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Zeugnisnoten geben PPT - Teildienststelle Altenkirchen

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Studienseminar Koblenz<strong>Teildienststelle</strong> <strong>Altenkirchen</strong>Pflichtmodul 31(Diagnose und Rückmeldung IV):<strong>Zeugnisnoten</strong> <strong>geben</strong>18.11.2013<strong>Zeugnisnoten</strong> <strong>geben</strong>I. Basisinformationen– Festsetzung der <strong>Zeugnisnoten</strong>– VersetzungsentscheidungenII. Regelungen für die OrientierungsstufeIII. Regelungen für MSS1


I.<strong>Zeugnisnoten</strong> <strong>geben</strong> –Grundlagen• Halbjahreszeugnis• Jahreszeugnis• Abgangszeugnis• AbschlusszeugnisZeugnisarten2


Festsetzung der <strong>Zeugnisnoten</strong>• § 61 ÜSchO (1)Die Zeugnisnote eines Faches wird von derzuständigen Fachlehrkraft festgesetzt.Die Fachlehrkraft hat ihre Beurteilungsgrundlagenauf Verlangen der Schulleiterin oderdem Schulleiter offenzulegen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet imRahmen der Dienstordnung auf die Koordinationder Notengebung.Festsetzung der <strong>Zeugnisnoten</strong>• Hinreichende Zahl von Einzelnoten• Die Gesamtnote muss nicht der rechnerischeDurchschnitt der Einzelnoten sein.• Einzelnoten können unterschiedlich gewichtet werden.(Überprüfung war unterschiedlich schwer oderumfangreich)• <strong>Zeugnisnoten</strong> des Jahreszeugnisses werden aufgrundder Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkererBerücksichtigung der Leistungen im zweitenSchulhalbjahr festgelegt.3


Fach mit mehrerenKlassenarbeiten § 61 (2)• Es wird eine Gesamtnote für Klassenarbeitenund eine Gesamtnote für andere Leistungsnachweisegebildet.• Die Gesamtnote muss nicht der rechnerischeDurchschnitt der Einzelnoten sein.• Einzelnoten können unterschiedlich gewichtetwerden. (Überprüfung war unterschiedlichschwer oder umfangreich)Fach mit mehrerenKlassenarbeiten § 61 (2)• Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durch -schnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten undder Gesamtnote für andere Leistungen.• Ergibt der Durchschnitt einen Bruchwert, ist erunter Berücksichtigung der Tendenz jeder derbeiden Gesamtnoten auf- oder abzurunden.Beide Gesamtnoten und die Zeugnisnotewerden in die Zeugnisliste aufgenommen.4


Fach mit mehrerenKlassenarbeiten § 61 (2)Beispiel für ein Fach mit Klassenarbeiten mitGewichtungsverhältnis 1:2 (Gewichtungsverhältnisist auch Beipiel) für die beidenHalbjahre. Merke: Es gibt nur ganze Noten!Noten in den Klassenarbeiten: Gesamtnote:1. Halbjahr: 3, 2-, 3 3+2+3 +2. Halbjahr: 4, 4- 2x (4+4)Noten in anderen Leistungen: Gesamtnote:1. Halbjahr: 3, 4 (doppelt), 3 3+4+4+3 +2. Halbjahr: 3, 3, 5 2x (3+3+5)Fach mit mehrerenKlassenarbeiten § 61 (2)BeispielNoten in den Klassenarbeiten: Gesamtnote:1. Halbjahr: 3, 2-, 3 3+2+3 +2. Halbjahr: 4, 4- 2 x (4+4) 24:7 = 3,42 3 oder 4Noten in anderen Leistungen: Gesamtnote:1. Halbjahr: 3, 4 (doppelt), 3 3+4+4+3 +2. Halbjahr: 3, 3, 5 2 x (3+3+5)36:10= 3,6 3 oder 4Zeugnisnote ?5


Fach mit mehrerenKlassenarbeiten § 61 (2)Beispiel• Falls beide Gesamtnoten auf 3 bzw. 4 festgesetztwerden, muss die Zeugnisnote 3 bzw. 4 sein.• Falls die eine Gesamtnote auf 3 und die andere auf 4festgesetzt wird, ergibt der Durchschnitt 3,5 und dieZeugnisnote ist auf 3 oder 4 festzusetzen.• Tipp: eher auf 4 wegen der negativen Tendenzen undVerschlechterung im 2. Halbjahr.• Vergleichbare Fälle müssen gleich behandelt werdenFach mit einer Klassenarbeit§ 61 (3)Die Zeugnisnote wird aus der Note derKlassenarbeit und der Gesamtnote der anderenLeistungsnachweise gebildet.• Dabei ist die Note der Klassenarbeit jedochgeringer zu gewichten.• Einzelnoten können unterschiedlich gewichtetwerden, wenn z. B. Überprüfungenunterschiedlich schwer oder umfangreich waren.6


Bewertung von Mitarbeit undVerhalten• Mitarbeit:Arbeitsbereitschaft, Bemühen sich inSachbeiträgen zu den Aufgaben zu äußern• Verhalten:Berücksichtigung von Rechten und Pflichten desSchülers, auch Verhalten in der Gruppe• Bewertung:sehr gut, gut, befriedigend, unbefriedigendunbefriedigend ist im Zeugnis zu begründenZeugnisse IGS (§ 59)• Ergänzung der <strong>Zeugnisnoten</strong> durch eineVerbale BeurteilungKlasse 5-8 PflichtKlasse 9-10 möglich• Wenn in den Verbalen BeurteilungenMitarbeit und Verhalten beurteilt werden,entfällt die gesonderte Benotung8


Zeugnisse IGS• Differenzierungssystem mit Rangfolge• Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung:Kennzeichnen der Leistungsebene• Mitteilung über den zu erreichendenSchulabschluss ab der Klassenstufe 8Umgang mit NotenlückenNicht erbrachte Leistungen (§ 54 ÜSchO)• Ist ein versäumter Leistungsnachweisausreichend entschuldigt, so kann einNachtermin gewährt oder die Leistung aufandere Art festgestellt werden.• Ein Anspruch darauf besteht, wenn andernfallseine hinreichend Zahl von Leistungsfeststellungenzur Bildung einer <strong>Zeugnisnoten</strong>icht erreicht wird.9


Umgang mit NotenlückenNicht erbrachte Leistungen (§ 54 ÜSchO)• Mit ausreichender Entschuldigung:Kann-Entscheidung eines Nachtermins oder anderer Artder Leistungsfeststellung:abhängig vom Einzelfall:- mit hinreichender Zahl von Leistungsfeststellungen:Nachschreiben in Ermessen des Lehrers- ohne hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen:Nachschreiben erforderlich• Ohne ausreichende Entschuldigung:Leistung nicht feststellbar = ungenügendUmgang mit NotenlückenBeispiel 1 für Stufe 5 bis 10• Bei 4 vorgeschriebenen KA hat ein Schülerdreimal die Note „gut“ erreicht und die 4. KAversäumt. Andere Leistungsnachweise sind alle„gut“. • Man muss nicht nachschreiben lassen.• Der Schüler hat keinen Anspruch, allein derFachlehrer entscheidet.10


Umgang mit NotenlückenBeispiel 2 für Stufe 5 bis 10• Bei vier im Schuljahr vorgeschriebenen KA hat einSchüler im ersten HJ eine 4 und eine 5 geschrieben, imzweiten HJ ein 5 geschrieben und die vierte KAausreichend entschuldigt versäumt. AndereLeistungsnachweise liegen zwischen 4 und 5. • Man muss nachschreiben lassen oder eineandere Überprüfung durchführen.• Der Schüler hat einen Anspruch darauf.Umgang mit NotenlückenStatt einer neuen Klassenarbeit als Nachschriftkann ein mündliches Kolloquium durchgeführtwerden.• Empfehlung: Einen Kollegen für das Protokollhinzuziehen.11


Umgang mit NotenlückenUmgang mit Notenlücken• Die Nachprüfung oder Nachschrift muss nichtunmittelbar nach der versäumten Arbeiterfolgen.• In Fächern mit 3 KA im zweiten HJ kann eineNachschrift oder Nachprüfung z. B. erst amEnde des Schuljahres erfolgen, wenn die Notezur Festsetzung der Zeugnisnote benötigt wird.Versetzung § 64 (1)• Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogischeMaßnahmen, die den Bildungsweg der Schülerin oderdes Schülers der Gesamtentwicklung, der besonderenLage und der Lernfähigkeit unter Berücksichtigung derLeistungsbereitschaft anpassen.Ihnen liegt die Feststellung zugrunde, ob eine Schülerinoder ein Schüler eine Klassenstufe mit Erfolg besuchthat und in der nächsten Klassenstufe voraussichtlicherfolgreich mitarbeiten kann.Mit der Entscheidung über Versetzung undNichtversetzung kann die Empfehlung verbunden sein,die Schullaufbahn zu wechseln.12


Versetzung• Versetzung im Gymnasium (§ 66)• Versetzung in der IntegriertenGesamtschule (§ 67)Versetzung im GymnasiumVersetzt wird, wer in den Fächern imJahreszeugnis• jeweils mindestens die Note 4 hat• nur eine 5 hat• wenn die unter ausreichend liegenden Notenausgeglichen werden können13


Versetzung im GymnasiumAusgleichsregelungen• ungenügend muss stets ausgeglichen werden• bei zwei oder drei mangelhaft bzw. ungenügendmüssen alle ausgeglichen werden• eine 5 bzw. 6 in einem Hauptfach (D, M, ersteund zweite Pflichtfremdsprache, in Klasse 6auch Nawi) kann nur durch Noten andererHauptfächer ausgeglichen werdenVersetzung Gym und IGSAusgleichsregelungen (§ 65, 5)• mangelhaft durch gut• ungenügend durch sehr gut• Ersetzung:Sehr gut durch zweimal gutgut durch zweimal befriedigend• Kollisionsregel:ungenügend vor mangelhaft14


Nachprüfung § 68 - 70• Wird eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 6bis 9 … des Gymnasiums … nicht versetzt, so kann eineNachprüfung in einem unter „ausreichend“ liegendenFach durchgeführt werden, wenn die Verbesserungbereits um eine Notenstufe … zur Versetzung führenwürde.• Zulassungsverfahren• Durchführung der NachprüfungVersetzung in besonderen Fällen(§ 71)Beispielhafte Aufführung von Gründen:• Längere Erkrankung• Wechsel der Schule während des Schuljahres• Außergewöhnliche Entwicklungsstörung• Besonders ungünstige häusliche Verhältnisse• Einseitige BegabungBedingung:Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, der besonderenLage, des Leistungsstandes, und Erwartung dererfolgreichen Mitarbeit in der höheren Klassenstufe16


Nichtversetzung § 72• Wiederholung der zuletzt besuchtenKlassenstufe• Bei zweimaliger Nichtversetzung inderselben oder in aufeinanderfolgenderKlassenstufe müssen die Schüler dieSchule verlassen und können an keinerSchule der besuchten Schulartaufgenommen werden.Versetzung IGS• Aufsteigen der Schüler von Klasse 5 – 8• Am Ende der Klasse 9 erstmaligeVersetzungsentscheidungGrund: Abschlussbezug (Berufsreife,Qualifizierter Sekundarabschluss I,Übergangsberechtigung in die MSS)17


II.Versetzungsregelungen für dieOrientierungsstufePädagogische Einheit derOrientierungsstufe § 18Keine Versetzung zwischen der 5. und der 6. Klasse.Zeitraum der Erprobung, der Förderung und derBeobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern, umgesichert über die geeignete Schullaufbahn zuentscheiden.Befristet kann Ergänzungsunterricht zur individuellenFörderung eingerichtet werden.18


Fordern und FördernDie Orientierungsstufe liegt an der Nahtstelle zurPubertät. Das Entwicklungspotenzial zeigtsich daher oft erst im Zeitraum dieser zweiJahre.Die Kinder werden zunehmend selbstständig:Leiten Sie die SuS an, Verantwortung für ihrLernen zu übernehmen.Lerndefizite sind oftmals noch zu beheben:Verweisen Sie die entsprechenden SuS auf dieLernangebote, ansonsten s. Richtlinien zurFörderung von Schüler/innen mit besonderenLernschwierigkeitenBesonderer BeratungsbedarfIn Erziehungsfragen die Eltern einbinden.Verschlechtern sich die Noten allgemeinund deutlich, die Eltern informieren undberaten.19


Schullaufbahnwechsel am Endeder 5. Klasse• In Ausnahmen gestattet und nur aufEmpfehlung der Klassenkonferenz.• Stimmen die Eltern dem nicht zu, verbleibtder Schüler an der Schulart.Ein Wechsel der SchulartIst nur unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:1. Empfehlung am Ende der fünften Klasse+2. Empfehlung am Ende der sechsten Klasse+3. Noten, die ein Wiederholen der 6. Klasseerfordern+4. Vorab Angebot für ein Elterngespräch20


vorzeitige Zeugnisausgabeam Ende der 6. Klassedamit den Eltern genügend Zeit bleibt,sich an einer neuen Schule vorzustellen(mind. 14 Unterrichtstage vor denSommerferien).Alle Fristen verschieben sichentsprechend nach vorne.GrundlagenLernverhalten+Leistungen+individuelle Entwicklung21


III.<strong>Zeugnisnoten</strong> <strong>geben</strong> in derSekundarstufe II (MSS)Noten in der MSS- Auch in der MSS gilt das 6-stufige Notensystem.- Die neue Schulordnung (2009) spricht auch für dieMSS ausdrücklich von Noten (§ 80 Abs.8 Nr. 1).- Die MSS-Punkte haben ihre Bedeutung nur bei denBerechnungen der Zulassungen und Qualifikationenund im Rahmen der Abitur-Prüfung.- Der pädagogische Ermessensspielraum gilt auch inder MSS, allerdings im Rahmen der vorge<strong>geben</strong>enGewichtungen.22


Eckpunkte der Neuregelungen- Beibehaltung bzw. Erweiterung der Leistungskurs-Wahlmöglichkeiten- Stärkung der Kernbereiche (D, M, NW, FS, GW)- Wegfall der Abstufungsregelung- Wertung der Facharbeit nur 1-fach- Aufwertung des Beifaches in den gesellschaftswissenschaftlichenFächern zu einem eigenständigenGrundkurs- Einführung von Prüfungsprofilen für die mündlicheAbiturprüfung- Notwendigkeit eines 5. Prüfungsfaches bei einigenLK-KombinationenErhalt der Notengebung• Die Neuregelungen betreffen vorwiegend dieBestimmungen zu den Fächerkombinationen, zuden Qualifikationen und zum mündlichen Abitur.• Die bisher gültigen Grundsätze der Notengebungin der MSS behalten ihre Gültigkeit!23


Leistungskurse und Grundkurse:Berechnung der Halbjahresnoten11/1: GK: 1 KA:AL im Verhältnis 1:2LK: 1 KA:AL im Verhältnis 1:211/2: GK 1 KA:AL im Verhältnis 1:2LK: 2 KA:AL im Verhältnis 1:112/1: GK: 1 KA:AL im Verhältnis 1:2LK: 2 KA:AL im Verhältnis 1:112/2: GK 1 KA:AL im Verhältnis 1:2LK: 2 KA:AL im Verhältnis 1:113/1: GK: 1 KA:AL im Verhältnis 1:2LK: 1 KA:AL im Verhältnis 1:1Legende: GK=Grundkurs, LK=Leistungskurs; KA=Kursarbeit, AL=Andere LeistungenBesonderheiten in der MSS 11- insgesamt 3 <strong>Zeugnisnoten</strong> pro Fach:- Halbjahresnote in 11/1- Halbjahresnote in 11/2: Abiturrelevanz!- Jahresnote für 11: Zulassungsrelevanz!(Zulassung = Versetzung zur MSS 12)- Jahresnote: 11/1 : 11/2 im Verhältnis 1 : 2- Warnungen („Blaue Briefe“) in 11/224


Zulassung zur Jahrgangsstufe 12In die MSS 12 wird ohne Ausgleich versetzt, wer …- in keinem Fach unter der Note "ausreichend"(unter 4 Punkten) liegt.- in höchstens einem Grundfach die Note"mangelhaft" hat.In die MSS 12 wird mit Ausgleich versetzt, wer …- in einem Leistungsfach die Note „mangelhaft“ hat.- in einem Leistungs- und in einem Grundfach dieNote „mangelhaft hat.- in zwei Grundfächern die Note „mangelhaft“ hat.Ausgleichsmöglichkeiten- Leistungsfach nur mit Leistungsfach(Wichtig: Die beiden anderen LKs müssen in der Jahresnote mitmindestens 7 Punkten abgeschlossen werden.)- Grundfach mit Leistungs- und Grundfach- Ausgleichsmöglichkeiten für „mangelhaft“:- mit 1x sehr gut oder- mit 1x gut oder- mit 2x befriedigend25


Keine Zulassung zur Jahrgangsstufe 12In die MSS 12 wird nicht versetzt, wer …- in einem Fach die Note „ungenügend“ hat.- in zwei Leistungsfächern die Note „mangelhaft“ hat.- in mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft“ hat.In die MSS 12 wird auch nicht versetzt, wer …- als Halbjahresnote 11/2 im Pflichtstundenbereichin einem Fach die Note „ungenügend“ hat.Beispiel einer MSS-Karteikarte26


Hinweise zur MSS-Karteikarte I- Die Warnungen in den Kursen Bi2 und m2 erscheint aufden ersten Blick nicht zwingend.- Es sollte aber gewarnt werden, …- denn wenn der Schüler wirklich auf 3 Punkte inBiologie abrutschen sollte, könnte er diese durchdie beiden anderen LKs nicht ausgleichen.- denn im Kurs „ph“ wäre eine zusätzliche Warnungangesichts des Gesamtbildes notwendig, da sichinsgesamt drei mangelhafte Noten er<strong>geben</strong> könnten.Hinweise zur MSS-Karteikarte II- Insgesamt erscheint ein Elterngesprächangeraten.- Bei der Punktefestlegung im Kurs m2 hat derLehrer den pädagogischen Ermessensspielraumgenutzt.- Im Kurs „ph“ wäre die Warnung zwar formalnicht zwingend, ist aber pädagogisch dringendangezeigt.27


Beispiel für eine Jahresnote- Bewertung 11/1: Note: ausreichend- Bewertung 11/2: Note: mangelhaft- Jahresnote 11 gemäß § 80 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2:11/1 : 11/2 im Verhältnis 1: 2 ist mangelhaft- Bewertung 11/1: 6 Punkte (4+)- Bewertung 11/2: 3 Punkte (5+)- Jahresnote 11 gegen § 80 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2:11/1 : 11/2 im Verhältnis 1: 2 ergibt 4 Punkte (4-)Die Brisanz des BeispielsDas Beispiel zeigt die Konsequenzen, die sich aus der Nutzung von Noteoder Punktzahl bei Jahresnoten er<strong>geben</strong> können:Die Note „mangelhaft“ als Jahresnote führt im Gesamtnotenbild ggf. zurNichtversetzung = Nichtzulassung des Schülers zur MSS 12.Damit ergibt sich für den Schüler aber die Möglichkeit, beim Neueintritt indie MSS 11 eine mögliche Fehlwahl des Leistungskurses durch Umwahlzu korrigieren.Die Punktzahl „04“ als Jahresnote hat im Gesamtnotenbild auf dieZulassung zur MSS 12 keinen Einfluss.Der Schüler trägt dann aber einen Unterkurs aus 11/2 in dieQualifikationsphase ein. Angesichts steigender Anforderungen bis zurMSS 13 ergibt sich damit bereits nach 11/2 eine problematischePerspektive.28


Freiwilliges Zurücktreten- Um ein Jahr am Ende der Halbjahre …- 11/2 nach erfolgter Zulassung zur MSS 12,- 12/1 und 12/2,- vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung, wenndie MSS 11 nicht wiederholt worden ist.- Nur die Noten des zweiten Durchganges zählen für dieerneute Zulassung zur MSS 12 und die zukünftigeGesamtqualifikation.- Die neue Belegung der Fächer richtet sich nach demAngebot der Schule.- Eine Umwahl ist nur nach Rücktritt aus 11/2 möglich.Zulassung zur Jahrgangsstufe 13(Qualifikationsblöcke)• Die Zulassung zur MSS 13 orientiert sich an derGesamtqualifikation.• Diese setzt sich zusammen aus:- Qualifikation in Block I(Qualifikationsphase: 11/2 – 13, ohne Trennungvon Grund- und Leistungskursqualifikation)- Qualifikation in Block II(Abiturprüfung)29


Zulassung zur Jahrgangsstufe 13- Für die Zulassung zur Jahrgangsstufe 13 ist dieQualifikation aus Block I relevant.- Zur Jahrgangsstufe 13 wird zugelassen, wer dieOberstufe einschließlich 12/2 nicht länger als 6Halbjahre (MSS-Verweildauer) besucht hat und wer amEnde von 12/2 die Qualifikation von Block I rechnerisch(inklusive Halbjahr 13) erreichen kann:Anforderungen:– Minimum: 200 Punkte– Maximum: 600 Punkte– Facharbeit mit 1-facher Wertung– insgesamt: 35 einzubringende Kurse– Höchstens 7 Kurse mit weniger als 5 Punkten!– Kein Kurs mit Null Punkten!Neuregelungen im Block II: Abiturprüfung• Prüfungsbereich– 4 Prüfungsfächer: Ergebnisse 5-fach– 5 Prüfungsfächer: Ergebnisse 4-fach– Eine BLL kann 5. Prüfungsfach ersetzen, sie mussdann dem 5. PF zugeordnet sein.• Anforderung– Minimum 100 Punkte– Maximum 300 Punkte–4 Prüfungsfächer: in mind. 2 Fächern mind. 5Punkte–5 Prüfungsfächer: in mind. 3 Fächern mind. 5Punkte30


Abweisung von der Schule• Nichtzulassung für MSS 12, nachdem die Stufen10 oder 11 bereits wiederholt wurden.• Überschreitung der MSS-Verweildauer:- drei Jahre Oberstufenbesuch und Nichtzulassung zur MSS 13:- alte Regelung: Qualifikation im Leistungskursberech ist nichterreicht und/oder die Qualifikation im Grundkursbereich ist nichterreichbar und Oberstufenbesuch erfolgt im vierten Jahr.- neue Regelung: Die Qualifikation der Qualifikationsphase ist nichterreichbar und Oberstufenbesuch erfolgt im vierten Jahr.Informationsquellen• www.gymnasium.bildung-rp.de• Menüpunkt: Rechtsgrundlagen→ → Neue Landesverordnung für die gymnasiale Oberstufevom 21.07. 2010→ Neue Abiturprüfungsordnung vom 21.07.2010• Menüpunkt: Gymnasium Oberstufe / Abitur→ Broschüre Mainzer Studienstufe Abitur 2012 und 2013→ Broschüre Mainzer Studienstufe Abitur 2014 (Neuregelung)31


…abschließend und zur Erinnerung:Bewertungen vornehmenGütekriterien• offen und flexibel• kommunikativ• punktuell und prozessbezogen• reflexiv• explikativ• transparent• …32


Gütekriterien• alle Anforderungsbereiche berücksichtigen• weiter Leistungsbegriff und differenzierteFormen der Leistungsbewertung• mündliche Leistungen: „Flüchtigkeit“ sowieQuantität und Qualität beachten• Defizitorientierung vermeiden• Rückmeldungen sachbezogen ausrichten• Schülerselbstbewertung vorsehen33

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