Beschluss - Verwaltungsgericht Bremen
Beschluss - Verwaltungsgericht Bremen
Beschluss - Verwaltungsgericht Bremen
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<strong>Verwaltungsgericht</strong><br />
der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
Az: 6 V 1440/03<br />
H<br />
<strong>Beschluss</strong><br />
In der Verwaltungsrechtssache<br />
Freie<br />
Hansestadt<br />
<strong>Bremen</strong><br />
hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> - 6. Kammer - durch Richter<br />
Hülle, Richterin Feldhusen-Salomon und Richter Dr. Külpmann am 4.11.2003 beschlossen:<br />
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die<br />
Verfügung des Senators für Finanzen vom 31.07.2003 wird<br />
insoweit wieder hergestellt als der Antragstellerin aufgegeben<br />
worden ist, sich zur amtsärztlichen Überprüfung ihrer<br />
Dienstfähigkeit beim Gesundheitsamt <strong>Bremen</strong> einzufinden.<br />
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.<br />
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und<br />
die Antragsgegnerin je zur Hälfte.<br />
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf<br />
2.000,00 Euro festgesetzt.<br />
...
- 2 -<br />
Gründe<br />
I.<br />
Die Antragstellerin steht als Verwaltungssekretärin im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist seit<br />
April 1998 Beamtin auf Lebenszeit. Mit der Ernennung wurde sie in eine Planstelle der Bes.-Gr.<br />
A 6 eingewiesen und ihr wurde ein Amt bei der früheren S. für das P. , Referat<br />
(jetzt: Senator für F. , Referat 3 ) übertragen (Bl. 62 Personalakte).<br />
In der Zeit von April 1998 bis 09.03.2001 war die Antragstellerin nacheinander 5 unterschiedli-<br />
chen Dienstposten - jeweils mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung - „zugewiesen“. Aus<br />
Sicht der jeweiligen Dienststellen gab es jeweils Probleme mit der Arbeitsmotivation, der Ko-<br />
operationsbereitschaft und dem Umgang der Antragstellerin mit ihren Kollegen. Die „Zuwei-<br />
sungen“ wurden aufgrund dieser Probleme jeweils beendet.<br />
Eine unter dem 12.06.2001 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin<br />
durch das Gesundheitsamt <strong>Bremen</strong> führte zu dem Ergebnis, dass bei ihr eine gesundheitsbe-<br />
dingte Leistungseinschränkung nicht bestehe.<br />
Nachdem weitere „Arbeitsversuche“ beim Senator für F. und beim Statistischen Landes-<br />
amt abgebrochen worden waren, teilte der Senator für F. der Antragstellerin unter dem<br />
07.01.2002 mit, dass er keine Möglichkeit mehr sehe, sie in einer anderen Dienststelle einzu-<br />
setzen und er wegen des von der Antragstellerin gezeigten Verhaltens in ihren Beschäfti-<br />
gungsdienststellen disziplinarische Vorermittlungen (§ 25 BremDO) veranlassen werde. Unter<br />
dem 18.10.2002 leitete der Senator für F. gegen die Antragstellerin ein förmliches Diszipli-<br />
narverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein. Die Antragstellerin sei in den<br />
vergangenen Jahren entweder durch eine ausgesprochen nachlässige oder lustlose Arbeits-<br />
weise aufgefallen oder durch reine Arbeitsverweigerung. Zugleich wurde die Antragstellerin<br />
unter Einbehaltung von 10 % ihrer Bezüge vom Dienst suspendiert. Diese vorläufigen Maß-<br />
nahmen nach §§ 83, 84 BremDO wurden ausweislich der beigezogenen Akte der Disziplinar-<br />
kammer beim VG <strong>Bremen</strong> (DV 2760/02, Bl. 94) im April 2003 aufgehoben. Das Disziplinarver-<br />
fahren ist noch nicht abgeschlossen.<br />
Am 22. und 27.05.2003 fanden Behördengespräche über den weiteren dienstlichen Einsatz<br />
der Antragstellerin statt, an denen auch die Antragstellerin teilnahm. Die Behörden kamen<br />
überein, die Antragstellerin nach einer „Hospitanz“ ab 12.06.2003 beim G. <strong>Bremen</strong><br />
einzusetzen. Für den Fall „beidseitig erfolgreicher Bewertung der Zusammenarbeit“ stellte der<br />
...
- 3 -<br />
Senator für F. der Antragstellerin in Aussicht, sie nach einem halben Jahr Bewährung in<br />
ihrer Tätigkeit beim G. <strong>Bremen</strong> nach dorthin zu versetzen.<br />
Unter dem 11.06.2003 führte der Leiter des Gesundheitsamtes <strong>Bremen</strong> aus, er halte die An-<br />
tragstellerin für seelisch krank und dienstunfähig. Er empfehle eine Begutachtung durch die<br />
Chefärzte für Psychiatrie im Zentralkrankenhaus <strong>Bremen</strong>-Ost. Zu dieser Einschätzung sei er<br />
auf dem Hintergrund seiner Qualifikation als Sozialmediziner und Psychiater aufgrund des von<br />
der Antragstellerin in drei Gesprächen gezeigten Verhaltens gekommen.<br />
Mit Verfügung vom 31.07.2003 ordnete der Senator für F. die amtsärztliche Untersuchung<br />
der Antragstellerin durch das G. <strong>Bremen</strong> an. Aus dem Verlauf ihrer Vorstellung und<br />
Hospitanz beim G. <strong>Bremen</strong> ergäben sich erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit der An-<br />
tragstellerin.<br />
Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte vorläufigen<br />
Rechtsschutz beim <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Bremen</strong>. Die Stellungnahme des Leiters des Gesund-<br />
heitsamtes <strong>Bremen</strong> stelle einen unqualifizierten Versuch dar, die Antragstellerin als psychisch<br />
krank zu stigmatisieren. Ihre dem Konflikt mit dem Dienstherrn zugrundeliegende Erwartung,<br />
dauerhaft einen Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen, sei berechtigt.<br />
Die Antragstellerin beantragt,<br />
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.08.2003<br />
wieder herzustellen.<br />
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.<br />
II.<br />
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen<br />
Umfang Erfolg.<br />
Wie die bremischen <strong>Verwaltungsgericht</strong>e wiederholt entschieden haben, richtet sich vorläufi-<br />
ger Rechtsschutz gegen eine auf § 43 Abs. 1 Satz 3 BremBG gestützte Anordnung nach § 80<br />
Abs. 5 VwGO (vgl. OVG <strong>Bremen</strong>, <strong>Beschluss</strong> vom 20.01.1993, 2 B 152/92; VG <strong>Bremen</strong>, Be-<br />
schluss vom 15.09.1997, 6 KV 1740/97; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 10.02.2000, 2 A<br />
3.99 in: Juris). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung ab-<br />
zuweichen.<br />
...
- 4 -<br />
Die Kammer entscheidet über den Eilantrag - zumal die Anordnung der sofortige Vollziehung<br />
dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO<br />
aufgrund eigenen Ermessens. Dabei ist das Suspensivinteresse der Antragstellerin mit dem<br />
Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abzuwägen. In die Abwägung sind die Erfolgsaussich-<br />
ten im Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Diese Abwägung führt nach summarischer Prü-<br />
fung zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis. Danach bleibt es bei der sofort vollziehba-<br />
ren Verpflichtung der Antragstellerin, an einer (amts-)ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfä-<br />
higkeit mitzuwirken (1.). Die Antragstellerin kann aber verlangen, dass diese Untersuchung, an<br />
der sie mitwirken muss, nicht vom G. <strong>Bremen</strong> durchgeführt wird (2.).<br />
1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BremBG bieten „Zweifel über die Dienstunfähigkeit“ Anlass für die<br />
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Beamten. Die Vorschrift konkretisiert die be-<br />
amtenrechtliche Treue-, Hingabe- und Gehorsamspflichten (vgl. §§ 44, 56 BremBG) für den<br />
Fall von Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne einer umfassenden Mitwir-<br />
kungspflicht des Beamten an den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und ist deshalb<br />
auf alle Fälle anwendbar, in denen aus dienstlichen Gründen berechtigter Anlass zur Prü-<br />
fung besteht, ob der Beamte den Anforderungen seines Amtes in gesundheitlicher Hinsicht<br />
noch (voll) gerecht wird (vgl. OVG <strong>Bremen</strong>, <strong>Beschluss</strong> vom 20.01.1993, 2 B 152/92). Der<br />
Anlass ist berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die einen dienstlichen Klärungsbedarf be-<br />
züglich des Gesundheitszustandes des Beamten auslösen (vgl. Fürst, GKÖD BBG § 42<br />
Rdn. 22 ff.).<br />
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die ärztliche Untersuchung der Antragstellerin hinrei-<br />
chend durch Tatsachen veranlasst.<br />
Das folgt allerdings nicht schon aus der Tatsache, dass die Antragstellerin sich dagegen<br />
wehrt, seit Jahren - wenn überhaupt - jeweils nur unter dem Vorbehalt der „Bewährung“<br />
bzw. eines „erfolgreichen Arbeitsversuches“ oder der „Zustimmung des potentiellen Dienst-<br />
vorgesetzten“ einen Dienstposten übertragen bzw. in Aussicht gestellt bekommen zu ha-<br />
ben. Denn sie hat aufgrund ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit (sog. „Anstellung“,<br />
vgl. § 7 Abs. 1 BremLV) auch dann einen uneingeschränkten Anspruch auf amtsangemes-<br />
sene Beschäftigung, wenn die Realisierung dieses Anspruchs konfliktträchtig sein mag (vgl.<br />
Zusammenstellung der insoweit einhelligen Rspr. bei Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl,<br />
BayBG Kommentar Art. 86 Erl. 26). Dieser Anspruch darf nicht im Wege behördlicher Ver-<br />
einbarungen verändert werden unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als<br />
...
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denen, die in den Beamtengesetzen bestimmt oder zugelassen sind (vgl. § 59 BRRG). Das<br />
schließt für Lebenszeitbeamte Vorbehalte oder Einschränkungen aus, die dem Beamten<br />
außergesetzlich ein Risiko amtsangemessener Beschäftigung auferlegen (vgl. VG <strong>Bremen</strong>,<br />
<strong>Beschluss</strong> vom 11.06.2002, 6 V 45/02). Eine solche außergesetzliche Beschränkung liegt<br />
aber vor, wenn der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung über Jahre hinweg da-<br />
von abhängig gemacht wird, dass die Antragstellerin sich nach Einschätzung ihrer jeweili-<br />
gen Beschäftigungsstelle in „Arbeitsversuchen“ „bewährt“. Eine Bewährung bzw. Erprobung<br />
sieht das Gesetz nur für Beamte vor, die sich entweder noch in der laufbahnrechtlichen<br />
Probezeit befinden (vgl. § BremBG) oder denen ein höherwertiger Dienstposten übertragen<br />
werden soll (§ 8 BremBG). Läßt sich der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemes-<br />
sene Beschäftigung nicht im Konsenswege im Rahmen des geltenden Beamtenrechts<br />
verwirklichen, ist es Sache der obersten Dienstbehörde, erforderlichenfalls diejenigen An-<br />
ordnungen zu treffen, die nötig sind, um den Anspruch der Antragstellerin auf amtsange-<br />
messene Beschäftigung zu gewährleisten.<br />
Ein hinreichender Anlass für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ergibt sich<br />
aber aus Folgendem: Seit Jahren ist es in allen Dienststellen, in denen die Antragstellerin<br />
eingesetzt wurde oder eingesetzt werden sollte, zu erheblichen Konflikten nicht nur wegen<br />
der „Zuweisungsmodalitäten“, sondern auch in Bezug auf die Arbeitshaltung und Kooperati-<br />
onsfähigkeit bzw. -bereitschaft der Antragstellerin gekommen. Das gegen die Antragstellerin<br />
eingeleitete Disziplinarverfahren basiert auf dem Verdacht mangelnder Arbeitswilligkeit. Der<br />
sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamtes <strong>Bremen</strong> hatte in der amtsärztlichen<br />
Stellungnahme vom 12.06.2001 eine Begleitung der Antragstellerin bei der Einarbeitung an<br />
einem neuen Arbeitsplatz durch den PSF (psychosozialen Fachdienst) vorgeschlagen. Eine<br />
solche Begleitung wurde von der Antragstellerin nach Aktenlage zunächst abgelehnt, später<br />
akzeptiert. Nachdem die Antragstellerin aufgrund der disziplinarrechtlichen Suspendierung<br />
über einen längeren Zeitraum (faktisch seit Oktober 2002 bis jetzt) gar nicht beschäftigt<br />
worden ist, spricht der psychosoziale Fachdienst in seinem Bericht vom 23.06.2003 davon,<br />
dass die Antragstellerin, eine „ausgeprägte Opferhaltung“ angenommen habe; sie habe kei-<br />
ne eigenen Konfliktanteile benennen können. Dass eine solche Haltung der Antragstellerin<br />
und ihr bisheriges Arbeitsverhalten die Anforderungen ihres Amtes berühren, liegt auf der<br />
Hand. Die schwierige Frage, ob ihre Haltung und ihr bisheriges Arbeitsverhalten jedenfalls<br />
auch durch gesundheitliche Gründe in der Person der Antragstellerin zu erklären sind oder<br />
ob dies auszuschließen ist, kann nur mit Hilfe ärztlichen Sachververstandes geklärt werden.<br />
Auf diese Klärung ist der Dienstherr angewiesen, um in dem in der Vergangenheit durch er-<br />
hebliche Konflikte gekennzeichneten Beamtenverhältnis mit der Antragstellerin angemes-<br />
...
- 6 -<br />
sen sowohl im Disziplinarverfahren als auch darüber entscheiden zu können, ob und ggf. in<br />
welcher Weise die Antragstellerin künftig dienstlich eingesetzt werden soll. Die ärztliche<br />
Untersuchung der Antragstellerin ist daher durch dienstliche Gründe gerechtfertigt. Sie ist<br />
unter diesen Umständen auch der Antragstellerin zuzumuten und ihr gegenüber nicht etwa<br />
diskriminierend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 - 2 A 3.99 - Juris).<br />
2. Bestehen berechtigte Zweifel am Fortbestehen der vollen Dienstfähigkeit, so liegt es nach §<br />
43 Abs. 1 Satz 3 BremBG im Ermessen der Behörde, welchen Arzt oder welche ärztlich-<br />
sachverständige Behörde sie mit der Untersuchung betraut. Es erscheint im Ansatz durch-<br />
aus sachgerecht, dass der Senator für F. eine amtsärztliche Untersuchung der Antrag-<br />
stellerin angeordnet hat. Immerhin kommt den Einschätzungen der Amtsärzte wegen ihrer<br />
besonderen Stellung (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 11, 23 ÖGDG - SaBremR 2120-f-1) und ihrer be-<br />
sonderen Kenntnis von den Anforderungen des jeweiligen Amtes bei der Feststellung der<br />
Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit eine besondere Rolle zu (vgl. BVerwG, <strong>Beschluss</strong> vom<br />
08.03.2001, NJW 2002, 99). Ebenso erscheint es rechtlich unbedenklich, dass der Senator<br />
für F. es in Übereinstimmung mit Nr. 4.1. der einschlägigen Dienstvereinbarung (Bre-<br />
mAmtsbl. 1999, S. 635) dem Amtsarzt überläßt, die Entscheidung über die Einholung et-<br />
waiger ergänzender fachärztlicher Gutachten zu treffen.<br />
Allerdings können bei der Auswahl einer sachverständigen Fachbehörde nach § 43 Abs. 1<br />
Satz 3 BremBG im Einzelfall der Zweck der Untersuchung und/oder die zu beachtenden<br />
Verfahrensgrundsätze dazu führen, dass die Auswahl einer bestimmten sachverständigen<br />
Fachbehörde ausscheidet. Die ärztliche Untersuchung hat den Zweck, es dem Dienstherrn<br />
zu ermöglichen, die Frage der Dienstfähigkeit eines Beamten in gesundheitlicher Hinsicht<br />
mit besonderer Sorgfalt zu beurteilen (Nr. 1.1. Satz 2 der Dienstvereinbarung). Dazu bedarf<br />
es des medizinischen Sachverstandes, der die für und gegen eine Dienstfähigkeit spre-<br />
chenden Anhaltspunkte objektiv, ergebnisoffen und ausschließlich nach fachlichen Ge-<br />
sichtspunkten beurteilt. An Verfahrensgrundsätzen sind u.a. zu beachten der rechtsstaatli-<br />
che Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung, der nicht auf gerichtliche Verfahren be-<br />
schränkt ist (st. Rspr. des BVerfG und des BVerwG, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom<br />
05.12.1986, NVwZ 1987, 578/582) und der Grundsatz einer möglichst effektiven Verfah-<br />
rensgestaltung.<br />
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Auswahl des Gesundheitsamtes<br />
<strong>Bremen</strong> als sachverständige Fachbehörde wegen besonderer Umstände des Einzelfalles<br />
nicht hinreichend gerecht. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Antragstellerin<br />
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dem G. <strong>Bremen</strong> zur Dienstleistung zugewiesen ist. Auch die vom Leiter des Ge-<br />
sundheitsamtes außerhalb des Verfahrens nach der Vereinbarung über die amtsärztliche<br />
Untersuchung (BremAmtsbl. S. 1999, S. 365) getroffene, auf medizinischen Sachverstand<br />
gestützte Feststellung, die Antragstellerin sei seelisch krank, dürfte die Auswahl des G.<br />
als sachverständige Fachbehörde wohl nicht bereits im Hinblick auf die Regelungen über<br />
den individuellen Ausschluss von Amtswaltern im Verwaltungsverfahren nach §§ 20, 21<br />
VwVfG wegen fachlicher Vorfestlegung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Hier kommt<br />
jedoch hinzu, dass der Amtsleiter, der zuständige Abteilungsleiter für den amtsärztlichen<br />
Dienst und die Verwaltungsleiterin des G. <strong>Bremen</strong> bereits erklärt haben, sie<br />
schlössen eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin aus. Davon ist nach dem Bericht<br />
des psychosozialen Fachdienstes vom 23.06.2003 auszugehen. Bei dieser Sachlage wäre<br />
jeder Arzt und jede Ärztin des amtsärztlichen Dienstes des G. <strong>Bremen</strong>, der die<br />
Antragstellerin zu untersuchen und zu begutachten hätte, nicht nur mit der fachlichen Vor-<br />
festlegung des Amtsleiters konfrontiert, sondern auch einem besonderen Zielkonflikt ausge-<br />
setzt: Einerseits sind die eingangs genannten Anforderungen an die fachliche Begutachtung<br />
zu erfüllen, andererseits kommt in der Ablehnung der Zusammenarbeit mit der Antragstelle-<br />
rin ein ungewöhnliches „nichtfachliches Eigeninteresse“ des G. <strong>Bremen</strong> am Aus-<br />
gang der Begutachtung zum Ausdruck. Unter diesen Umständen ergeben sich nach An-<br />
sicht der Kammer aus der Sicht der Antragstellerin durch objektive Umstände hinreichend<br />
begründete Bedenken gegen die Auswahl des G. <strong>Bremen</strong> unter dem Gesichts-<br />
punkt des Grundsatzes einer fairen Verfahrensgestaltung. Zudem erscheint es auch im In-<br />
teresse an der gebotenen alsbaldigen Klärung der im Fall der Antragstellerin anstehenden<br />
dienstrechtlichen Fragen wenig sachgerecht und verfahrensförderlich, gerade eine Fachbe-<br />
hörde zur Untersuchung und Begutachtung auszuwählen, deren sachlich-fachliche Arbeit<br />
mit einer fachlichen Vorfestlegung und einem erkennbar gewordenen nichtfachlichen Ei-<br />
geninteresse am Ausgang des Begutachtungsergebnisses belastet wäre. Diese Nachteile<br />
sind vermeidbar, weil auch andere Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in <strong>Bremen</strong><br />
(vgl. § 23 ÖGDG) oder außerhalb <strong>Bremen</strong>s vergleichbare Dienstleistungen anbieten. Dem<br />
steht nicht entgegen, dass die einschlägige Dienstvereinbarung eine Untersuchung durch<br />
das zuständige G. vorsieht. Denn diese Regelung betrifft nur den Regelfall, der hier<br />
gerade nicht gegeben ist.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.<br />
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (vgl. OVG <strong>Bremen</strong>,<br />
<strong>Beschluss</strong> vom 20.01.1993, 2 B 152/02).<br />
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Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an<br />
das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses <strong>Beschluss</strong>es bei dem<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Altenwall 6, 28195 <strong>Bremen</strong>,<br />
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des <strong>Beschluss</strong>es zu begründen.<br />
Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO<br />
zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.<br />
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> einzureichen. Die Beschwerde muss<br />
einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern<br />
oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.<br />
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien<br />
Hansestadt <strong>Bremen</strong> statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro<br />
übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung<br />
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt<br />
hat, bei dem<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Altenwall 6, 28195 <strong>Bremen</strong>,<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.<br />
gez. Hülle gez. Feldhusen-Salomon gez. Dr. Külpmann