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Feuerwehr Bölchen - Gemeinde Eptingen

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Stand 2. September 2004<strong>Feuerwehr</strong> BölchenStatutendes Zweckverbandes <strong>Feuerwehr</strong> BölchenI. Name, Grundlage, Sitz, Zweck§ 1 - Name, Sitz und Grundlage des ZweckverbandesUnter dem Namen "<strong>Feuerwehr</strong> Bölchen" besteht auf unbestimmte Dauer einZweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss § 34 Abs.1 lit.c undAbs. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der <strong>Gemeinde</strong>n(<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom 28. Mai 1970 in Verbindung mit § 15 des Gesetzesüber den Feuerschutz vom 12. Januar 1981 und dem RegierungsratsbeschlussNr. .... vom ........................Sitz der <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen ist Diegten.§ 2 - Zweck der <strong>Feuerwehr</strong> BölchenDie <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen dient der verbesserten Effizienz des Mitteleinsatzesund der bedarfsgerechten Beschaffungen durch die Mitgliedgemeinden.§ 3 - Aufgabe der <strong>Feuerwehr</strong>Die <strong>Feuerwehr</strong> hat die Aufgabe, das bei Brandfällen, Sturm, Wassernot,Erdbeben und Unglücksfällen bedrohte Leben und Eigentum in den Mitgliedgemeindenzu retten und zu schützen. Sie ist auch zur Hilfeleistung beiÖlunfällen verpflichtet.Die <strong>Feuerwehr</strong> führt im Auftrag der beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n die Feuerschaudurch.


3§ 7 - ErsatzabgabeWer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen <strong>Feuerwehr</strong>dienstleistet, hat eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Mitgliedgemeinden legen fürihre Einwohner die Bemessung der Ersatzabgabe fest und erheben diese.§ 8 - Befreiung von der ErsatzabgabeVon der Ersatzabgabe befreit sind:a) <strong>Feuerwehr</strong>dienstpflichtige, die entweder mit einem Ehepartner oderPartner, der persönlich <strong>Feuerwehr</strong>dienst leistet, in ungetrennter Ehebzw. im denselben Haushalt leben.b) geistig und körperlich Behinderte, die keinen persönlichen Dienst leistenkönnen und für ihren Unterhalt nicht selber aufkommen,c) <strong>Feuerwehr</strong>dienstpflichtige, die in einer von der BGV anerkannten BetriebsfeuerwehrDienst leisten.d) weitere vom <strong>Feuerwehr</strong>rat bezeichnete Personen, wobei eine ganze oderteilweise Befreiung möglich ist.Unterliegt nur ein Ehegatte oder Partner im gleichen Haushalt der Ersatzabgabepflicht,so wird die Ersatzabgabe auf die Hälfte reduziert.§ 9 - EinsatzkostenBei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung können dieEinsatzkosten vom Verantwortlichen zurückgefordert werden.Für die Kosten folgender Einsätze kann dem Störer bzw. Besteller Rechnunggestellt werden:- Ölwehreinsätze- Strahlenschutzeinsätze- vorsorgliche Brandwache bei Veranstaltungen- Verkehrsdienst bei Anlässen- bei sich häufenden Fehlalarmen- Leitungsbrüche im Gebäudeinnern- Autobrände im Freien- freiwillige Einsätze der <strong>Feuerwehr</strong>


6§ 16 - EinberufungDer Präsident beruft die Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenlisteein. Die Frist beträgt 10 Tage.§ 17 - BeschlussfassungJedes Mitglied des <strong>Feuerwehr</strong>rats ist berechtigt, spätestens 3 Tage vor einerSitzung schriftliche Anträge einzureichen. Anträge zu Geschäften, die nichttraktandiert sind oder zu spät beantragt wurden, können erst anlässlich dernächsten Sitzung entschieden werden. Jeder Delegierte hat das Recht, vomPräsidenten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich dieEinberufung einer Sitzung innert 20 Tagen zu verlangen.Der <strong>Feuerwehr</strong>rat ist nur beschlussfähig, sofern alle Verbandsmitglieder vertretensind und die Mehrheit aller Delegierten anwesend ist.Die Beschlussfassung des <strong>Feuerwehr</strong>rats erfolgt mit einfachem Mehr deranwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit hat die die Sitzung präsidierendePerson den Stichentscheid.§ 18 - ProtokollÜber jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.§ 19 - Aufgaben und Kompetenzen des <strong>Feuerwehr</strong>ratsDem <strong>Feuerwehr</strong>rat obliegen sämtliche in den Statuten dem Verband übertragenenBefugnisse und Aufgaben, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnetsind. Er übernimmt die in der Gesetzgebung und in der Verordnungüber das Normalreglement für die <strong>Feuerwehr</strong> vom 19. Oktober 1982 dem<strong>Gemeinde</strong>rat übertragenen Aufgaben und übt dessen Kompetenzen aus.Vorbehalten bleibt § 30 hiernach.Dem <strong>Feuerwehr</strong>rat werden folgende Aufgaben übertragen:- Vertretung der <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen nach aussen- Leitung der <strong>Feuerwehr</strong>- Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des <strong>Feuerwehr</strong>rats- Ernennung des <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten und des Vizekommandanten- Wahl der weiteren Offiziere der <strong>Feuerwehr</strong>, der Feldweibel und der Fouriere- Verabschiedung des Voranschlags an die <strong>Gemeinde</strong>räte zu Handen der<strong>Gemeinde</strong>versammlung der Mitgliedergemeinden


7- Verabschiedung der Jahresrechnung an die <strong>Gemeinde</strong>räte zu Handender <strong>Gemeinde</strong>versammlung der Mitgliedgemeinden- Antragsstellung über Beschaffung und Investition- Festlegung des Mannschaftsbestandes- Erlass, Aufhebung und Änderung der <strong>Feuerwehr</strong>verordnung und vonWeisungen- Festlegung von Entschädigungen für die Kommissionsmitglieder und die<strong>Feuerwehr</strong>angehörigen unter Vorbehalt der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>räteder Vertragsgemeinden- Festlegung des gemäss Kostenverteilungsschlüssel auf die Mitgliedgemeindenentfallenden jeweiligen Kostenbeitrages unter Vorbehalt derVerabschiedung des Voranschlags und der Jahresrechnung durch die<strong>Gemeinde</strong>versammlung der Mitgliedgemeinden.- Einteilung und Entlassung der <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen oder Versetzungzu den Ersatzpflichtigen auf Antrag des <strong>Feuerwehr</strong>kommandos- Genehmigung des Übungsplanes gemäss Vorschlag des <strong>Feuerwehr</strong>kommandos- Entgegennahme von Rapporten von Straffällen und Antrag über Disziplinarmassnahmengegen Dienstpflichtige zu Handen des <strong>Gemeinde</strong>ratesder Wohnsitzgemeinde2. Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission§ 20 - Zusammensetzung, KonstituierungDie Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission besteht aus (3) Mitgliedern.Jede Mitgliedgemeinde hat das Recht, ein Mitglied zu ernennen. Siedürfen nicht gleichzeitig Mitglied des <strong>Feuerwehr</strong>rats und Angehörige der<strong>Feuerwehr</strong> Bölchen sein.Die Amtsperiode der Mitglieder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommissiondeckt sich mit derjenigen des <strong>Feuerwehr</strong>rats. Der <strong>Gemeinde</strong>ratjeder Mitgliedgemeinde meldet das jeweilige Mitglied für die folgende Amtsperiodedes <strong>Feuerwehr</strong>rats spätestens 30 Tage vor Ablauf der laufenden Amtsperiode.§ 21 - Aufgaben und Befugnisse der RechnungsprüfungskommissionDie Rechnungsprüfungskommission prüft das gesamte Rechnungswesen desVerbandes und verfügt über alle zu diesem Zwecke notwendigen Kompetenzen.Sie erstattet über ihre Prüfungsergebnisse dem <strong>Feuerwehr</strong>rat jährlichBericht.Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sind jederzeit befugt, unangemeldeteKontrollen durchzuführen.


8Der <strong>Feuerwehr</strong>rat kann neben der ordentlichen Rechnungsprüfungskommissioneine anerkannte Wirtschaftsprüfungsfirma mit der Prüfung desRechnungswesens beauftragen.§ 22 - Aufgaben und Befugnisse der GeschäftsprüfungskommissionDie Geschäftsprüfungskommission prüft die Tätigkeit des Zweckverbandes<strong>Feuerwehr</strong> Bölchen. Sie prüft, ob Gesetze, Statuten, Verordnung, Reglementeund Weisungen richtig angewendet und die Verbandsbeschlüsse ordnungsgemässvollzogen worden sind.Die Geschäftsprüfungskommission erstattet dem <strong>Feuerwehr</strong>rat und den Vertragsgemeindenüber ihre Feststellungen Bericht. Die Organe des Zweckverbandessind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission Auskunft zugeben.V. Organisation der <strong>Feuerwehr</strong>§ 23 - <strong>Feuerwehr</strong>verordnungDie Organisation der <strong>Feuerwehr</strong> (Mannschaftsbestand, Kommandostruktur,Alarmorganisation, Ortspikett usw.), die Funktionen des Kaders, Pflichtender <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen, Ausbildung der <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen, Ausrüstung,Material, Fahrzeuge und Magazine sowie weitere generelle Anordnungendes <strong>Feuerwehr</strong>betriebs werden vom <strong>Feuerwehr</strong>rat in einem separaten<strong>Feuerwehr</strong>verordnung festgelegt, soweit die entsprechende Regelung nicht inden Statuten enthalten ist.§ 24 - KommandoDie <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen wird durch ein Kommando, bestehend aus einemKommandanten und 2 Stellvertreter, geführt. Jede <strong>Gemeinde</strong> stellt entwederden Kommandanten oder einen Stellvertreter.


9VI. Administration und Rechnungswesen§ 25 - Administration und RechnungsführungDie Administration und das Rechnungswesen der <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen wirddurch eine rechnungsführende Stelle besorgt. Diese bezeichnet gegenüberdem <strong>Feuerwehr</strong>rat eine für die Administration und Rechnungsführung verantwortlichePerson.Der <strong>Feuerwehr</strong>rat bestimmt die rechnungsführende Stelle selbständig.§ 26 - EntschädigungDie rechnungsführende Stelle hat Anspruch auf Entschädigung für den mitder Führung der Administration und dem Rechnungswesen verbundenenAufwand. Die Berechnung der Entschädigung wird in Anhang 1 festgelegt.Sie stellt diesen jährlich in Rechnung.§ 27 - BuchhaltungDie Rechnungsführung erfolgt auf Mandatsbasis. Die Konten der <strong>Feuerwehr</strong>Bölchen dürfen nicht mit den Konten von der rechnungsführenden Stellevermischt werden.VII. <strong>Feuerwehr</strong>magazin, Mobiliar§ 28 - <strong>Feuerwehr</strong>magazineDie Mitgliedgemeinden stellen der <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen je ein geeignetes <strong>Feuerwehr</strong>magazinzur Verfügung. Dieses hat den räumlichen Bedürfnissen der<strong>Feuerwehr</strong> zu entsprechen und weist eine zur Erfüllung der <strong>Feuerwehr</strong>aufgabengeeignete Erschliessung aus. Der Zugang zu den <strong>Feuerwehr</strong>magazinenmuss für alle <strong>Feuerwehr</strong>angehörigen jederzeit gewährleistet sein.Der Unterhalt der <strong>Feuerwehr</strong>magazine obliegt der jeweiligen Mitgliedgemeinde.Diese hat Anspruch auf eine Entschädigung für Bereitstellung und Unterhalteines geeigneten <strong>Feuerwehr</strong>magazins. Die Berechnung der Entschädigungwird im Anhang 1 festgelegt.


10§ 29 - <strong>Feuerwehr</strong>mobiliarDie Mitgliedgemeinden übertragen das vereinbarte <strong>Feuerwehr</strong>mobiliar derbisherigen Ortsfeuerwehr in das Eigentum der <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen. Die einmaligeAbgeltung erfolgt gemäss einer separaten Vereinbarung (Anhang 2).Ersatzbeschaffungen und Neuanschaffungen erfolgen durch die <strong>Feuerwehr</strong>Bölchen auf deren Kosten. Sie stehen im Eigentum der <strong>Feuerwehr</strong> Bölchen,welcher auch der Unterhalt obliegt.VIII. Disziplinarwesen und Übertretungsstrafrecht§ 30 - GrundsatzDer <strong>Gemeinde</strong>rat der Wohnsitzgemeindea) nimmt Rapporte von Straffällen entgegen und ahndet diese,b) entscheidet über Disziplinarmassnahmen auf Antrag des <strong>Feuerwehr</strong>rats.§ 31 - SanktionenÜbertretungen der Vorschriften dieser Statuten oder der dazugehörigen Verordnungenwerden mit Busse bis Fr. 1'000.- bestraft.<strong>Feuerwehr</strong>angehörige, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichtenverletzen, können disziplinarisch bestraft werden. Disziplinarmassnahmensind Verweis, Degradierung oder Ausschluss aus der <strong>Feuerwehr</strong> und Versetzungzu den Ersatzpflichtigen. Die Disziplinarmassnahmen können miteinandersowie mit der Strafe gemäss Absatz 1 verbunden werden.§ 32 - AbsenzenZu spätes Erscheinen bei einer Übung, unentschuldigtes Fehlen bei der Rekrutierung,bei obligatorischen Übungen, bei Alarm oder im Ernstfall werdenmit Busse bestraft.Wer von der Mannschaft mehr als zwei und vom Kader mehr als drei Übungendes Jahres ohne gültige Entschuldigung ferngeblieben ist, bezahlt ausserden Bussen die Ersatzabgabe für das betreffende Jahr und kann auf Antragdes Kommandos vom <strong>Feuerwehr</strong>rat aus der <strong>Feuerwehr</strong> ausgeschlossenund den Ersatzpflichtigen zugeteilt werden.Die Bussen sind im Anhang 3 festgelegt.


11§ 33 - Weitere StraffälleWer sich weigert, brandverdächtige Objekte untersuchen zu lassen wird mitBusse bestraft.Wer der <strong>Feuerwehr</strong> bei Schadenfällen und angekündigten Übungen den Zutrittzu Liegenschaften verweigert, wird mit Busse bestraft.Wer die <strong>Feuerwehr</strong> bös- oder mutwilligerweise alarmiert, wird gemäss § 47des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestraft undzur Übernahme der verursachten Kosten verurteilt.IX. Austritt, Auflösung und Liquidation§ 34 - AustrittDer Austritt eines Verbandsmitgliedes ist erstmals nach Ablauf von 4 Jahrenunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren jeweils auf den Ablaufeiner Amtsperiode des <strong>Feuerwehr</strong>rats möglich.Das austretende Verbandsmitglied hat Anspruch auf einen Anteil am <strong>Feuerwehr</strong>mobiliar,der seinem Anteil an den Kosten gemäss dem im Zeitpunktder Kündigung geltenden Kostenbeteiligungsschlüssel entspricht. Die Vermögensausscheidungwird durch den <strong>Feuerwehr</strong>rat vorgenommen. Wennkeine gütliche Einigung möglich ist, entscheidet der kantonale <strong>Feuerwehr</strong>inspektorim Sinne eines Einzelschiedsrichters.§ 35 - Auflösung und LiquidationDie Auflösung des Verbandes ist erstmals nach Ablauf von 4 Jahren auf dasEnde einer Amtsperiode des <strong>Feuerwehr</strong>rats möglich, sofern sie von derMehrheit der Mitgliedgemeinden und unter Einhaltung einer Frist von 2Jahren verlangt wird.Die Aufteilung des <strong>Feuerwehr</strong>mobiliars und ein allfälliger Liquidationsüberschussrichtet sich nach den Bestimmungen über den Austritt eines Verbandsmitglieds.


12X. Schlussbestimmungen§ 36 - Geltung für Mann und FrauAus Gründen der besseren Verständlichkeit ist in diesen Statuten jeweils diemännliche Form gewählt worden. Die Frauen gelten als darin mit eingeschlossen.§ 37 - StatutenänderungenDie Statuten können unter Wahrung der Zweckbestimmung durch Beschlussden <strong>Feuerwehr</strong>rat mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die revidiertenStatuten bedürfen der Genehmigung der Gebäudeversicherung, desRegierungsrates und der Einwohnergemeindeversammlung der Mitgliedgemeinden.§ 38 - Aufhebung bisheriger ReglementeMit der Genehmigung der vorliegenden Statuten und deren Inkraftsetzungwerden die entsprechenden <strong>Feuerwehr</strong>reglemente der Vertragsgemeindenaufgehoben.§ 39 - InkrafttretenDiese Statuten bedürfen der Zustimmung durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlungender Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsratund der Zustimmung durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung.Sie treten am 1. Januar 2005 in Kraft.


13GEMEINDERAT DIEGTEN Die Präsidentin Der VerwalterMyrta StohlerHeinz VolkenGEMEINDERAT EPTINGEN Der Präsident Der VerwalterHansjörg SchmutzThomas MartiGEMEINDERAT TENNIKEN Der Präsident Der VerwalterErich WiesnerWilhelm Fankhauser


14Anhang 1Statuten des Zweckverbandes der <strong>Feuerwehr</strong> BölchenAnhang 1 zu §§ 26 und 28Berechnung der Entschädigung für die Administration und Rechnungsführung(§ 26)Die Entschädigung wird mit einer Pauschalen von Fr. 3'000.00 abgegolten.Berechnung der Entschädigung für die Benützung der <strong>Feuerwehr</strong>magazine(§ 28)Diese Brutto-Standflächen beinhalten auch Flächenanteile für Nebenräume.Standflächenpreis inkl. Nebenkosten Diegten pro m 2 Fr. 200.00Standflächenpreis inkl. Nebenkosten <strong>Eptingen</strong> und Tennikenpro m 2 Fr. 150.00Standflächen <strong>Feuerwehr</strong>magazine, Stand per 01.01.2005<strong>Gemeinde</strong> Diegten 214 m 2 Fr. 42'800.00<strong>Gemeinde</strong> <strong>Eptingen</strong> 80 m 2 Fr. 12'000.00<strong>Gemeinde</strong> Tenniken 70 m 2 Fr. 10'500.00Die Standflächen sind jeweils bei Veränderungen des Fahrzeugbestandesneu anzupassen.


15Anhang 2Statuten des Zweckverbandes der <strong>Feuerwehr</strong> BölchenAnhang 2 zu §§ 29Berechnung der Einkaufskosten in den Zweckverband <strong>Feuerwehr</strong>Bölchen (§ 29)Fahrzeugedefinitive Fahrzeuge <strong>Feuerwehr</strong> BölchenWas Diegten <strong>Eptingen</strong> Tenniken FW BölchenTLF114'000.00Puch13'000.00Bus Diegten55'500.00Bus <strong>Eptingen</strong>110'000.00Bus Tenniken110'000.00Anteil <strong>Gemeinde</strong>n 195'212.50 94'185.00 113'102.50 402'500.00Einbringung der einzelnen Fe uerwehrenWas Diegten <strong>Eptingen</strong> Tenniken FW BölchenTLF Diegten114'000.00Bus Diegten55'500.00TLF <strong>Eptingen</strong>114'000.00TLF Tenniken30'000.00Puch Tenniken13'000.00Anteil <strong>Gemeinde</strong>n 169'500.00 114'000.00 43'000.00Fahrzeugwechsel (Kauf und Verkauf)Was Diegten <strong>Eptingen</strong> Tenniken FW BölchenTLF <strong>Eptingen</strong>114'000.00TLF Tenniken30'000.00Bus <strong>Eptingen</strong>-110'000.00Bus Tenniken-110'000.00BGV Anteil für die Busse171'500.00Anteil <strong>Gemeinde</strong>n 46'317.50 22'347.00 26'835.50 95'500.00Zusammenstellung Einkaufskostendefinitive Fahrzeuge 195'212.50 94'185.00 113'102.50Einbringung -169'500.00 -114'000.00 -43'000.00Fahrzeugwechsel -46'317.50 -22'347.00 -26'835.50Total -20'605.00 -42'162.00 43'267.00


16Material / GerätschaftenFür sämtliches Material und Gerätschaften werden keine Einkaufskostenberechnet.BezahlungDie zuviel eingebrachten Anteile der <strong>Gemeinde</strong>n Diegten (Fr. 20'605.00) und<strong>Eptingen</strong> (Fr. 42’162.00) werden mit der ersten Anzahlung verrechnet. Entsprechendmuss die <strong>Gemeinde</strong> Tenniken mit der ersten Anzahlung die Einkaufskosten(Fr. 43’267.00) begleichen.Das TLF von Diegten wird mit dem gleichen Wert berechnet, mit dem dasTLF von <strong>Eptingen</strong> verkauft wird.Kann ein Fahrzeug nicht für den vorgesehenen Betrag verkauft werden,muss die entsprechende <strong>Gemeinde</strong> die Differenz nachzahlen.Andere Einkaufskosten gibt es keine.


17Anhang 3Statuten des Zweckverbandes der <strong>Feuerwehr</strong> BölchenAnhang 3 zu §§ 32Bussenansätze (§32)1. unentschuldigte Absenz innerhalb des Kalenderjahres: Fr. 25.002. unentschuldigte Absenz innerhalb eines Kalenderjahres: Fr. 50.003. unentschuldigte Absenz innerhalb eines Kalenderjahres: Fr. 100.00

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