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Urteil - Verwaltungsgericht Bremen

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<strong>Verwaltungsgericht</strong><br />

der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />

- 4. Kammer für Sozialgerichtssachen -<br />

Az: S4 K 1229/06<br />

Verkündet am 19.12.2006<br />

gez. Kaunert<br />

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />

Ka<br />

Im Namen des Volkes!<br />

<strong>Urteil</strong><br />

In dem Rechtsstreit<br />

Freie<br />

Hansestadt<br />

<strong>Bremen</strong><br />

hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> - 4. Kammer für Sozialgerichtssachen<br />

- durch Richterin Dr. Stuth sowie die ehrenamtlichen Richter Barth und Ahrens aufgrund<br />

der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 für Recht erkannt:<br />

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die<br />

verstorbene Klägerin zu 1. Klage erhoben<br />

hatte.<br />

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu<br />

erstatten.


2<br />

Tatbestand<br />

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.09.2003<br />

bis 31.12.2004 als nicht rückzahlbaren Zuschuss.<br />

Er erhielt – zusammen mit seiner am 15.08.2006 verstorbenen Ehefrau und dem Sohn Roland<br />

junior – Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese wurde mit dem vorliegend angegriffenen Bescheiden<br />

vom 15.09.2003, 15.01.2004, 04.02.2004, 18.02.2004 und 23.02.2004 nur noch als Darlehen<br />

gem. § 89 BSHG gewährt. Die dagegen jeweils eingelegten Widersprüche wurden mit<br />

Widerspruchsbescheid I vom 26.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger erhielten<br />

seit dem 01.01.2005 Leistungen nach SGB II.<br />

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Vermögen vorhanden sei, das gem. §§ 88 und<br />

89 BSHG einzusetzen sei. Es handele sich um ein Hausgrundstück, das nicht geschützt sei<br />

im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Das vorhandene Hausgrundstück sei nach<br />

den in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG bestimmten Einzelmerkmalen nicht angemessen in diesem<br />

Sinne (Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung,<br />

Grundstückswert und Wert des Wohngebäudes). Diese Merkmale seien im Hinblick auf<br />

den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) und die Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3<br />

BSHG) auszulegen, die personen-, sach- und wertbezogenen Merkmale seien dabei kombiniert<br />

zu berücksichtigen. Ein Schutz des Vermögens komme dem zu Folge nur in Betracht,<br />

wenn alle vorgenannten Merkmale – und nicht nur einzelne - die Voraussetzung der Angemessenheit<br />

erfüllten. Das Grundstück habe eine Fläche von 654 qm, nach der Verwaltungsanweisung<br />

des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu § 88 BSHG<br />

würden für einen 3-Personenhaushalt 600 qm als angemessen angesehen. Die Wohnfläche<br />

betrage ca. 140 qm, angemessen seien für 3 Personen 110 qm. Im Erdgeschoss werde allerdings<br />

ein Raum als „Schuppen“ genutzt, so dass 40 qm der Wohnfläche abzuziehen seien.<br />

Der Verkehrswert von Grundstück und Haus sei von GEO-Information <strong>Bremen</strong> zwischen<br />

170.000 und 185.000 Euro angegeben worden und liege damit erheblich über dem angemessenen<br />

Betrag von 112.484 Euro. Zuschnitt und Ausstattung seien hingegen nach dem Ergebnis<br />

eines Hausbesuchs angemessen. Es handele sich um ein Einfamilienhaus, der zweite<br />

Hauseingang führe nur in einen Nebenraum. Der Verkehrswert hingegen übersteige die Angemessenheit<br />

so deutlich, dass insgesamt nicht mehr von einem geschützten Vermögen auszugehen<br />

sei. Selbst bei einem Zuschlag von 20 % (hier im Ergebnis 134.980 Euro) für den<br />

Verkehrswert entspreche das Objekt nicht mehr der Angemessenheit und sei somit kein<br />

Schonvermögen mehr.<br />

...


3<br />

Der Einwand des Klägers zu 2., die Hälfte des Objektes stehe im Eigentum seiner Mutter treffe<br />

laut Grundbauchauszug zu. Diese wohne jedoch nicht im Hause, abgesehen von Besuchen.<br />

Ob das Haus den Klägern ganz oder in Miteigentumsanteilen gehöre, sei bei der Betrachtung<br />

der Angemessenheit unerheblich. Hier ließen sich Miteigentumsanteile nicht auf von anderen<br />

Personen bewohnte Hausteile anrechnen, wie beispielsweise bei Eigentumswohnungen.<br />

Hierzu zitiert der Widerspruchsbescheid das <strong>Urteil</strong> des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />

05.12.1991 (5 C 20.88, FES Bd. 43 S. 14):<br />

„Mit dem Normzweck, das kleine Hausgrundstück nicht als solches, sondern als<br />

Wohnstatt zu schützen, wäre es nicht zu vereinbaren, ein größeres Hausgrundstück<br />

nur deswegen als Schonvermögen zu behandeln (und damit von vornherein vom Vermögenseinsatz<br />

auszunehmen), weil es nur zu einem – sei es auch geringen – Anteil<br />

zum Vermögen des Ersatzpflichtigen gehört.“<br />

Der Begriff des „kleinen“ Hausgrundstücks sei durch den des „angemessenen“ Hausgrundstücks<br />

abgelöst worden.<br />

Auch nach § 88 Abs. 3 BSHG sei vorliegend nicht vom Einsatz des Vermögens abzusehen.<br />

Danach dürfe Sozialhilfe nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden,<br />

wenn dieser eine Härte bedeuten würde. Hierbei werde auf eine atypische Situation abgestellt,<br />

die hier beim Bewohnen des Hauses nicht vorliege. Die Kläger hätten Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

und Krankenhilfe bekommen, nicht jedoch Hilfe in besonderen Lebenslagen.<br />

Auch die bisherigen Erkrankungen der Familienmitglieder deuteten nicht auf eine Härte hin,<br />

die gegen den generellen Einsatz des Vermögens spreche. Im Ergebnis lägen Härtegründe<br />

nicht vor, so dass der Einsatz des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück gefordert werde.<br />

Die Sozialhilfe solle gem. § 89 BSHG als Darlehen gewährt werden, wenn der sofortige<br />

Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei oder für den<br />

Einsatzpflichtigen eine Härte bedeute. Die sofortige Verwertung sei nicht möglich, da die Eheleute<br />

mit dem Kind das Haus bewohnten. Daher werde die Sozialhilfe ab 01.09.2003 als Darlehen<br />

gewährt. Dabei handele es sich um den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers<br />

davon, dass Vermögen vorhanden sei.<br />

Gegen den Widerspruchsbescheid I vom 26.04.2006 haben die Kläger am 16.05.2006 Klage<br />

erhoben. Zur Begründung führten sie aus, der Kläger zu 2. sei nur zu ½ Miteigentümer des<br />

Hausgrundstücks im Wert von 90.000 Euro. Dieser Betrag falle in den Rahmen des geschütz-<br />

...


4<br />

ten Vermögens. Der Kläger zu 2. habe das halbe Haus von seinem Onkel geschenkt erhalten,<br />

um dem Sozialamt hohe Mietanteile zu ersparen. Neun Jahre Ersparnis in Höhe von ca.<br />

50.000 Euro hätten das Sozialamt bereichert. Er habe durch das halbe Haus nur Nachteile<br />

erleiden müssen. Er habe das Haus in schwerer Eigenarbeit wieder herstellen müssen. Die<br />

Wohnfläche des ganzen Hause betrage nicht 140 qm sondern nur 80 qm, die Klägerin zu 1.<br />

bewohne mit seiner schwer gehbehinderten Frau das Erdgeschoss, die Wohnung der Mutter<br />

im ersten Stock bewohnten sie nicht. Es gebe auch zwei Klingeln für Familie D r und Frau<br />

D . Das Sozialamt wolle ihnen das halbe Haus wegnehmen. Der Kläger zu 2. habe sich bei<br />

einer Rechtsberatung erkundigt und ihm sei das halbe Haus als geschütztes Vermögen bezeichnet<br />

worden. Es sei nicht verkäuflich, deshalb habe er es als nicht verwertbares Vermögen<br />

angesehen und bei der Befragung nach dem Vermögensverhältnissen nicht angegeben.<br />

Sein Onkel hätte ihm das Haus nie geschenkt, wenn es nicht unter geschütztes Vermögen<br />

falle. Der Kläger zu 2. sei Teil einer Erbengemeinschaft, dieser gehöre das Haus.<br />

Mit Beschluss vom 28.07.2006 hat das Gericht die getrennten Klagen der Eheleute verbunden.<br />

Die Klägerin zu 1. ist am 15.08.2006 verstorben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat<br />

der Kläger zu 2. mitgeteilt, dass er nicht Erbe seiner Frau sei, sondern das Erbe ausgeschlagen<br />

habe.<br />

Auf Befragen erklärte der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006, er<br />

habe irrtümlicherweise erklärt, die Wohnfläche seiner Familie betrage 100 qm. Nach der Übertragung<br />

des Hauses 1995 von seinem Onkel an die Erbengemeinschaft (bestehend aus ihm<br />

selbst und seiner Mutter) habe er das Haus Instandsetzen müssen. Danach sei er mit seiner<br />

Ehefrau, dem Sohn Roland junior und der Tochter Simone sowie deren Sohn Kevin 1997 eingezogen.<br />

Die Tochter habe bis 1998 oben in der Wohnung der Mutter gewohnt und habe<br />

selbst Sozialhilfe bezogen. Die Instandsetzungsarbeiten habe er zum Teil mit Hilfe eines Darlehens<br />

seines späteren Schwiegersohnes bezahlen können, das er nach Erlass des<br />

Darlehensbescheides dem Amt belegt habe. Auch sein Vater habe Geld für<br />

Renovierungsarbeiten gegeben, die er nicht deklariert habe. Bei der Frage nach Haus- und<br />

Grundbesitz im Fragebogen des Amtes für Soziale Dienste habe er „nein“ angekreuzt. Das<br />

Haus gehöre ihm nicht, es gehöre der Erbengemeinschaft.<br />

...


Der Kläger beantragt,<br />

5<br />

die Bescheide des Amtes für Soziale Dienste vom 15.09.2003, 15.01.2004,<br />

04.02.2004, 18.02.2004 und 23.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids I vom<br />

26.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 001.09.2003 Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren, ohne den Miteigentumsanteil am<br />

Hausgrundstück Blauholzmühle 3 als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Die die Kläger betreffenden Akten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen. Sie waren<br />

Gegenstand der mündlichen Verhandlung soweit in diesem <strong>Urteil</strong> hierauf Bezug genommen<br />

wird.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Das Verfahren ist einzustellen, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft. Durch ihren Tod nach<br />

Rechtshängigkeit der Klage, aber vor mündlicher Verhandlung, wird das Verfahren grundsätzlich<br />

im Sinne von § 70 SGG i. V. m. §§ 619, 239 ZPO unterbrochen, wenn die verstorbene<br />

Partei nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Hier wurde sie jedoch durch ihren<br />

Ehemann als Prozessbevollmächtigten vertreten, so dass keine Unterbrechung eingetreten<br />

ist. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nicht gestellt worden, so dass das Verfahren<br />

ohne Unterbrechung fortgesetzt werden konnte (vgl. OLG Sachsen Anhalt, B. v. 04.08.2005 –<br />

8 BF 92/05, Juris). Der Kläger zu 2. teilte im Termin zur mündlichen Verhandlung mit, dass er<br />

wegen Erbausschlagung nicht Erbe seiner Frau sei.<br />

Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.<br />

Das hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid I vom 26.04.2006 ausführlich und zutreffend<br />

dargelegt, hierauf wird gem. § 136 Abs. 3 SGG verwiesen.<br />

Der Einwand des Klägers, dass es sich um geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2<br />

Nr. 7 in der ab 1.1.20028 bis 31.12.2004 gültigen Fassung (Art. 12 des Gesetzes vom<br />

13.9.2001, BGBl. I, 2376) handele, greift nicht durch. Danach wäre Sozialhilfe auch dann als<br />

Zuschuss zu bewilligen, wenn ein angemessenes Hausgrundstück, das u. a. vom Hilfesuchenden<br />

allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach<br />

seinem Tode bewohnt werden soll, als Eigentum vorhanden ist. Nach der Vorschrift bestimmt<br />

...


6<br />

sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter<br />

Mensch, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung<br />

des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.<br />

Diesen Rahmen hat die Beklagte zu Grunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 05.12.1991 – 5 C 20.88, FEVS Bd. 43/93 Seite 10)<br />

kommt es im Falle des Miteigentums an einem Hausgrundstück für die Beurteilung der Grenzen<br />

die geschützten Vermögens auf das Gesamtobjekt an, wenn der Hilfesuchende (Einsatzpflichtige)<br />

das ganze Hausgrundstück bewohnt.<br />

So liegt es hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Tochter<br />

Simone mit ihrem Sohn 1998 aus dem Hause ausgezogen ist. Das deckt sich mit dem Ergebnis<br />

des Hausbesuches von Seiten der Beklagten am 20.05.2003: Danach wurde das Haus<br />

von drei Personen bewohnt, die Miteigentümerin (die Mutter des Klägers zu 2.) lebte in Berlin.<br />

Im Erdgeschoss befanden sich ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Bad, im ersten Obergeschoss<br />

zwei Schlafzimmer und ein weiteres Bad, die von dem Kläger zu 2. und seiner Familie<br />

genutzt wurden.<br />

Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Vorschrift<br />

des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) und<br />

seinem mit ihm zusammen wohnenden Angehörigen die (sozialhilferechtlich angemessene)<br />

Wohnung zu erhalten. Darum ist das Grundvermögen nicht schlechthin, sondern nur insoweit<br />

geschützt, als es als Wohnung dient.<br />

Die weitere Frage, wie eine vom Gesetz als Schonvermögen geschützte Wohnung beschaffen<br />

sein muss, ist nach den Kriterien der sog. Kombinationstheorie zu beantworten, dabei sind die<br />

im Gesetz genannten Gesichtspunkte (s.o.) zu Grunde zu legen. In diesem Zusammenhang<br />

spielt der Umstand, dass der Hilfesuchende nicht allein Eigentümer des Hausgrundstücks ist,<br />

keine Rolle. Mit dem Zweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, ein größeres Hausgrundstück<br />

nur deswegen als Schonvermögen zu behandeln und damit von vornherein vom<br />

Vermögenseinsatz auszunehmen, weil es nur zu einem Anteil zum Vermögen des Einsatzpflichtigen<br />

fällt. Das Miteigentum an einem Hausgrundstück, das größer ist als das sozialhilferechtlich<br />

Angemessene ist nicht schutzwürdig im Sinne des BSHG.<br />

Der Kläger kann folglich mit dem Einwand nicht gehört werden, rein rechtlich und nach dem<br />

Grundbuch verfüge er nur über die Hälfte, also einem sozialhilferechtlich angemessenen Teil,<br />

des Hausgrundstücks. Auch die Herkunft des Vermögens spielt im Rahmen des § 88 Abs. 2<br />

Nr. 7 BSHG für seine Einsetzung und Verwertung keine Rolle (BVerwG a. a. O., Seite 15 m.<br />

w. N.).<br />

...


7<br />

Im Ergebnis hat die Beklagte zu Recht die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen und nicht<br />

(mehr) als Zuschuss bewilligt.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Dieses <strong>Urteil</strong> kann mit der Berufung angefochten werden.<br />

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des <strong>Urteil</strong>s beim Oberverwaltungsgericht<br />

der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Am Wall 201, 28195 <strong>Bremen</strong> schriftlich oder mündlich<br />

zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.<br />

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Am Wall 201, 28195 <strong>Bremen</strong>,<br />

(Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)<br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt<br />

wird.<br />

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte<br />

eingehen. Sie soll das angefochtene <strong>Urteil</strong> bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten<br />

und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.<br />

Ist das <strong>Urteil</strong> im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist<br />

von drei Monaten.<br />

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beigefügt werden.<br />

gez. Dr. S t u t h<br />

Für die Ausfertigung<br />

Kaunert<br />

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />

des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong>

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