19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
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Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.1 Präambel<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>.1 Präambel<br />
1. Die in diesem Kapitel aufgeführten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> können<br />
ausschließlich von<br />
– Fachärzten für Pathologie,<br />
– Fachärzten für Neuropathologie,<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 1<br />
– Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung<br />
von <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> dieses Kapitels berechtigt sind,<br />
berechnet werden.<br />
2. Ausser den in diesem Kapitel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> sind<br />
von den in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen<br />
gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich<br />
nachfolgende <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berechnungsfähig: 01210,<br />
01211, 01214 bis 012<strong>19</strong>, 01310 bis 01312, 01416, 01435, 01620, 01621,<br />
01733, 01743, 01756 bis 01758, 01826, 02100, 02101, 02200 und 02300.<br />
3. Ausser den in diesem Kapitel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> sind<br />
bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den<br />
in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen<br />
gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende<br />
<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berechnungsfähig: <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
des Kapitels 32.<br />
4. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den<br />
<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 32820, 32822, 32825 und 32826 gilt für<br />
Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie mit der Berechtigung<br />
zum Führen der jeweiligen Arztbezeichnung als nachgewiesen.<br />
5. Die fachliche Befähigung zur Erbringung der Leistungen entsprechend den<br />
<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 11320, 11321 und 11322 gilt für die in der<br />
Präambel unter 1. genannten Ärzte mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung<br />
"Molekularpathologie" als nachgewiesen.<br />
6. Ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder ein Organteil<br />
bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur<br />
oder unterschiedlich definierter Lokalisation wird nachfolgend als je ein<br />
Material bezeichnet. Histologische Untersuchungen eines Materials ohne<br />
topographische oder pathogenetische Beziehung zum Krankheitsprozess<br />
sind nicht berechnungsfähig.<br />
7. In den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> dieses Kapitels sind die Leistungen<br />
entsprechend den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 01600 bis 01602 enthalten.<br />
8. Bei der Berechnung der zusätzlichen <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> in den<br />
Nummern 2 und 3 sind die Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß<br />
§ 135 Abs. 2 SGB V, die berufsrechtliche Verpflichtung zur grundsätzlichen
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2<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Beschränkung auf das jeweilige Gebiet sowie die Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses zu beachten.<br />
9. Ausser den in diesem Kapitel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> sind<br />
bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von den<br />
in der Präambel genannten Vertragsärzten - unbeschadet der Regelungen<br />
gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen - zusätzlich nachfolgende<br />
<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berechnungsfähig: <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
des Abschnitts 11.3.<br />
10. Werden die in den Konsiliarpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend<br />
den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 01600 und 01601 erbracht, sind<br />
für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen nach den Nrn.<br />
40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.<br />
Mit der unter Nummer 1 aufgeführten Auflistung der Arztgruppen sind diejenigen<br />
Vertragsärzte benannt, die die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des<br />
Kapitels <strong>19</strong> berechnen können. Neben den Pathologen und Neuropathologen<br />
sind dies Vertragsärzte, die im Rahmen ihrer Weiterbildung entsprechende<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten erworden haben und aufgrund von<br />
berufsrechtlichen Bestimmungen solche Leistungen erbringen dürfen.<br />
Bei zytologischen Untersuchungen im Rahmen der Krebsvorsorge bei der<br />
Frau ist die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zu<br />
berücksichtigen. Die Erbringung der Leistungen der Zytologie unterliegen<br />
einer Genehmigungspflicht durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.<br />
Entscheidend ist die Zulassung zur Versorgung und nicht das Führen eines<br />
Gebietes oder Schwerpunktes. Im Gegenzug können Ärzte keine <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
aus anderen arztgruppenspezifischen Kapiteln berechnen.<br />
Ausgenommen hiervon sind Ärzte mit mehreren Gebietsbezeichnungen<br />
(6.2 der Allgemeinen Bestimmungen). In fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften<br />
können die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> der<br />
Kapitel berechnet werden, mit denen die Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft<br />
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.<br />
Die Arztgruppenspezifität ersetzt den Beschluss gemäß § 87 Abs. 2a SGB V,<br />
wonach die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des GKV-Leistungskataloges den<br />
Arztgruppen zuzuordnen sind.<br />
Nicht in der Präambel und nicht im Kapitel aufgeführte <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
des EBM dürfen nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden.<br />
Eine Privatliquidation von <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> aus anderen arztgruppenspezifischen<br />
Kapiteln wird nicht empfohlen.<br />
Die in Nummer 2 und Nummer 3 der Präambel aufgeführten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
stellen gemeinsam mit den im Kapitel <strong>19</strong> selbst dargestellten<br />
<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> das gesamte abrechnungsfähige Leis-
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Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.1 Präambel<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 3<br />
tungsspektrum der Pathologen/Neuropathologen dar. Die Auflistung<br />
bedeutet dabei nicht, dass der Vertragsarzt diese <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
auch dann erbringen kann, wenn er die entsprechenden berufs-, weiterbildungs-<br />
und vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (s.<br />
Allgemeine Bestimmungen 1.3 bis 1.5). Die Berechnungsfähigkeit der unter<br />
Nummer 3 der Präambel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> ist an einen<br />
dort jeweils definierten Qualifikationsnachweis gebunden, vor der Abrechnung<br />
ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abzuwarten.<br />
Unbeschadet der Möglichkeit, <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> aus dem Bereich<br />
IV zusätzlich zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> zu<br />
berechnen, müssen daher zusätzliche Auflagen beachtet werden, wie z.B. die<br />
Maßnahmen der Qualitätssicherung oder insbesondere die Verpflichtung<br />
zur Beschränkung auf das jeweilige Gebiet/Schwerpunkt. Unter den Nrn. 4.<br />
und 5. der Präambel sind hierzu bereits generelle Aussagen gemacht.<br />
Die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> nach den Nrn. 01600 und 01601 sind in<br />
den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> enthalten und bei der Bewertung<br />
der <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berücksichtigt worden. Die Begutachtung<br />
ist Inhalt dieser <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> und Voraussetzung<br />
für den Bericht an den Arzt, der das Material bzw. Präparat eingesandt<br />
hat.<br />
Als unterschiedlich definierte Lokalisationen sind beispielsweise die Verzweigungen<br />
des Bronchialbaumes oder das Colon transversum und deszendens<br />
zu nennen. Auch Biopsien, die aus verschiedenen Höhen eines<br />
Kolonabschnittes - z. B. bei Colitis ulcerosa mit karzinomverdächtigen Bezirken<br />
- entnommen werden, ergeben mehr als ein Untersuchungsmaterial.<br />
Selbstverständlich ist es in solchen Fällen erforderlich, das Material in verschiedene<br />
Gefäße mit Angabe der Entnahmestelle, z. B. in cm bezogen auf<br />
die Höhe bzw. die Einführungstiefe des Koloskops, oder mit Angabe der jeweiligen<br />
Exzisionsstelle aus dem Bronchialbaum zu verbringen.<br />
Dagegen ist z. B. die histologische Untersuchung von sogenannten Spänen,<br />
die bei einer Elektroresektion der Prostata entstehen, als Untersuchung nur<br />
eines Materials zu betrachten, unabhängig davon, wie viele Blöcke angefertigt<br />
werden. Das gleiche gilt z. B. auch für mehrere aus einer exstirpierten<br />
Milz ungezielt entnommene Gewebsproben, z. B. bei der Diagnostik entsprechender<br />
Systemerkrankungen.
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4<br />
<strong>19</strong>.2 <strong>Pathologische</strong> Konsiliarpauschalen<br />
<strong>19</strong>210 Konsiliarpauschale<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Entnahme von Material für histologische und zytologische<br />
Untersuchungen,<br />
– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,<br />
einmal im Behandlungsfall 180 Punkte<br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>210 ist im Behandlungsfall<br />
nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
01600 bis 01602 berechnungsfähig.<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Sprechzimmer 100 7,0 0,0 0,0 117,2<br />
Summe 7 115<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 5 Minuten Nur Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Sprechzimmer 100 8,0 62,1 7,1<br />
Summe 8 60 5<br />
Bezug<br />
Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn es zwischen<br />
dem Arzt und dem an ihn überwiesenen Patienten zu einer persönlichen<br />
Begegnung und zu einem Gespräch gekommen ist, das sich auf den Grund<br />
der Überweisung bezieht. Die Beratung des Patienten, eine Untersuchung,<br />
die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die Besprechung der Untersuchungsergebnisse<br />
sind nicht obligater Leistungsbestandteil, zumal diese<br />
Leistungen je nach Erfordernis des Einzelfalles vorrangig vom überweisenden<br />
Arzt erbracht werden. Wenn aber nach Lage des Falles von dem Arzt, an<br />
den überwiesen wird oder der eine Auftragsleistung durchführt, erwartet<br />
wird, dass er sich ein eigenes fachliches Urteil über die in Anbetracht der<br />
diagnostischen Fragestellung notwendigen Untersuchungsmethoden bildet,<br />
muss er ggf. neben einer Beratung auch eine orientierende Untersuchung
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Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
durchführen und in den entsprechenden Fällen - besonders wenn der Patient<br />
dies wünscht - die Untersuchungsergebnisse mit ihm besprechen.<br />
Die im Zusammenhang mit Überweisungen entstehenden Übermittlungskosten<br />
für Befunde betreffen die Pauschalerstattungen entsprechend der<br />
<strong>Gebührenordnungspositionen</strong> 40104, 40106, 40120, 40122, 40124, 40126<br />
und 40144, gleichgültig, wann sie definitiv im Laufe des Quartals ggf. entstanden<br />
sind. Zur schnelleren Information des überweisenden und behandelnden<br />
Arztes und zur Kostenersparnis empfiehlt es sich also, in den Fällen,<br />
in denen dies organisatorisch möglich ist und dem Patienten abverlangt<br />
werden kann, dokumentierte Untersuchungsergebnisse direkt nach der Untersuchung<br />
zur Weitergabe an den behandelnden Arzt mitzugeben.<br />
<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>310 Histologische oder zytologische Untersuchung eines<br />
Materials<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Histologische Untersuchung<br />
oder<br />
– Zytologische Untersuchung<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Aufbereitung 235 Punkte<br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist bei demselben<br />
Material nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
01733, 01743, 01826 und <strong>19</strong>311 berechnungsfähig.<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 5<br />
Prüfzeit 4 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 fasst eine Reihe von Leistungen in<br />
einen Komplex zusammen, die im EBM '96 als Einzelschritte fomuliert waren.<br />
Sie wird unter Anwendung fachtypischer Routinemethoden, wie Schneiden<br />
nach Einbettungen in Paraffin u. ä., Gefrierschnitten, HE-, Bindegewebsoder<br />
ähnliche Färbungen, erbracht.<br />
Unter die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 fallen auch die Entkalkung von<br />
Knochen ebenso wie schwierige und besonders zeitaufwendige Dehydrierungsverfahren<br />
von Materialien. Die Anzahl der Schnitte in Serien muss der<br />
diagnostischen Notwendigkeit entsprechen. Trichromfärbungen sind keine<br />
Sonderverfahren z. B. im Sinne der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>320.
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6<br />
Trichromfärbungen werden erforderlich, wenn sich Gewebestrukturen morphologisch<br />
nicht ausreichend voneinander unterscheiden lassen und die<br />
diagnostische oder differentialdiagnostische Fragestellung nur durch zusätzliche<br />
Färbungen und damit unter Nutzung der unterschiedlichen Anfärbbarkeit<br />
z. B. von Kollagenfasern, Muskelgewebe und Epithelien beantwortet<br />
werden kann. Als Trichromfärbungen im Sinne der Leistungslegende gelten<br />
die Verfahren nach MASSON, WALLART und HOUETTE, GOLDNER, MAL-<br />
LORY, CASON, HEIDENHAIN, CROSSMON, GOMORI.<br />
Werden zur Darstellung von Bakterien in histologischen Präparaten oder zur<br />
Differenzierung von Pigmenten oder Fasern Versilberungen<br />
erforderlich, so sind sie ebenfalls mit dieser Gebührenordnungsposition zu<br />
berechnen.<br />
Wenn eine histologische Untersuchung unter Anwendung eines histochemischen<br />
Sonderverfahrens in Verbindung mit einer Versilberung durchgeführt<br />
wurde, ist dafür die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 und der<br />
Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 zu berechnen.<br />
Die Berechnung von Leistungen des Kapitels 32 für mikroskopische Nachweise<br />
von Mikroorganismen im histologischen Untersuchungsgut anstelle<br />
der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist nicht zulässig.<br />
Gelegentlich ist es für die diagnostische Aussage unumgänglich, neben der<br />
Untersuchung des zytologischen Ausstrichs eine Einbettung desselben Materials<br />
vorzunehmen. Dies dient dazu, Zellverbände oder Gewebspartikel<br />
darzustellen und histologisch zu beurteilen. Aufgrund der Formulierung der<br />
Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist die Berechnung der Gebührenordnungsposition<br />
<strong>19</strong>310 neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 bei solchen<br />
Untersuchungen im Gegensatz zum EBM '96 nicht mehr möglich.<br />
<strong>19</strong>311 Zytologische Untersuchung eines Materials<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer<br />
Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix<br />
oder<br />
– Zytologische Untersuchung von Urin auf Tumorzellen<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Aufbereitung,<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
– Untersuchung von Bürstenabstrichen 165 Punkte
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Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 ist bei demselben<br />
Material nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
01733, 01826, <strong>19</strong>310 und <strong>19</strong>331 berechnungsfähig.<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 7<br />
Prüfzeit 1 Minute Tages- und Quartalsprofil<br />
Zytologische Untersuchungen von Abstrichpräparaten der Portio und der<br />
Zervix zur Krebsdiagnostik sind ausschließlich entsprechend der Gebührenordnungsposition<br />
<strong>19</strong>311 zu berechnen. Die präventiven Leistungen bei der<br />
Früherkennung von Krebserkrankungen ("Früherkennungszytologie") sind<br />
nur entsprechend der Gebührenordnungsposition 01733 zu berechnen. Die<br />
Anzahl der zu untersuchenden Abstriche richtet sich nach dem makroskopischen<br />
Befund. Wird bei der Inspektion von Portio und Zervix ggf. unter<br />
kolposkopischer Sicht die Entnahme mehrerer Präparate für notwendig erachtet,<br />
so ist die Untersuchung aller dieser Präparate mit dem einmaligen<br />
Ansatz der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 abgegolten.<br />
Die Begutachtung eines gynäko-zytologischen Präparates ohne eine obligatorische<br />
Beurteilung des Hintergrundes und der Mikroorganismen ist als<br />
unvollständig erbrachte und damit nicht berechnungsfähige Leistung anzusehen.<br />
Bei der zytologischen Diagnostik müssen die "Neben"-Befunde ebenso<br />
mit in den Entscheidungsprozess einbezogen werden wie beispielsweise bei<br />
der Untersuchung des Urinsediments die Kristalle und Bakterien. In derselben<br />
Weise trifft das für die Zytologie bei der Früherkennung von Krebserkrankungen<br />
entsprechend der Gebührenordnungsposition 01733 zu. In<br />
dem bei der Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen dafür auszufüllenden<br />
Vordruck sind die nichtzytologischen Befunde deshalb ausdrücklich<br />
einzutragen.<br />
Gelegentlich ist es für die diagnostische Aussage unumgänglich, neben der<br />
Untersuchung des zytologischen Ausstrichs eine Einbettung desselben Materials<br />
vorzunehmen. Dies dient dazu, Zellverbände oder Gewebspartikel<br />
darzustellen und histologisch zu beurteilen. Aufgrund der Formulierung<br />
der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist die Berechnung der Gebührenordnungsposition<br />
<strong>19</strong>310 neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 bei<br />
solchen Untersuchungen im Gegensatz zum EBM '96 nicht mehr möglich.<br />
Auch die zytologische Untersuchung eines aus der Sedimentation von Körperflüssigkeiten<br />
gewonnnenen Zellmaterials, z. B. die Untersuchung von<br />
Endothelien der harnableitenden Wege (sog. "urologische Exfoliativzytologie"),<br />
ist entsprechend der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 berechnungsfähig.
Seite 1022<br />
8<br />
Auch zytologische Untersuchungen von Abstrichen, die von anderer Stelle<br />
als der Portio oder der Zervix entnommen worden sind (z. B. Abstriche von<br />
der Magen- oder Bronchialschleimhaut), können mit der Gebührenordnungsposition<br />
<strong>19</strong>312 berechnet werden.<br />
<strong>19</strong>312 Zuschlag zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>310 und <strong>19</strong>311 für die histologische oder zytologische<br />
Untersuchung eines Materials unter Anwendung<br />
von Sonderverfahren<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Anwendung eines oder mehrerer histo- oder zytochemischen(r)<br />
Sonderverfahren(s) (Nachweis von<br />
organischen und anorganischen Stoffen oder Enzymaktivitäten<br />
durch definierte chemische Reaktionen)<br />
und/oder<br />
– Anwendung je eines oder mehrerer optischen(r)<br />
Sonderverfahren(s) (Morphometrie, Interferenzoder<br />
Polarisationsmikroskopie)<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Aufbereitung<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
je Material, höchstens fünfmal 145 Punkte<br />
Prüfzeit 2 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Die histochemischen Sonderverfahren im engeren Sinne (z. B. auch Alcianblau,<br />
Astrablau, Methylgrün-Pyronin) bedingen einen Leistungsaufwand,<br />
der deutlich über dem für die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> <strong>19</strong>310 und<br />
<strong>19</strong>311 liegt.<br />
Die Sonderfärbungen, die im EBM '96 unter den Ziffern 4903, 4904, 4905<br />
und 4915 abgerechnet wurden, sind im aktuellen EBM komplett unter der<br />
Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 subsumiert. Diese Gebührenordnungsposition<br />
unterliegt einer Höchstmengenbegrenzung von fünf Ansätzen je<br />
Material.
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Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>313 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310<br />
für die histologische und/oder zytologische Sofortuntersuchung<br />
eines Materials während einer Operation<br />
(z. B. Schnellschnitt) 685 Punkte<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 15,0 0,0 0,0 251,1<br />
Histologisches Labor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Summe 15 250<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 12 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 15,0 113,9 30,1<br />
Histologisches Labor 100 7,0 274,3 14,0<br />
Summe 22 390 45<br />
Bezug<br />
<strong>19</strong>314 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310<br />
für die Einbettung in Kunststoff zur Anwendung<br />
technischer Sonderverfahren (z. B. Semidünnschnitttechnik,<br />
Elektronenmikroskopie, Knochenuntersuchung<br />
ohne Entkalkung) 1025 Punkte<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 3,0 0,0 0,0 50,2<br />
Histologisches Labor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Summe 3 50<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 2 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 3,0 22,8 6,0<br />
Histologisches Labor 100 23,0 901,3 46,2<br />
Summe 26 925 50<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 9<br />
Bezug
Seite 1024<br />
10<br />
Neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>314 kann es aus fachlichen Gründen,<br />
so z. B. bei der Knochenmarkshämatologie, ggf. notwendig sein, zusätzlich<br />
die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> <strong>19</strong>312, <strong>19</strong>320, 32163 und 32168<br />
zu erbringen und zu berechnen.<br />
<strong>19</strong>320 Histologische oder zytologische Untersuchung eines<br />
Materials unter Anwendung eines immunchemischen<br />
Sonderverfahrens<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Histologische oder zytologische Untersuchung unter<br />
Anwendung eines immunhisto- oder immunzytochemischen<br />
Sonderverfahrens (Nachweis von antigenen<br />
Strukturen durch definierte immunchemische<br />
Reaktionen) unter Angabe der Art der<br />
antigenen Zielstruktur(en),<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Aufbereitung,<br />
je Material, höchstens fünfmal 690 Punkte<br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>320 ist für Rezeptorennachweise<br />
nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>321 und <strong>19</strong>322 berechnungsfähig.<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 0,0 0,0 67,0<br />
Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Summe 4 65<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 3 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 30,4 8,0<br />
Histologisches Speziallabor 100 13,0 559,2 26,1<br />
Summe 17 590 35<br />
Bezug
Seite 1025<br />
Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>321 Immunhistochemischer und/oder immunzytochemischer<br />
Nachweis von Rezeptoren<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Histologische oder zytologische Untersuchung zum<br />
immunhistochemischen und/oder immunzytochemischen<br />
Nachweis eines Rezeptors unter Angabe<br />
der Art des Rezeptors,<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Aufbereitung,<br />
je Material, höchstens zweimal 1005 Punkte<br />
Neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>321 ist für Rezeptorennachweise<br />
die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>320<br />
nicht berechnungsfähig.<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 0,0 0,0 67,0<br />
Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Summe 4 65<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 3 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 4,0 30,4 8,0<br />
Histologisches Speziallabor 100 20,0 860,3 40,2<br />
Summe 24 890 50<br />
<strong>19</strong>322 Immunhistochemischer Nachweis des HER2-Rezeptors<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Histologische Untersuchung zum immunhistochemischen<br />
Nachweis des HER2-Rezeptors<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 11<br />
Bezug<br />
– Aufbereitung 1485 Punkte
Seite 1026<br />
12<br />
Neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>322 sind für den<br />
HER2-Rezeptor-Nachweis die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>320 und <strong>19</strong>321 nicht berechnungsfähig.<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 0,0 0,0 83,7<br />
Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Summe 5 85<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 4 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 38,0 10,0<br />
Histologisches Speziallabor 100 30,0 1290,4 60,2<br />
Summe 35 1330 70<br />
<strong>19</strong>330 Zytologische Untersuchung eines Materials mit<br />
DNA-Bestimmung<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Densitometrische DNA-Bestimmung an mindestens<br />
100 Zellkernen nach Spezialfärbung,<br />
Bezug<br />
– Auswertung und Dokumentation 810 Punkte<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 0,0 0,0 83,7<br />
Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Summe 5 85<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 4 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 5,0 38,0 10,0<br />
Histologisches Speziallabor 100 15,0 645,2 30,1<br />
Summe 20 685 40<br />
Bezug
Seite 1027<br />
Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>331 Zytologische Untersuchung zur Diagnostik der<br />
hormonellen Funktion<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer<br />
speziell gefärbter Abstriche zur Diagnostik der hormonellen<br />
Funktion 75 Punkte<br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331 ist bei demselben<br />
Material nicht neben der Gebührenordnungsposition<br />
<strong>19</strong>311 berechnungsfähig.<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
UBR Gynäkologie und Geburtshilfe 100 2,0 0,0 0,0 33,5<br />
Summe 2 35<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 2 Minuten Nur Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
UBR Gynäkologie und Geburtshilfe 100 3,0 34,1 3,5<br />
Summe 3 35 5<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 13<br />
Bezug<br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331 bezieht sich in der Regel auf die zytologische<br />
Untersuchung nur eines einzelnen entsprechend vorbereiteten<br />
Abstrichs. Damit ist die Diagnostik der hormonellen Funktion im Allgemeinen<br />
möglich. Müssen ausnahmsweise mehrere fixierte und speziell gefärbte<br />
Abstriche herangezogen werden, ist die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331<br />
dennoch nur einmal berechnungsfähig.<br />
Zytologische Untersuchungen zur Phasenbestimmung des Zyklus sind, unabhängig<br />
vom Ort, von dem der Abstrich entnommen wurde, nur dann<br />
berechnungsfähig, wenn der Abstrich fixiert und speziell gefärbt worden ist.<br />
Untersuchungen von Abstrichen zur Phasenbestimmung des Zyklus, die<br />
nicht in dieser Weise behandelt werden, sind mit der Grund- bzw. Konsiliarpauschale<br />
abgegolten und damit nicht gesondert berechnungsfähig. Üblicherweise<br />
wird die PAPANICOLAOU-Färbung angewandt, weil sie optimal<br />
zur Funktionsdiagnostik geeignet ist. Eine nur auf die hormonzytologische<br />
Beurteilung gerichtete zytologische Untersuchung mit einfachen Färbungen<br />
(z. B. Tinktion nach SHORR, Eosin-/Lichtgrün-Färbung nach RAKOFF) ist
Seite 1028<br />
14<br />
aber ebenfalls nach der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>331 berechnungsfähig.<br />
Obwohl die Leistung zur Diagnostik des Hormonzyklus durchgeführt wird,<br />
kann die Berechtigung zu ihrer Durchführung nicht ohne weiteres vom Alter<br />
der Patientin abhängig gemacht werden. Auch wenn bei einer Patientin altersbedingt<br />
kein oder kein regelmäßiger Menstruationszyklus mehr besteht,<br />
kann die Durchführung dieser Untersuchung berechtigt sein, weil sie zur<br />
Hormondiagnostik auch in der Postmenopause wichtig sein kann.<br />
<strong>19</strong>332 Histologisch-topographiespezifische Bestimmung<br />
(en) und Identifizierung(en) der zu untersuchenden<br />
Zell- oder Gewebestruktur(en) an morphologischem<br />
Untersuchungsgut in Zusammenhang mit den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
11320, 11321 und 11322<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Mikrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle,<br />
– Korrelation der molekularpathologischen Ergebnisse<br />
mit der Vordiagnostik,<br />
– Erstellung einer Konsensusdiagnose<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Entparaffinierung der Gewebeschnitte,<br />
– Individuelles Design spezifischer Primer-Paare bzw.<br />
DNA-Sequenzen,<br />
– Makrodissektion(en) unter mikroskopischer Kontrolle,<br />
– Erstellung von Dünnschnitten bei formalinfixiertem,<br />
paraffineingebettetem Gewebe oder von Ausstrichen,<br />
– Gewebespezifischer Verdau 750 Punkte<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 16,0 0,0 0,0 267,8<br />
Histologisches Speziallabor 100 0,0 0,0 0,0 0,0<br />
Summe 16 270<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 12 Minuten Tages- und Quartalsprofil
Seite 1029<br />
Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.3 Diagnostische <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Arbeitszimmer Pathologe 100 22,0 167,0 44,2<br />
Histologisches Speziallabor 100 6,0 258,1 12,0<br />
Summe 28 425 55<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 15<br />
Bezug