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<strong>Verwaltungsgericht</strong><br />

der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

- Pressestelle -<br />

PRESSEMITTEILUNG<br />

Internet http://www.verwaltungsgericht.bremen.de<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Bremen</strong>:<br />

Keine Genehmigung für sog. Mehrfachspielhallen<br />

Freie<br />

Hansestadt<br />

<strong>Bremen</strong><br />

<strong>Bremen</strong>, 07.09.2011<br />

Die 5. Kammer des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong> hat mit Beschlüssen vom 31. August 2011 (Az. 5 V<br />

514/11 und 5 V 532/11) die Eilanträge von zwei Firmen, die Spielhallen betreiben (Antragstellerinnen)<br />

abgelehnt, mit denen diese vorläufige Erlaubnisse für den Betrieb sogenannter Mehrfachspielhallen<br />

erstreiten wollten.<br />

Im Frühjahr 2011 beantragten die Antragstellerinnen beim Stadtamt <strong>Bremen</strong> jeweils die Erteilung der<br />

erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von zwei neuen Spielhallen in <strong>Bremen</strong>-Hemelingen<br />

bzw. in der Bahnhofsvorstadt. Für die Spielhalle in <strong>Bremen</strong>-Hemelingen war die<br />

Aufstellung von 48 Geldspielgeräten (sog. Mehrfachspielhalle mit vier Spielhallen á 12 Spielautomaten)<br />

und für die Spielhalle in der Bahnhofsvorstadt die Aufstellung von 36 Geldspielautomaten<br />

(Mehrfachspielhalle mit drei Spielhallen á 12 Spielautomaten) geplant. Baurechtliche Genehmigungen<br />

für die Betriebe waren bereits erteilt worden.<br />

Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Bremischen Spielhallengesetzes zum 20.<br />

Mai 2011, welches strengere Vorgaben für den Bereich des gewerblichen Automatenspiels aufstellt,<br />

wandten sich die Antragstellerinnen Anfang Mai 2011 an das <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Bremen</strong>, um vorläufige<br />

Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen zu erstreiten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung,<br />

dass die beantragten Erlaubnisse noch nach der alten Gesetzeslage zu erteilen seien, weil sie<br />

ihre Anträge auf Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen<br />

Spielhallengesetzes gestellt hätten und die Anträge auch vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif<br />

gewesen seien. Die Behörde habe die Bearbeitung der Anträge jedoch bewusst verzögert.<br />

Außerdem sei das neue Bremische Spielhallengesetz wegen Verletzung von Verfassungsrecht<br />

nicht anwendbar.<br />

Die Antragsgegnerin bestreitet eine Verfahrensverschleppung. Für die Erteilung der gewerberechtlichen<br />

Spielhallenkonzessionen seien Sachverhaltsermittlungen erforderlich, die bisher noch nicht<br />

abgeschlossen seien.<br />

Die 5. Kammer des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong> führt in ihren Beschlüssen vom 31. August 2011<br />

aus, dass mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsregelung das Bremische Spielhallengesetz<br />

(BremSpielhG) auch auf die streitgegenständlichen Genehmigungsvorgänge Anwendung<br />

finde. Demzufolge komme die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für sog. Mehrfachspielhallen<br />

an die Antragstellerinnen nicht mehr in Betracht, da solche Betriebe nach § 2 Nr. 2<br />

Verantwortlich:<br />

Rainer Vosteen � Am Wall 198 � 28195 <strong>Bremen</strong> � T: 0421-361 6220 � F: 0421-361 6797 � e-mail: rainer.vosteen@verwaltungsgericht.bremen.de<br />

Dr. Silke Benjes� Am Wall 198 � 28195 <strong>Bremen</strong> � T: 0421-361 10092 � F: 0421-361 6797 � e-mail: silke.benjes@verwaltungsgericht.bremen.de


BremSpielhG nicht mehr genehmigungsfähig seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen kein von<br />

§ 2 Nr. 3 BremSpielhG gefordertes Sozialkonzept vorgelegt. Es bestünden auch keine Zweifel an<br />

der Verfassungsmäßigkeit des Bremische Spielhallengesetzes. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit<br />

des Bremischen Spielhallengesetzes mit europarechtlichen Bestimmungen seien ebenfalls nicht<br />

erkennbar. Die Frage, ob es zu bewussten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörde gekommen<br />

sei, ließ das Gericht offen. Falls die Betriebe nach altem Recht genehmigungsfähig und die Erlaubnisanträge<br />

vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien, könne für die Betroffenen<br />

daraus allenfalls ein Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung,<br />

nicht aber ein Genehmigungsanspruch folgen.<br />

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen können binnen einer Frist von zwei<br />

Wochen ab der Zustellung gegen den sie betreffenden Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht<br />

<strong>Bremen</strong> einlegen.<br />

Zum Hintergrund:<br />

Das Recht der Spielhallen war bisher bundesrechtlich in der Gewerberordnung und der Spielverordnung<br />

geregelt. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 (sog. Föderalismusreform)<br />

wurde den Ländern u.a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen<br />

übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz). Den Ländern steht die Kompetenz zu, bislang<br />

im Bundesrecht getroffene Regelungen zum Recht der Spielhallen zu ersetzen. Solange und soweit<br />

die Länder von der Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen, gelten die Regelungen der<br />

Gewerbeordnung fort. In <strong>Bremen</strong> wurde mit dem Bremischen Spielhallengesetz (BremSpielhG) vom<br />

17. Mai 2011 (BremGBl. S. 327) von der neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.<br />

§ 2 BremSpielhG („Zusätzliche Versagungsgründe“) lautet:<br />

Unbeschadet des § 33i Absatz 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1<br />

Satz 1 der Gewerbeordnung zu versagen, wenn<br />

1.eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle<br />

unterschreitet,<br />

2.eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht,<br />

insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder<br />

3.ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.<br />

Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 V 514/11 wurde in die Internetseiten des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s<br />

<strong>Bremen</strong> eingestellt:<br />

http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/5_V_514_11_BESCHLUSS_20110816_1038<br />

38Anonym.<strong>pdf</strong>

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