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Editorial Informationen - Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

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Amtliche Bekanntmachungen <strong>Informationen</strong> zum Herausnehmen<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

Ausschreibung von Versorgungsaufträgen im Rahmen des Programms<br />

zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening<br />

gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von<br />

Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“) und der Anlage 9.2 des BMV-Ä bzw. EKV für den<br />

Bereich der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

Diese Ausschreibung richtet sich an Fachärzte<br />

für Diagnostische Radiologie, Radiologische<br />

Diagnostik oder Radiologie sowie<br />

an Fachärzte für Frauenheilkunde und<br />

Geburtshilfe im Bereich der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Sachsen</strong>, die sich um<br />

die Genehmigung zur Übernahme eines<br />

Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms<br />

zur Früherkennung von Brustkrebs<br />

als so genannter Programmverantwortlicher<br />

Arzt bewerben möchten.<br />

Die <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> führt<br />

ein öffentliches Ausschreibungsverfahren<br />

für die Übernahme des Versorgungsauftrages<br />

entsprechend Punkt I durch.<br />

Bei Erfüllung der unter Punkt II – Bewerbungsvoraussetzungen<br />

im Rahmen der<br />

Ausschreibung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages<br />

– aufgeführten Voraussetzungen<br />

erhält der Bewerber die Ausschreibungsunterlagen<br />

zugesandt.<br />

Unter den am Ausschreibungsverfahren<br />

teilnehmenden Bewerbern wird, bei Erfüllung<br />

der Genehmigungsvoraussetzungen,<br />

jeweils einem Vertragsarzt die Genehmigung<br />

zur Übernahme des Versorgungsauftrages<br />

für eine Screening-Einheit<br />

durch die <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong><br />

im Einvernehmen mit den Landesverbänden<br />

der Krankenkassen und den<br />

Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt<br />

- siehe hierzu Punkt III.<br />

I Der Versorgungsauftrag im<br />

Rahmen des Programms zur<br />

Früherkennung von Brustkrebs<br />

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen<br />

hat zum 01.01.2004 in dem<br />

Abschnitt B Nr. 4 der „Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“<br />

über die Früherkennung<br />

von Krebserkrankungen ein Programm zur<br />

Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening<br />

eingeführt. Die weitere<br />

Ausgestaltung und inhaltliche Umsetzung<br />

befindet sich in Anlage 9.2 des BMV<br />

bzw. EKV. Die „Krebsfrüherkennungs-<br />

KVS-Mitteilungen Heft 7-8/2006<br />

Richtlinien“ in der ab dem 01.01.2004 geltenden<br />

Fassung sowie die Anlage 9.2 zum<br />

BMV-Ä bzw. EKV sind veröffentlicht als<br />

Beilage im Deutschen Ärzteblatt, Heft 4<br />

vom 23.01.2004. Eine wichtige Ergänzung –<br />

betreffend die digitale Mammographie – ist<br />

veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Heft<br />

18 vom 06.05.2005.<br />

Ziel des Programms zur Früherkennung<br />

von Brustkrebs durch Mammographie-<br />

Screening ist die deutliche Senkung der<br />

Brustkrebssterblichkeit in der anspruchsberechtigten<br />

Bevölkerungsgruppe - Frauen<br />

ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende<br />

des 70. Lebensjahres.<br />

Das Programm zur Früherkennung von<br />

Brustkrebs durch Mammographie-Screening<br />

ist in regionale Versorgungsprogramme<br />

gegliedert, wobei die räumliche Gliederung<br />

den Gebietsgrenzen der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong>en entsprechen soll. Ein regionales<br />

Versorgungsprogramm ist von der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> im Einvernehmen<br />

mit den Landesverbänden der Krankenkassen<br />

und den Verbänden der Ersatzkassen auf<br />

Landesebene in einzelne Screening-Einheiten<br />

zu untergliedern. Um eine wirtschaft-<br />

liche und qualitätsgesicherte Versorgung zu<br />

gewährleisten, soll eine Screening-Einheit<br />

einen Einzugsbereich mit 800.000 bis<br />

1.000.000 Einwohnern umfassen. In der KV<br />

<strong>Sachsen</strong> sind, im Einvernehmen mit den<br />

Krankenkassen, folgende Regionen auf der<br />

Basis der Kreisgliederung <strong>Sachsen</strong>s für die<br />

Screening-Einheiten vorgesehen:<br />

1. Ostsachsen:<br />

Sächsische Schweiz, Kamenz, Bautzen,<br />

Hoyerswerda, Löbau-Zittau, Görlitz, Niederschlesischer<br />

Oberlausitzkreis,<br />

2. Leipzig:<br />

Leipzig-Stadt, Leipziger Land, Delitzsch,<br />

Torgau-Oschatz, Muldentalkreis<br />

3. Dresden:<br />

Dresden-Stadt, Weißeritzkreis, Meißen,<br />

Riesa-Großenhain<br />

4. Chemnitz:<br />

Chemnitz-Stadt, Mittweida, Freiberg, Annaberg,<br />

Mittlerer Erzgebirgskreis, Döbeln<br />

5. Westsachsen:<br />

Chemnitzer Land, Stollberg, Zwickau-Stadt,<br />

Zwickauer Land, Plauen, Vogtlandkreis,<br />

Aue-Schwarzenberg<br />

Die nachfolgende Abbildung gibt eine Übersicht<br />

der Screening-Einheiten in <strong>Sachsen</strong>:<br />

I

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