anzeigenschluss - Hardheim
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4<br />
Aus der Gemeinde<br />
Ausbau der Breitbandversorgung in der Gemeinde<br />
<strong>Hardheim</strong> – Ortsteile Rütschdorf und Vollmersdorf<br />
Die Gemeinde <strong>Hardheim</strong> beab- Die Folge einer Mitteilung zu<br />
sichtigt, die Breitbandversorgung den Ausbauabsichten einer<br />
ihrer Ortsteile Rütschdorf und genügenden Breitbandversor-<br />
Vollmersdorf öffentlich auszugung ist nach der Europäischen<br />
schreiben und auf der Grundlage Kommission die Suspendierung<br />
des Ausschreibungsergebnisses des öffentlich geförderten Breit-<br />
eine Zuwendung an den ausgebandausbaus. Dabei hat die<br />
wählten Netzbetreiber zu gewäh- Kommission in den von ihr am<br />
ren.<br />
30. 9. 2009 veröffentlichten Leitli-<br />
Die Zuwendung an einen privanien zum Breitbandausbau (Dok.<br />
ten Netzbetreiber stellt nach der Nr. 2009/C 235/04 veröffentlicht<br />
Europäischen Kommission die im Amtsblatt der EU 2009 / C235<br />
Gewährung einer Beihilfe dar, für S. 7 – 25, Ziffern 24, 68) folgen-<br />
deren Rechtmäßigkeit bestimmte de Qualitätsanforderungen an die<br />
Voraussetzungen vorliegen müs- Mitteilung der Ausbauabsichten<br />
sen. So muss im Rahmen einer gestellt (Verweis 31):<br />
Marktanalyse der notwendige Sollte Ihr Unternehmen die Ab-<br />
Versorgungsbedarf festgestellt sicht eines Netzausbaus in-<br />
werden. Als weitere Voraussetnerhalb des 3 Jahreszeitraums<br />
zung darf der in der Marktanalyse mitteilen, kann die Gemeinde<br />
festgestellte Bedarf nicht inner- einen Unternehmensplan nebst<br />
halb der nächsten 3 Jahre ohne einem detaillierten Zeitplan für<br />
den Einsatz öffentlicher Mittel be- den Netzausbau sowie Belege<br />
friedigt werden. Sind diese Vor- für adäquate Finanzierung oder<br />
aussetzungen gegeben, stellt die sonstige Nachweise fordern, die<br />
Gemeinde ein sog. weißer Fleck belegen, dass die geplanten In-<br />
im Rahmen der Breitbandvervestitionen glaubhaft und plausorgung<br />
dar. Diese Gemeinden sibel sind. Das angekündigte<br />
haben dann die Möglichkeit, mit- Vorhaben muss dabei erheblich<br />
tels einer Ausschreibung einen Fortschritte bei der Breitbandab-<br />
Netzbetreiber zu finden, der bei deckung innerhalb des 3-Jahres-<br />
Gewährung einer Zuwendung in Zeitraums vorsehen und der Ab-<br />
der Gemeinde eine Breitbandverschluss der geplanten Investition<br />
sorgung herstellt. Die Gemeinde sollte anschließend in einer ange-<br />
<strong>Hardheim</strong> hat im Rahmen der messenen Frist vorgesehen sein.<br />
Marktanalyse einen Versorgungs- Kommt Ihr Unternehmen dieser<br />
bedarf für mehrere Gewerbebe- Aufforderung nicht nach oder<br />
triebe von mindestens 25 Mbit/s kann Ihr Vorhaben auf der Grund-<br />
Download festgestellt. lage der angeforderten Nachwei-<br />
Die Gemeinde bittet Sie daher, se nicht plausibel belegt werden,<br />
baldmöglichst, jedoch bis zum ist die Ankündigung nicht zu be-<br />
5. Mai 2012 mitzuteilen, ob Sie rücksichtigen.<br />
innerhalb der nächsten drei Jah- Kündigt Ihr Unternehmen im Rahre<br />
die Ortsteile Rütschdorf und men dieser Abfrage den Ausbau<br />
Vollmersdorf flächendeckend mit an, so ist dies für Sie bindend.<br />
einer Datenrate mit mehr als 25 Die Gemeinde <strong>Hardheim</strong> sieht<br />
Mbit/s pro Teilnehmer im Down- den Breitbandausbau als wichload<br />
gem. unten angeführten Betiges Element ihrer Ortsentwickdingungen<br />
erschließen wollen. lung.<br />
Ungarischer Generalkonsul am 29. Mai in <strong>Hardheim</strong><br />
Zur „Europawoche“ im Mai hat<br />
der ungarische Generalkonsul<br />
Tamás Mydlo (München) der<br />
VHS-Außenstelle <strong>Hardheim</strong> und<br />
der Gemeinde <strong>Hardheim</strong> seine<br />
Zusage zu einem Besuch in <strong>Hardheim</strong><br />
und zu einer Vortragsveranstaltung<br />
am Dienstag, 29. Mai, um<br />
19,30 Uhr gegeben. Damit kann<br />
die Reihe der Vorstellung von<br />
EU-Mitgliedsländern fortgeführt<br />
werden, wobei insbesondere die<br />
Beziehungen und Kontakte nach<br />
Ungarn sowie Freundschaften<br />
und teilweise verwandtschaftlichen<br />
Beziehungen ebenso Grund<br />
zu besonderem Interesse an dieser<br />
Veranstaltung sein sollten,<br />
wie die Bereitschaft des hochrangigen<br />
Referenten, zu diesem Vortrag<br />
nach <strong>Hardheim</strong> zu kommen.<br />
Interessenten aus <strong>Hardheim</strong> und<br />
Umgebung sind herzlich eingeladen.<br />
VHS-Fahrt zu zwei Musicals<br />
Zu besonders günstigen Konditionen sowohl den Besuch des Musicals<br />
„Rebecca“ oder „Ich war noch niemals in New York“ am Mittwoch,<br />
25. Juli, in Stuttgart zum Preis von 71 Euro ( eingeschlossen<br />
Vorverkaufs- und Systemgebühr) in der 1. oder 2. Kategorie anbieten<br />
kann die VHS-Außenstelle <strong>Hardheim</strong> allen Musicalfans, die sich<br />
bis spätestens zum Samstag, 28. April, mit gleichzeitiger Zahlung<br />
des Eintrittspreises im Rathaus <strong>Hardheim</strong>, Tel. 0 62 83 / 58 51, oder<br />
bei der VHS-Außenstelle <strong>Hardheim</strong>, Odenwaldweg 19, Tel. 0 62 83 /<br />
83 38, verbindlich anmelden. In diesem Zusammenhang ist beachtenswert,<br />
dass Erwachsene zudem für ein Kind bis 15 Jahre eine<br />
kostenlose Eintrittskarte erhalten können. Die VHS-Außenstelle<br />
<strong>Hardheim</strong> setzt den Bus zu dem in Stuttgart um 18.30 Uhr beginnenden<br />
Musical in <strong>Hardheim</strong> (14.30 Uhr, Post), in Höpfingen ( 14.40<br />
Uhr Rathaus), in Walldürn (Haltestelle Volksbank 14.50 Uhr), Buchen<br />
(Musterplatz 15 Uhr) und Osterburken (Bahnhof 15.20 Uhr) ein.<br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
der Gemeinde <strong>Hardheim</strong>,<br />
Neckar-Odenwald-Kreis<br />
Bauleitplanung <strong>Hardheim</strong><br />
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan<br />
und örtlichen Bauvorschriften für das Sondergebiet Photovoltaikanlage Goldwiesenweg in<br />
<strong>Hardheim</strong>-Gerichtstetten<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Hardheim</strong> hat in öffentlicher Sitzung vom 21.11.2011 aufgrund<br />
von § 10 des BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I. S. 3316) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-<br />
Württemberg (GO) in der Fassung vom 24.07.2000 (Ges.Bl. S. 581) zul. geändert durch Gesetz<br />
vom 09.11.2010 (Ges.Bl. S. 793) in der derzeit gültigen Fassung die Aufstellung eines Vorhaben<br />
bezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften<br />
für das Sondergebiet Photovoltaikanlage Goldwiesenweg in <strong>Hardheim</strong>-Gerichtstetten als Satzung<br />
beschlossen.<br />
§ 1<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil<br />
des Bebauungsplanes (Anlage 1). Der Geltungsbereich wird begrenzt im Süden durch den Wirtschaftsweg<br />
Flst.Nr. 4061, im Osten durch den Wirtschaftsweg Flst.Nr. 4036, im Westen durch den<br />
Wirtschaftsweg Flst.Nr. 4039 und im Norden durch den Wirtschaftsweg Flst.Nr. 4032. Der Geltungsbereich<br />
ist aus der nachstehenden Planskizze ersichtlich.<br />
§ 2<br />
Bestandteile der Satzung<br />
Der Bebauungsplan besteht aus folgenden Anlagen, die Bestandteil der Satzung sind:<br />
Anlage 1 Lageplan mit schriftlichen Festsetzungen<br />
Anlage 2 Begründung und Umweltbericht<br />
Anlage 3 Zusammenfassende Erklärung<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />
Das Inkrafttreten des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet Photovoltaik<br />
Goldwiesenweg in <strong>Hardheim</strong>-Gerichtstetten regelt sich nach § 10 Abs. 3 des BauGB. Der Bebauungsplan<br />
tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.<br />
Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan, Begründung und örtlichen Bauvorschriften<br />
kann bei der Gemeindeverwaltung <strong>Hardheim</strong>, Schlossplatz 6, 74736 <strong>Hardheim</strong> während der<br />
Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft<br />
erteilt.<br />
Hinweis:<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch<br />
diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften ist zunächt § 215 BauGB in der Fassung<br />
vom 23.09.2004 maßgebend. Danach werden unbeachtlich<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht<br />
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde <strong>Hardheim</strong><br />
unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden<br />
sind.<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-<br />
Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften<br />
nach § 4 Abs. 4 GemO ist in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht<br />
schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll innerhalb<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht wird. Die Verletzungen sind schriftlich<br />
gegenüber der Gemeinde <strong>Hardheim</strong> geltend zu machen.<br />
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt<br />
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung<br />
der Satzung verletzt wurden. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres von jedermann geltend gemacht werden,<br />
wenn der Bürgermeister den Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen, die Rechtsaufsicht vor Ablauf eines Jahres den Satzungsbeschluss nach §<br />
121 Abs. 1 Gemeindeordnung beanstandet oder ein Anderer die Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften innerhalb eines Jahres geltend gemacht hat.<br />
<strong>Hardheim</strong>, den 05.04.2012<br />
Fouquet, Bürgermeister