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Stahlbauarbeiten - DIN 18335

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0.2 Angaben zur Ausführung<br />

0.2.1 Art und Umfang etwaiger Bauteilprüfungen (siehe Abschnitt 2.2).<br />

Wenn gem. 2.2 Prüfung von Bauteilen vereinbart ist, gilt: Werden Abnahmeprüfzeugnisse verlangt, so<br />

hat der Auftragnehmer sicherzustellen,<br />

� dass dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt wird, wann der Werkstoff zur Prüfung<br />

bereitsteht,<br />

� dass der Prüfungsbeauftragte des Auftraggebers Zutritt zum herstellenden bzw.<br />

verarbeitenden Werk erhält, soweit es der Prüfzweck erfordert, und<br />

� dass die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Maschinen,<br />

Geräte usw. sowie die fertig bearbeiteten Probestücke gestellt werden.<br />

0.2.2 Weitere Prüfungen für Verbindungen über die Festlegungen nach Abschnitt 3.1 hinaus.<br />

Verbindungen an Stahlbauten sind in der Regel nach <strong>DIN</strong> 18800-7 zu prüf en. Darüber hinausgehende<br />

Prüfungen wird der Auftraggeber nur in seltenen Fällen verlangen und muss sie dann im einzelnen<br />

beschreiben.<br />

0.2.3 Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke.<br />

Der Hinweis auf derartige Angaben ist notwendig, weil die Ausbildung von Anschlüssen an Bauwerke<br />

nicht In den Rahmen der Vertragsleistung fällt und häufig vergessen wird. Die Angaben dienen dazu,<br />

auch derartige Leistungen dem Wettbewerb zu unt erstellen. Siehe 4. 2. 14.<br />

0.2.4 Zulässige Fugenpressungen an Lagern und Stützenfüßen; Verlauf und Ausmaß von<br />

Setzungen.<br />

0.2.5 Bereitstellen von Stoffen für Dichtheitsproben durch den Auftraggeber.<br />

Gem. 4.1.8 gehören Dichtheitsprüfungen, soweit sie zum Nachweis der Funktionsfähigkeit notwendig sind, zu den Nebenleistungen. Dagegen is t das Liefern Einbringen und Entfernen flüssiger Füllstoffe zur Dichtprobe, wenn der Dichtheitsnachweis auch mit anderen Mitteln geführt werden kann, Besondere Leistung. 0.2.6 Berechnungen oder Zeichnungen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.<br />

Gem. 3.2.1 ha t der Auftragnehmer die für die Baugenehmigung erforderlichen Zeichnungen und<br />

Festigkeitsberechnungen usw. zu liefern. In der LB ist anzugeben, ob der Auftraggeber solche<br />

Unterlagen selbst liefert.<br />

0.2.7 Bei Probebelastungen: Liefern von Berechnungen, welche Formänderungsgrenzen maßgebend sein<br />

sollen, Beistellen von Stoffen und Gerät durch den Auftraggeber.<br />

0.2.8 Liefern weiterer Konstruktionsunterlagen nach Abschnitt 3.2.2.<br />

Gem. 3.2.2 kann der Auftraggeber zum Zwecke der Bestandsaufnahme weitere<br />

Konstruktionsunterlagen, z.B. Skizzen, Tabellen, maßstabs- und/oder mikrofilmgerechte Zeichnungen,<br />

verlangen; aus diesen müssen folgende Angaben ersichtlich sein: Maße, Werkstoffe, Verbindungen<br />

und Verbindungsmittel, Sonderbearbeitungen. 0.2.9 Erfordernis von Schweißplänen.<br />

Siehe 3.2.3.<br />

0.2.10 Für welche Ausführungsunterlagen die Genehmigung des Auftraggebers erforderlich<br />

ist.

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