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Gesetzgebers – erst zum 31. Dezember 2004 wirksam geworden<br />
sein könnte. Mit dieser Argumentation haben zahlreiche Besorger<br />
der Bestattung Widerspruch eingelegt.<br />
Die Klärung dieser Rechtsfrage war in drei Verfahren beim<br />
Bundessozialgericht anhängig (Aktenzeichen: B 1 KR 2/05 R,<br />
B 1 KR 3/05 R und B 1 KR 4/05 R).<br />
Die AOK Berlin – Die Gesundheitskasse (nachstehend AOK)<br />
hatte angesichts dieser bevorstehenden höchstrichterlichen<br />
Überprüfung die Mehrzahl der anhängigen Widersprüche im<br />
Konsens mit den Widerspruchsführern ruhend gestellt.<br />
Am 13. Dezember 2005 hat das Bundessozialgericht in den genannten<br />
Verfahren bestätigt, dass die Herausnahme des Sterbegeldes<br />
aus dem Leistungskatalog der GKV wirksam und verfassungskonform<br />
zum 1. Januar 2004 erfolgte: Aus der Gesetzesbegründung<br />
zum GMG gehe hervor, dass der Anspruch auf<br />
Sterbegeld zum 1. Januar 2004 entfallen sollte. Dies mache auch<br />
die Streichung des Sterbegeldes aus dem Leistungskatalog (§ 11<br />
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und § 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch<br />
Erstes Buch) hinreichend deutlich. Auch aus verfassungsrechtlichen<br />
Gründen sei der Wegfall des Sterbegeldes<br />
zum 1. Januar 2004 nicht zu beanstanden, so das Bundessozialgericht.<br />
Da die Urteile des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember<br />
2005 die Rechtsauffassung der AOK bestätigt haben, sind die<br />
Widersprüche nunmehr zurückzuweisen.<br />
Wegen der Vielzahl der Widersprüche unterbleibt aus Kostengründen<br />
die Erteilung von Einzelbescheiden.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Sozialgesetzbuch<br />
Zehntes Buch.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Dieser Bescheid wird bindend, falls nicht binnen eines Monats<br />
nach seiner Bekanntgabe gegen ihn Klage erhoben wird. Die<br />
Klage ist beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557<br />
Berlin schriftlich – möglichst in doppelter Ausfertigung – oder<br />
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu<br />
erheben.<br />
Vorsitzender<br />
des Widerspruchsausschusses Siegel<br />
Joachim Groß<br />
Veröffentlichungen<br />
ABl. Nr. 43 / 01. 09. <strong>2006</strong> � 3345