19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
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Seite 1018<br />
4<br />
<strong>19</strong>.2 <strong>Pathologische</strong> Konsiliarpauschalen<br />
<strong>19</strong>210 Konsiliarpauschale<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Entnahme von Material für histologische und zytologische<br />
Untersuchungen,<br />
– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,<br />
einmal im Behandlungsfall 180 Punkte<br />
Die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>210 ist im Behandlungsfall<br />
nicht neben den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
01600 bis 01602 berechnungsfähig.<br />
Ärztlicher Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Assistenten<br />
A1 A2<br />
Punktzahl<br />
Sprechzimmer 100 7,0 0,0 0,0 117,2<br />
Summe 7 115<br />
Bezug<br />
Prüfzeit 5 Minuten Nur Quartalsprofil<br />
Technischer Leistungsanteil<br />
Kostenstelle Beitrag<br />
zur<br />
Leist. in %<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
Kalk.<br />
Zeit<br />
Min.<br />
Punktzahl<br />
TL PB<br />
Sprechzimmer 100 8,0 62,1 7,1<br />
Summe 8 60 5<br />
Bezug<br />
Die Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn es zwischen<br />
dem Arzt und dem an ihn überwiesenen Patienten zu einer persönlichen<br />
Begegnung und zu einem Gespräch gekommen ist, das sich auf den Grund<br />
der Überweisung bezieht. Die Beratung des Patienten, eine Untersuchung,<br />
die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die Besprechung der Untersuchungsergebnisse<br />
sind nicht obligater Leistungsbestandteil, zumal diese<br />
Leistungen je nach Erfordernis des Einzelfalles vorrangig vom überweisenden<br />
Arzt erbracht werden. Wenn aber nach Lage des Falles von dem Arzt, an<br />
den überwiesen wird oder der eine Auftragsleistung durchführt, erwartet<br />
wird, dass er sich ein eigenes fachliches Urteil über die in Anbetracht der<br />
diagnostischen Fragestellung notwendigen Untersuchungsmethoden bildet,<br />
muss er ggf. neben einer Beratung auch eine orientierende Untersuchung