Stahlbauarbeiten - DIN 18335
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4.1.3 Stellen der für die Prüfung während der Herstellung und für die Abnahme nach Fertigstellung der<br />
Stahlbauten erforderlichen Proben, Arbeitskräfte, Maschinenund Werkzeuge.<br />
4.1.4 Wiegen der Stahlbauteile oder Liefern der Gewichtsberechnungen für die Abrechnung.<br />
4.1.5 Herstellen der Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen und Belassen zum Mitbenutzen durch<br />
andere Unternehmer über die eigene Benutzungsdauer hinaus. Der Abschluss der eigenen Benutzung<br />
ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
Entgegen früheren Bestimmungen muss der Auftragnehmer seine Gerüste nich t meh r über die<br />
eigene Benutzungsdauer hinaus zur Verfügung stellen (siehe auch Abschnit t 4.2.2) , sondern nur<br />
noch Vorrichtungen, die der Sicherheit gegen Absturz dienen. Mit dem Begrif f »Belassen« im<br />
Gegensatz zu »Vorhalten« wird ausgedrückt, dass der Auftragnehmer diese Vorrichtungen nich t<br />
mehr entfernen muss, sondern dass sie nach der eigenen Benutzung in das Eigentum des<br />
Auftraggebers übergehen, der dann für ihre Beseitigung sorgen muss.<br />
4.1.6 Vorhalten der Gerüste für die eigene Benutzung.<br />
4.1.7 Erstellen und Vorhalten von Baubehelfen (z.B. Hilfskonstruktionen und Traggerüste) einschließlich<br />
Liefern der dafür erforderlichen statischen und zeichnerischen Unterlagen.<br />
Siehe die Erläut. zu 0.4.<br />
4.1.8 Dichtheitsprüfungen, soweit diese zum Nachweis der Funktionsfähigkeit notwendigsind.<br />
4.2 Besondere Leistungen<br />
sind ergänzend zur ATV <strong>DIN</strong> 18299, Abschnit t 4. 2, z.B.:<br />
Siehe Allg. Vorbem. zu Teil C Abschn. 4 »Nebenleistungen, Besondere Leistungen« sowie ATV <strong>DIN</strong> 18299 Abschn. 4.2 mit Erläut. 4.2.1 Boden- und Wasseruntersuchungen.<br />
Boden- und Wasseruntersuchungen sollen grundsätzlich Sache des Auftraggebers sein, weil<br />
Einzelfeststellungen der Bewerbe r ein Vielfaches der oft erheblichen Untersuchungskosten bet ragen<br />
und weil die meistens doch voneinander abweichenden Ergebnisse zu keinen einheitlich zu<br />
bewertenden Angeboten führen. 4.2.2 Vorhalten der Gerüste über die eigene Benutzungsdauer hinaus für andere<br />
Unternehmer.<br />
Siehe Anmerkung zu Abschni tt 4.1.5<br />
4.2.3 Umbau von Gerüsten, Vorhalten von Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen,<br />
Einrichtungen und dergleichen für Zwecke anderer Unternehmer.<br />
Gem . B § 4 Nr. 2 ha t der Auftragnehmer seine Leistung unte r eigener Verantwortung nach dem<br />
Vertrag auszuführen. Wenn ihm in der LB Angaben gemacht worden sind, dass er die Gerüste<br />
anderer Unternehmer mitbenutzen darf und dass diese für seine Zwecke umgebau t werden, so<br />
muss der Auftraggeber mit diesem anderen Unternehmer rechtzeitig, d.h. innerhalb des mit diesem<br />
zu schließenden Bauvertrages, vereinbaren, inwieweit und zu welchem Preis dieser den Umbau<br />
vorzunehmen ha t. Das gleiche gilt für das Vorhalten von Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und<br />
Lagerräumen, Einrichtungen und dergleichen für Zwecke anderer Unternehmer.