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Stahlbauarbeiten - DIN 18335

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<strong>Stahlbauarbeiten</strong> - <strong>DIN</strong> <strong>18335</strong><br />

Ausgabe Juni 1996<br />

Inhalt<br />

00. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung<br />

01. Geltungsbereich<br />

02. Stoffe, Bauteile<br />

03. Ausführung<br />

04. Nebenleistung, Besondere Leistungen<br />

05. Abrechnung<br />

Siehe Allg. Vorbem. zu Teil C.<br />

00. Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung<br />

Diese Hinweise ergänzen die ATV <strong>DIN</strong> 18299 »Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art«, Abschnitt<br />

0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung<br />

gemäß A § 9. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.<br />

Diese Hinweise beziehen sich auf:<br />

� Angaben zur Baustelle,<br />

� Angaben zur Ausführung,<br />

� Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV,<br />

� Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen,<br />

� Abrechnungseinheiten.<br />

Siehe Er läut. zu ATV <strong>DIN</strong> 18299 Abschn. 0. In de r Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des<br />

Einzelfalls insbesondere anzugeben:<br />

0.1 Angaben zur Baustelle<br />

0.1.1 Art und Beschaffenheit der Unterlage (Untergrund, Unterbau, Tragschicht, Tragwerk).<br />

Diese Angaben sind für den Auftragnehmer deshalb besonders wichtig, weil er seine Leistung nur<br />

dann vertragsgemäß erfüllen kann, wenn er A rt und Beschaffenheit des Untergrundes zusammen mit<br />

der darauf auszuf ührenden Leistung ein den technischen Anforderungen entsprechendes Werk oder<br />

Teilwerk ergeben .<br />

Gem. B § 3 Nr . 3 hat er die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen au f etwaige<br />

Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber au f entdeckte oder vermutete Mängel<br />

hinzuweisen.<br />

0.1.2 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke.<br />

Gem. B § 4 N r. 1 hat der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag<br />

auszuführen. Dabei ha t e r die anerkannten Regeln der Technik und die geset zlichen und behördlichen<br />

Bestimmungen zu beachten. Die Angaben übe r Gründungstiefen , Gründungsarten und Lasten<br />

benachbarte r Bauwerke sollen ihn in die Lage versetzen, seine r Verantwortung voll nachzukommen.<br />

E r soll notwendige Maßnahmen, z.B. Unterfangungen , Einhalten von Abständen, vor Vertragsabschluß<br />

erkennen und die Aufwendungen dafür in seinem Angebot berücksichtigen.


0.2 Angaben zur Ausführung<br />

0.2.1 Art und Umfang etwaiger Bauteilprüfungen (siehe Abschnitt 2.2).<br />

Wenn gem. 2.2 Prüfung von Bauteilen vereinbart ist, gilt: Werden Abnahmeprüfzeugnisse verlangt, so<br />

hat der Auftragnehmer sicherzustellen,<br />

� dass dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt wird, wann der Werkstoff zur Prüfung<br />

bereitsteht,<br />

� dass der Prüfungsbeauftragte des Auftraggebers Zutritt zum herstellenden bzw.<br />

verarbeitenden Werk erhält, soweit es der Prüfzweck erfordert, und<br />

� dass die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Maschinen,<br />

Geräte usw. sowie die fertig bearbeiteten Probestücke gestellt werden.<br />

0.2.2 Weitere Prüfungen für Verbindungen über die Festlegungen nach Abschnitt 3.1 hinaus.<br />

Verbindungen an Stahlbauten sind in der Regel nach <strong>DIN</strong> 18800-7 zu prüf en. Darüber hinausgehende<br />

Prüfungen wird der Auftraggeber nur in seltenen Fällen verlangen und muss sie dann im einzelnen<br />

beschreiben.<br />

0.2.3 Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke.<br />

Der Hinweis auf derartige Angaben ist notwendig, weil die Ausbildung von Anschlüssen an Bauwerke<br />

nicht In den Rahmen der Vertragsleistung fällt und häufig vergessen wird. Die Angaben dienen dazu,<br />

auch derartige Leistungen dem Wettbewerb zu unt erstellen. Siehe 4. 2. 14.<br />

0.2.4 Zulässige Fugenpressungen an Lagern und Stützenfüßen; Verlauf und Ausmaß von<br />

Setzungen.<br />

0.2.5 Bereitstellen von Stoffen für Dichtheitsproben durch den Auftraggeber.<br />

Gem. 4.1.8 gehören Dichtheitsprüfungen, soweit sie zum Nachweis der Funktionsfähigkeit notwendig sind, zu den Nebenleistungen. Dagegen is t das Liefern Einbringen und Entfernen flüssiger Füllstoffe zur Dichtprobe, wenn der Dichtheitsnachweis auch mit anderen Mitteln geführt werden kann, Besondere Leistung. 0.2.6 Berechnungen oder Zeichnungen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.<br />

Gem. 3.2.1 ha t der Auftragnehmer die für die Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen und<br />

Festigkeitsberechnungen usw. zu liefern. In der LB ist anzugeben, ob der Auftraggeber solche<br />

Unterlagen selbst liefert.<br />

0.2.7 Bei Probebelastungen: Liefern von Berechnungen, welche Formänderungsgrenzen maßgebend sein<br />

sollen, Beistellen von Stoffen und Gerät durch den Auftraggeber.<br />

0.2.8 Liefern weiterer Konstruktionsunterlagen nach Abschnitt 3.2.2.<br />

Gem. 3.2.2 kann der Auftraggeber zum Zwecke der Bestandsaufnahme weitere<br />

Konstruktionsunterlagen, z.B. Skizzen, Tabellen, maßstabs- und/oder mikrofilmgerechte Zeichnungen,<br />

verlangen; aus diesen müssen folgende Angaben ersichtlich sein: Maße, Werkstoffe, Verbindungen<br />

und Verbindungsmittel, Sonderbearbeitungen. 0.2.9 Erfordernis von Schweißplänen.<br />

Siehe 3.2.3.<br />

0.2.10 Für welche Ausführungsunterlagen die Genehmigung des Auftraggebers erforderlich<br />

ist.


0.2.11 Besondere Einschränkungen der Formänderungen.<br />

0.2.12 Erfordernis bestimmter Toleranzgrenzen für die Maße des Bauwerks und seiner Teile.<br />

0.2.13 Art der Oberflächenvorbereitung und Grundbeschichtung oder Forderung an den Auftragnehmer in<br />

seinem Angebot die von ihm gewählte Art anzugeben.<br />

0.2.14 Wahl oder Ausschluss bestimmter Verbindungsarten (Schweißen, Schrauben, Nieten).<br />

0.2.15 Erfordernis besonderer Bearbeitung der Schweißnähte.<br />

0.2.16 Art, Größe, Lage und Anzahl der Aussparungen.<br />

Gem. 4.2.10 gehört das Herstellen von Aussparungen und Schlitzen, die nach A rt,<br />

Maßen und<br />

Anzahl in der LB nicht angegeben sind, nicht zu den Nebenleistungen. Es besteh t dann Anspruch<br />

auf besondere Vergütung.<br />

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV<br />

.<br />

0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in<br />

der Leistungsbeschreibung eindeutig und im einzelnen anzugeben.<br />

Gem . B § 1 Nr. 1 und 2 wird die auszuführende Leistung nach A rt und Umfang durch den Vertrag<br />

bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die ATV, d.h. sie gelten nicht ausschließlich und<br />

nicht mit Vorrang, denn bei Widersprüchen im Vertrag gilt in erster Linie die LB . Um Unstimmigkeiten<br />

zu vermeiden, sind Abweichungen von den Regelungen der ATV <strong>DIN</strong> 18299 ff. eindeutig und im<br />

einzelnen in der LB zu beschreiben.<br />

0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei :<br />

� Abschnitt 2.1.1, wenn anstelle der Vorlage einer Werksbescheinigung die Vorlage von<br />

Werkszeugnissen oder Werkprüfzeugnissen bzw. Abnahmeprüfzeugnissen 3.1.A, 3.1.B oder 3.1.C<br />

vereinbart werden soll,<br />

Nach 2.1. 1 ha t der Auftragnehmer eine Werksbescheinigung nach <strong>DIN</strong> EN 10204 vorzulegen, andere<br />

Zeugnisse, insbesondere auch Abnahmeprüfzeugnisse 3.1.A , 3.1.B ode r<br />

3.1. C nach <strong>DIN</strong> EN 10204 sind besonders vorzuschreiben.<br />

� Abschnitt 3.2.1, wenn der Auftragnehmer nicht die für die Baugenehmigung erforderlichen<br />

Zeichnungen und Festigkeitsberechnungen liefern soll,<br />

In der LB ist es vorzuschreiben , wenn der Auftragnehmer die für die Baugenehmigung erforderlichen<br />

Zeichnungen und Festigkeitsberechnungen nicht liefern soll ode r wenn mehr als drei Ausfertigungen verlangt werden.<br />

� Abschnitt 3.2.4, wenn für die Rückgabe der genehmigten Ausführungsunterlagen eine andere<br />

Frist vereinbart werden soll,<br />

Der Auftraggeber hat es in der LB vorzuschreiben, ob er eine andere Frist zur Zurückgabe der vom<br />

Auftragnehmer vorgelegten Ausführungsunter lagen wünscht , falls e r dies nicht spätestens 3 Wochen<br />

nach der Vorlage tun kann oder will<br />

� Abschnitt 3.4.1, wenn die Stahlbauleistung nicht die Oberflächenvorbereitung und das Aufbringen<br />

einer Grundbeschichtung umfassen soll,<br />

Soll von der Regel abgewichen und keine Oberflächenvorbereitung und keine Grundbeschichtung ausgeführt werden, ist es in der LB vorzuschreiben.


� Abschnitt 3.4.2, wenn der Auftragnehmer keine Korrosionsschutzarbeiten ausführen soll,<br />

Soll der Auftragnehmer die im Endzustand nicht von Beton berührten Oberflächen nich t mit<br />

Korrosionsschutz versehen, ist es in der LB vorzuschreiben.<br />

� Abschnitt 5.1, wenn das Gewicht durch Wiegen ermittelt werden soll,<br />

Gem . 5.1 ist das Gewicht in der Regel durch Berechnen zu ermitt eln. Ermitt lung durch Wiegen ist in<br />

der LB vorzuschreiben.<br />

� Abschnitt 5.2.2, wenn bei der Berechnung des Gewichtes Verbindungsmittel berücksichtigt<br />

werden sollen,<br />

Gem. 5.2.2 bleiben Verbindungsmittel, z.B. Schrauben, Niete, Schweißnäh te,<br />

bei der Berechnung<br />

des Gewichts in der Regel unberücksichtigt. Sollen sie berücksichtigt werden, ist es in der LB<br />

vorzuschreiben.<br />

� Abschnitt 5.2.3, wenn bei der Berechnung des Gewichtes Walztoleranz und Verschnitt<br />

berücksichtigt werden sollen,<br />

Gem . 5.2.3 is t es in der LB vorzuschreiben , wenn Walztoleranz und Verschnit t bei der Berechnung des<br />

Gewichts berücksichtig t werden sollen. Abschnit t 5.3, wenn auch alle gleichen Bauteile gewogen<br />

werden sollen.<br />

Gem . 5.3 ist es Norm, dass von gleichen Bauteilen nur eine angemessene Anzahl gewogen zu werden<br />

braucht , wenn das Wiegen sämtlicher Bauteile vorgeschrieben ist. Sollen alle Bauteile, auch die<br />

gleicher Art, gewogen werden, ist es in der LB vorzuschreiben.<br />

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen<br />

Siehe Erläut zu ATV<strong>DIN</strong> 18299 Abschn . 0. 4.<br />

Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnitt 0.4.1, besondere<br />

Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen sind, kommen insbesondere in Betracht:<br />

� Vorhalten der Gerüste (siehe Abschnitt 4.1.6),<br />

Gem . 4.1.6 ist das Vorhalten der Gerüste für die eigene Benutzung Nebenleistung. Der Umfang<br />

der Bauleistung kann es jedoch erforderlich machen, eine Position in der LB dafür vorzusehen ,<br />

damit der Angebotspreis der Hauptleistung klar bleibt.<br />

� Erstellen und Vorhalten von Baubehelfen (siehe Abschnitt 4.1. 7),<br />

Unter Baubehelfen sind Hilf smaßnahmen und Hilfskonstruktionen, z.B. Lehrgerüste , Brücken zur<br />

Stoffbef örderung usw. zu verstehen, die für die Herstellung des Bauwerks erforderlich sind ,<br />

jedoch weder insgesamt noch mit Teilen in das Bauwerk eingehen. Um die Preise der<br />

Hauptleistung nicht mit den oft erheblichen Aufwendungen für diese Arbeiten zu belasten,<br />

empfiehlt es sich von Fall zu Fall zu prüfen, ob nicht Ansätze in der LB erforderlich sind.<br />

� Dichtheitsprüfungen (siehe Abschnitt 4.1.8).<br />

Auch in diesem Fall können durch Ausweitung der Arbeiten Ansätze in der LB notwendig werden.


0.5 Abrechnungseinheiten<br />

Siehe Erläut. zu ATV <strong>DIN</strong> 18299 Abschn. 0.5.<br />

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:<br />

� Stahlbauteile nach Gewicht (kg, t), Längenmaß (m), Flächenmaß (m 2 ), Raummaß (m 3 )<br />

oder Anzahl (Stück).<br />

� Verbundteile aus Stahl und Beton oder Stahlbeton nach Längenmaß (m), Flächenmaß (m 2 ),<br />

Raummaß (m 3 ), Anzahl (Stück), oder getrennt<br />

- Stahlbauteile nach Abschnitt 0.5.1,<br />

- Beton- und Stahlbetonteile nach ATV <strong>DIN</strong> 18331 »Beton- und Stahlbetonarbeiten<br />

� Lagerkörper, Übergangskonstruktionen und andere besondere Bauteile nach Gewicht(kg, t),<br />

Längenmaß (m 2 ) oder Anzahl (Stück); wenn sie mit der Hauptkonstruktion gewogen werden,<br />

nach Längenmaß (m),Flächenmaß (m 2 ) oder Anzahl (Stück) als Zulage zur Hauptkonstruktion.<br />

01. Geltungsbereich<br />

Siehe Allg. Vorbem. zu Teil C Abschn. 1 »Geltungsbereich»sowie ATV DI N 18299<br />

Abschn. 1.<br />

� Die ATV »<strong>Stahlbauarbeiten</strong>« - <strong>DIN</strong> <strong>18335</strong> - gilt für Stahlbauleistungen des konstruktiven<br />

Ingenieurbaues im Hoch- und Tiefbau einschließlich des Stahlverbundbaues.<br />

� Die ATV <strong>DIN</strong> <strong>18335</strong> gilt nicht für Metallbau- und Schlosserarbeiten (siehe ATV <strong>DIN</strong> 18360<br />

»Metallbauarbeiten «).<br />

� Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der ATV <strong>DIN</strong> 18299 »Allgemeine Regelungen für<br />

Bauarbeiten jeder Art«. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV <strong>DIN</strong> <strong>18335</strong> vor.<br />

02. Stoffe, Bauteile<br />

Siehe Allg. Vorbem. zu Teil C Abschn. 2 »Stoffe, Bauteile« sowie ATV <strong>DIN</strong> 18299 Abschn. 2.<br />

Ergänzend zur ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnitt 2, gilt:<br />

2.1 Werkstoffprüfungen<br />

2.1.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Werksbescheinigung nach <strong>DIN</strong> EN 10204<br />

»Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen; Deutsche Fassung EN 10204 : 1991 + A1<br />

: 1995« vorzulegen.<br />

� Ist stattdessen:<br />

- vereinbart, dass Werkszeugnisse oder Werksprüfzeugnisse vorzulegen sind,<br />

- unter Angabe von Umfang und abnehmender Stelle vereinbart, dass Abnahmeprüfzeugnisse<br />

3.1 .A, 3.1 .B oder 3.1 ,C vorzulegen sind,<br />

so sind diese nach <strong>DIN</strong> EN 10204 aufzustellen.<br />

� Werkszeugnisse, Werksprüfzeugnisse und Werksbescheinigungen müssen in der Regel vom<br />

herstellenden Werk, in begründeten Fällen dürfen sie vom verarbeitenden Werk ausgestellt sein.<br />

<strong>DIN</strong> EN 10204 ersetz t als Europäische Norm seit 1995 die deutsche Norm <strong>DIN</strong> 50049 übe r<br />

Bescheinigungen übe r Materialprüfungen. Der Inhalt von <strong>DIN</strong> 50049 konnte weitgehend in die


Europäische Norm übernommen werden . Sie enthält die Regeln für Werksbescheinigungen,<br />

Werkszeugnisse, Werkprüfzeugnisse, Abnahmeprüfzeugnisse und Abnahmeprüfprotokolle. Die Bezeichnungen für die Bescheinigungen braucht en dabei nur leicht geändert werden, die jetzt z.B.<br />

»3. 1. A«, »3.1.B« und »3. 1. C« anst elle von »A«, »B« und »C« lauten. 2.1.2 Wenn Abnahmeprüfzeugnisse verlangt sind, hat der Auftragnehmer sicherzustellen,<br />

� dass dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt wird, wann der Werkstoff zur<br />

Prüfung bereitsteht,<br />

� dass der Prüfungsbeauftragte des Auftraggebers Zutritt zum herstellenden bzw.<br />

verarbeitenden Werk erhält, soweit es der Prüfungszweck erfordert, und<br />

� dass die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Maschinen,<br />

Geräte<br />

usw. sowie die fertig bearbeiteten Probestücke gestellt werden.<br />

2.1.3 Wenn Abnahmeprüfzeugnisse verlangt sind, dürfen für die Ausführung nur Werkstoffe verwendet<br />

werden, die vom Prüfungsbeauftragten des Auftraggebers mit einem Prüfzeichen versehen und damit<br />

zur Verwendung freigegeben sind<br />

2.2 Prüfung von Bauteilen<br />

Wenn die Prüfung von Bauteilen vereinbart ist, gilt Abschnitt 2.1.2 entsprechend.<br />

03. Ausführung<br />

Siehe Allg. Vorbem. zu Teil C Abschn. 3 »Ausführung« sowie ATV <strong>DIN</strong> 18299 Abschn . 3.<br />

Ergänzend zur ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnitt 3, gilt:<br />

3.1 Allgemeines<br />

Für Stahlbauleistungen gilt <strong>DIN</strong> 18800-7 »Stahlbauten - Herstellen, Eignungsnachweise zum<br />

Schweißen«.<br />

<strong>DIN</strong> 18800-7 »St ahlbauten - Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen« gilt für das Herstellen<br />

tragender Bauteile aus Stahl mit<br />

- vorwiegend ruhenden Beanspruchungen und<br />

- nicht vorwiegend ruhenden Beanspruchungen.<br />

Für Werkstoffe gilt <strong>DIN</strong> 18800-1. Das Herstellen von Stahlbauten wird geregelt durch:<br />

Bautechnische Unterlagen, Bearbeitung von Werkstoffen und Bauteilen, Schrauben und<br />

Nietverbindungen, Schweißve r bindungen. Es werden ferner behandelt : Zusammenbau, Abnahme,<br />

Eignungsnachweise zum Schweißen.<br />

3.2. Ausführungsunterlagen<br />

3.2.1.Der Auftragnehmer hat die für die Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen und<br />

Festigkeitsberechnungen, bei Verbundbauteilen auch für die in Verbundwirkung stehenden Beton-<br />

und Stahlbetonteile, in drei von ihm unterschriebenen Ausfertigungen dem Auftraggeber zu liefern.<br />

Lässt der Auftraggeber die für die Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen und<br />

Festigkeitsberechnungen von anderer Seite als vom Auftragnehmer anfertigen ode r soll der<br />

Auftragnehmer meh r als drei von ihm unterschriebene Ausfertigungen liefern , ist dies in der LB<br />

anzugeben.


3.2.2 Hat der Auftragnehmer zum Zwecke der Bestandsaufnahme weitere Konstruktionsunterlagen, z.B.<br />

Skizzen, Tabellen, maßstabs- und/oder mikrofilmgerechte Zeichnungen, zu liefern, so müssen daraus<br />

folgende Angaben ersichtlich sein:<br />

� Maße,<br />

� Werkstoffe,<br />

� Verbindungen und Verbindungsmittel,<br />

� Sonderbearbeitungen.<br />

3.2.3 Vom Auftragnehmer zu liefernde Festigkeitsberechnungen müssen von ihm und vom Aufsteller mit<br />

vollem Namen unterschrieben sein. Schweißpläne müssen entsprechend vom Auftragnehmer und<br />

vom Schweißfachingenieur unterschrieben sein.<br />

Das Erfordernis von Schweißplänen muss der Auftraggeber in der LB angeben<br />

3.2.4 Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferten Ausführungsunterlagen, soweit sie der<br />

Genehmigung des Auftraggebers bedürfen und nicht zu beanstanden sind, in einer Ausfertigung mit<br />

seinem Genehmigungsvermerk spätestens 3 Wochen nach der Vorlage zurückzugeben.<br />

Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.<br />

Will der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferten Ausführungsunterlagen länger als drei<br />

Wochen nach ihrer Vorlage behalten , muss er dies in der LB angeben.<br />

3.2.5 Die Verantwortung und Haftung, die dem Auftragnehmer nach dem Vertrag obliegt, wird nicht<br />

dadurch eingeschränkt, dass der Auftraggeber Ausführungsunterlagen genehmigt.<br />

Der Auftraggeber erklärt durch seine Genehmigung jedoch, dass die Ausführungsunterlagen seinen<br />

Forderungen entsprechen.<br />

3.3 Herstellung<br />

3.3.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Aufnahme der Stahlkonstruktion<br />

hergerichteten Unterbauten in richtiger Lage und Höhe zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu<br />

stellen. Dabei hat er eine Höhenmarke, die Mittellinien des Bauwerks und die Widerlager-, Pfeiler-<br />

oder Säulenachsen zu kennzeichnen.<br />

Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Montage von der richtigen Lage und Kennzeichnung der<br />

Unterbauten zu überzeugen. Er hat dem Auftraggeber Bedenken unverzüglich mitzuteilen (siehe B<br />

§ 4 Nr. 3).<br />

Der Auftragnehmer muss, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder<br />

gegen die Leistungen anderer Unternehmer hat, diese dem Auftraggeber gem. B § 4 N r. 3<br />

unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Ausführung, schriftlich mitteilen. Um dem voll<br />

nachkommen zu können und somit einer späteren Inanspruchnahme wegen eines von ihm nicht<br />

verschuldeten Mangels vorzubeugen, muss e r die örtlichen Verhältnisse und insbesondere den<br />

Untergrund prüfen , au f dem er seine eigene Leistung aufbringen soll. Das entspricht BGB § 242,<br />

wonach der Auftragnehmer seine Leistung zu bewirken ha t, wie Treu und Glauben mit Rücksicht<br />

au f die Verkehrssitte es erfordern.<br />

3.3.2 Der Auftragnehmer hat die Stahlbauten auszurichten und die Lager, Stützenfüße und Verankerungen<br />

zu unterstopfen oder zu verpressen.<br />

Mit dem Unterstopfen oder Verpressen darf erst begonnen werden, nachdem Auftragnehmer und<br />

Auftraggeber gemeinsam die vertragsgemäße Lage der Lager, Stützenfüße und Verankerungen


festgestellt haben. Die Feststellung ist in einer gemeinsamen Niederschrift zu erklären; sie gilt nicht<br />

als Abnahme.<br />

Im Endausbau störende Hilfseinrichtungen zur Herstellung der planmäßigen Lage der Lager,<br />

Stützenfüße und Verankerungen während des Einbaues, z.B. Keile, hat der Auftragnehmer zu<br />

entfernen, sobald die Unterlage die erforderliche Festigkeit erreicht hat.<br />

3.4 Korrosionsschutzarbeiten<br />

Wegen der Abnahme siehe B § 12 mit Erläut.<br />

3.4.1 Die Stahlbauleistungen umfassen auch die Oberflächenvorbereitung und das Aufbringen einer<br />

Grundbeschichtung; in diesem Fall sind die Abschnitte 1 bis 4 der ATV <strong>DIN</strong> 18364<br />

»Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten« sinngemäß, Abschnitt 5 der ATV <strong>DIN</strong><br />

18364 jedoch nicht anzuwenden.<br />

Wenn die Stahlbauleistung nicht die Oberflächenvorbereitung und das Aufbringen einer<br />

Grundbeschichtung umfassen soll, muss es in der LB vorgeschrieben werden.<br />

3.4.2 Der Auftragnehmer hat die im Endzustand nicht von Beton berührten Oberflächen nach <strong>DIN</strong> 55928-4<br />

»Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge - Vorbereitung und Prüfung<br />

der Oberflächen« vorzubereiten und eine Grundbeschichtung nach <strong>DIN</strong> 55928-5 »Korrosionsschutz<br />

von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge - Beschichtungsstoffe und<br />

Schutzsysteme« und nach <strong>DIN</strong> 55928-6 »Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen<br />

und Überzüge - Ausführung und Überwachung der Korrosionsschutzarbeiten« aufzubringen.<br />

� Bei Berührungsflächen zu verbindender Stahlbauteile ist jedoch <strong>DIN</strong> 18800-7 zu beachten.<br />

Die Abrechnung der Korrosionsschutzarbeiten erfolgt ohne besondere Ansätze zusammen mit der<br />

Abrechnung der Stahlbauleist ungen. <strong>DIN</strong> 55928-4 gilt<br />

a ) für die Vorbereitung und Prüfung von unbeschichteten, vorübergehend ode r nur durch<br />

einzelne der vorgesehenen Schichten geschützten Oberflächen von neuen Stahlbauten ode r<br />

Bauwerksteilen im Rahmen der Erstbeschichtung (einschließlich Walzstahlkonservierung),<br />

b) für die Vorbereitung und Prüfung der Oberflächen von bereits bestehenden Stahlbauten zur<br />

Instandsetzung ode r Erneuerung der Beschichtung, c) für die Vorbereitung der Oberflächen von niedriglegiertem (wetterfestem) Baustahl,<br />

falls dieser beschichtet werden soll,<br />

d) nach Vereinbarung sinngemäß mit den Abschnitten, die das Strahlen und die Prüfung der<br />

Reinheit und Rauheit gestrahlter Oberflächen betreffen, auch für das Strahlen von anderen<br />

Metalloberflächen, z.B. im Gießereibereich,<br />

e ) für die Vorbereitung von Oberflächen zum ther mischen Spritzen im Zusammenhang mit <strong>DIN</strong><br />

8567<br />

f) für die Vorbereitung von Oberflächen zum Feuerverzinken im Zusammenhang mit <strong>DIN</strong><br />

50975,<br />

g) für die Vorbereitung der Reibflächen von HV-Verbindungen im Zusammenhang mit der<br />

DASt-Richtlinie 010 »Anwendung hochfeste r Schrauben im Stahlbau« (Jan. 1974),<br />

h) für die Anwendung im Schiffbau im Zusammenhang mit den STG-Richtlienien »Korrosionsschutz für Schiffe und Wasserfahrzeuge, Teil 1 Schif f und Ausrüstung«. Die Norm ist um Regeln fü r das maschinelle Schleifen au f Teilbereichen ergänzt worden . In<br />

<strong>DIN</strong> 55928-5 werden folgende Beschichtungsstoffe und -verfahren behandelt :<br />

a ) Stoffe und Verfahren für<br />

vorübergehenden Schutz


1 Fertigungsbeschichtungen (FB) (Shop Prime r),<br />

2 Wash Primer,<br />

3 Haftf olien , Haftpapiere, Abziehlacke und abwaschbare Schutzstoffe, 4 Flammphosphatieren, b) Beschichtungsstoffe für Grundbeschichtungen, Kantenschutz und Deckbe-<br />

Schichtungen 1 Begriffe<br />

Grundbeschichtung (GB),<br />

Kantenschutz (KS),<br />

Deckbeschichtung (DB),<br />

Dickschichtige Beschichtungen,<br />

2 Pigmente für Grundbeschichtungen,<br />

3 Pigmente und Füllstoffe für Deckbeschichtungen, 4 Bindemittel für Grund- und Deckbeschichtungen.<br />

<strong>DIN</strong> 55928-6 gilt für die Ausführung und Überwachung von Korrosionsschutzarbeiten<br />

an<br />

Stahlbauten im Sinne von <strong>DIN</strong> 55928-1 im Werk und auf der Baustelle. Sie gilt nich t<br />

für<br />

Schmelztauchverfahren und Sonderverfahren, wie z.B. Galvanisieren, Phosphatisieren,<br />

Chromatier en, Coil Coating, Pulverbeschichten. Die Beschicht ungsstoffe sind gem.<br />

Herstellungsvorschriften zu verwenden und zu verarbeiten. Folgende Verfahren sind<br />

im<br />

Korrosionsschutz von Stahlbauten von allgemeiner Bedeutung:<br />

1 Streichen,<br />

2 Rollen,<br />

3 Spr itzen , Druckaufspritzen; Höchstdruckspritzen (»Airless«-Spritzen), Heißspritzen,<br />

4 Tauchen,<br />

5 Spezielle Verfahren.<br />

Wenn der Auftragnehmer keinen Korrosionsschutz ausführen soll, ist es in der LB<br />

vorzuschreiben.<br />

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen<br />

Siehe Allg. Vorbem. zu Teil C Abschn . 4 »Nebenleistungen , Besondere Leistungen« sowie ATV<strong>DIN</strong><br />

18299 Abschn. 4 mit Erläut. 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:<br />

4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw. nach B§3Nr.4.<br />

Gem. B § 3 Nr. 4 ist vor Beginn der Arbeiten, soweit notwendig, der Zustand der Straßen- und<br />

Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferne r der baulichen Anlagen im Baubereich<br />

in einer Niederschr ift festzuhalten , die vom Auftragnehmer und vom Auftraggeber anzuerkennen<br />

ist. Hier wird bestimmt, dass diese Feststellungen vom Auftragnehmer als Nebenleistung<br />

vorzunehmen sind.<br />

4.1.2 Schutz der Unterbauten vor Verunreinigungen durch Arbeiten des Auftragnehmers bis zum<br />

Zeitpunkt der Abnahme.<br />

Siehe 4.2.4.


4.1.3 Stellen der für die Prüfung während der Herstellung und für die Abnahme nach Fertigstellung der<br />

Stahlbauten erforderlichen Proben, Arbeitskräfte, Maschinenund Werkzeuge.<br />

4.1.4 Wiegen der Stahlbauteile oder Liefern der Gewichtsberechnungen für die Abrechnung.<br />

4.1.5 Herstellen der Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen und Belassen zum Mitbenutzen durch<br />

andere Unternehmer über die eigene Benutzungsdauer hinaus. Der Abschluss der eigenen Benutzung<br />

ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

Entgegen früheren Bestimmungen muss der Auftragnehmer seine Gerüste nich t meh r über die<br />

eigene Benutzungsdauer hinaus zur Verfügung stellen (siehe auch Abschnit t 4.2.2) , sondern nur<br />

noch Vorrichtungen, die der Sicherheit gegen Absturz dienen. Mit dem Begrif f »Belassen« im<br />

Gegensatz zu »Vorhalten« wird ausgedrückt, dass der Auftragnehmer diese Vorrichtungen nich t<br />

mehr entfernen muss, sondern dass sie nach der eigenen Benutzung in das Eigentum des<br />

Auftraggebers übergehen, der dann für ihre Beseitigung sorgen muss.<br />

4.1.6 Vorhalten der Gerüste für die eigene Benutzung.<br />

4.1.7 Erstellen und Vorhalten von Baubehelfen (z.B. Hilfskonstruktionen und Traggerüste) einschließlich<br />

Liefern der dafür erforderlichen statischen und zeichnerischen Unterlagen.<br />

Siehe die Erläut. zu 0.4.<br />

4.1.8 Dichtheitsprüfungen, soweit diese zum Nachweis der Funktionsfähigkeit notwendigsind.<br />

4.2 Besondere Leistungen<br />

sind ergänzend zur ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnit t 4. 2, z.B.:<br />

Siehe Allg. Vorbem. zu Teil C Abschn. 4 »Nebenleistungen, Besondere Leistungen« sowie ATV <strong>DIN</strong> 18299 Abschn. 4.2 mit Erläut. 4.2.1 Boden- und Wasseruntersuchungen.<br />

Boden- und Wasseruntersuchungen sollen grundsätzlich Sache des Auftraggebers sein, weil<br />

Einzelfeststellungen der Bewerbe r ein Vielfaches der oft erheblichen Untersuchungskosten bet ragen<br />

und weil die meistens doch voneinander abweichenden Ergebnisse zu keinen einheitlich zu<br />

bewertenden Angeboten führen. 4.2.2 Vorhalten der Gerüste über die eigene Benutzungsdauer hinaus für andere<br />

Unternehmer.<br />

Siehe Anmerkung zu Abschni tt 4.1.5<br />

4.2.3 Umbau von Gerüsten, Vorhalten von Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen,<br />

Einrichtungen und dergleichen für Zwecke anderer Unternehmer.<br />

Gem . B § 4 Nr. 2 ha t der Auftragnehmer seine Leistung unte r eigener Verantwortung nach dem<br />

Vertrag auszuführen. Wenn ihm in der LB Angaben gemacht worden sind, dass er die Gerüste<br />

anderer Unternehmer mitbenutzen darf und dass diese für seine Zwecke umgebau t werden, so<br />

muss der Auftraggeber mit diesem anderen Unternehmer rechtzeitig, d.h. innerhalb des mit diesem<br />

zu schließenden Bauvertrages, vereinbaren, inwieweit und zu welchem Preis dieser den Umbau<br />

vorzunehmen ha t. Das gleiche gilt für das Vorhalten von Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und<br />

Lagerräumen, Einrichtungen und dergleichen für Zwecke anderer Unternehmer.


4.2.4 Reinigen der Unterbauten und Stahlbauteile von grober Verschmutzung durch Bauschutt, Gips,<br />

Mörtelreste, Farbreste u.a., soweit sie nicht vom Auftragnehmer herrührt.<br />

Siehe 4.1.2.<br />

4.2.5 Liefern von Berechnungen und Zeichnungen über Abschnitt 3.2.1 und über B § 14 Nr. 1 hinaus, z.B.<br />

Lieferung von Anstrichflächenberechnungen.<br />

Der Auftragnehmer ha t in der Regel die für die Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen und<br />

Festigkeitsberechnungen, bei Verbundbauteilen auch für die in Verbundwirkung stehenden Beton- und Stahlbetonteile, in drei von ihm unterzeichneten Ausfertigungen dem Auftraggeber zu liefern.<br />

Gem. 3. 2. 1 muss der Auftraggeber Abänderungen hiervon in der LB vorschreiben.<br />

Gem. B § 14 Nr. 1 hat der Auftragnehmer bei der Abrechnung die zum Nachweis von Art und<br />

Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege<br />

beizufügen.<br />

4.2.6 Leistungen zum Nachweis der Güte der Stoffe, Bauteile und Verbindungen, die über die nach den<br />

Abschnitten 2.1 und 3.1 geforderten Leistungen hinausgehen.<br />

In der LB muss es vorgeschrieben sein , wenn der Auftragnehmer Werkszeugnisse,<br />

Werksprüfzeugnisse oder Abnahmeprüf zeugnisse vorlegen soll.<br />

4.2.7 Leistungen des Prüfungsbeauftragten für die Abnahmeprüfzeugnisse (siehe Abschnitt 2.1.1) bzw.<br />

für die Prüfung von Bauteilen (siehe Abschnitt 2.2).<br />

In der LB muss es vorgeschrieben sein, wenn eine Prüfung von Bauteilen verlangt wird.<br />

4.2.8 Einbringen und Entfernen flüssiger Füllstoffe zur Dichtheitsprobe, wenn der Dichtheitsnachweis<br />

auch mit anderen Mitteln geführt werden kann.<br />

Siehe 4.1.8.<br />

4.2.9 Vom Auftraggeber verlangte Probebelastungen.<br />

4.2.10 Erstellen von Aussparungen und Schlitzen, die nach Art, Maßen und Anzahl in der<br />

Leistungsbeschreibung nicht angegeben sind.<br />

Das Herstellen von Aussparungen und Schlitzen ist immer dann besonders zu vergüten, wenn es<br />

nach A rt, Maßen und Anzahl nicht in der LB vorgesehen ist.<br />

4.2.11 Schließen von Löchern, Schlitzen und Durchbrüchen.<br />

Das Schließen von Löchern, Schlitzen und Durchbrüchen gehört nicht zu den Nebenleistungen und<br />

ist in jedem Fall besonders zu vergüten.<br />

4.2.12 Liefern und Einsetzen von Einbauteilen (Zargen, Ankerschienen, Rohren, Leitungen,Dübeln u.a.).<br />

4.2.13 Herstellen von Fugendichtungen.<br />

4.2.14 Arbeiten zum Anschließen an vorhandene Konstruktionen.<br />

Da das Anschließen an vorhandene Konstruktionen nich t unter die Vertragsleistung fällt<br />

und häufig<br />

vergessen wird, ist ihre Erwähnung als Besondere Leistung erforderlich. 4.2.15 Korrosionsschutzarbeiten über die Leistungen nach Anzahl 3.4 hinaus.<br />

Gem. 3.4.1 umfassen die <strong>Stahlbauarbeiten</strong> auch die Oberflächenvorbereitung und das Aufbringen<br />

einer Grundbeschichtung. Gem . 3.4.2 ha t der Auftragnehmer die im Endzustand von Beton nich t


erührten Oberflächen nach <strong>DIN</strong> 55928-4 und <strong>DIN</strong> 55928-5 vor Korrosion zu schützen.<br />

Mehrleistungen gegenübe r diesen Regelungen sind Besondere Leistungen.<br />

5. Abrechnung<br />

Siehe AI Ig. Vorbem. zu Teil C Abschn . 5 »Abrechnung« sowie 0. 5 dieser Norm; ferner ATV <strong>DIN</strong><br />

18299 Abschn. 5. Siehe hierzu auch den ausführlichen Bildkommentar im »VOB-Bildband,<br />

Abrechnung von Bauleistungen«)<br />

Ergänzend zur ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnitt 5, gilt:<br />

5.1 Allgemeines<br />

Bei Abrechnung nach Gewicht wird es durch Berechnen ermittelt. Das Gewicht von Formstücken, z.B. Guss-<br />

oder Schmiedeteilen, wird jedoch durch Wiegen ermittelt.<br />

Norm ist, dass bei Abrechnung nach Gewicht, das Gewicht durch Berechnen zu ermitteln ist. Soll die<br />

Ermittlung durch Wiegen erfolgen , muss es in der LB vorgeschrieben sein . Im Gegensatz dazu ist es<br />

die Regel, das Gewicht von Formstücken durch Wiegen zu ermitteln. Andere Ermittlungsarten sind<br />

in der LB vorzuschreiben. Die Ermitt lung des Gewichts durch Berechnen is t die genauere Methode<br />

zur Feststellung der Leistung. Sie sollte jedoch nur angewende t werden, wenn die Aufwendungen<br />

für das Berechnen gegenüber dem Wiegen durch die Eigenart ode r den Wert der Bauleistung<br />

begründe t sind.<br />

Die Abrechnung der Oberflächenvorbereitung und des Aufbringens einer Grundbeschichtung erfolgt<br />

ohne besondere Ansätze zusammen mit der Abrechnung der Stahlbauleistungen.<br />

5.2 Gewichtsermittlung durch Berechnen<br />

5.2.1 Für die Ermittlung der Maße gelten:<br />

� Bei Flachstählen bis 180 mm Breite sowie bei Form- und Stabstählen die größte<br />

Länge,<br />

� bei Flachstählen über 180 mm Breite und bei Blechen die Fläche des kleinsten um-<br />

schriebenen, aus geraden oder nach außen gekrümmten Linien bestehenden Vielecks, bei<br />

hochkantig gebogenen Flachstählen jedoch anstatt der Sehne die nachinnen gekrümmte Linie,<br />

� bei angeschnittenen, ausgeklinkten oder beigezogenen Trägern der volle Querschnitt.<br />

Ausschnitte und einspringende Ecken werden übermessen.<br />

5.2.2 Bei der Berechnung des Gewichtes ist zugrunde zu legen:<br />

� bei genormten Profilen das Gewicht nach <strong>DIN</strong>-Norm,<br />

� bei anderen Profilen das Gewicht aus dem Profilbuch des Herstellers,<br />

� bei Blechen, Breitflachstählen und Bandstählen das Gewicht von 7,85 kg je m 2 Fläche und mm<br />

Dicke,<br />

� bei Formstücken aus Stahl die Dichte von 7,85 kg/dm 3 und bei solchen aus Gusseisen<br />

(Grauguss) die Dichte von 7,25 kg/dm 3 .<br />

Verbindungsmittel, z.B. Schrauben, Niete, Schweißnähte bleiben unberücksichtigt.<br />

Norm ist, dass bei der Berechnung des Gewicht s die Verbindungsmittel nich t mitber echne t werden.<br />

Soll ihr Gewicht in die Berechnung einbezogen werden, ist es in der LB vorzuschreiben.<br />

5.2.3 Walztoleranz und Verschnitt bleiben unberücksichtigt.


Bei der Ermitt lung der Leistung "durch Berechnen bleiben im Regelfall Walztoleranz und Verschnit t<br />

unber ücksichtigt . Ihre Berücksichtigung ist in der LB vorzuschreiben.<br />

5.3 Gewichtsermittlung durch Wiegen<br />

Sämtliche Bauteile sind zu wiegen. Von gleichen Bauteilen braucht nur eine angemessene Anzahl gewogen<br />

zu werden.<br />

Gem. 5. 1 ist es die Regel, das Gewicht durch Berechnen zu ermitteln . Ist in der LB vorgeschrieben,<br />

die Leistung durch Wiegen zu ermitteln , sind sämtliche Bauteile zu wiegen. Dabei braucht in der<br />

Regel von gleichen Bauteilen nur eine angemessene Anzahl gewogen zu werden. Sollen alle, auch<br />

die gleichen Bauteile gewogen werden , ist es in der LB vorzuschreiben. Das Wiegen kann nur dann ohne Beteiligung des Auftraggebers vor sich gehen, wenn die<br />

Nichtbeteiligung vereinbart ist und wenn amtlich gewogen wird. Die Vereinbarung hat der<br />

Auft ragnehmer herbeizuführen. Gem . 0.5 werden abgerechne t:<br />

2 3<br />

0.5.1 Stahlbauteile nach Gewicht (kg, t), Längenmaß (m), Flächenmaß (m ), Raummaß (m ) oder<br />

Anzahl (Stück).<br />

Der Auftraggeber ha t die Wahl, in der LB die Abrechnung der Stahlbaut eile entwede r nach Gewicht<br />

2 3<br />

(kg, t), nach Längenmaß (m) , Flächenmaß (m ), Raummaß (m ) oder Anzah l (Stück )<br />

vorzuschreiben.<br />

Gem. 5.1 werden im Regelfall Stahlbauteile nach berechnetem Gewicht abgerechne t. Für die<br />

Ermitt lung der Maße gilt für Flach-, Form- und Stabstahl sowie für Bleche 5.2.1. Das Gewicht von<br />

Formstücken ist im Regelfall zu wiegen; eine Berechnung ihres Gewichtes ist in der LB<br />

vorzuschreiben.<br />

Es gilt dann 5.2.2 . 0.5.2 Verbundteile aus Stahl und Beton oder Stahlbeton nach Längenmaß (m),<br />

Flächenmaß (m 2 ), Raummaß (m 3 ), Anzahl(Stück) oder getrennt<br />

- Stahlbauteile nach 0.5. 1,<br />

- Beton- und Stahlbetonbauteile nach ATV <strong>DIN</strong> 18331 »Beton- und Stahlbet onarbeiten« .<br />

Der Auftraggeber muss sich bei de r Aufstellung der LB entscheiden, ob e r die Abrechnung der<br />

2<br />

Verbundteile aus Stahl und Beton oder Stahlbet on nach Längenmaß (m ), Flächenmaß (m ),<br />

Raummaß (m 3 ), Anzahl (St ück) oder ob e r die Stahlbauteile getrennt nach Abschnitt 5.2. 1 und die<br />

Beton- und Stahlbetonteile nach ATV <strong>DIN</strong> 18331 vornehmen lassen will.<br />

0.5.3 Lagerkörper, Über gangskonstruktionen und andere besondere Bauteile nach Gewicht (kg, t ) ,<br />

Längenmaß (m ), Flächenmaß (m r t ;<br />

), r<br />

2 ) ode Anzahl (S ück) wenn sie mit der Hauptkonstruktion<br />

gewogen werden, nach Längenmaß (m Flächenmaß (m 2 ) oder Anzahl (Stück) als Zulage zu<br />

Hauptkonstruktion.<br />

In der LB ist festzulegen, ob die Lagerkörper, Übergangskonstruktionen und andere besondere 2<br />

Bauteile nach Gewicht (kg, t ) , Längenmaß (m ), Flächenmaß (m ) oder Anzahl (Stück) abgerechnet<br />

werden sollen.<br />

Es ist in der LB ferner festzulegen , ob diese Bauteile, wenn sie mit der Hauptkonstrukt ion gewogen<br />

werden, nach Längenmaß (m), Flächenmaß (m 2 ) oder Anzahl (Stück) abgerechne t werden sollen.<br />

Dabei ist es notwendig, die Abrechnungsart vorzuschreiben, die gem. 0. 5. 1 gewählt worden ist. Die<br />

Abrechnung erfolgt in einer Zulageposition.<br />

Gem. 0.5.1 sind im Normal fall Lagerkörper, Übergangskonstruktionen und andere besondere Bauteile nach berechnetem<br />

Gewicht abzurechnen, wobei für die Ermittlung der Maße 5.2.1 gilt.

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