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Gesetzgebers – erst zum 31. Dezember 2004 wirksam geworden<br />

sein könnte. Mit dieser Argumentation haben zahlreiche Besorger<br />

der Bestattung Widerspruch eingelegt.<br />

Die Klärung dieser Rechtsfrage war in drei Verfahren beim<br />

Bundessozialgericht anhängig (Aktenzeichen: B 1 KR 2/05 R,<br />

B 1 KR 3/05 R und B 1 KR 4/05 R).<br />

Die AOK Berlin – Die Gesundheitskasse (nachstehend AOK)<br />

hatte angesichts dieser bevorstehenden höchstrichterlichen<br />

Überprüfung die Mehrzahl der anhängigen Widersprüche im<br />

Konsens mit den Widerspruchsführern ruhend gestellt.<br />

Am 13. Dezember 2005 hat das Bundessozialgericht in den genannten<br />

Verfahren bestätigt, dass die Herausnahme des Sterbegeldes<br />

aus dem Leistungskatalog der GKV wirksam und verfassungskonform<br />

zum 1. Januar 2004 erfolgte: Aus der Gesetzesbegründung<br />

zum GMG gehe hervor, dass der Anspruch auf<br />

Sterbegeld zum 1. Januar 2004 entfallen sollte. Dies mache auch<br />

die Streichung des Sterbegeldes aus dem Leistungskatalog (§ 11<br />

Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und § 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch<br />

Erstes Buch) hinreichend deutlich. Auch aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen sei der Wegfall des Sterbegeldes<br />

zum 1. Januar 2004 nicht zu beanstanden, so das Bundessozialgericht.<br />

Da die Urteile des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember<br />

2005 die Rechtsauffassung der AOK bestätigt haben, sind die<br />

Widersprüche nunmehr zurückzuweisen.<br />

Wegen der Vielzahl der Widersprüche unterbleibt aus Kostengründen<br />

die Erteilung von Einzelbescheiden.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Sozialgesetzbuch<br />

Zehntes Buch.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Dieser Bescheid wird bindend, falls nicht binnen eines Monats<br />

nach seiner Bekanntgabe gegen ihn Klage erhoben wird. Die<br />

Klage ist beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557<br />

Berlin schriftlich – möglichst in doppelter Ausfertigung – oder<br />

zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu<br />

erheben.<br />

Vorsitzender<br />

des Widerspruchsausschusses Siegel<br />

Joachim Groß<br />

Veröffentlichungen<br />

ABl. Nr. 43 / 01. 09. <strong>2006</strong> � 3345

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