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Feuerwehr Bölchen - Gemeinde Eptingen

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11§ 33 - Weitere StraffälleWer sich weigert, brandverdächtige Objekte untersuchen zu lassen wird mitBusse bestraft.Wer der <strong>Feuerwehr</strong> bei Schadenfällen und angekündigten Übungen den Zutrittzu Liegenschaften verweigert, wird mit Busse bestraft.Wer die <strong>Feuerwehr</strong> bös- oder mutwilligerweise alarmiert, wird gemäss § 47des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestraft undzur Übernahme der verursachten Kosten verurteilt.IX. Austritt, Auflösung und Liquidation§ 34 - AustrittDer Austritt eines Verbandsmitgliedes ist erstmals nach Ablauf von 4 Jahrenunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren jeweils auf den Ablaufeiner Amtsperiode des <strong>Feuerwehr</strong>rats möglich.Das austretende Verbandsmitglied hat Anspruch auf einen Anteil am <strong>Feuerwehr</strong>mobiliar,der seinem Anteil an den Kosten gemäss dem im Zeitpunktder Kündigung geltenden Kostenbeteiligungsschlüssel entspricht. Die Vermögensausscheidungwird durch den <strong>Feuerwehr</strong>rat vorgenommen. Wennkeine gütliche Einigung möglich ist, entscheidet der kantonale <strong>Feuerwehr</strong>inspektorim Sinne eines Einzelschiedsrichters.§ 35 - Auflösung und LiquidationDie Auflösung des Verbandes ist erstmals nach Ablauf von 4 Jahren auf dasEnde einer Amtsperiode des <strong>Feuerwehr</strong>rats möglich, sofern sie von derMehrheit der Mitgliedgemeinden und unter Einhaltung einer Frist von 2Jahren verlangt wird.Die Aufteilung des <strong>Feuerwehr</strong>mobiliars und ein allfälliger Liquidationsüberschussrichtet sich nach den Bestimmungen über den Austritt eines Verbandsmitglieds.

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