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Heizung und Warmwasser - ENDK Konferenz Kantonale ...

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Seite 10Ausgabe Januar 2009Vollzugshilfe EN-3 "<strong>Heizung</strong> <strong>und</strong> <strong>Warmwasser</strong>"KONFERENZ KANTONALER ENERGIEFACHSTELLEN9.2 Erläuterungen<strong>Heizung</strong>sleitungen<strong>Warmwasser</strong>leitungenLeitungen für ProzesswärmeDämmstärke grosseRohrnennweiteDämmstärke erdverlegteLeitungenRaumtemperierungdurch unisolierte HeizleitungenRaumtemperatur unter10 °CDämmung von PumpenDämmung von ArmaturenBrandabschnittsmauernDie Wärmedämmung von Heizverteilleitungen ist in unbeheizten Räumen,im Freien wie auch bei erdverlegten Heizleitungen erforderlich. Alsunbeheizt gelten Räume, die ausserhalb der thermischen Gebäudehülleliegen (siehe Vollzugshilfe EN-2 „Wärmeschutz von Gebäuden“).Für <strong>Warmwasser</strong>zirkulationsleitungen bzw. für <strong>Warmwasser</strong>leitungenmit Begleitheizungen gelten sowohl in beheizten wie auch unbeheiztenRäumen die Anforderungen gemäss Tabelle 2. Von der Pflicht zur Dämmungausgenommen sind lediglich Stichleitungen ohne Begleitheizungzu Einzelzapfstellen.Eine Dämmung ist auch notwendig bei Prozesswärmeleitungen (Lufterhitzer,Lüftungszentrale, Geräte etc.). Bei Mediumstemperaturen über90 °C sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.Für Rohrnennweiten, die nicht in der Tabelle 2 aufgeführt sind, sind dieDämmstärken angemessen zu erhöhen.Die in Tabelle 3 vorgegebenen U-Werte für erdverlegte Leitungen bedingenin der Regel mindestens die Verwendung von Dämmmaterial derDämmreihe R3.Wenn die Wärmedämmung bei Verteilleitungen mit dem Hinweis weggelassenwird, dass ein Raum dadurch beheizt werden soll, muss demzufolgedieser Raum innerhalb der thermischen Hülle liegen <strong>und</strong> denWärmedämmvorschriften entsprechen. In der Norm SIA 380/1 werdenRäume ohne Heizeinrichtungen aber innerhalb der thermischen Hülleals „nicht aktiv beheizte Räume“ bezeichnet. Denn es gilt der Gr<strong>und</strong>satz:Ein Raum ist entweder unbeheizt (Solltemperatur unter 10 °C), dannmüssen Wärmeverteilleitungen gedämmt werden. Oder der Raum istbeheizt oder nicht aktiv beheizt (Solltemperatur 10 °C oder mehr), dannmuss der Raum wärmegedämmt sein. Eine Temperierung von ungedämmtenKellerräumen oder von Garagen durch ungedämmte Wärmeverteilleitungenist z.B. unzulässig.Die allfällige Wärmezuführung in Räume mit einer Solltemperatur vonweniger als 10 °C muss durch fachgerecht dimensionierte <strong>und</strong> regelbareWärmeabgabeflächen (Heizkörper, Fussbodenheizung) erfolgen. Diesbedingt eine selbsttätige raumweise Regelung, die nur auf Werte unter10 °C eingestellt werden kann (z.B. mit plombiertem Thermostatventil).Zu einer Wärmeverteilung gehören auch Armaturen, Regelorgane,Pumpen etc. Diese sind ebenfalls zu dämmen, soweit deren Funktionsfähigkeit<strong>und</strong> Lebensdauer nicht beeinträchtigt wird. Metallische Rohraufhängungensind thermisch von den Rohren zu trennen.Bei neuen oder zu ersetzenden <strong>Heizung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Warmwasser</strong>pumpen inunbeheizten Räumen ist das Pumpengehäuse mit einer Wärmedämmungzu versehen (einzelne Hersteller erlauben auch die Dämmung desMotors).Bei der Durchführung von Heizleitungen durch Brandabschnittsmauernkann die Dämmung reduziert oder auf die Dämmung verzichtet werden,

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