Editorial Informationen - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
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VI<br />
<strong>Informationen</strong> zum Herausnehmen<br />
Ultraschall-Diagnostik<br />
1. Untersuchung des<br />
feto-maternalen Gefäßsystems<br />
Entsprechend § 5 (2) Nr. 14.3.6 der geltenden<br />
Ultraschall-Vereinbarung gemäß<br />
§ 135 (2) SGB V können Leistungen<br />
zur Untersuchung des feto-maternalen<br />
Gefäßsystems mittels Duplex-Verfahren<br />
von FÄ für Frauenheilkunde und<br />
Geburtshilfe nur erbracht werden, wenn<br />
die Genehmigung zur Durchführung<br />
der weiterführenden differentialdiagnostischen<br />
sonographischen Untersuchung<br />
des Feten (fetale Missbildungsdiagnostik)<br />
vorliegt.<br />
Die Anbindung der Untersuchung des<br />
feto-maternalen Gefäßsystems an die<br />
Qualifikation der Missbildungsdiagnostik<br />
ist seit geraumer Zeit unter der Ärzteschaft<br />
umstritten.<br />
Nach Auffassung vieler Frauenärzte, sowohl<br />
im niedergelassenen als auch im klinischen<br />
Bereich, die ebenso unterstützt<br />
wird von den Fachspezialisten der Ultraschall-Kommission<br />
der KVS und vom<br />
Berufsverband der Frauenärzte in <strong>Sachsen</strong>,<br />
wird die Ankopplung der sonographischen<br />
Untersuchung des feto-maternalen<br />
Gefäßsystems an die Genehmigung<br />
zur fetalen Missbildungsdiagnostik aus<br />
fachlichen Gründen als nicht gerechtfertigt<br />
angesehen.<br />
Es wird die Auffassung vertreten, dass die<br />
duplexsonographische Untersuchung des<br />
feto-maternalen Gefäßsystems für sich allein<br />
im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge<br />
und bei Auffälligkeiten in der<br />
Schwangerenberatung bei der frühzeitigen<br />
Erkennung von Erkrankungen (Diabetes,<br />
SIH oder Präeklampsie, Gerinnungspathologien,<br />
Plazentainsuffizienz<br />
bis hin zur fetalen Wachstumsretardierung<br />
usw.) zur Anwendung kommen kann. Eine<br />
Verlagerung dieser Untersuchung auf<br />
breitere Schultern wird im Interesse der<br />
Frauen als sinnvoll und gerechtfertigt angesehen.<br />
Dies setzt jedoch auch für diese<br />
Untersuchung die Erfüllung eines hohen<br />
Qualitätsstandards voraus.<br />
Auf Grund der übereinstimmenden Auffassung<br />
vieler Frauenärzte, des Berufsverbandes<br />
der Frauenärzte in <strong>Sachsen</strong><br />
und der Fachspezialisten für Missbildungsdiagnostik<br />
wurde vom Vorstand der<br />
KVS beschlossen, dass die Genehmigung<br />
zur duplexsonographischen Untersuchung<br />
des feto-maternalen Gefäßsystems<br />
nach Nr. 14.3.6 der US-Vereinbarung allein<br />
– ohne Ankopplung an die<br />
Genehmigung zur fetalen Missbildungsdiagnostik<br />
nach Nr. 11.2 – unter Erfüllung<br />
nachfolgender Voraussetzungen erteilt<br />
werden kann.<br />
1. Facharzt für Frauenheilkunde und<br />
Geburtshilfe<br />
2. Gemäß § 6 US-Vereinbarung erfolgreiche<br />
Teilnahme an einem Kurssystem,<br />
das unter Anleitung eines<br />
gemäß § 7 US-Vereinbarung qualifizierten<br />
Arztes stattfindet<br />
3. Gemäß § 6 Abs. 1 US-Vereinbarung<br />
hat dieses Kurssystem aus einem<br />
Grundkurs, Aufbaukurs und Abschlusskurs<br />
zu bestehen. Zwischen<br />
Grundkurs und Abschlusskurs muss<br />
ein Zeitraum von 9 Monaten liegen.<br />
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem<br />
Kolloquium gemäß § 11 Abs. 4 der<br />
US-Vereinbarung.<br />
Ein in Verbindung mit dem Abschlusskurs<br />
nachweislich durchgeführtes<br />
Kolloquium/Fachgespräch wird anerkannt.<br />
Sollte dies nicht eindeutig nachgewiesen<br />
werden, ist ein Kolloquium<br />
bei der KVS abzulegen.<br />
5. Nachweis von 100 Befunddokumentationen<br />
(Bilder, Befund) gemäß § 5<br />
(2) Nr. 14.3.6 der US-Vereinbarung<br />
gegenüber der US-Kommission der<br />
KVS.<br />
6. Erfüllung der gerätetechnischen Anforderungen<br />
gemäß Nr. 8.3.4 der Anlage<br />
I zur US-Vereinbarung<br />
Die Beschlussfassung des Vorstandes tritt<br />
mit Wirkung zum 01.10.2006 in Kraft.<br />
Ärzte, die bereits früher einen Antrag zur<br />
Erbringung dieser Leistung gestellt hatten<br />
und deren Antrag abgelehnt wurde,<br />
müssen einen erneuten Antrag mit aktuellen<br />
Nachweisen stellen. Alte Anträge<br />
werden bzgl. dieser Leistungserbringung<br />
nicht überprüft.<br />
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an<br />
die Abt. Sicherstellung Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.<br />
2. Sonographische Untersuchung<br />
der Säuglingshüfte<br />
Zum 01.04.2005 sind wichtige Änderungen<br />
bzgl. der Qualitätssicherung bei der<br />
Erbringung von Leistungen der sonogra-<br />
Sicherstellung<br />
phischen Untersuchung der Säuglingshüfte<br />
als Anlage IV zur Ultraschall-Vereinbarung<br />
in Kraft getreten (veröffentlicht<br />
im Dt. Ärzteblatt Heft 11/2005). Sie<br />
ersetzt die früher im Rahmen der U3-Untersuchungen<br />
nach den Kinder-Richtlinien<br />
durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
in Form der Auswertung der<br />
U3-Untersuchungsbögen, die im Auftrag<br />
der KBV von der Firma FORBERAS<br />
GmbH durchgeführt wurden. Die Prüfungen<br />
sind entsprechend den Vorgaben für<br />
Ärzte, die bereits über die Genehmigung<br />
verfügen, erstmals nach dem 01.04.2006<br />
durchzuführen.<br />
Was ist zukünftig zu beachten?<br />
1. In die Qualitätsicherungsmaßnahmen<br />
werden alle Ärzte einbezogen, die über<br />
eine Genehmigung zur Erbringung der<br />
sonographischen Untersuchung der<br />
Säuglingshüfte verfügen. Das gilt sowohl<br />
für die Erbringung der präventiven<br />
Leistung nach der GOP 01722 als<br />
auch für die kurative Leistung nach der<br />
GOP 33051 des EBM.<br />
2. Die zuständigen Fachkommissionen<br />
der KVS werden im IV. Quartal dieses<br />
Jahres erstmalig mit der Qualitätsprüfung<br />
gemäß der Anlage IV beginnen.<br />
Im weiteren Verlauf sind die Prüfungen<br />
im Abstand von 24 Monaten von<br />
allen Ärzten zu wiederholen.<br />
3. Von den zur Prüfung ausgewählten<br />
Ärzten werden die Dokumentationen<br />
von 12 Patienten durch die jeweilige<br />
KVS-Bezirksgeschäftsstelle angefordert.<br />
Die Ärzte sind verpflichtet diese Unterlagen<br />
innerhalb einer Frist von 4<br />
Wochen einzureichen, ansonsten kann<br />
die Genehmigung widerrufen werden.<br />
4. Das Ergebnis der Prüfung wird dem<br />
Arzt innerhalb von 4 Wochen durch die<br />
KVS mitgeteilt. Die Bewertungskriterien<br />
und evtl. Maßnahmen bei nicht erfolgreicher<br />
Prüfung sind in § 8, § 9<br />
und § 11 der Anlage IV dargestellt.<br />
5. Die Qualitätsanforderungen zur Bildund<br />
Befunddokumentation sind detailliert<br />
in der o. g. Veröffentlichung im<br />
Dt. Ärzteblatt wiedergegeben. Es ist zu<br />
empfehlen, die eigenen Dokumentationen<br />
hinsichtlich der Erfüllung der<br />
Anforderungen zu überprüfen.<br />
Zu Rückfragen wenden Sie sich bitte an<br />
die Abt. Sicherstellung Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.<br />
– Sicherstellung/hel –<br />
KVS-Mitteilungen Heft 7-8/2006