23.11.2012 Aufrufe

45. IVV Wandertag im Münstertal

45. IVV Wandertag im Münstertal

45. IVV Wandertag im Münstertal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Freitag, den 13. Mai 2011<br />

Öffentliche Sitzung des<br />

Gemeinderates<br />

Am Montag, den 16. Mai 2011, 19:00 Uhr,<br />

findet <strong>im</strong> Bürgersaal des Rathauses<br />

<strong>Münstertal</strong>, Wasen 47 eine öffentliche Sitzung<br />

des Gemeinderates mit folgender Tagesordnung<br />

statt:<br />

1. Bürgerfrageviertelstunde<br />

2. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung<br />

3. 9. Änderung des Bebauungsplanes<br />

“Hof-Wogenbrunn” (Gewerbegebiet) mit<br />

örtlichen Bauvorschriften<br />

a) Änderungsbeschluss nach §§ 2 Abs. 1, 1<br />

Abs. 8 BauGB, 74 LBO<br />

b) Billigung des Planentwurfes<br />

c) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

nach § 3 Abs. 1 BauGB, sowie Benachrichtigung<br />

der Behörden und sonstiger<br />

Träger öffentlicher Belange nach § 4<br />

Abs. 1 BauGB mit “Umweltbericht”<br />

4. Wünsche und Anträge<br />

5. Verschiedenes, Informationen und Bekanntgaben<br />

Erlass einer Veränderungssperre<br />

innerhalb des Bebauungsplangebietes“Bahnhofsareal”<br />

Zur Sicherung des mit dem Aufstellungsbeschluss<br />

vom 06. Dezember 2010 eingeleiteten<br />

Bebauungsplanverfahren hat der Gemeinderat<br />

der Gemeinde <strong>Münstertal</strong> in öffentlicher<br />

Sitzung am 02. Mai 2011 eine Veränderungssperre<br />

nach den §§14 ff. BauGB<br />

in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung als<br />

Satzung beschlossen.<br />

SATZUNG<br />

über die Veränderungssperre<br />

<strong>im</strong> Plangebiet des Bebauungsplanes<br />

“Bahnhofsareal”<br />

Aufgrund der von § 14 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg hat<br />

der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Münstertal</strong><br />

am 02. Mai 2011 folgende Veränderungssperre<br />

als Satzung beschlossen:<br />

§1<br />

Anordnung der Veränderungssperre<br />

Zur Sicherung der Planung <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplanes “Bahnhofsareal”<br />

wird eine Veränderungssperre angeordnet.<br />

§2<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

der Veränderungssperre<br />

(1) Das durch die Veränderungssperre betroffene<br />

Gebiet liegt innerhalb des räum<br />

lichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes “Bahnhofsareal”. Der nachfolgend abgedruckte<br />

Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

(2) Vom Geltungsbereich der Veränderungssperre sind folgende Grundstücke erfasst:<br />

Flurst.Nr.n<br />

415/1-Teil, 728/3-Teil, 728/2-Teil, 416, 417-Teil, 418-Teil, 422-Teil, 427-Teil, 429-Teil<br />

(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist folgender Lageplan vom<br />

02.05.2011 maßgebend.<br />

Lageplan mit Geltungsbereich ohne Maßstab (02.05.2011)<br />

§3<br />

Inhalt und Rechtswirkung der<br />

Veränderungssperre<br />

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre<br />

dürfen:<br />

1. Vorhaben <strong>im</strong> Sinne des § 29 BauGB<br />

nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen<br />

nicht beseitigt werden.<br />

2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde<br />

Veränderungen von Grundstücken<br />

und baulichen Anlagen, deren Veränderungen<br />

nicht genehmigungs-, zust<strong>im</strong>mungs-<br />

oder anzeigepflichtig sind,<br />

nicht vorgenommen werden.<br />

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der<br />

Veränderungssperre baurechtlich genehmigt<br />

worden sind, Unterhaltungsarbeiten<br />

und die Fortführung einer bisher<br />

ausgeübten Nutzung werden von der<br />

Veränderungssperre nicht berührt.<br />

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB<br />

kann von der Veränderungssperre eine<br />

Ausnahme zugelassen werden, wenn<br />

überwiegende öffentliche Belange nicht<br />

entgegenstehen. Die Entscheidung hier-<br />

4<br />

für trifft die Baugenehmigungsbehörde<br />

<strong>im</strong> Einvernehmen mit der Gemeinde.<br />

§4<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre<br />

tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

nach § 10 BauGB in Kraft.<br />

§5<br />

Geltungsdauer<br />

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre<br />

ist § 17 BauGB maßgebend.<br />

Die Satzung über die Veränderungssperre<br />

wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.<br />

Die Satzung kann während den Öffnungszeiten<br />

be<strong>im</strong> Bürgermeisteramt <strong>Münstertal</strong>, Wasen<br />

47, Bauverwaltung eingesehen werden.<br />

Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre<br />

einsehen und über den Inhalt<br />

Auskunft verlangen.<br />

Eine Verletzung der <strong>im</strong> § 214 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 und 2 BauGB in der Fassung vom<br />

08.12.1986 (Bundesgesetzblatt I, Seite<br />

2253) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

be<strong>im</strong> Zustandekommen der Sat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!