11.08.2012 Aufrufe

19 Pathologische Gebührenordnungspositionen

19 Pathologische Gebührenordnungspositionen

19 Pathologische Gebührenordnungspositionen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 1022<br />

8<br />

Auch zytologische Untersuchungen von Abstrichen, die von anderer Stelle<br />

als der Portio oder der Zervix entnommen worden sind (z. B. Abstriche von<br />

der Magen- oder Bronchialschleimhaut), können mit der Gebührenordnungsposition<br />

<strong>19</strong>312 berechnet werden.<br />

<strong>19</strong>312 Zuschlag zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

<strong>19</strong>310 und <strong>19</strong>311 für die histologische oder zytologische<br />

Untersuchung eines Materials unter Anwendung<br />

von Sonderverfahren<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Anwendung eines oder mehrerer histo- oder zytochemischen(r)<br />

Sonderverfahren(s) (Nachweis von<br />

organischen und anorganischen Stoffen oder Enzymaktivitäten<br />

durch definierte chemische Reaktionen)<br />

und/oder<br />

– Anwendung je eines oder mehrerer optischen(r)<br />

Sonderverfahren(s) (Morphometrie, Interferenzoder<br />

Polarisationsmikroskopie)<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Aufbereitung<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

je Material, höchstens fünfmal 145 Punkte<br />

Prüfzeit 2 Minuten Tages- und Quartalsprofil<br />

Die histochemischen Sonderverfahren im engeren Sinne (z. B. auch Alcianblau,<br />

Astrablau, Methylgrün-Pyronin) bedingen einen Leistungsaufwand,<br />

der deutlich über dem für die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> <strong>19</strong>310 und<br />

<strong>19</strong>311 liegt.<br />

Die Sonderfärbungen, die im EBM '96 unter den Ziffern 4903, 4904, 4905<br />

und 4915 abgerechnet wurden, sind im aktuellen EBM komplett unter der<br />

Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 subsumiert. Diese Gebührenordnungsposition<br />

unterliegt einer Höchstmengenbegrenzung von fünf Ansätzen je<br />

Material.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!