Stahlbauarbeiten - DIN 18335
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� Abschnitt 3.4.2, wenn der Auftragnehmer keine Korrosionsschutzarbeiten ausführen soll,<br />
Soll der Auftragnehmer die im Endzustand nicht von Beton berührten Oberflächen nich t mit<br />
Korrosionsschutz versehen, ist es in der LB vorzuschreiben.<br />
� Abschnitt 5.1, wenn das Gewicht durch Wiegen ermittelt werden soll,<br />
Gem . 5.1 ist das Gewicht in der Regel durch Berechnen zu ermitt eln. Ermitt lung durch Wiegen ist in<br />
der LB vorzuschreiben.<br />
� Abschnitt 5.2.2, wenn bei der Berechnung des Gewichtes Verbindungsmittel berücksichtigt<br />
werden sollen,<br />
Gem. 5.2.2 bleiben Verbindungsmittel, z.B. Schrauben, Niete, Schweißnäh te,<br />
bei der Berechnung<br />
des Gewichts in der Regel unberücksichtigt. Sollen sie berücksichtigt werden, ist es in der LB<br />
vorzuschreiben.<br />
� Abschnitt 5.2.3, wenn bei der Berechnung des Gewichtes Walztoleranz und Verschnitt<br />
berücksichtigt werden sollen,<br />
Gem . 5.2.3 is t es in der LB vorzuschreiben , wenn Walztoleranz und Verschnit t bei der Berechnung des<br />
Gewichts berücksichtig t werden sollen. Abschnit t 5.3, wenn auch alle gleichen Bauteile gewogen<br />
werden sollen.<br />
Gem . 5.3 ist es Norm, dass von gleichen Bauteilen nur eine angemessene Anzahl gewogen zu werden<br />
braucht , wenn das Wiegen sämtlicher Bauteile vorgeschrieben ist. Sollen alle Bauteile, auch die<br />
gleicher Art, gewogen werden, ist es in der LB vorzuschreiben.<br />
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen<br />
Siehe Erläut zu ATV<strong>DIN</strong> 18299 Abschn . 0. 4.<br />
Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnitt 0.4.1, besondere<br />
Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen sind, kommen insbesondere in Betracht:<br />
� Vorhalten der Gerüste (siehe Abschnitt 4.1.6),<br />
Gem . 4.1.6 ist das Vorhalten der Gerüste für die eigene Benutzung Nebenleistung. Der Umfang<br />
der Bauleistung kann es jedoch erforderlich machen, eine Position in der LB dafür vorzusehen ,<br />
damit der Angebotspreis der Hauptleistung klar bleibt.<br />
� Erstellen und Vorhalten von Baubehelfen (siehe Abschnitt 4.1. 7),<br />
Unter Baubehelfen sind Hilf smaßnahmen und Hilfskonstruktionen, z.B. Lehrgerüste , Brücken zur<br />
Stoffbef örderung usw. zu verstehen, die für die Herstellung des Bauwerks erforderlich sind ,<br />
jedoch weder insgesamt noch mit Teilen in das Bauwerk eingehen. Um die Preise der<br />
Hauptleistung nicht mit den oft erheblichen Aufwendungen für diese Arbeiten zu belasten,<br />
empfiehlt es sich von Fall zu Fall zu prüfen, ob nicht Ansätze in der LB erforderlich sind.<br />
� Dichtheitsprüfungen (siehe Abschnitt 4.1.8).<br />
Auch in diesem Fall können durch Ausweitung der Arbeiten Ansätze in der LB notwendig werden.