachtung von Nummer 37 Abs. 3 VVJug ergebende<br />

Zeit der Freistellung ist zusammenhängend abzuwickeln.<br />

Ausnahmen sind in besonders begründeten Fällen<br />

möglich.<br />

3<br />

(1) Eine ausgeübte Tätigkeit in einer anderen Justizvollzugsanstalt<br />

ist bei der Berechnung der Frist gemäß Nummer 37<br />

Abs. 1 VVJug zu berücksichtigen.<br />

(2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an ihrer<br />

Arbeitsleistung gehindert waren, werden nur insoweit angerechnet,<br />

als die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist.<br />

(3) Bei der Anrechnung von Zeiten einer Krankheit (Nummer<br />

37 Abs. 1 Satz 2 VVJug) sowie bei der Anrechnung von<br />

Zeiten, in denen Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen<br />

eine Tätigkeit nach Nummer 37 Abs. 1 VVJug nicht ausgeübt<br />

haben (Nummer 37 Abs. 5 Buchstabe b VVJug), sind nur die<br />

Tage zu berücksichtigen, an denen die Gefangenen zur Arbeit<br />

verpflichtet gewesen wären. Die bei der Anrechnung zu berücksichtigenden<br />

Zeiträume von drei bzw. sechs Wochen entsprechen<br />

dabei in der Regel 15 bzw. 30 Arbeitstagen (fünf Arbeitstage<br />

pro Woche). Arbeiten Gefangene regelmäßig an mehr als<br />

fünf Tagen in der Woche, ohne dass diese Mehrarbeit durch<br />

Freistellung an anderen Arbeitstagen ausgeglichen wird, so ist<br />

dies bei der Berechnung entsprechend zu berücksichtigen.<br />

(4) Keine Zeiten im Sinne der Nummer 37 Abs. 5 Buchstabe b<br />

VVJug sind in der Regel verschuldete Fehlzeiten (z. B. wegen<br />

Arbeitsverweigerung, Disziplinarverstößen und -maßnahmen).<br />

Ausnahmsweise kann die Anrechnung gleichwohl erfolgen,<br />

wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

(insbesondere Anlass, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges<br />

Arbeitsverhalten, übrige Fehlzeiten) eine Nichtanrechnung und<br />

damit ein Anwartschaftsausfall unbillig wäre.<br />

(5) Fehlzeiten, die auf die Jahresfrist nicht angerechnet werden,<br />

können im Regelfall durch entsprechende Fortsetzung der<br />

Tätigkeit ausgeglichen werden.<br />

(6) Beschäftigungszeiten, die junge Untersuchungsgefangene in<br />

Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nach Nummer 80 Abs. 2 UVollzO<br />

abgeleistet haben, können auf den für die Freistellung von der<br />

Arbeitspflicht maßgeblichen Zeitraum von einem Jahr (Nummer<br />

37 Abs. 1 und 2 VVJug) angerechnet werden.<br />

ABl. Nr. 43 / 01. 09. <strong>2006</strong> � 3341

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