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Osnabrück - DIN 14675 Info

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1 Allgemeines1.1 Geltungsbereich und Zweck der AufschaltbedingungenDiese Aufschaltbedingungen regeln die Errichtung und den Betrieb von Brandmeldeanlagen(BMA) mit direkter Aufschaltung an die Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen (ÜAG)der Berufsfeuerwehr der Stadt Osnabrück. Sie gelten für Neuanlagen sowie für Erweiterungenund Änderungen bestehender Anlagen.Einheitliche Vorgaben zum Aufbau der BMA sowie zur Anordnung ihrer Bestandteile sollender Feuerwehr trotz der Vielzahl der in ihrem Zuständigkeitsgebiet vorhandenen Objekte sowieunterschiedlichen Anlagen eine schnelle Orientierung im jeweiligen Objekt und ein effektivesEingreifen ermöglichen.1.2 Allgemeine Anforderungen an Brandmeldeanlagen (BMA)BMA sind nach den jeweils gültigen Vorschriften zu errichten. Insbesondere sind folgendeBestimmungen zu beachten:• <strong>DIN</strong> VDE 0833: Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und ÜberfallTeil 1 und 2• VDE 0100: Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V• <strong>DIN</strong> EN 54: Brandmeldeanlagen• <strong>DIN</strong> 14661: Bedienfeld für Brandmeldeanlagen• <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong>: Brandmeldeanlagen, Aufbau• VdS-Richtlinien: VdS 2095, “Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen"BMA müssen von zertifizierten Errichterfirmen mit Fachkräften entsprechend den vorstehendaufgeführten Bestimmungen errichtet werden. Die Anerkennung bzw. Zertifizierung erfolgtentweder durch den VdS oder eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle gemäß <strong>DIN</strong> EN45000. Wird die BMA durch eine Firma errichtet, die nicht zertifiziert ist, so ist die BMA nachFertigstellung durch einen zertifizierten externen Gutachter (TÜV, VdS, staatlichanerkannt ...) auf ihre Konformität und Funktion hin zu überprüfen. Sofern die <strong>DIN</strong> / VDE- undVdS-Bestimmungen voneinander abweichende Angaben enthalten, gelten die Bestimmungender <strong>DIN</strong> / VDE als Mindestanforderungen.Nach § 32 DVNBauO ist in Verkaufsstätten nach §1 der Verkaufsstättenverordnung, Versammlungsstättennach §1 der Versammlungsstättenverordnung, Krankenanstalten, Hochhäusernsowie in Mittel- und Großgaragen nach §1 der Garagenverordnung die Anlage vorder ersten Inbetriebnahme durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige auf ihreWirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.Feuerwehr Osnabrück Vorbeugender Brandschutz Seite 2Aufschaltbedingungen

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