Urteil - Verwaltungsgericht Bremen
Urteil - Verwaltungsgericht Bremen
Urteil - Verwaltungsgericht Bremen
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<strong>Verwaltungsgericht</strong><br />
der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong><br />
- 4. Kammer für Sozialgerichtssachen -<br />
Az: S4 K 1229/06<br />
Verkündet am 19.12.2006<br />
gez. Kaunert<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />
Ka<br />
Im Namen des Volkes!<br />
<strong>Urteil</strong><br />
In dem Rechtsstreit<br />
Freie<br />
Hansestadt<br />
<strong>Bremen</strong><br />
hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> - 4. Kammer für Sozialgerichtssachen<br />
- durch Richterin Dr. Stuth sowie die ehrenamtlichen Richter Barth und Ahrens aufgrund<br />
der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 für Recht erkannt:<br />
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die<br />
verstorbene Klägerin zu 1. Klage erhoben<br />
hatte.<br />
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu<br />
erstatten.
2<br />
Tatbestand<br />
Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.09.2003<br />
bis 31.12.2004 als nicht rückzahlbaren Zuschuss.<br />
Er erhielt – zusammen mit seiner am 15.08.2006 verstorbenen Ehefrau und dem Sohn Roland<br />
junior – Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese wurde mit dem vorliegend angegriffenen Bescheiden<br />
vom 15.09.2003, 15.01.2004, 04.02.2004, 18.02.2004 und 23.02.2004 nur noch als Darlehen<br />
gem. § 89 BSHG gewährt. Die dagegen jeweils eingelegten Widersprüche wurden mit<br />
Widerspruchsbescheid I vom 26.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger erhielten<br />
seit dem 01.01.2005 Leistungen nach SGB II.<br />
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Vermögen vorhanden sei, das gem. §§ 88 und<br />
89 BSHG einzusetzen sei. Es handele sich um ein Hausgrundstück, das nicht geschützt sei<br />
im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Das vorhandene Hausgrundstück sei nach<br />
den in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG bestimmten Einzelmerkmalen nicht angemessen in diesem<br />
Sinne (Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung,<br />
Grundstückswert und Wert des Wohngebäudes). Diese Merkmale seien im Hinblick auf<br />
den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) und die Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3<br />
BSHG) auszulegen, die personen-, sach- und wertbezogenen Merkmale seien dabei kombiniert<br />
zu berücksichtigen. Ein Schutz des Vermögens komme dem zu Folge nur in Betracht,<br />
wenn alle vorgenannten Merkmale – und nicht nur einzelne - die Voraussetzung der Angemessenheit<br />
erfüllten. Das Grundstück habe eine Fläche von 654 qm, nach der Verwaltungsanweisung<br />
des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zu § 88 BSHG<br />
würden für einen 3-Personenhaushalt 600 qm als angemessen angesehen. Die Wohnfläche<br />
betrage ca. 140 qm, angemessen seien für 3 Personen 110 qm. Im Erdgeschoss werde allerdings<br />
ein Raum als „Schuppen“ genutzt, so dass 40 qm der Wohnfläche abzuziehen seien.<br />
Der Verkehrswert von Grundstück und Haus sei von GEO-Information <strong>Bremen</strong> zwischen<br />
170.000 und 185.000 Euro angegeben worden und liege damit erheblich über dem angemessenen<br />
Betrag von 112.484 Euro. Zuschnitt und Ausstattung seien hingegen nach dem Ergebnis<br />
eines Hausbesuchs angemessen. Es handele sich um ein Einfamilienhaus, der zweite<br />
Hauseingang führe nur in einen Nebenraum. Der Verkehrswert hingegen übersteige die Angemessenheit<br />
so deutlich, dass insgesamt nicht mehr von einem geschützten Vermögen auszugehen<br />
sei. Selbst bei einem Zuschlag von 20 % (hier im Ergebnis 134.980 Euro) für den<br />
Verkehrswert entspreche das Objekt nicht mehr der Angemessenheit und sei somit kein<br />
Schonvermögen mehr.<br />
...
3<br />
Der Einwand des Klägers zu 2., die Hälfte des Objektes stehe im Eigentum seiner Mutter treffe<br />
laut Grundbauchauszug zu. Diese wohne jedoch nicht im Hause, abgesehen von Besuchen.<br />
Ob das Haus den Klägern ganz oder in Miteigentumsanteilen gehöre, sei bei der Betrachtung<br />
der Angemessenheit unerheblich. Hier ließen sich Miteigentumsanteile nicht auf von anderen<br />
Personen bewohnte Hausteile anrechnen, wie beispielsweise bei Eigentumswohnungen.<br />
Hierzu zitiert der Widerspruchsbescheid das <strong>Urteil</strong> des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />
05.12.1991 (5 C 20.88, FES Bd. 43 S. 14):<br />
„Mit dem Normzweck, das kleine Hausgrundstück nicht als solches, sondern als<br />
Wohnstatt zu schützen, wäre es nicht zu vereinbaren, ein größeres Hausgrundstück<br />
nur deswegen als Schonvermögen zu behandeln (und damit von vornherein vom Vermögenseinsatz<br />
auszunehmen), weil es nur zu einem – sei es auch geringen – Anteil<br />
zum Vermögen des Ersatzpflichtigen gehört.“<br />
Der Begriff des „kleinen“ Hausgrundstücks sei durch den des „angemessenen“ Hausgrundstücks<br />
abgelöst worden.<br />
Auch nach § 88 Abs. 3 BSHG sei vorliegend nicht vom Einsatz des Vermögens abzusehen.<br />
Danach dürfe Sozialhilfe nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden,<br />
wenn dieser eine Härte bedeuten würde. Hierbei werde auf eine atypische Situation abgestellt,<br />
die hier beim Bewohnen des Hauses nicht vorliege. Die Kläger hätten Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
und Krankenhilfe bekommen, nicht jedoch Hilfe in besonderen Lebenslagen.<br />
Auch die bisherigen Erkrankungen der Familienmitglieder deuteten nicht auf eine Härte hin,<br />
die gegen den generellen Einsatz des Vermögens spreche. Im Ergebnis lägen Härtegründe<br />
nicht vor, so dass der Einsatz des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück gefordert werde.<br />
Die Sozialhilfe solle gem. § 89 BSHG als Darlehen gewährt werden, wenn der sofortige<br />
Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei oder für den<br />
Einsatzpflichtigen eine Härte bedeute. Die sofortige Verwertung sei nicht möglich, da die Eheleute<br />
mit dem Kind das Haus bewohnten. Daher werde die Sozialhilfe ab 01.09.2003 als Darlehen<br />
gewährt. Dabei handele es sich um den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers<br />
davon, dass Vermögen vorhanden sei.<br />
Gegen den Widerspruchsbescheid I vom 26.04.2006 haben die Kläger am 16.05.2006 Klage<br />
erhoben. Zur Begründung führten sie aus, der Kläger zu 2. sei nur zu ½ Miteigentümer des<br />
Hausgrundstücks im Wert von 90.000 Euro. Dieser Betrag falle in den Rahmen des geschütz-<br />
...
4<br />
ten Vermögens. Der Kläger zu 2. habe das halbe Haus von seinem Onkel geschenkt erhalten,<br />
um dem Sozialamt hohe Mietanteile zu ersparen. Neun Jahre Ersparnis in Höhe von ca.<br />
50.000 Euro hätten das Sozialamt bereichert. Er habe durch das halbe Haus nur Nachteile<br />
erleiden müssen. Er habe das Haus in schwerer Eigenarbeit wieder herstellen müssen. Die<br />
Wohnfläche des ganzen Hause betrage nicht 140 qm sondern nur 80 qm, die Klägerin zu 1.<br />
bewohne mit seiner schwer gehbehinderten Frau das Erdgeschoss, die Wohnung der Mutter<br />
im ersten Stock bewohnten sie nicht. Es gebe auch zwei Klingeln für Familie D r und Frau<br />
D . Das Sozialamt wolle ihnen das halbe Haus wegnehmen. Der Kläger zu 2. habe sich bei<br />
einer Rechtsberatung erkundigt und ihm sei das halbe Haus als geschütztes Vermögen bezeichnet<br />
worden. Es sei nicht verkäuflich, deshalb habe er es als nicht verwertbares Vermögen<br />
angesehen und bei der Befragung nach dem Vermögensverhältnissen nicht angegeben.<br />
Sein Onkel hätte ihm das Haus nie geschenkt, wenn es nicht unter geschütztes Vermögen<br />
falle. Der Kläger zu 2. sei Teil einer Erbengemeinschaft, dieser gehöre das Haus.<br />
Mit Beschluss vom 28.07.2006 hat das Gericht die getrennten Klagen der Eheleute verbunden.<br />
Die Klägerin zu 1. ist am 15.08.2006 verstorben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat<br />
der Kläger zu 2. mitgeteilt, dass er nicht Erbe seiner Frau sei, sondern das Erbe ausgeschlagen<br />
habe.<br />
Auf Befragen erklärte der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006, er<br />
habe irrtümlicherweise erklärt, die Wohnfläche seiner Familie betrage 100 qm. Nach der Übertragung<br />
des Hauses 1995 von seinem Onkel an die Erbengemeinschaft (bestehend aus ihm<br />
selbst und seiner Mutter) habe er das Haus Instandsetzen müssen. Danach sei er mit seiner<br />
Ehefrau, dem Sohn Roland junior und der Tochter Simone sowie deren Sohn Kevin 1997 eingezogen.<br />
Die Tochter habe bis 1998 oben in der Wohnung der Mutter gewohnt und habe<br />
selbst Sozialhilfe bezogen. Die Instandsetzungsarbeiten habe er zum Teil mit Hilfe eines Darlehens<br />
seines späteren Schwiegersohnes bezahlen können, das er nach Erlass des<br />
Darlehensbescheides dem Amt belegt habe. Auch sein Vater habe Geld für<br />
Renovierungsarbeiten gegeben, die er nicht deklariert habe. Bei der Frage nach Haus- und<br />
Grundbesitz im Fragebogen des Amtes für Soziale Dienste habe er „nein“ angekreuzt. Das<br />
Haus gehöre ihm nicht, es gehöre der Erbengemeinschaft.<br />
...
Der Kläger beantragt,<br />
5<br />
die Bescheide des Amtes für Soziale Dienste vom 15.09.2003, 15.01.2004,<br />
04.02.2004, 18.02.2004 und 23.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids I vom<br />
26.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 001.09.2003 Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu gewähren, ohne den Miteigentumsanteil am<br />
Hausgrundstück Blauholzmühle 3 als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen.<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Die die Kläger betreffenden Akten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen. Sie waren<br />
Gegenstand der mündlichen Verhandlung soweit in diesem <strong>Urteil</strong> hierauf Bezug genommen<br />
wird.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Das Verfahren ist einzustellen, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft. Durch ihren Tod nach<br />
Rechtshängigkeit der Klage, aber vor mündlicher Verhandlung, wird das Verfahren grundsätzlich<br />
im Sinne von § 70 SGG i. V. m. §§ 619, 239 ZPO unterbrochen, wenn die verstorbene<br />
Partei nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Hier wurde sie jedoch durch ihren<br />
Ehemann als Prozessbevollmächtigten vertreten, so dass keine Unterbrechung eingetreten<br />
ist. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nicht gestellt worden, so dass das Verfahren<br />
ohne Unterbrechung fortgesetzt werden konnte (vgl. OLG Sachsen Anhalt, B. v. 04.08.2005 –<br />
8 BF 92/05, Juris). Der Kläger zu 2. teilte im Termin zur mündlichen Verhandlung mit, dass er<br />
wegen Erbausschlagung nicht Erbe seiner Frau sei.<br />
Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.<br />
Das hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid I vom 26.04.2006 ausführlich und zutreffend<br />
dargelegt, hierauf wird gem. § 136 Abs. 3 SGG verwiesen.<br />
Der Einwand des Klägers, dass es sich um geschütztes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2<br />
Nr. 7 in der ab 1.1.20028 bis 31.12.2004 gültigen Fassung (Art. 12 des Gesetzes vom<br />
13.9.2001, BGBl. I, 2376) handele, greift nicht durch. Danach wäre Sozialhilfe auch dann als<br />
Zuschuss zu bewilligen, wenn ein angemessenes Hausgrundstück, das u. a. vom Hilfesuchenden<br />
allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach<br />
seinem Tode bewohnt werden soll, als Eigentum vorhanden ist. Nach der Vorschrift bestimmt<br />
...
6<br />
sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter<br />
Mensch, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung<br />
des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.<br />
Diesen Rahmen hat die Beklagte zu Grunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 05.12.1991 – 5 C 20.88, FEVS Bd. 43/93 Seite 10)<br />
kommt es im Falle des Miteigentums an einem Hausgrundstück für die Beurteilung der Grenzen<br />
die geschützten Vermögens auf das Gesamtobjekt an, wenn der Hilfesuchende (Einsatzpflichtige)<br />
das ganze Hausgrundstück bewohnt.<br />
So liegt es hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Tochter<br />
Simone mit ihrem Sohn 1998 aus dem Hause ausgezogen ist. Das deckt sich mit dem Ergebnis<br />
des Hausbesuches von Seiten der Beklagten am 20.05.2003: Danach wurde das Haus<br />
von drei Personen bewohnt, die Miteigentümerin (die Mutter des Klägers zu 2.) lebte in Berlin.<br />
Im Erdgeschoss befanden sich ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Bad, im ersten Obergeschoss<br />
zwei Schlafzimmer und ein weiteres Bad, die von dem Kläger zu 2. und seiner Familie<br />
genutzt wurden.<br />
Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Vorschrift<br />
des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) und<br />
seinem mit ihm zusammen wohnenden Angehörigen die (sozialhilferechtlich angemessene)<br />
Wohnung zu erhalten. Darum ist das Grundvermögen nicht schlechthin, sondern nur insoweit<br />
geschützt, als es als Wohnung dient.<br />
Die weitere Frage, wie eine vom Gesetz als Schonvermögen geschützte Wohnung beschaffen<br />
sein muss, ist nach den Kriterien der sog. Kombinationstheorie zu beantworten, dabei sind die<br />
im Gesetz genannten Gesichtspunkte (s.o.) zu Grunde zu legen. In diesem Zusammenhang<br />
spielt der Umstand, dass der Hilfesuchende nicht allein Eigentümer des Hausgrundstücks ist,<br />
keine Rolle. Mit dem Zweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, ein größeres Hausgrundstück<br />
nur deswegen als Schonvermögen zu behandeln und damit von vornherein vom<br />
Vermögenseinsatz auszunehmen, weil es nur zu einem Anteil zum Vermögen des Einsatzpflichtigen<br />
fällt. Das Miteigentum an einem Hausgrundstück, das größer ist als das sozialhilferechtlich<br />
Angemessene ist nicht schutzwürdig im Sinne des BSHG.<br />
Der Kläger kann folglich mit dem Einwand nicht gehört werden, rein rechtlich und nach dem<br />
Grundbuch verfüge er nur über die Hälfte, also einem sozialhilferechtlich angemessenen Teil,<br />
des Hausgrundstücks. Auch die Herkunft des Vermögens spielt im Rahmen des § 88 Abs. 2<br />
Nr. 7 BSHG für seine Einsetzung und Verwertung keine Rolle (BVerwG a. a. O., Seite 15 m.<br />
w. N.).<br />
...
7<br />
Im Ergebnis hat die Beklagte zu Recht die Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen und nicht<br />
(mehr) als Zuschuss bewilligt.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Dieses <strong>Urteil</strong> kann mit der Berufung angefochten werden.<br />
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des <strong>Urteil</strong>s beim Oberverwaltungsgericht<br />
der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Am Wall 201, 28195 <strong>Bremen</strong> schriftlich oder mündlich<br />
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.<br />
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong>, Am Wall 201, 28195 <strong>Bremen</strong>,<br />
(Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)<br />
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt<br />
wird.<br />
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte<br />
eingehen. Sie soll das angefochtene <strong>Urteil</strong> bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten<br />
und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.<br />
Ist das <strong>Urteil</strong> im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist<br />
von drei Monaten.<br />
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />
beigefügt werden.<br />
gez. Dr. S t u t h<br />
Für die Ausfertigung<br />
Kaunert<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />
des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong>