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19 Pathologische Gebührenordnungspositionen

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Seite 1020<br />

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Trichromfärbungen werden erforderlich, wenn sich Gewebestrukturen morphologisch<br />

nicht ausreichend voneinander unterscheiden lassen und die<br />

diagnostische oder differentialdiagnostische Fragestellung nur durch zusätzliche<br />

Färbungen und damit unter Nutzung der unterschiedlichen Anfärbbarkeit<br />

z. B. von Kollagenfasern, Muskelgewebe und Epithelien beantwortet<br />

werden kann. Als Trichromfärbungen im Sinne der Leistungslegende gelten<br />

die Verfahren nach MASSON, WALLART und HOUETTE, GOLDNER, MAL-<br />

LORY, CASON, HEIDENHAIN, CROSSMON, GOMORI.<br />

Werden zur Darstellung von Bakterien in histologischen Präparaten oder zur<br />

Differenzierung von Pigmenten oder Fasern Versilberungen<br />

erforderlich, so sind sie ebenfalls mit dieser Gebührenordnungsposition zu<br />

berechnen.<br />

Wenn eine histologische Untersuchung unter Anwendung eines histochemischen<br />

Sonderverfahrens in Verbindung mit einer Versilberung durchgeführt<br />

wurde, ist dafür die Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 und der<br />

Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>312 zu berechnen.<br />

Die Berechnung von Leistungen des Kapitels 32 für mikroskopische Nachweise<br />

von Mikroorganismen im histologischen Untersuchungsgut anstelle<br />

der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist nicht zulässig.<br />

Gelegentlich ist es für die diagnostische Aussage unumgänglich, neben der<br />

Untersuchung des zytologischen Ausstrichs eine Einbettung desselben Materials<br />

vorzunehmen. Dies dient dazu, Zellverbände oder Gewebspartikel<br />

darzustellen und histologisch zu beurteilen. Aufgrund der Formulierung der<br />

Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>310 ist die Berechnung der Gebührenordnungsposition<br />

<strong>19</strong>310 neben der Gebührenordnungsposition <strong>19</strong>311 bei solchen<br />

Untersuchungen im Gegensatz zum EBM '96 nicht mehr möglich.<br />

<strong>19</strong>311 Zytologische Untersuchung eines Materials<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

– Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer<br />

Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix<br />

oder<br />

– Zytologische Untersuchung von Urin auf Tumorzellen<br />

Fakultativer Leistungsinhalt<br />

– Aufbereitung,<br />

<strong>19</strong> <strong>Pathologische</strong> <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

– Untersuchung von Bürstenabstrichen 165 Punkte

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