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KUG-AUF - Neue Seite 2

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Der Beamte/Vertragsbedienstete hatauf Anordnung über die Normalarbeitszeithinaus Dienst zu versehen (Überstunden).Der Vorgesetzte ist zur Anordnungder Überstunden berufen und entscheidetauch über die Abgeltungsart fürgeleistete Überstunden, dies muss erdem Beamten/Vertragsbediensteten spätestensbis zum Ende des zweitenKalendermonats mitteilen, der auf dieLeistung der Überstunden folgt.Ein Freizeitausgleich (auch als Teileiner kombinierten Abgeltung) nachdem Ende des sechsten Folgemonats istallerdings nur zulässig, wenn der Beamte/Vertragsbediensteteausdrücklich damiteinverstanden ist.Ein Freizeitausgleich ist bis zumEnde des sechsten auf die Leistung derÜberstunden folgenden Monats zulässig.Diese Frist kann mit ZustimmungEs geht uns alle anAbgeltung von Überstundendes Beamten/Vertragsbediensteten umbis zu weitere sechs Monate erstrecktwerden.Wird eine Überstunde zur Gänzefinanziell abgegolten, ist die Auszahlungunverzüglich zu veranlassen.Als Tagüberstunden gelten Überstundenan Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr.Überstunden sind je nach Anordnungfür Beamte und Vertragsbedienstete1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichenoder2. nach den besoldungsrechtlichenVorschriften abzugelten oder3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichenund zusätzlich nach den besoldungsrechtlichenVorschriften abzugelten.Wird ein teilzeitbeschäftigter Beamter/Vertragsbediensteterausnahmsweiseüber die für ihn massgebende Arbeitszeithinaus zur Dienstleistung herangezogen,gilt folgendes:"Die Zeit einer solchen Dienstleistung,soweit dadurch die volle Arbeitszeitnicht überschritten wird, ist im Verhältnis1:1 in Freizeit auszugleichenoder nach den besoldungsrechtlichenVorschriften abzugelten."Zeiten einer von Beamten/Vertragsbedienstetenangestrebten Einarbeitungvon Arbeitszeit (z.B. Diensttausch odereine sonstige Verlegung der Zeit derDienstleistung) und Zeitguthaben ausder gleitenden Arbeitszeit sind wie bisherausschließlich im Verhältnis 1:1 inFreizeit auszugleichen.Ein Erlass der Magistratsdirektionvom 23.12.1993, MD-3341-1/93, regeltdie Abgeltung von Überstunden, wobeiauch auf die Vorgangsweise der Abgeltungsartausführlich eingegangen wird.Dieser Erlaß muß auf jeder Dienststellezur Einsicht aufliegen und sie findenden ganzen Gesetzestext auf unsererHomepage!Änderung der Geschäftsordnung(GOM) für den Magistrat der Stadt Wienmit Wirksamkeit 1. Jänner 2001Diese wurde nur im Amtsblatt derStadt Wien veröffentlicht und ist imIntranet unter www.intern.mag.wien.gv.at für jeden Bediensteten nachzulesen.Zitate aus einer vorliegenden Bearbeitungsrichtliniefür die AbteilungPersonal:Den DienststellenleiterInnen obliegtdie Kündigung von Dienstverhältnissennach der Vertragsbedienstetenordnung1995 durch die Gemeinde Wien, wenndie Dienstzeit beim Enden des Dienstverhältnissesweniger als drei Jahrebeträgt.Regelung im KAVWie bereits erwähnt, benötigt manfür die Kündigung gemäß § 42 Abs. 1VBO 1995 keine Gründe. Es gehörtdennoch zur Unternehmenskultur desKAV, Entscheidungen transparent zumachen. Es ist auch darauf Bedacht zunehmen, dass es im Falle einer Kündigungnach der 3-Jahresfrist (Zuständigkeitder MA 2!) sehr wohl einerBegründung bedarf.Dem Entschluss zu kündigen hatdaher vorauszugehen:* Hinweise des Vorgesetzen aufMängel in der Dienstleistung* Dokumentation dieser Mängel(Aktenvermerke)* Niederschriftliche Ermahnung,Setzen einer Besserungsfrist* Allenfalls Verfassen einer Dienstbeurteilung,die zumindest auf "minderentsprechend" lauten müsste.* die Dienstfreistellung von Vertragsbediensteten,auf welche die Vertragsbedienstetenordnung1995 Anwendungfindet, während der Kündigungsfrist.Der Dienststellenleiter/In kann inbegründeten Einzelfällen unter Wahrungder ihnen zustehenden Bezugsansprüchevom Dienst freistellen, wenndies im dienstlichen Interesse liegt.Dienstfreistellung für KuraufenthalteGenehmigung erfolgt durch denDienststellenleiter bei Beamten undVertragsbediensteten. Die Ablehnungerfolgt beim Vertragsbedienstetendurch den Dienststellenleiter. DieAblehnung für Beamte und Beamtinnenist vom Dienststellenleiter mit entsprechenderBegründung im Dienstwegan die MA 2 zu übermitteln, welche indiesen Fällen für die bescheidmäßigeErledigung zuständig ist.Zu unseremArtikelaus 4/2000:NiederschriftenWir wollen nochmals daraufhinweisen:Verlangen Sie eine Kopieder Niederschrift, sie könneninnerhalb 2 Wochen abErhalt dieser Einwendungenwegen behaupteterUnvollständigkeit oderUnrichtigkeit der Übertragungerheben und entsprechendeAuskünfte einholen!Besonderswichtig:Siehe Artikel „Änderungder Geschäftsordnung derStadt Wien“ links!7

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