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ßayerisches Staatsrninicteriuindes lnnernAMTCCMEFAn dieRegierungenIhr Zeichen, Ihre Nachricht vomunser Zeichen11 87-4 1 1 2.429-004/061 D2-2203.12/15München. 20.10.2006Bauaufsichtliche Behandlung von Brandmeldeanlagen;Anforderungen an die Alarmübertragungsehr geehrte Damen und Herren,'vergleichbaren. .in letzter Zeit wurden an .unser Haus mehrere ~nfra~en zur Behandlung von~randmeldeanlagen im bauaufsichtlichen Verfahren - insbesondere zur Bedeutungder <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> "Brandmeldeanlagen, Aufbau und ~etrikb" - im Zusam-menhang mit dem Aufbau der lntegrierten ~eitstellen (ILS) in Bayern gerichtet. Wirn.ehmen dies zum ~nlass für nachfolgende, in weise. Sie sollen bewirken, dass, .sich die sicherheit.,die, durch diese Anlagen erreicht wird, landesweit auf einemNiveau befindet und i.m bauaufsichtlichen Vollzug künftig eine'wei-. '. .testgehend einheitliche ~ehandlung von Brandmeldeanlagen erfolgt. ~ i bitten ;Sie, die unteren Bauaufsichtsbehörden in Ihrem Zuständigkeitsbereich entspre-chend zu informieren.,Telefon: 089 21.92-2105Telefax:. 089,2192-12106'. .E-~ail: . amtcchef@simi.bayerin.de . ,Odeonsplatz 3 . 80539.~0nchenInternet: www.stmi.bayern.de. 80524 MOnchen. .


I. Bauaufsichtliche Behandlung von Brandineldeanlagen;Anwendung der <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong>Bauaufsichtlich von Bedeutung sind Brandmeldeanlagen, die- nach einer aufgrund Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO erlassenen Rechtsver-ordnung (z. B.: § 16 Garagenverordnung oder § 20 Abs. 2 Nr. 2 Verkaufsstat-tenverordnung) erforderlich sind;- im Einzelfall nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO oder zur Kompensa-tion einer nach Art. 70 Abs. 1 BayBO zugelassenen Abweichung von bauord-nungsrechtlichen Anforderungen verlangt werden.Diese Anlagen sollen auf der Basis der in <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> (~ascun~: November 2003)- Abschnitt 5 - Konzept für BMA,- Abschnitt6 - Planung und Projektierung (zu 6.2.5.1 siehe jedoch 11.) und- Abschnitt 7 - Montage und Installationenthaltenen technischen Regeln, die als technische Regeln im Sinn des Art. 3Abs. 2 Satz 4 BayBO befrachtet werden können, errichtet werden.Im Rahmen der bauaufsichtlichen Behandlung ist dabei Folgendes zu beachten:. .1. Die Qualifikation von Pianern und Firmen sowie deren Nachweis durch Zerti-fizierung einer akkreditierten Stelle, wie in Abschnitt 4.2 der <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> gefor-dert, ist bauaufsichtlich nicht verlangt und somit nicht Gegenstand des bau-aufsichtlichen Verfahrens und Vollzugs. Dies gilt entsprechend für die Passa-gen aus Abschnitt 5, 6 und 7 der <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong>, in denen auf Abschnitt 4.2 verwie-Sen wird. Entscheidend für die Bauaufsicht ist allein, dass vor der Inbetrieb-nahme des Gebäudes die Wirksamkeit und ~etriebssichetheit der Brandmelde-,antage gemäß 5 2 Abs. I Nr. 6 .Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrufV)' vorn 03.08.2001' (GVBI S. 59.3) durch einen verantwortlichen Sachverständigen. .füi sicherheitstechnisch6 Anlagen und Einrichtungen geprüft und bescheinigtsi-nd.. .


2. In Abschnitt 5.2 der DIM <strong>14675</strong> wird ausgefiihrt, dass Anforderungen an Aufbauund Betrieb einer Brandmeldeanlage (Schutzziele., ~berwachungsumfang,Alarmierungs- und Steuerungsvorgänge) einzelfallbezogen geklärt und festgelegtwerden müssen. Da jedoch an anderer Stelle (U. a. in Abschnitt 6.1.1)auch auf <strong>DIN</strong> VDE 0833-2 (derzeitige Fassung: Februar 2004) verwiesen wird,die - im Widerspruch dazu - nicht auf den Einzelfall abstellt, sondern pauschaleVorgaben zu Überwachungsbereichen und deren Abtrennung zu nicht überwachtenBereichen sowie zu Schutzzielen und Steuerungsvorgängen enthält,wird ausdrücklich Folgendes klargestellt:Fragen konzeptioneller Art, wie etwa- ,Schutzziele (Personen- oder Sachschutz, gezielter Schutz von Objekten,etc.),- U,mfang der Überwachunqsbereiche (Vollschutz, ~eilschutz, Schutz vonFluchtwegen etc.) und ggf. deren bauliche Ausbildung (ob z. B. eine brandschutztechnischwirksame Abtrennung zu nicht überwachten Bereichen erforderlichist),- Art der Melder (manuell/automatisch; RauchmelderNVärmemelder; Punkt-meldung/Rauchansaugsystem et~.),- Art der Alarmierunq (Fernalarm, Internalarm),- Lage der Brandmelderzentrale,- Auslosung bestimmter Steuerungsvorcläncte (Brandfallsteuerung von Aufzü-gen, Öffnen von Rauchabzugs- undloder Zuluftklappen, Aktivieren optischerundloder akustischer Signale etc.) über die BMA1,sind Gegenstand des auf den jeweiligen Einzelfall'zugeschnittenen Brand-schutzkonzsptes und damit der für Sonderbauten im Rahmen des Bauantragsvorzulegenden und zu prüfenden Bauvorlagen (s. 5 14 Abs. 2 Nr. 6 BauVorlV).


3. Konzeptioneller Art sind auch die Fragen nach der Erforderlichkeit von Fecierwehrlaufkartenund Fei~erwehrschlüsseldepots. Die Bereithaltung eines Feuerwehrschlüsseldepots(vgl. <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> Anhang C) soll baliaufsichtlich nur dannverlangt werden, wenn der Zutritt zum Gebäude und zur Brandmelderzentraleaußerhalb der Betriebszeiten erheblich erschwert ist. Wird im Einzelfall einFeu~rwehrschlüsseldepot als erforderlich erachtet, soll eine möglichst landkreis-,zumindest jedoch gemeindeweit einheitliche Schließung verlangt werden.Sind Feuerwehrlaufkarten erforderlich, sollen sie entsprechend den Anforderungendes Abschnitts 10.2 der <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> erstellt,werden.4. Zu Abschnitt 7 - Installation des Leitungsnetzes wird ergänzend auf die inBayern als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie über brand-schutztechnische ~nforderbn~en an Leitungsanlagen (LAR - 2000) nebst Anla-ge 3.7101 (Nr. 11 der Bekanntmachung vom 03.12.2001, AllMBI S. 777, 779 und790) verwiesen.5. - Abschnitt 8 - Inbetriebsetzung,- Abschnitt 9 -Abnahme und. - Abschnitt 11 - Instandhaltungder <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> sind nicht Gegenstand des bauaufsichtlichen Vollzugs.Die in Abschnitt 9 beschriebene Abnahme ist privatrechtlicher Natur und nichtgleichzusetzen mit der für die Bauaufsicht relevanten Prüfung und Bescheini-gung der Anlage im Sinne der SPrüN.6. ~ e Bauherrn m soll - je.nach Größe und Komplexität des Gebäudes und der . .. .',~randmeldea,nla~e - durch .einen Hinweis im Genehmigungsbescheid' empfoh-len werden, ggf. .- den verantwoitlichen Sachverständigen für die Prüfung sicherheitstechni-scher Anlagen und Einrichtungen (siehe Nr. 1) frühzeitig hinzuzuziehen und- an dem vereinbarten SPrüfV-Termin auch die für die Gemeinde undloderden Landkreis zuständigen ~ühruti~skräfte der Feuernehr zu beteiligen. ,


-5-II. Anforderungen an die AlarmiibertragiingFür die Alarmubertragung bitten wir, die folgenden Hinweise zu beachten und,soweit erforderlich, künftig in die Baugenehmigungsbescheide aufzunehmen.Die <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> nennt in Anhang A (normativ) drei mögliche Verbindungsarten, diegleichermaßen geeignet und zulässig sind:- A2.a: Festverbindung ("stehende Verbindung") ohne zweiten Übertragungsweg .- A2.b: ISDN-D-KanallX.25-Netz ("bedarfsgesteuerte Verbindung") und zweiterÜbertragungsweg über ISDN-B-Kanal,- A2.c: Festnetzzugang analog oder ISDN ("bedarfsgesteuerte Verbindung") undzweiter Übertragungsweg über separate Trasse (z.B. Mobilfunk).Die Datenprotokolle der Alarmübertragungseinrichtungen der Brandmeldeanlagensollen aus Gründen der ~ereithaltun~ einheitlicher Alarmempfangseinrichtungender VdS 2465, Übertragungsprotokoll für Gefahrenmeldeanlagen, Version 2, ent-sprechen.Die Weiterleitung des Alarms einer Brandmeldeanlage erfolgt- von einer Alarmübertragungseinrichtung (AÜE) im Gebäude, die von derBrandmeldeanlage angesteuert wird,- über einen Ubertragungsweg (z. B. das öffentliche Telekommunikatiansnetz)- zu einer Alarmempfangseinrichtung (AEE) z. B. in einer behördlich beninntenalarmauslösenden stelle'Die vom Staatsministerium des lnnern verfolgte Zielvorstellung für die Weiterlei-tung sieht vor, dass in der Regel Brandmeldungen von bauordnungsrechtlich ver-' .Behördlich benannte alarmauslösende Stellen (die die Feuepvehren alarmieren) sind:- ' bis iur Inbetriebn-ahme. der jeweiligen. Integrierten Leitstelle für Rettungsdienst un.d:Feuerwetiralarmierung (ILS). die' Feuerwehr-Einsatizentralen (ständig besetzte). Vorübergehendgelten .entsprechend den bestehenden öitlichen Verhältnissen die hierfürbestimmten Polizeidienststellen nachals behördlich benannte alarmauslösende Stellen.Dabeikann,'bedingt durch die ~olizeireform, ehe ggf. kostenpflichtige, temporäre Umschaltungder: BMA auf eine übergeordnete Pollzeidien'ststelle erfo'rderlikh wdrden.- nach Inbetriebnahme .der jeweiligenl~~ nur diese selbst (vgl. Art. '2 Abs. I .Satz 1 deSGesetzes zur Einführunglntegrierter Ceitstellen vom.25. Juli 2002, GVBl S. 318). . .


langten Brandnieldeanlagen automatisch an eine behördlich benannte alarmaus-Iösende Stelle weitergeleitet werden (s. IMS Nr. lD5-2203.15 Vom 2.1.04 1995)Auch nach <strong>DIN</strong> <strong>14675</strong> Abschnitt 6.2.5.1 ist bei Fernalarm die automatische Weiterleitungan die behördlich benannte alarmauslösende Stelle sicherzustellen.Bis zur Einführung der jeweiligen Integrierten Leitstelle für Rettungsdienst undVFeuerwehralarmierung als behördlich benannte alarmauslösende Stelle hält dasStaatsministerium des lnnern als Ausnahme auch die Aufschaltung auf ein priva-tes Unternehmen für vertretbar.Voraussetzunq hierfür ist allerdings, dassundes sich bei diesem Unternehmen um einen zuverlässigen Betrieb mit einerständig besetzten Stelle handelt - z. B. ein VdS-anerkanntes Wach- undSicherheitsunternehmen mit einer Notruf- und Serviceleitstelle (vgl. auch:http://www.vds.de/Fachservice)dieser Betrieb die für das Objekt örtlich zuständige alarrnauslösende Stelle überden Notruf 11 2 (über Festnetz oder Mobilfunk) unmittelbar erreichen kann.Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des lnnern vom 31.12.2005 (AIIMBIS. 540), Abschnitt 2.3.7, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.Innerhalb der oben beschriebenen Grenzen soll der Bauherr bzw. Betreiber dieFrage der Aufschaltung in eigener Verantwortung entscheiden können. Er soll je-doch darauf hingewiesen werden, dass mit der Entscheidung, die Brandmeldean-lage auf eine private ständig .besetzte. . . Stelle aufzuschalten, auch die Verantwqr-dafür, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und dg'ss diese Artder Alarmierung mit dem Brandschutzkonzept vereinbar ist, bei ihm liegt.111. Bestehende Brandmeldeanlagen.Bei 'bestehenden ~randmeldeanlagen, die auf-&ine behördlich benannte alarmaus-. Iösende stelle aufgeschaltet sind, wird sich im Zuge des ~ufbays:d& Integrierten'Leitstellen.die Frage nach einer Umschaltung .der Brandmeldeanlage auf diese. .stellen .. Auch . durch die ~oli'zeior~~hisationsrefomi 'kann es erforderlich werden,dass Brandmeldeanlagen, die auf Polizeidienststellen aufgeschaltet sind, auf eineandere Stelle umgeschaltet werdenmüssen. ' . . . . .. ., . .... ., ,


Aus Gründen der Gleichbehandlung soll der Bauherr bzw. Betreiber in diesem Fallwie oben unter II. dargestellt verfahren können. Sofern er auf eine andere ständigbesetzte Stelle umschalten will, eine bestehende Baugenehmigung durch entsprechendeAuflage jedoch die direkte Aufschaltung auf die behördlich benanntealarmauslösende Stelle verlangt, ist ein entsprechender Änderungsantrag zustellen. Sofern er weiterhin unmittelbar auf die behördlich benannte alarmauslösendeStelle aufschalten will, wird seine Anlage nach Inbetriebnahme der IntegriertenLeitstelle auf diese umgeschaltet. Gleiches gilt für Umschaltungen aufgrundder Polizeiorganisationsreform. Diese Umschaltung ist Angelegenheit der Betreiberder Brandmeldeanlagen, ihrer Vertragsunternehmen und der jeweiligen Trägerder Integrierten Leitstellen.IV. AusblickDas Staatsministerium des lnnern wird die Entwicklung der unter 11. beschriebenenAusnahmeregelung verfolgen und zu gegebener Zeit einen Erfahrungsberichterstellen. Aus diesem Grund werden die Bauaufsichtsbehörden gebeten, eine Listezu führen über die ab Erhalt dieses Schreibens genehmigten Brandmeldeanlagen(im Sinne von 1.) und die Stellen, auf die sie jeweils aufgeschaltet sind.Mit freundlichen GrüßenGünter SchusterMinisterialdirektor

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