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DATENSCHUTZAusl<strong>and</strong>sreisen ermöglicht. Zusätzlich schützen sieden Inhaber zusätzlich vor Identitätsmissbrauch.Kritische Funktionen – Sicherheitsrelevantes• Im Zusammenhang mit der freiwilligen Speicherungder biometrischen Daten, wie etwa der Fingerabdruckdaten,ist die Nutzung des nPA bei Ausl<strong>and</strong>sreisenaus Datenschutzsicht durchaus auch kritischzu bewerten. Insbesondere in Drittstaaten ist nichtsichergestellt, wie diese Daten nach dem Auslesengespeichert oder weiterverarbeitet werden, da hiernicht dieselbe Gesetzesgrundlage herrscht wie inder Bundesrepublik Deutschl<strong>and</strong>. Daher sollte jederBetroffene gerade in diesem Punkt für sich Nutzenund Risiken im Ausl<strong>and</strong> abwägen.• Um mit dem nPA über den eigenen PC Online-Servicedienstein Anspruch nehmen können, benötigtder Inhaber ein Lesegerät und eine entsprechendeAnwendungssoftware (AusweisApp). So genannte„Basis“ – und „St<strong>and</strong>ard“-Lesegeräte könnenaus Datenschutzsicht nicht empfohlen werden. Zursicheren Nutzung empfehlen wir dringend den Einsatzeines Komfortlesegerätes mit eigenem PIN-Eingabfeld und Display im Kartenleser zur Verifizierung.Zudem sollte immer die aktuellste Version derAusweisApp auf dem PC verwendet werden. Andieser Stelle sei ausdrücklich vor billigen Lesegerätengewarnt!• Verwendet der Ausweisinhaber das Signaturzertifikatzur Nutzung der Unterschriftfunktion, muss erbei einem Verlust des Ausweises neben der sofortigenMeldung an die Behörde den Verlust auch <strong>and</strong>en Zertifikatsanbieter melden, da dies nicht automatischerfolgt.• Laut § 1 Absatz 1 Personalausweisgesetz ist zumeinen jeder Bundesbürger verpflichtet, einen Ausweiszu besitzen, „den er auf Verlangen einer zurFeststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegenmuss“. Zum <strong>and</strong>eren – und das dürfte durchausfür viele künftige nPA-Inhaber neu sein – darfvom Ausweisinhaber „nicht verlangt werden, denPersonalausweis zu hinterlegen oder in sonstigerWeise in Gewahrsam aufzugeben“. Dies gilt miteiner Ausnahme, nämlich nicht für die „Identitätsfeststellungberechtigte Behörden sowie in den Fällender Einziehung und Sicherstellung“. Im Klartextbedeutet das, dass kein Hotel und kein Geschäftden Personalausweis als Pf<strong>and</strong> verlangen darf.Das AntragsverfahrenWie und wo wird der nPA beantragt?Der neue Personalausweis kann seit 01.11.2010 bei derAusweisbehörde des zuständigen Bürgeramtes beantragtwerden. Eine Umtauschpflicht vor Ablauf der Gültigkeitdes bisherigen Ausweises besteht nicht. Sämtliche bisherigeAusweise behalten ihre Gültigkeit bis zum aufgedrucktenAblaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch ist gegen entsprechendeGebühr jederzeit möglich. Die Beantragungerfolgt mittels altem Reisepass oder Personalausweis,altem Kinderausweis, Kinderpass oder Geburtsurkundesowie Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigtenoder dem Sorgerechtsnachweis bei nur einemErziehungsberechtigten. Anforderungen an das Lichtbildentsprechen den bisherigen. Die Gültigkeitsdauer für Personenunter 24 Jahren beträgt sechs (6) Jahre, bei Personenüber 24 Jahren zehn (10) Jahre. Der Personalausweisist grundsätzlich persönlich zu beantragen und auchpersönlich nach einer durchschnittlichen Bearbeitungszeitvon etwa 3 Wochen persönlich entgegenzunehmen.Praxistipps zum nPA• Beantragen Sie die von Ihnen gewünschten Zusatzfunktionen gleich zusammen mit dem Ausweis, da nachträglich Kosten anfallenwürden.• Verwenden Sie ausschließlich durch das BSI zerfitifizierte Komfortkartenleser, d.h. mit eingebautem PIN-Pad und Display.• Sorgen Sie dafür, dass der PC, den Sie gegebenenfalls mit dem nPA nutzen wollen, sicher ist. Tipps hierfür finden Sie auf denSeiten des BSI (www.bsi-fuer-buerger.de).• Achten Sie bei der Auswahl einer Zertifizierungsstelle für die Nutzung der digitalen Unterschrift auf deren Zulassung (Liste derBundesnetzagentur).• Nutzen sie für Online-Geschäfte möglichst zertifizierte Anbieter in Verbindung mit dem nPA, da Sie auf diese Weise einen geprüftenGeschäftspartner wählen.• Verwahren Sie Ihren nPA sowie die zugehörige PIN sorgsam vor unbefugter Einsichtnahme und vor Verlust (so wie Ihre Kredit-/Bankkarte) und wechseln Sie die PIN von Zeit zu Zeit.• Wenn Sie die Funktion der digitalen Unterschrift nutzen, melden Sie den Verlust Ihres nPA nicht nur der Behörde, sondernauch der Ihrer Zertifikatsstelle.• Machen Sie sich nicht sich nicht strafbar, indem Sie den nPA oder seine Best<strong>and</strong>teile missbrauchen oder gar unbrauchbar machen,denn das Dokument ist Staatseigentum. Wenn Sie die digitalen Funktionen nicht nutzen möchten, tun Sie es einfachnicht. Genügt Ihnen das nicht, nutzen Sie produktive Schutzmechanismen, die ebenfalls im Internet zu finden sind.• Kontrollieren Sie die grundsätzlich immer die Auswahl der zu übertragenden Daten, auch bei Behördengängen online.• Geben Sie Ihren nPA nicht aus der H<strong>and</strong>, da dies keine Stelle von Ihnen verlangen darf (Ausnahme: behördliche Stellen zurIdentitätsfeststellung oder Einziehung des nPA).1811/2010

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