11 Verwaltungsstrukturreform - Westfalen Initiative
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3 Darstellung der Reformmaßnahmen3.9 Abschaffung des WiderspruchsverfahrensAnfängliches Ziel der Landesregierung war die grundsätzlicheAbschaffung des Widerspruchsverfahrens (§ 68 ff. VwGO) bzw.dessen einstufige Ausgestaltung (§ 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO) inallen landesrechtlich regelbaren Rechtsgebieten. Dieses Vorhabenwar jedoch, wie Vorermittlungen schnell zeigten, nur mit einigenAusnahmen realisierbar. Die rechtliche Grundlage für diese Modifikationbildet §8 a Nds. AG VwGO, eingefügt durch Art. 2 Gesetzzur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen. Ausnahmenvon der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens gibtes nun im• Umweltbereich (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz, Bodenschutzgesetz, Wasserhaushalts-und Wassergesetz, Rechtsvorschriften im Naturschutzund in der Landschaftspflege,• im Baurecht,• im Sozialbereich,• im Schulrecht und• in Teilen des Beamtenrechtes (vgl. MI Niedersachsen: S. 21f.; s. auch § 8a Abs. 3 Nds. AG VwGO).In allen anderen Bereichen findet nun kein Vorverfahren mehrstatt, bei dem die Entscheidung einer Behörde durch eine übergeordneteBehörde geprüft werden kann. Damit findet im Steuer-,Beitrags- und Gebührenrecht, im Ausländerrecht, im Ausbildungs-und Studienförderungsrecht, in Teilen des Beamtenrechts,im Gewerberecht, im Wohngeldrecht, im Verkehrsrechtund im Polizeirecht kein Widerspruchsverfahren mehrstatt. Stattdessen kann bzw. muss hier sofort der Klageweg beschrittenwerden.47