11.07.2015 Aufrufe

KUG-AUF - Neue Seite 2

KUG-AUF - Neue Seite 2

KUG-AUF - Neue Seite 2

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nr. 1/2001P.b.b.<strong>KUG</strong>-<strong>AUF</strong>Sie sindbei der Gewerkschaft,weil Sie im Falle des FallesRechtsschutz in Anspruch nehmenwollen ...?Na dann viel Glück!Warum? Nicht nur, dass ab 1.1.2001 die DienststellenleiterInnen in den Krankenanstaltenund Pflegeheimen die MitarbeiterInnen innerhalb von 3 Jahren ohne Angabevon Gründen kündigen können (siehe <strong>Seite</strong> 7) unddie MitarbeiterInnen gegen diese Maßnahme fast kein Rechtsmitteleinsetzen können, stellt man als MitarbeiterIn nach den drei Jahren fest,dass man als Gewerkschaftsmitglied KEINEN Rechtsschutz für einentsprechendes Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht hat.Der Grund ist ganz einfach:Die Gewerkschaft der Gemeindebedienstetenprozessiert nicht gegen die Stadt Wien!!!Im Klartext: Für den VB kein Rechtsschutz beim Arbeits- und Sozialgericht,für den Beamten keiner beim VwGh. Näheres siehe <strong>Seite</strong> 2+++ NEU +++ NEU+++www.kug.atWir freuen uns auf IhrenKommentar zu unsererneuen homepage!+++ NEU +++ NEU +++ NEU +++Änderung der Geschäftsordnung (GOM) fürden Magistrat Wien mitWirksamkeit 1. Jänner 2001 ......... S. 7


Der Beamte/Vertragsbedienstete hatauf Anordnung über die Normalarbeitszeithinaus Dienst zu versehen (Überstunden).Der Vorgesetzte ist zur Anordnungder Überstunden berufen und entscheidetauch über die Abgeltungsart fürgeleistete Überstunden, dies muss erdem Beamten/Vertragsbediensteten spätestensbis zum Ende des zweitenKalendermonats mitteilen, der auf dieLeistung der Überstunden folgt.Ein Freizeitausgleich (auch als Teileiner kombinierten Abgeltung) nachdem Ende des sechsten Folgemonats istallerdings nur zulässig, wenn der Beamte/Vertragsbediensteteausdrücklich damiteinverstanden ist.Ein Freizeitausgleich ist bis zumEnde des sechsten auf die Leistung derÜberstunden folgenden Monats zulässig.Diese Frist kann mit ZustimmungEs geht uns alle anAbgeltung von Überstundendes Beamten/Vertragsbediensteten umbis zu weitere sechs Monate erstrecktwerden.Wird eine Überstunde zur Gänzefinanziell abgegolten, ist die Auszahlungunverzüglich zu veranlassen.Als Tagüberstunden gelten Überstundenan Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr.Überstunden sind je nach Anordnungfür Beamte und Vertragsbedienstete1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichenoder2. nach den besoldungsrechtlichenVorschriften abzugelten oder3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichenund zusätzlich nach den besoldungsrechtlichenVorschriften abzugelten.Wird ein teilzeitbeschäftigter Beamter/Vertragsbediensteterausnahmsweiseüber die für ihn massgebende Arbeitszeithinaus zur Dienstleistung herangezogen,gilt folgendes:"Die Zeit einer solchen Dienstleistung,soweit dadurch die volle Arbeitszeitnicht überschritten wird, ist im Verhältnis1:1 in Freizeit auszugleichenoder nach den besoldungsrechtlichenVorschriften abzugelten."Zeiten einer von Beamten/Vertragsbedienstetenangestrebten Einarbeitungvon Arbeitszeit (z.B. Diensttausch odereine sonstige Verlegung der Zeit derDienstleistung) und Zeitguthaben ausder gleitenden Arbeitszeit sind wie bisherausschließlich im Verhältnis 1:1 inFreizeit auszugleichen.Ein Erlass der Magistratsdirektionvom 23.12.1993, MD-3341-1/93, regeltdie Abgeltung von Überstunden, wobeiauch auf die Vorgangsweise der Abgeltungsartausführlich eingegangen wird.Dieser Erlaß muß auf jeder Dienststellezur Einsicht aufliegen und sie findenden ganzen Gesetzestext auf unsererHomepage!Änderung der Geschäftsordnung(GOM) für den Magistrat der Stadt Wienmit Wirksamkeit 1. Jänner 2001Diese wurde nur im Amtsblatt derStadt Wien veröffentlicht und ist imIntranet unter www.intern.mag.wien.gv.at für jeden Bediensteten nachzulesen.Zitate aus einer vorliegenden Bearbeitungsrichtliniefür die AbteilungPersonal:Den DienststellenleiterInnen obliegtdie Kündigung von Dienstverhältnissennach der Vertragsbedienstetenordnung1995 durch die Gemeinde Wien, wenndie Dienstzeit beim Enden des Dienstverhältnissesweniger als drei Jahrebeträgt.Regelung im KAVWie bereits erwähnt, benötigt manfür die Kündigung gemäß § 42 Abs. 1VBO 1995 keine Gründe. Es gehörtdennoch zur Unternehmenskultur desKAV, Entscheidungen transparent zumachen. Es ist auch darauf Bedacht zunehmen, dass es im Falle einer Kündigungnach der 3-Jahresfrist (Zuständigkeitder MA 2!) sehr wohl einerBegründung bedarf.Dem Entschluss zu kündigen hatdaher vorauszugehen:* Hinweise des Vorgesetzen aufMängel in der Dienstleistung* Dokumentation dieser Mängel(Aktenvermerke)* Niederschriftliche Ermahnung,Setzen einer Besserungsfrist* Allenfalls Verfassen einer Dienstbeurteilung,die zumindest auf "minderentsprechend" lauten müsste.* die Dienstfreistellung von Vertragsbediensteten,auf welche die Vertragsbedienstetenordnung1995 Anwendungfindet, während der Kündigungsfrist.Der Dienststellenleiter/In kann inbegründeten Einzelfällen unter Wahrungder ihnen zustehenden Bezugsansprüchevom Dienst freistellen, wenndies im dienstlichen Interesse liegt.Dienstfreistellung für KuraufenthalteGenehmigung erfolgt durch denDienststellenleiter bei Beamten undVertragsbediensteten. Die Ablehnungerfolgt beim Vertragsbedienstetendurch den Dienststellenleiter. DieAblehnung für Beamte und Beamtinnenist vom Dienststellenleiter mit entsprechenderBegründung im Dienstwegan die MA 2 zu übermitteln, welche indiesen Fällen für die bescheidmäßigeErledigung zuständig ist.Zu unseremArtikelaus 4/2000:NiederschriftenWir wollen nochmals daraufhinweisen:Verlangen Sie eine Kopieder Niederschrift, sie könneninnerhalb 2 Wochen abErhalt dieser Einwendungenwegen behaupteterUnvollständigkeit oderUnrichtigkeit der Übertragungerheben und entsprechendeAuskünfte einholen!Besonderswichtig:Siehe Artikel „Änderungder Geschäftsordnung derStadt Wien“ links!7


Schönen Gruss vomDruckfehlerteuferlIn der <strong>KUG</strong>-<strong>AUF</strong>Info 4/2000 wurdeder Artikel „Einemehr als bedenklicheVorgangsweiseim Umgang mitMitarbeiterbeurteilungen“auf<strong>Seite</strong> 6 inhaltlichnicht vollständigabgedruckt! Wirersuchen um Verständnisund bringenhier die Vervollständigung:... kann? Weiters darf man die Beurteilunglaut Auskunft der Abteilung Personal im SMZOst nur 3 Tage und nicht, wie im Merkblatt desMitarbeiterbeurteilungs- und Förderungsbogenangeführt, bis zu 7 Tage zu einer Stellungnahmebehalten!Die Merkblätter liegen in der Generaldirektionauf und sollten von einer „Abteilung Personal“akzeptiert werden.Rückblick:Adventfahrtam 16.12.2000 mit120 Personen nach StiftMelk und SchlossSchallaburgNach einer Führungdurch das Stift Melkund einer Stadtführungging es am Nachmittagzum Adventmarkt nachSchloss Schallaburg.Traditionelles Handwerk,Chorgesang &Tänze, Turmbläser,Fackeln & Fanfaren konnte hier ausreichendbewundert und Kulinarisches genossen werden.Es war für uns alle ein besinnlicher Tag undeine schöne Einstimmung auf das bevorstehendeWeihnachtsfest.Es geht uns alle anLESERPOSTAufpassen bei NiederschriftenBetrifft: <strong>KUG</strong>/<strong>AUF</strong> – Info4/2000... da ich in der Gruppe derAnstaltsgehilfen bzw. Betriebsdienstvom 2.6.1998 bis31.1.2000 unter dem Aufseher,Herr M., beschäftigt war undzu einer Niederschrift einenPersonalvertreter oder Rechtsanwalthätte mitnehmen können....... Herr M. hatte in den Bettenhäusernimmer wieder mitNiederschriften gedroht, wenneine Flasche oder ein Müllsackvergessen wurde zu entsorgen.Und es hat kein Kollegegewusst, dass man eine Vertretungmitnehmen kann.Mitarbeiterbeurteilungenwurden von Herrn M. zwischenTür und Angel abgewickelt.... am 5. oder 6. August 1999durch den Vorarbeiter, Herr F.,von der <strong>KUG</strong>/<strong>AUF</strong> informiertwurde, ... habe ich mit einemKollegen davon Gebrauchgemacht, da im Bettenhaus miteinem Kollegen etwas vorgefallenist.Es wurde eine Abschrift vondem Vorfall durch Herrn H. P.durchgeführt. Es gab eine Aussprachemit Herrn H. P. undHerrn M. und mit meiner Person.Da wurden mir vonHerrn M. die Krankenständevorgehalten und dieSache mit Herrn M. wurdeunter den Tisch gekehrt. ..(gekürzt; Name und Anschriftred. bekannt)6


HerrnDr. Michael HäuplBürgermeister der Stadt WienRathaus1082 WienObere Augartenstraße 26-281020 WienTel. : 53114 / 87646Fax : 53114 / 99 / 87648E-mail: buero@kug.auf.wien.atOffener Brief !Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Häupl !Wien, am 17. Jänner 2001Im SMZ – Ost Donauspital wurde zum HALALI geblasen.Derzeit findet im SMZ Ost Donauspital anscheinend die Jagd auf Personalvertreter und Gewerkschafter statt, diesich bemühen, für Mitarbeiter, Berufsgruppen und deren Probleme einzusetzen. Das Problem dieser Personalvertretungbesteht nur darin, dass sie nicht der SPÖ und der ihr nahestehenden gewerkschaftlichen Fraktion angehören. Eserweckt schon den Anschein, dass es sich hier um eine politische Verfolgung Andersdenkender handelt.Beim Kündigungsantrag eines Personalvertreters wurden vom Dienstgeber unrichtige Stellungnahmen, Aktenvermerke,Sachverhalte beigelegt und wichtige Beweise überhaupt weggelassen.Es erweckt weiters den Anschein, dass man schon vorher unrichtige schriftliche Auskünfte diesem Personalvertretererteilt hat – mit System?Die Jagdzeit auf diesen Personalvertreter wurde, da die Kündigung beim ersten Versuch nicht gelungen ist, um 6Monate ("zur Beobachtung und besserer schriftlicher Dokumentation der Vorgesetzten") verlängert. Positiv kann mannatürlich sehen, dass uns dies im Gespräch am 21.12.2000 im Beisein von Bediensteten der Generaldirektion mitgeteiltwurde.Bedauerlicherweise wird seine Umgebung fast täglich mit Repressalien konfrontiert und man hofft wahrscheinlich,dass sich die KollegInnen an dieser Treibjagd beteiligen werden.Schockierend ist besonders, wenn man als kleine Gruppierung erkennen muss, dass die Mehrheitsfraktion dem Kündigungsantrageines andersdenkenden Personalvertreters einfach mit Handzeichen stattgeben kann. So werden dieseGruppierungen im Handumdrehen zum Schweigen gebracht.Wir bitten daher, dass das Wiener Personalvertretungsgesetz entsprechend geändert wird, da Personalvertreter, dieauf Probleme hinweisen und sich für Bedienstete einsetzen, keiner Willküraktion politischer Machenschaften ausgesetztwerden sollten.Es kann nicht sein, dass in einer Demokratie ein Personalvertreter jahrelang beim Arbeits- und Sozialgericht um seinRecht kämpfen muss.Erschwert wird die Situation besonders, wie die Erfahrung gezeigt hat, dass gerade Verfahren, die unsere Gruppierungbetreffen, (mit Steuergeldern!) bis zum OGH weitergezogen werden, wahrscheinlich in der Hoffnung, das derBetroffene vielleicht aufgibt.Es ist unserer Meinung nach für Vorgesetzte sehr leicht, solche Schritte zu setzen, da sie ja nicht zur Verantwortunggezogen werden. Weiters ist es einer Demokratie unwürdig, das solche politische Machenschaften in Spitälern derStadt Wien ausgeübt werden können; ja womöglich sogar gefördert werden. Besonders leicht wird es gewissen Kräftengemacht, wenn nahe Angehörige entsprechende Dienstposten innehaben.Es ist unserer Meinung ebenso verfehlt, eine angebliche Psychologin als Vorgesetzte von Berufsgruppen einzusetzen,die ihr nicht gewachsen sind.Wir ersuchen, dass endlich entsprechende Schritte unternommen werden, um diese demokratiefeindlichen Missständeabzustellen, da derartige Vorgänge, unserer Meinung nach, eines Rechtsstaates unwürdig sind.Wir sind gerne bereit, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und stehen auch jederzeit für persönlicheGespräche zur Verfügung.Für die <strong>KUG</strong>/<strong>AUF</strong>Sr. Christa Neubert-PleßlVorsitzendeNachrichtlich an:Vizebürgermeister Dr. Bernhard GörgStadträtin Dr. Elisabeth PittermannKlub der Wiener FreiheitlichenÖVP-Klub der Bundeshauptstadt WienGrüner Klub im RathausSPÖ ParlamentsclubÖVP ParlamentsclubGrüner Klub im ParlamentFreiheitlicher Parlamentsclub5


Mit freundlichen Grüßenmuss heissen:für PflegehelferInnen“Immerhin, ein ersterSchritt:Warum werden dieKrankenstände nichtanalysiert? Wir habendie Generaldirektion,AbteilungKranken- undAltenpflege,schon einmalaufmerksamgemacht, daß für dieseBerufsgruppe fast keinSchondienst möglichist. Die Lösung füreinen Schondienst kannund darfBUNDESMINISTERIUMFÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONENnicht so sein, dassein Mitarbeiter nichteinmal mehr Fiebermessen darf!!!. (SieheFacsimile <strong>Seite</strong> 2)Man sollte auch weitershinterfragen, wiesich die Mitarbeiterfühlen, wenn Ihnen dieTätigkeiten, die sie jahrelangzur vollstenZufriedenheitaller erfüllt haben,verboten werden.Es bewahrheitet sichjetzt immer mehr, daßunsere Forderung bezüglicheines Personalanwaltesgerade fürMitarbeiter kleinererBerufsgruppen gerechtfertigtscheint.Wiener KrankenanstaltenverbundSchottengasse 241010 WienGZ: 21.251165-VIIIID/13/00 Wien, 5. Jänner 2001Betreff: Tätigkeitsbereich der PflegehilfeSehr geehrte Damen und Herren!Dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wurden seitens des Wiener Krankenanstaltenverbundes erstellteStellenbeschreibungen für Pflegehelferinnen mit dem Ersuchen um Prüfung und weitere Veranlassungen übermittelt.Aus Sicht des ho. Zuständigkeitsbereiches werfen die gegenständlichen Stellenbeschreibungen insbesondere hinsichtlich des jeweilsunter Punkt 7 dargelegten Berufsbildes der Pflegehelferin/des Pflegehelfers berufsrechtliche Fragen auf:Wie sich aus den beiliegenden Auszügen aus zwei anonymisierten Stellenbeschreibungen ergibt, weicht die individuelle durch Ankreuzenerfolgte) Zuteilung von beruflichen Tätigkeiten vom gesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe gemäß § 84Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGB/. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung, grundlegend ab. Besonders fällt auf, dass diein § 84 Abs. 4 GuKG normierten Tätigkeiten im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen verneintwerden. Auch wenn aus dienstrechtlicher Sicht die berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten grundsätzlich eingeschränkt werden können,erscheint die vorgenommene Reduzierung zu weitgehend.Insbesondere das Verneinen der Dokumentationspflicht in einem Fall ist bedenklich.Der Wiener Krankenanstaltenverbund wird ersucht, zu den in den Stellenbeschreibungen enthaltenen divergierenden Berufsbildumschreibungenvon PflegehelferInnen Stellung zu nehmen.BeilagenFür den BundesministerMICHTNERFür die Richtigkeit der Ausfertigung:PRILASNIG3


RechtaufSchutzIch ärgere mich jedesmaldarüber, wennmir mitgeteilt wird,die Gewerkschaft habekeine Rechtsschutzversicherung,um bei Kündigungeines Mitarbeitersentsprechende rechtlicheSchritte (Arbeits- undSozialgericht) zu setzen.Meiner Meinung nachist dies jahrelangen Mitgliederngegenüber –gerade in einer Zeit mitimmer mehr Ausgliederungenund Mobbing –nicht mehr vertretbar.Es sollte doch geradeauch bei diesen Beiträgen– immerhin 1%Abzug (14x im Jahrohne Höchstbemessung)– auch ein entsprechenderSchutzbestehen!Die Mitarbeiter werdenoft nicht einmal vomPersonalvertreter/Gewerkschafterüber diegeplante Kündigung informiertund können sichdaher nicht dazu äußern.Auf unsere Kritik hinwurde uns mitgeteilt,dass die Personalvertretungden Mitarbeiter lautGesetz nicht informierenmuss.Wir sehen es hingegenals Verpflichtung an, denMitarbeiter entsprechendzu informieren.Besonders kritisch:Stimmt die Personalvertretungvor Ort der Kündigungzu, erhält manauch von der Arbeiterkammerkeinen entsprechendenRechtsschutzmehr.„Unser Ziel: Eine adäquateRechtsschutzversicherung fürGewerkschaftsmitglieder!“Sr. Christa Neubert-PleßlSie wollen ohneRechtsschutz entsprechendeSchritte unternehmen,um zu IhremRecht zu kommen?Na, dann viel Glück.Denn der Anwalt derMA2 wird schon automatischbei der erstenVerhandlung den Streitwertauf das 3fache Jahresgehalterhöhen und esdamit fast jedem unmöglichmachen, entsprechendgerichtlich vorzugehen.Bei dieser Vorgangsweisebraucht man sichnicht wundern, daß sichder Dienstgeber so vielerlauben kann.Die Gemeinde Wienkann aufgrund der derzeitgehandhabten MitarbeiterbeurteilungenundNiederschriften mit denMitarbeitern machen,was sie will.Der Druck auf die Mitarbeiterwird sicherlichdurch das UnternehmenKAV noch verstärkt.Sie sind Beamter? EinVerfahren beim Verwaltungsgerichtshofdarfwieder nur ein Rechtsanwalteinbringen...Wir hoffen, daß dieserArtikel endlich diezuständigen Funktionäreanregt, die Mitgliederder Gewerkschaft entsprechendzu versichern.Sr. Christa Neubert-PleßlDie Zukunft„BerufsschutzWas bisher geschah:Wir haben in unserer Aussendung 3/2000sowie im Flugblatt im September 2000 und invielen Gemeinderatsanfragen und Schreibenan die verantwortlichen Stellen immer wiederauf die Probleme und die Machenschaften rundum die Berufsgruppe der PflegehelferInnenaufgezeigt.Fiebermessen?Ist nicht erlaubt...Stadtrat Dr. Rieder wies am 9.August 2000 inWIEN HEUTE noch jede Kritik zurück: "PflegehelferInnenwerden richtig eingesetzt".Das Bundesministerium stellte noch am 11.Dezember 2000 fest,dass § 84 Abs. 4 im GuKG"keine Einschränkung des Tätigkeitsbereichesder Pflegehilfe gegenüber den bisherigenBestimmungen des ehemaligen Krankenpflegegesetzesdarstellt".Wir von der <strong>KUG</strong>-<strong>AUF</strong> gaben in unserenBemühungen nicht nach.Am 5. Jänner 2001 dann platzte die Bombe!Das Ministerium findet einiges „bedenklich“und fordert den KAV zur Stellungnahme auf(siehe grosses Faksimile rechts).STOP der Ausgrenzungvon PflegehelferInnenEs verwunderte daher um so mehr, daß dieVorsitzende der Hauptgruppe II Gewerkschaftder Gemeindebediensteten in einer Presseaussendungfeststellte, daß die Berufsgruppe beider Stadt Wien nach ihrer Ausbildung und demGesetz entsprechend eingesetzt wird und imDezember 2000 in einer Sitzung als Draufgabenoch erklärte, daß diese Berufsgruppe als einzigeim Krankenanstaltenverbund aufgrundvon Krankenständen nicht mehr pragmatisiertwird.Wir werden nicht akzeptieren und hinnehmen,daß die Pflegehelfer als einzige Berufsgruppenicht mehr pragmatisiert werden sollen!!2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!