19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
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Auch zytologische Untersuchungen von Abstrichen, die von anderer Stelle<br />
als der Portio oder der Zervix entnommen worden sind (z. B. Abstriche von<br />
der Magen- oder Bronchialschleimhaut), können mit der Gebührenordnungsposition<br />
<strong>19</strong>312 berechnet werden.<br />
<strong>19</strong>312 Zuschlag zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
<strong>19</strong>310 und <strong>19</strong>311 für die histologische oder zytologische<br />
Untersuchung eines Materials unter Anwendung<br />
von Sonderverfahren<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Anwendung eines oder mehrerer histo- oder zytochemischen(r)<br />
Sonderverfahren(s) (Nachweis von<br />
organischen und anorganischen Stoffen oder Enzymaktivitäten<br />
durch definierte chemische Reaktionen)<br />
und/oder<br />
– Anwendung je eines oder mehrerer optischen(r)<br />
Sonderverfahren(s) (Morphometrie, Interferenzoder<br />
Polarisationsmikroskopie)<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Aufbereitung<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
je Material, höchstens fünfmal 145 Punkte<br />
Prüfzeit 2 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />
Die histochemischen Sonderverfahren im engeren Sinne (z. B. auch Alcianblau,<br />
Astrablau, Methylgrün-Pyronin) bedingen einen Leistungsaufwand,<br />
der deutlich über dem für die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> <strong>19</strong>310 und<br />
<strong>19</strong>311 liegt.<br />
Die Sonderfärbungen, die im EBM '96 unter den Ziffern 4903, 4904, 4905<br />
und 4915 abgerechnet wurden, sind im aktuellen EBM komplett unter der<br />
Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 subsumiert. Diese Gebührenordnungsposition<br />
unterliegt einer Höchstmengenbegrenzung von fünf Ansätzen je<br />
Material.