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Editorial Informationen - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

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VI<br />

<strong>Informationen</strong> zum Herausnehmen<br />

Ultraschall-Diagnostik<br />

1. Untersuchung des<br />

feto-maternalen Gefäßsystems<br />

Entsprechend § 5 (2) Nr. 14.3.6 der geltenden<br />

Ultraschall-Vereinbarung gemäß<br />

§ 135 (2) SGB V können Leistungen<br />

zur Untersuchung des feto-maternalen<br />

Gefäßsystems mittels Duplex-Verfahren<br />

von FÄ für Frauenheilkunde und<br />

Geburtshilfe nur erbracht werden, wenn<br />

die Genehmigung zur Durchführung<br />

der weiterführenden differentialdiagnostischen<br />

sonographischen Untersuchung<br />

des Feten (fetale Missbildungsdiagnostik)<br />

vorliegt.<br />

Die Anbindung der Untersuchung des<br />

feto-maternalen Gefäßsystems an die<br />

Qualifikation der Missbildungsdiagnostik<br />

ist seit geraumer Zeit unter der Ärzteschaft<br />

umstritten.<br />

Nach Auffassung vieler Frauenärzte, sowohl<br />

im niedergelassenen als auch im klinischen<br />

Bereich, die ebenso unterstützt<br />

wird von den Fachspezialisten der Ultraschall-Kommission<br />

der KVS und vom<br />

Berufsverband der Frauenärzte in <strong>Sachsen</strong>,<br />

wird die Ankopplung der sonographischen<br />

Untersuchung des feto-maternalen<br />

Gefäßsystems an die Genehmigung<br />

zur fetalen Missbildungsdiagnostik aus<br />

fachlichen Gründen als nicht gerechtfertigt<br />

angesehen.<br />

Es wird die Auffassung vertreten, dass die<br />

duplexsonographische Untersuchung des<br />

feto-maternalen Gefäßsystems für sich allein<br />

im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge<br />

und bei Auffälligkeiten in der<br />

Schwangerenberatung bei der frühzeitigen<br />

Erkennung von Erkrankungen (Diabetes,<br />

SIH oder Präeklampsie, Gerinnungspathologien,<br />

Plazentainsuffizienz<br />

bis hin zur fetalen Wachstumsretardierung<br />

usw.) zur Anwendung kommen kann. Eine<br />

Verlagerung dieser Untersuchung auf<br />

breitere Schultern wird im Interesse der<br />

Frauen als sinnvoll und gerechtfertigt angesehen.<br />

Dies setzt jedoch auch für diese<br />

Untersuchung die Erfüllung eines hohen<br />

Qualitätsstandards voraus.<br />

Auf Grund der übereinstimmenden Auffassung<br />

vieler Frauenärzte, des Berufsverbandes<br />

der Frauenärzte in <strong>Sachsen</strong><br />

und der Fachspezialisten für Missbildungsdiagnostik<br />

wurde vom Vorstand der<br />

KVS beschlossen, dass die Genehmigung<br />

zur duplexsonographischen Untersuchung<br />

des feto-maternalen Gefäßsystems<br />

nach Nr. 14.3.6 der US-Vereinbarung allein<br />

– ohne Ankopplung an die<br />

Genehmigung zur fetalen Missbildungsdiagnostik<br />

nach Nr. 11.2 – unter Erfüllung<br />

nachfolgender Voraussetzungen erteilt<br />

werden kann.<br />

1. Facharzt für Frauenheilkunde und<br />

Geburtshilfe<br />

2. Gemäß § 6 US-Vereinbarung erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem Kurssystem,<br />

das unter Anleitung eines<br />

gemäß § 7 US-Vereinbarung qualifizierten<br />

Arztes stattfindet<br />

3. Gemäß § 6 Abs. 1 US-Vereinbarung<br />

hat dieses Kurssystem aus einem<br />

Grundkurs, Aufbaukurs und Abschlusskurs<br />

zu bestehen. Zwischen<br />

Grundkurs und Abschlusskurs muss<br />

ein Zeitraum von 9 Monaten liegen.<br />

4. Erfolgreiche Teilnahme an einem<br />

Kolloquium gemäß § 11 Abs. 4 der<br />

US-Vereinbarung.<br />

Ein in Verbindung mit dem Abschlusskurs<br />

nachweislich durchgeführtes<br />

Kolloquium/Fachgespräch wird anerkannt.<br />

Sollte dies nicht eindeutig nachgewiesen<br />

werden, ist ein Kolloquium<br />

bei der KVS abzulegen.<br />

5. Nachweis von 100 Befunddokumentationen<br />

(Bilder, Befund) gemäß § 5<br />

(2) Nr. 14.3.6 der US-Vereinbarung<br />

gegenüber der US-Kommission der<br />

KVS.<br />

6. Erfüllung der gerätetechnischen Anforderungen<br />

gemäß Nr. 8.3.4 der Anlage<br />

I zur US-Vereinbarung<br />

Die Beschlussfassung des Vorstandes tritt<br />

mit Wirkung zum 01.10.2006 in Kraft.<br />

Ärzte, die bereits früher einen Antrag zur<br />

Erbringung dieser Leistung gestellt hatten<br />

und deren Antrag abgelehnt wurde,<br />

müssen einen erneuten Antrag mit aktuellen<br />

Nachweisen stellen. Alte Anträge<br />

werden bzgl. dieser Leistungserbringung<br />

nicht überprüft.<br />

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an<br />

die Abt. Sicherstellung Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.<br />

2. Sonographische Untersuchung<br />

der Säuglingshüfte<br />

Zum 01.04.2005 sind wichtige Änderungen<br />

bzgl. der Qualitätssicherung bei der<br />

Erbringung von Leistungen der sonogra-<br />

Sicherstellung<br />

phischen Untersuchung der Säuglingshüfte<br />

als Anlage IV zur Ultraschall-Vereinbarung<br />

in Kraft getreten (veröffentlicht<br />

im Dt. Ärzteblatt Heft 11/2005). Sie<br />

ersetzt die früher im Rahmen der U3-Untersuchungen<br />

nach den Kinder-Richtlinien<br />

durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

in Form der Auswertung der<br />

U3-Untersuchungsbögen, die im Auftrag<br />

der KBV von der Firma FORBERAS<br />

GmbH durchgeführt wurden. Die Prüfungen<br />

sind entsprechend den Vorgaben für<br />

Ärzte, die bereits über die Genehmigung<br />

verfügen, erstmals nach dem 01.04.2006<br />

durchzuführen.<br />

Was ist zukünftig zu beachten?<br />

1. In die Qualitätsicherungsmaßnahmen<br />

werden alle Ärzte einbezogen, die über<br />

eine Genehmigung zur Erbringung der<br />

sonographischen Untersuchung der<br />

Säuglingshüfte verfügen. Das gilt sowohl<br />

für die Erbringung der präventiven<br />

Leistung nach der GOP 01722 als<br />

auch für die kurative Leistung nach der<br />

GOP 33051 des EBM.<br />

2. Die zuständigen Fachkommissionen<br />

der KVS werden im IV. Quartal dieses<br />

Jahres erstmalig mit der Qualitätsprüfung<br />

gemäß der Anlage IV beginnen.<br />

Im weiteren Verlauf sind die Prüfungen<br />

im Abstand von 24 Monaten von<br />

allen Ärzten zu wiederholen.<br />

3. Von den zur Prüfung ausgewählten<br />

Ärzten werden die Dokumentationen<br />

von 12 Patienten durch die jeweilige<br />

KVS-Bezirksgeschäftsstelle angefordert.<br />

Die Ärzte sind verpflichtet diese Unterlagen<br />

innerhalb einer Frist von 4<br />

Wochen einzureichen, ansonsten kann<br />

die Genehmigung widerrufen werden.<br />

4. Das Ergebnis der Prüfung wird dem<br />

Arzt innerhalb von 4 Wochen durch die<br />

KVS mitgeteilt. Die Bewertungskriterien<br />

und evtl. Maßnahmen bei nicht erfolgreicher<br />

Prüfung sind in § 8, § 9<br />

und § 11 der Anlage IV dargestellt.<br />

5. Die Qualitätsanforderungen zur Bildund<br />

Befunddokumentation sind detailliert<br />

in der o. g. Veröffentlichung im<br />

Dt. Ärzteblatt wiedergegeben. Es ist zu<br />

empfehlen, die eigenen Dokumentationen<br />

hinsichtlich der Erfüllung der<br />

Anforderungen zu überprüfen.<br />

Zu Rückfragen wenden Sie sich bitte an<br />

die Abt. Sicherstellung Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.<br />

– Sicherstellung/hel –<br />

KVS-Mitteilungen Heft 7-8/2006

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