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GR_28092006_22 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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<strong>22</strong>Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Trennstücke (1)(2) mit 30 m² vom öffentlichen Gut120/14 abzutrennen und den Grundstücken 118/31 und 118/32 zuzuschreiben. Die <strong>Gemeinde</strong> erhältdafür die Trennstücke (3)(4) mit 26 m² bzw. den Gehweg 118/30 mit 62 m².Beschluss: Der Antrag wird einstimmig von den in beschlussfähiger Anzahlanwesenden stimmberechtigten <strong>GR</strong>-Mitgliedern angenommen.b) Mängel-Korrektur der Verordnung Umlegung Grabenstraße-Julianabergstraße(Lageplan wird gezeigt)Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in der Sitzung vom 21.9.2005 die Verordnung über die Umlegung der Grabenstraßebeschlossen. Dazu hat die Baurechtsabteilung des Landes OÖ. textliche Mängel festgestellt,welche nun korrigiert und behoben werden mit der folgenden neuerlichenVERORDNUNGbetreffend die Umlegung einer öffentlichen StraßeDer <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong> hat am 28. September 2006 gemäß § 11 Abs. 1,3 und 5 sowie § 8 Abs. 2 Z. 3 Oö. Straßengesetz 1991 idgF in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2Z. 4 und 43 der Oö. GemO 1990 beschlossen:§ 1Zur Verbesserung der Verkehrsführung wird die Einmündung der Grabenstraße in die Julianabergstraßegemäß dem Teilungsplan des DI. Loidolt vom 10.07.2005, GZ 4521/04 verlegt.Der neu hergestellte Teil dieser Straße (Teilflächen Nr. 1,2) wird dem Gemeingebrauch gewidmetund als <strong>Gemeinde</strong>straße eingereiht.Der verbleibende Teil der alten Straße (Teilfläche von 256/3) wird dem Gemeingebrauch gewidmetund als Fußgängerweg eingereiht. Gleichzeitig wird die bisherige Einreihung (<strong>Gemeinde</strong>straße)aufgehoben. Die Umreihung wird erst bei Verkehrsübergabe der neuen Straße bzw. des neuenStraßenabschnittes wirksam.Die nicht mehr benötigten Teile der alten Straße werden, weil sie für den Gemeingebrauch infolgeder Umlegung entbehrlich geworden sind, aufgelassen. Die Auflassung wird jedoch erst mit derVerkehrsübergabe der neuen Straße bzw. des neuen Straßenabschnittes wirksam.§ 2Die genaue Lage dieser Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 250 zu ersehen, der beim<strong>Gemeinde</strong>amt während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann und auch vorErlassung dieser Verordnung durch vier Wochen im <strong>Gemeinde</strong>amt zur öffentlichen Einsichtnahmeaufgelegen ist.§ 3Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. GemO 1990 durch 2 Wochen kundgemacht undwird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.Die ursprüngliche Verordnung des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 21.9.2005 wird aufgehoben.Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Verordnung zu genehmigen.Beschluss: Der Antrag wird einstimmig von den in beschlussfähiger Anzahl

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