19 Pathologische Gebührenordnungspositionen
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Seite 1017<br />
Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />
<strong>19</strong>.1 Präambel<br />
KAPITEL <strong>19</strong> 3<br />
tungsspektrum der Pathologen/Neuropathologen dar. Die Auflistung<br />
bedeutet dabei nicht, dass der Vertragsarzt diese <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />
auch dann erbringen kann, wenn er die entsprechenden berufs-, weiterbildungs-<br />
und vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (s.<br />
Allgemeine Bestimmungen 1.3 bis 1.5). Die Berechnungsfähigkeit der unter<br />
Nummer 3 der Präambel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> ist an einen<br />
dort jeweils definierten Qualifikationsnachweis gebunden, vor der Abrechnung<br />
ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abzuwarten.<br />
Unbeschadet der Möglichkeit, <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> aus dem Bereich<br />
IV zusätzlich zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> zu<br />
berechnen, müssen daher zusätzliche Auflagen beachtet werden, wie z.B. die<br />
Maßnahmen der Qualitätssicherung oder insbesondere die Verpflichtung<br />
zur Beschränkung auf das jeweilige Gebiet/Schwerpunkt. Unter den Nrn. 4.<br />
und 5. der Präambel sind hierzu bereits generelle Aussagen gemacht.<br />
Die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> nach den Nrn. 01600 und 01601 sind in<br />
den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> enthalten und bei der Bewertung<br />
der <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berücksichtigt worden. Die Begutachtung<br />
ist Inhalt dieser <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> und Voraussetzung<br />
für den Bericht an den Arzt, der das Material bzw. Präparat eingesandt<br />
hat.<br />
Als unterschiedlich definierte Lokalisationen sind beispielsweise die Verzweigungen<br />
des Bronchialbaumes oder das Colon transversum und deszendens<br />
zu nennen. Auch Biopsien, die aus verschiedenen Höhen eines<br />
Kolonabschnittes - z. B. bei Colitis ulcerosa mit karzinomverdächtigen Bezirken<br />
- entnommen werden, ergeben mehr als ein Untersuchungsmaterial.<br />
Selbstverständlich ist es in solchen Fällen erforderlich, das Material in verschiedene<br />
Gefäße mit Angabe der Entnahmestelle, z. B. in cm bezogen auf<br />
die Höhe bzw. die Einführungstiefe des Koloskops, oder mit Angabe der jeweiligen<br />
Exzisionsstelle aus dem Bronchialbaum zu verbringen.<br />
Dagegen ist z. B. die histologische Untersuchung von sogenannten Spänen,<br />
die bei einer Elektroresektion der Prostata entstehen, als Untersuchung nur<br />
eines Materials zu betrachten, unabhängig davon, wie viele Blöcke angefertigt<br />
werden. Das gleiche gilt z. B. auch für mehrere aus einer exstirpierten<br />
Milz ungezielt entnommene Gewebsproben, z. B. bei der Diagnostik entsprechender<br />
Systemerkrankungen.