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19 Pathologische Gebührenordnungspositionen

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Seite 1017<br />

Kölner Kommentar zum EBM – 1. Auflage – 1. Erg.-Lfg. – Stand 01. 01. 2008<br />

<strong>19</strong>.1 Präambel<br />

KAPITEL <strong>19</strong> 3<br />

tungsspektrum der Pathologen/Neuropathologen dar. Die Auflistung<br />

bedeutet dabei nicht, dass der Vertragsarzt diese <strong>Gebührenordnungspositionen</strong><br />

auch dann erbringen kann, wenn er die entsprechenden berufs-, weiterbildungs-<br />

und vertragsarztrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (s.<br />

Allgemeine Bestimmungen 1.3 bis 1.5). Die Berechnungsfähigkeit der unter<br />

Nummer 3 der Präambel genannten <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> ist an einen<br />

dort jeweils definierten Qualifikationsnachweis gebunden, vor der Abrechnung<br />

ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abzuwarten.<br />

Unbeschadet der Möglichkeit, <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> aus dem Bereich<br />

IV zusätzlich zu den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> zu<br />

berechnen, müssen daher zusätzliche Auflagen beachtet werden, wie z.B. die<br />

Maßnahmen der Qualitätssicherung oder insbesondere die Verpflichtung<br />

zur Beschränkung auf das jeweilige Gebiet/Schwerpunkt. Unter den Nrn. 4.<br />

und 5. der Präambel sind hierzu bereits generelle Aussagen gemacht.<br />

Die <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> nach den Nrn. 01600 und 01601 sind in<br />

den <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> des Kapitels <strong>19</strong> enthalten und bei der Bewertung<br />

der <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> berücksichtigt worden. Die Begutachtung<br />

ist Inhalt dieser <strong>Gebührenordnungspositionen</strong> und Voraussetzung<br />

für den Bericht an den Arzt, der das Material bzw. Präparat eingesandt<br />

hat.<br />

Als unterschiedlich definierte Lokalisationen sind beispielsweise die Verzweigungen<br />

des Bronchialbaumes oder das Colon transversum und deszendens<br />

zu nennen. Auch Biopsien, die aus verschiedenen Höhen eines<br />

Kolonabschnittes - z. B. bei Colitis ulcerosa mit karzinomverdächtigen Bezirken<br />

- entnommen werden, ergeben mehr als ein Untersuchungsmaterial.<br />

Selbstverständlich ist es in solchen Fällen erforderlich, das Material in verschiedene<br />

Gefäße mit Angabe der Entnahmestelle, z. B. in cm bezogen auf<br />

die Höhe bzw. die Einführungstiefe des Koloskops, oder mit Angabe der jeweiligen<br />

Exzisionsstelle aus dem Bronchialbaum zu verbringen.<br />

Dagegen ist z. B. die histologische Untersuchung von sogenannten Spänen,<br />

die bei einer Elektroresektion der Prostata entstehen, als Untersuchung nur<br />

eines Materials zu betrachten, unabhängig davon, wie viele Blöcke angefertigt<br />

werden. Das gleiche gilt z. B. auch für mehrere aus einer exstirpierten<br />

Milz ungezielt entnommene Gewebsproben, z. B. bei der Diagnostik entsprechender<br />

Systemerkrankungen.

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