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19 Pathologische Gebührenordnungspositionen

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Seite 1015<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.1 Präambel<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>.1 Präambel<br />

1. Die in diesem Kapitel aufgeführten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> können<br />

ausschließlich von<br />

– Fachärzten für Pathologie,<br />

– Fachärzten für Neuropathologie,<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 1<br />

– Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung<br />

von <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> dieses Kapitels berechtigt sind,<br />

berechnet werden.<br />

2. Ausser den in diesem Kapitel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> sind<br />

von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen<br />

gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich<br />

nachfolgende <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berechnungsfähig: 01210,<br />

01211, 01214 bis 012<strong>19</strong>, 01310 bis 01312, 01416, 01435, 01620, 01621,<br />

01733, 01743, 01756 bis 01758, 01826, 02100, 02101, 02200 und 02300.<br />

3. Ausser den in diesem Kapitel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> sind<br />

bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den<br />

in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen<br />

gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende<br />

<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berechnungsfähig: <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

des Kapitels 32.<br />

4. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den<br />

<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 32820, 32822, 32825 und 32826 gilt für<br />

Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie mit der Berechtigung<br />

zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung als nachgewiesen.<br />

5. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den<br />

<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 11320, 11321 und 11322 gilt für die in der<br />

Präambel unter 1. genannten Ärzte mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung<br />

"Molekularpathologie" als nachgewiesen.<br />

6. Ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder ein Organteil<br />

bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur<br />

oder unterschiedlich definierter Lokalisation wird nachfolgend als je ein<br />

Material bezeichnet. Histologische Untersuchungen eines Materials ohne<br />

topographische oder pathogenetische Beziehung zum Krankheitsprozess<br />

sind nicht berechnungsfähig.<br />

7. In den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> dieses Kapitels sind die Leistungen<br />

entsprechend den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 01600 bis 01602 enthalten.<br />

8. Bei der Berechnung der zusätzlichen <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> in den<br />

Nummern 2 und 3 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß<br />

§ 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen


Seite 1016<br />

2<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

Beschränkung auf das jeweilige Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses zu beachten.<br />

9. Ausser den in diesem Kapitel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> sind<br />

bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den<br />

in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen<br />

gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende<br />

<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berechnungsfähig: <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

des Abschnitts 11.3.<br />

10. Werden die in den Konsiliarpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend<br />

den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 01600 und 01601 erbracht, sind<br />

für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen nach den Nrn.<br />

40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.<br />

Mit der unter Nummer 1 aufgeführten Auflistung der Arztgruppen sind diejenigen<br />

Vertragsärzte benannt, die die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des<br />

Kapitels <strong>19</strong> berechnen können. Neben den Pathologen und Neuropathologen<br />

sind dies Vertragsärzte, die im Rahmen ihrer Weiterbildung entsprechende<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten erworden haben und aufgrund von<br />

berufsrechtlichen Bestimmungen solche Leistungen erbringen dürfen.<br />

Bei zytologischen Untersuchungen im Rahmen der Krebsvorsorge bei der<br />

Frau ist die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zu<br />

berücksichtigen. Die Erbringung der Leistungen der Zytologie unterliegen<br />

einer Genehmigungspflicht durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.<br />

Entscheidend ist die Zulassung zur Versorgung und nicht das Führen eines<br />

Gebietes oder Schwerpunktes. Im Gegenzug können Ärzte keine <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

aus anderen arztgruppenspezifischen Kapiteln berechnen.<br />

Ausgenommen hiervon sind Ärzte mit mehreren Gebietsbezeichnungen<br />

(6.2 der Allgemeinen Bestimmungen). In fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften<br />

können die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> der<br />

Kapitel berechnet werden, mit denen die Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft<br />

zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.<br />

Die Arztgruppenspezifität ersetzt den Beschluss gemäß § 87 Abs. 2a SGB V,<br />

wonach die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des GKV-Leistungskataloges den<br />

Arztgruppen zuzuordnen sind.<br />

Nicht in der Präambel und nicht im Kapitel aufgeführte <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

des EBM dürfen nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden.<br />

Eine Privatliquidation von <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> aus anderen arztgruppenspezifischen<br />

Kapiteln wird nicht empfohlen.<br />

Die in Nummer 2 und Nummer 3 der Präambel aufgeführten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

stellen gemeinsam mit den im Kapitel <strong>19</strong> selbst dargestellten<br />

<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> das gesamte abrechnungsfähige Leis-


Seite 1017<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.1 Präambel<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 3<br />

tungsspektrum der Pathologen/Neuropathologen dar. Die Auflistung<br />

bedeutet dabei nicht, dass der Vertragsarzt diese <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

auch dann erbringen kann, wenn er die entsprechenden berufs-, weiterbildungs-<br />

und vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (s.<br />

Allgemeine Bestimmungen 1.3 bis 1.5). Die Berechnungsfähigkeit der unter<br />

Nummer 3 der Präambel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> ist an einen<br />

dort jeweils definierten Qualifikationsnachweis gebunden, vor der Abrechnung<br />

ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abzuwarten.<br />

Unbeschadet der Möglichkeit, <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> aus dem Bereich<br />

IV zusätzlich zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> zu<br />

berechnen, müssen daher zusätzliche Auflagen beachtet werden, wie z.B. die<br />

Maßnahmen der Qualitätssicherung oder insbesondere die Verpflichtung<br />

zur Beschränkung auf das jeweilige Gebiet/Schwerpunkt. Unter den Nrn. 4.<br />

und 5. der Präambel sind hierzu bereits generelle Aussagen gemacht.<br />

Die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> nach den Nrn. 01600 und 01601 sind in<br />

den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> enthalten und bei der Bewertung<br />

der <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berücksichtigt worden. Die Begutachtung<br />

ist Inhalt dieser <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> und Voraussetzung<br />

für den Bericht an den Arzt, der das Material bzw. Präparat eingesandt<br />

hat.<br />

Als unterschiedlich definierte Lokalisationen sind beispielsweise die Verzweigungen<br />

des Bronchialbaumes oder das Colon transversum und deszendens<br />

zu nennen. Auch Biopsien, die aus verschiedenen Höhen eines<br />

Kolonabschnittes - z. B. bei Colitis ulcerosa mit karzinomverdächtigen Bezirken<br />

- entnommen werden, ergeben mehr als ein Untersuchungsmaterial.<br />

Selbstverständlich ist es in solchen Fällen erforderlich, das Material in verschiedene<br />

Gefäße mit Angabe der Entnahmestelle, z. B. in cm bezogen auf<br />

die Höhe bzw. die Einführungstiefe des Koloskops, oder mit Angabe der jeweiligen<br />

Exzisionsstelle aus dem Bronchialbaum zu verbringen.<br />

Dagegen ist z. B. die histologische Untersuchung von sogenannten Spänen,<br />

die bei einer Elektroresektion der Prostata entstehen, als Untersuchung nur<br />

eines Materials zu betrachten, unabhängig davon, wie viele Blöcke angefertigt<br />

werden. Das gleiche gilt z. B. auch für mehrere aus einer exstirpierten<br />

Milz ungezielt entnommene Gewebsproben, z. B. bei der Diagnostik entsprechender<br />

Systemerkrankungen.


Seite 1018<br />

4<br />

<strong>19</strong>.2 <strong>Pathologische</strong> Konsiliarpauschalen<br />

<strong>19</strong>210 Konsiliarpauschale<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Entnahme von Material für histologische und zytologische<br />

Untersuchungen,<br />

– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,<br />

einmal im Behandlungsfall 180 Punkte<br />

Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>210 ist im Behandlungsfall<br />

nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

01600 bis 01602 berechnungsfähig.<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Sprechzimmer 100 7,0 0,0 0,0 117,2<br />

Summe 7 115<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 5 Minuten Nur Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Sprechzimmer 100 8,0 62,1 7,1<br />

Summe 8 60 5<br />

Bezug<br />

Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn es zwischen<br />

dem Arzt und dem an ihn überwiesenen Patienten zu einer persönlichen<br />

Begegnung und zu einem Gespräch gekommen ist, das sich auf den Grund<br />

der Überweisung bezieht. Die Beratung des Patienten, eine Untersuchung,<br />

die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die Besprechung der Untersuchungsergebnisse<br />

sind nicht obligater Leistungsbestandteil, zumal diese<br />

Leistungen je nach Erfordernis des Einzelfalles vorrangig vom überweisenden<br />

Arzt erbracht werden. Wenn aber nach Lage des Falles von dem Arzt, an<br />

den überwiesen wird oder der eine Auftragsleistung durchführt, erwartet<br />

wird, dass er sich ein eigenes fachliches Urteil über die in Anbetracht der<br />

diagnostischen Fragestellung notwendigen Untersuchungsmethoden bildet,<br />

muss er ggf. neben einer Beratung auch eine orientierende Untersuchung


Seite 10<strong>19</strong><br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

durchführen und in den entsprechenden Fällen - besonders wenn der Patient<br />

dies wünscht - die Untersuchungsergebnisse mit ihm besprechen.<br />

Die im Zusammenhang mit Überweisungen entstehenden Übermittlungskosten<br />

für Befunde betreffen die Pauschalerstattungen entsprechend der<br />

<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 40104, 40106, 40120, 40122, 40124, 40126<br />

und 40144, gleichgültig, wann sie definitiv im Laufe des Quartals ggf. entstanden<br />

sind. Zur schnelleren Information des überweisenden und behandelnden<br />

Arztes und zur Kostenersparnis empfiehlt es sich also, in den Fällen,<br />

in denen dies organisatorisch möglich ist und dem Patienten abverlangt<br />

werden kann, dokumentierte Untersuchungsergebnisse direkt nach der Untersuchung<br />

zur Weitergabe an den behandelnden Arzt mitzugeben.<br />

<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>310 Histologische oder zytologische Untersuchung eines<br />

Materials<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Histologische Untersuchung<br />

oder<br />

– Zytologische Untersuchung<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Aufbereitung 235 Punkte<br />

Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist bei demselben<br />

Material nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

01733, 01743, 01826 und <strong>19</strong>311 berechnungsfähig.<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 5<br />

Prüfzeit 4 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 fasst eine Reihe von Leistungen in<br />

einen Komplex zusammen, die im EBM '96 als Einzelschritte fomuliert waren.<br />

Sie wird unter Anwendung fachtypischer Routinemethoden, wie Schneiden<br />

nach Einbettungen in Paraffin u. ä., Gefrierschnitten, HE-, Bindegewebsoder<br />

ähnliche Färbungen, erbracht.<br />

Unter die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 fallen auch die Entkalkung von<br />

Knochen ebenso wie schwierige und besonders zeitaufwendige Dehydrierungsverfahren<br />

von Materialien. Die Anzahl der Schnitte in Serien muss der<br />

diagnostischen Notwendigkeit entsprechen. Trichromfärbungen sind keine<br />

Sonderverfahren z. B. im Sinne der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>320.


Seite 1020<br />

6<br />

Trichromfärbungen werden erforderlich, wenn sich Gewebestrukturen morphologisch<br />

nicht ausreichend voneinander unterscheiden lassen und die<br />

diagnostische oder differentialdiagnostische Fragestellung nur durch zusätzliche<br />

Färbungen und damit unter Nutzung der unterschiedlichen Anfärbbarkeit<br />

z. B. von Kollagenfasern, Muskelgewebe und Epithelien beantwortet<br />

werden kann. Als Trichromfärbungen im Sinne der Leistungslegende gelten<br />

die Verfahren nach MASSON, WALLART und HOUETTE, GOLDNER, MAL-<br />

LORY, CASON, HEIDENHAIN, CROSSMON, GOMORI.<br />

Werden zur Darstellung von Bakterien in histologischen Präparaten oder zur<br />

Differenzierung von Pigmenten oder Fasern Versilberungen<br />

erforderlich, so sind sie ebenfalls mit dieser Gebührenordnungsposition zu<br />

berechnen.<br />

Wenn eine histologische Untersuchung unter Anwendung eines histochemischen<br />

Sonderverfahrens in Verbindung mit einer Versilberung durchgeführt<br />

wurde, ist dafür die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 und der<br />

Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 zu berechnen.<br />

Die Berechnung von Leistungen des Kapitels 32 für mikroskopische Nachweise<br />

von Mikroorganismen im histologischen Untersuchungsgut anstelle<br />

der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist nicht zulässig.<br />

Gelegentlich ist es für die diagnostische Aussage unumgänglich, neben der<br />

Untersuchung des zytologischen Ausstrichs eine Einbettung desselben Materials<br />

vorzunehmen. Dies dient dazu, Zellverbände oder Gewebspartikel<br />

darzustellen und histologisch zu beurteilen. Aufgrund der Formulierung der<br />

Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist die Berechnung der Gebührenordnungsposition<br />

<strong>19</strong>310 neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 bei solchen<br />

Untersuchungen im Gegensatz zum EBM '96 nicht mehr möglich.<br />

<strong>19</strong>311 Zytologische Untersuchung eines Materials<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer<br />

Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix<br />

oder<br />

– Zytologische Untersuchung von Urin auf Tumorzellen<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Aufbereitung,<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

– Untersuchung von Bürstenabstrichen 165 Punkte


Seite 1021<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 ist bei demselben<br />

Material nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

01733, 01826, <strong>19</strong>310 und <strong>19</strong>331 berechnungsfähig.<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 7<br />

Prüfzeit 1 Minute Tages- und Quartalsprofil<br />

Zytologische Untersuchungen von Abstrichpräparaten der Portio und der<br />

Zervix zur Krebsdiagnostik sind ausschließlich entsprechend der Gebührenordnungsposition<br />

<strong>19</strong>311 zu berechnen. Die präventiven Leistungen bei der<br />

Früherkennung von Krebserkrankungen ("Früherkennungszytologie") sind<br />

nur entsprechend der Gebührenordnungsposition 01733 zu berechnen. Die<br />

Anzahl der zu untersuchenden Abstriche richtet sich nach dem makroskopischen<br />

Befund. Wird bei der Inspektion von Portio und Zervix ggf. unter<br />

kolposkopischer Sicht die Entnahme mehrerer Präparate für notwendig erachtet,<br />

so ist die Untersuchung aller dieser Präparate mit dem einmaligen<br />

Ansatz der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 abgegolten.<br />

Die Begutachtung eines gynäko-zytologischen Präparates ohne eine obligatorische<br />

Beurteilung des Hintergrundes und der Mikroorganismen ist als<br />

unvollständig erbrachte und damit nicht berechnungsfähige Leistung anzusehen.<br />

Bei der zytologischen Diagnostik müssen die "Neben"-Befunde ebenso<br />

mit in den Entscheidungsprozess einbezogen werden wie beispielsweise bei<br />

der Untersuchung des Urinsediments die Kristalle und Bakterien. In derselben<br />

Weise trifft das für die Zytologie bei der Früherkennung von Krebserkrankungen<br />

entsprechend der Gebührenordnungsposition 01733 zu. In<br />

dem bei der Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen dafür auszufüllenden<br />

Vordruck sind die nichtzytologischen Befunde deshalb ausdrücklich<br />

einzutragen.<br />

Gelegentlich ist es für die diagnostische Aussage unumgänglich, neben der<br />

Untersuchung des zytologischen Ausstrichs eine Einbettung desselben Materials<br />

vorzunehmen. Dies dient dazu, Zellverbände oder Gewebspartikel<br />

darzustellen und histologisch zu beurteilen. Aufgrund der Formulierung<br />

der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist die Berechnung der Gebührenordnungsposition<br />

<strong>19</strong>310 neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 bei<br />

solchen Untersuchungen im Gegensatz zum EBM '96 nicht mehr möglich.<br />

Auch die zytologische Untersuchung eines aus der Sedimentation von Körperflüssigkeiten<br />

gewonnnenen Zellmaterials, z. B. die Untersuchung von<br />

Endothelien der harnableitenden Wege (sog. "urologische Exfoliativzytologie"),<br />

ist entsprechend der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 berechnungsfähig.


Seite 1022<br />

8<br />

Auch zytologische Untersuchungen von Abstrichen, die von anderer Stelle<br />

als der Portio oder der Zervix entnommen worden sind (z. B. Abstriche von<br />

der Magen- oder Bronchialschleimhaut), können mit der Gebührenordnungsposition<br />

<strong>19</strong>312 berechnet werden.<br />

<strong>19</strong>312 Zuschlag zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>310 und <strong>19</strong>311 für die histologische oder zytologische<br />

Untersuchung eines Materials unter Anwendung<br />

von Sonderverfahren<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Anwendung eines oder mehrerer histo- oder zytochemischen(r)<br />

Sonderverfahren(s) (Nachweis von<br />

organischen und anorganischen Stoffen oder Enzymaktivitäten<br />

durch definierte chemische Reaktionen)<br />

und/oder<br />

– Anwendung je eines oder mehrerer optischen(r)<br />

Sonderverfahren(s) (Morphometrie, Interferenzoder<br />

Polarisationsmikroskopie)<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Aufbereitung<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

je Material, höchstens fünfmal 145 Punkte<br />

Prüfzeit 2 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Die histochemischen Sonderverfahren im engeren Sinne (z. B. auch Alcianblau,<br />

Astrablau, Methylgrün-Pyronin) bedingen einen Leistungsaufwand,<br />

der deutlich über dem für die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> <strong>19</strong>310 und<br />

<strong>19</strong>311 liegt.<br />

Die Sonderfärbungen, die im EBM '96 unter den Ziffern 4903, 4904, 4905<br />

und 4915 abgerechnet wurden, sind im aktuellen EBM komplett unter der<br />

Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 subsumiert. Diese Gebührenordnungsposition<br />

unterliegt einer Höchstmengenbegrenzung von fünf Ansätzen je<br />

Material.


Seite 1023<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>313 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310<br />

für die histologische und/oder zytologische Sofortuntersuchung<br />

eines Materials während einer Operation<br />

(z. B. Schnellschnitt) 685 Punkte<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 15,0 0,0 0,0 251,1<br />

Histologisches Labor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Summe 15 250<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 12 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 15,0 113,9 30,1<br />

Histologisches Labor 100 7,0 274,3 14,0<br />

Summe 22 390 45<br />

Bezug<br />

<strong>19</strong>314 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310<br />

für die Einbettung in Kunststoff zur Anwendung<br />

technischer Sonderverfahren (z. B. Semidünnschnitttechnik,<br />

Elektronenmikroskopie, Knochenuntersuchung<br />

ohne Entkalkung) 1025 Punkte<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 3,0 0,0 0,0 50,2<br />

Histologisches Labor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Summe 3 50<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 2 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 3,0 22,8 6,0<br />

Histologisches Labor 100 23,0 901,3 46,2<br />

Summe 26 925 50<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 9<br />

Bezug


Seite 1024<br />

10<br />

Neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>314 kann es aus fachlichen Gründen,<br />

so z. B. bei der Knochenmarkshämatologie, ggf. notwendig sein, zusätzlich<br />

die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> <strong>19</strong>312, <strong>19</strong>320, 32163 und 32168<br />

zu erbringen und zu berechnen.<br />

<strong>19</strong>320 Histologische oder zytologische Untersuchung eines<br />

Materials unter Anwendung eines immunchemischen<br />

Sonderverfahrens<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Histologische oder zytologische Untersuchung unter<br />

Anwendung eines immunhisto- oder immunzytochemischen<br />

Sonderverfahrens (Nachweis von antigenen<br />

Strukturen durch definierte immunchemische<br />

Reaktionen) unter Angabe der Art der<br />

antigenen Zielstruktur(en),<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Aufbereitung,<br />

je Material, höchstens fünfmal 690 Punkte<br />

Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>320 ist für Rezeptorennachweise<br />

nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>321 und <strong>19</strong>322 berechnungsfähig.<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 0,0 0,0 67,0<br />

Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Summe 4 65<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 3 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 30,4 8,0<br />

Histologisches Speziallabor 100 13,0 559,2 26,1<br />

Summe 17 590 35<br />

Bezug


Seite 1025<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>321 Immunhistochemischer und/oder immunzytochemischer<br />

Nachweis von Rezeptoren<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Histologische oder zytologische Untersuchung zum<br />

immunhistochemischen und/oder immunzytochemischen<br />

Nachweis eines Rezeptors unter Angabe<br />

der Art des Rezeptors,<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Aufbereitung,<br />

je Material, höchstens zweimal 1005 Punkte<br />

Neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>321 ist für Rezeptorennachweise<br />

die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>320<br />

nicht berechnungsfähig.<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 0,0 0,0 67,0<br />

Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Summe 4 65<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 3 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 30,4 8,0<br />

Histologisches Speziallabor 100 20,0 860,3 40,2<br />

Summe 24 890 50<br />

<strong>19</strong>322 Immunhistochemischer Nachweis des HER2-Rezeptors<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Histologische Untersuchung zum immunhistochemischen<br />

Nachweis des HER2-Rezeptors<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 11<br />

Bezug<br />

– Aufbereitung 1485 Punkte


Seite 1026<br />

12<br />

Neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>322 sind für den<br />

HER2-Rezeptor-Nachweis die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>320 und <strong>19</strong>321 nicht berechnungsfähig.<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 0,0 0,0 83,7<br />

Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Summe 5 85<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 4 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 38,0 10,0<br />

Histologisches Speziallabor 100 30,0 1290,4 60,2<br />

Summe 35 1330 70<br />

<strong>19</strong>330 Zytologische Untersuchung eines Materials mit<br />

DNA-Bestimmung<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Densitometrische DNA-Bestimmung an mindestens<br />

100 Zellkernen nach Spezialfärbung,<br />

Bezug<br />

– Auswertung und Dokumentation 810 Punkte<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 0,0 0,0 83,7<br />

Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Summe 5 85<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 4 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 38,0 10,0<br />

Histologisches Speziallabor 100 15,0 645,2 30,1<br />

Summe 20 685 40<br />

Bezug


Seite 1027<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>331 Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der<br />

hormonellen Funktion<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer<br />

speziell gefärbter Abstriche zur Diagnostik der hormonellen<br />

Funktion 75 Punkte<br />

Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331 ist bei demselben<br />

Material nicht neben der Gebührenordnungsposition<br />

<strong>19</strong>311 berechnungsfähig.<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

UBR Gynäkologie und Geburtshilfe 100 2,0 0,0 0,0 33,5<br />

Summe 2 35<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 2 Minuten Nur Quartalsprofil<br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

UBR Gynäkologie und Geburtshilfe 100 3,0 34,1 3,5<br />

Summe 3 35 5<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 13<br />

Bezug<br />

Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331 bezieht sich in der Regel auf die zytologische<br />

Untersuchung nur eines einzelnen entsprechend vorbereiteten<br />

Abstrichs. Damit ist die Diagnostik der hormonellen Funktion im Allgemeinen<br />

möglich. Müssen ausnahmsweise mehrere fixierte und speziell gefärbte<br />

Abstriche herangezogen werden, ist die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331<br />

dennoch nur einmal berechnungsfähig.<br />

Zytologische Untersuchungen zur Phasenbestimmung des Zyklus sind, unabhängig<br />

vom Ort, von dem der Abstrich entnommen wurde, nur dann<br />

berechnungsfähig, wenn der Abstrich fixiert und speziell gefärbt worden ist.<br />

Untersuchungen von Abstrichen zur Phasenbestimmung des Zyklus, die<br />

nicht in dieser Weise behandelt werden, sind mit der Grund- bzw. Konsiliarpauschale<br />

abgegolten und damit nicht gesondert berechnungsfähig. Üblicherweise<br />

wird die PAPANICOLAOU-Färbung angewandt, weil sie optimal<br />

zur Funktionsdiagnostik geeignet ist. Eine nur auf die hormonzytologische<br />

Beurteilung gerichtete zytologische Untersuchung mit einfachen Färbungen<br />

(z. B. Tinktion nach SHORR, Eosin-/Lichtgrün-Färbung nach RAKOFF) ist


Seite 1028<br />

14<br />

aber ebenfalls nach der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331 berechnungsfähig.<br />

Obwohl die Leistung zur Diagnostik des Hormonzyklus durchgeführt wird,<br />

kann die Berechtigung zu ihrer Durchführung nicht ohne weiteres vom Alter<br />

der Patientin abhängig gemacht werden. Auch wenn bei einer Patientin altersbedingt<br />

kein oder kein regelmäßiger Menstruationszyklus mehr besteht,<br />

kann die Durchführung dieser Untersuchung berechtigt sein, weil sie zur<br />

Hormondiagnostik auch in der Postmenopause wichtig sein kann.<br />

<strong>19</strong>332 Histologisch-topographiespezifische Bestimmung<br />

(en) und Identifizierung(en) der zu untersuchenden<br />

Zell- oder Gewebestruktur(en) an morphologischem<br />

Untersuchungsgut in Zusammenhang mit den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

11320, 11321 und 11322<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Mikrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle,<br />

– Korrelation der molekularpathologischen Ergebnisse<br />

mit der Vordiagnostik,<br />

– Erstellung einer Konsensusdiagnose<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Entparaffinierung der Gewebeschnitte,<br />

– Individuelles Design spezifischer Primer-Paare bzw.<br />

DNA-Sequenzen,<br />

– Makrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle,<br />

– Erstellung von Dünnschnitten bei formalinfixiertem,<br />

paraffineingebettetem Gewebe oder von Ausstrichen,<br />

– Gewebespezifischer Verdau 750 Punkte<br />

Ärztlicher Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Assistenten<br />

A1 A2<br />

Punktzahl<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 16,0 0,0 0,0 267,8<br />

Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />

Summe 16 270<br />

Bezug<br />

Prüfzeit 12 Minuten Tages- und Quartalsprofil


Seite 1029<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

Technischer Leistungsanteil<br />

Kostenstelle Beitrag<br />

zur<br />

Leist. in %<br />

Kalk.<br />

Zeit<br />

Min.<br />

Punktzahl<br />

TL PB<br />

Arbeitszimmer Pathologe 100 22,0 167,0 44,2<br />

Histologisches Speziallabor 100 6,0 258,1 12,0<br />

Summe 28 425 55<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 15<br />

Bezug

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