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Verantwortungsvoller Umgang mit freiheitsentziehenden ...

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4. Rechtliche Aspekte der Entscheidungfür oder gegen eine FixierungsmaßnahmeVorsatz ist dann anzunehmen, wenn die Pflegekraft nicht nur die Pflichtverletzung,sondern auch den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussiehtund ihn für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nimmt. Bei einem vorsätzlichenVerhalten greift keine Haftungsbeschränkung ein.Grobe Fahrlässigkeit fällt der Pflegekraft zur Last, wenn sie die im Verkehr erforderlicheSorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassenhat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei grober Fahrlässigkeitgreift in der Regel keine Haftungsbeschränkung ein.Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Pflegekraft die im Verkehr erforderliche Sorgfaltaußer Acht gelassen hat und der rechtlich missbilligte Erfolg bei Anwendung dergebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. In dieser Fallgruppeist der Schaden im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände aufzuteilen. In welchemUmfang die Pflegekraft an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich nachBilligkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Dabei sind insbesondere die Höhe desSchadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko,die Stellung der Pflegekraft im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.Ferner können auch der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie diepersönlichen Verhältnisse der Pflegekraft (Dauer der Betriebszugehörigkeit,Lebensalter, Familienverhältnisse, bisheriges Verhalten) maßgeblich sein.Unter leichtester Fahrlässigkeit versteht man ein unerhebliches, zu vernachlässigendesVerschulden der Pflegekraft („Sich-Vergreifen“, „Sich-Versprechen“ oder „Sich-Vertun“).In einem solchen Fall entfällt die Haftung vollständig.42

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