19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
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Trichromfärbungen werden erforderlich, wenn sich Gewebestrukturen morphologisch<br />
nicht ausreichend voneinander unterscheiden lassen und die<br />
diagnostische oder differentialdiagnostische Fragestellung nur durch zusätzliche<br />
Färbungen und damit unter Nutzung der unterschiedlichen Anfärbbarkeit<br />
z. B. von Kollagenfasern, Muskelgewebe und Epithelien beantwortet<br />
werden kann. Als Trichromfärbungen im Sinne der Leistungslegende gelten<br />
die Verfahren nach MASSON, WALLART und HOUETTE, GOLDNER, MAL-<br />
LORY, CASON, HEIDENHAIN, CROSSMON, GOMORI.<br />
Werden zur Darstellung von Bakterien in histologischen Präparaten oder zur<br />
Differenzierung von Pigmenten oder Fasern Versilberungen<br />
erforderlich, so sind sie ebenfalls mit dieser Gebührenordnungsposition zu<br />
berechnen.<br />
Wenn eine histologische Untersuchung unter Anwendung eines histochemischen<br />
Sonderverfahrens in Verbindung mit einer Versilberung durchgeführt<br />
wurde, ist dafür die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 und der<br />
Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 zu berechnen.<br />
Die Berechnung von Leistungen des Kapitels 32 für mikroskopische Nachweise<br />
von Mikroorganismen im histologischen Untersuchungsgut anstelle<br />
der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist nicht zulässig.<br />
Gelegentlich ist es für die diagnostische Aussage unumgänglich, neben der<br />
Untersuchung des zytologischen Ausstrichs eine Einbettung desselben Materials<br />
vorzunehmen. Dies dient dazu, Zellverbände oder Gewebspartikel<br />
darzustellen und histologisch zu beurteilen. Aufgrund der Formulierung der<br />
Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist die Berechnung der Gebührenordnungsposition<br />
<strong>19</strong>310 neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 bei solchen<br />
Untersuchungen im Gegensatz zum EBM '96 nicht mehr möglich.<br />
<strong>19</strong>311 Zytologische Untersuchung eines Materials<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
– Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer<br />
Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix<br />
oder<br />
– Zytologische Untersuchung von Urin auf Tumorzellen<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
– Aufbereitung,<br />
<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
– Untersuchung von Bürstenabstrichen 165 Punkte