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Vorgeschichte und Zustandekommen der Pariser Verträge

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452 v. Put tkamer<br />

<strong>der</strong> Französischen Republik über das S t a t u t d e r S a a r 21 nebst Brief-<br />

wechseln. Nach diesem Abkommen sollte <strong>der</strong> Saar im Rahmen <strong>der</strong> West-<br />

europäischen Union ein europäisches Statut gegeben werden, falls eine Volksabstimmung<br />

<strong>der</strong> Saarbevölkerung dies billigen würde.<br />

Das Abkommen lag -<br />

trotz<br />

seiner politischen Bedeutung -<br />

am<br />

Rande des<br />

übrigen <strong>Pariser</strong> Vertragswerks. Die in ihm vorgesehene Planung ist überdies<br />

hinfällig geworden, weil die Volksabstimmung<br />

an <strong>der</strong> Saar am 23. Oktober<br />

1955 gegen. die Verwirklichung des europäischen Statuts entschieden <strong>und</strong><br />

einer ganz an<strong>der</strong>sartigen, zweiseitigen Regelung Raum gegeben hat. Geschichte<br />

<strong>und</strong> Wertung dieses Teils des <strong>Pariser</strong> Vertragswerks sollen darum<br />

hier nicht.&apos;behandelt werden.<br />

Wenn man sich diese Vielfalt <strong>der</strong> vertraglichen Dokumente vor Augen<br />

geführt hat, ist es zunächst schwer, das einheitliche Bild im Mosaik <strong>der</strong> Einzelvorschriften<br />

zu erkennen. jedoch ist das <strong>Pariser</strong> Vertragswerk ein geschlg.ssenes<br />

System. Insbeson<strong>der</strong>e ist die Frage <strong>der</strong> deutschen Souveränität gekop,pelt<br />

mit<strong>der</strong> des Einbaus <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik in die westliche Politik. Dieser<br />

Zusammenhang ist sogar stärker als seinerzeit <strong>der</strong> Zusammenhan.g zwischen<br />

dem Deutschlandvertrag <strong>und</strong> dem EVG-Vertrag, obgleich das ausdrückliche<br />

iunctim fehlt. Aus dieser Interdependenz ergab sich die Notwendigkeit&quot; für<br />

das Inkrafttreten <strong>der</strong> einzelnen Teile des Verrtragswerks ein genau ausge-<br />

klügeltes Verfahren, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

<strong>und</strong> somit auf die Hinterlegung <strong>der</strong> Ratifikationsurk<strong>und</strong>en vorzusehen.<br />

Als einheitlicher Komplex wurden die Protokolle bzw. Schriftwechsel über<br />

die Westeuropäische Union ,<strong>und</strong> die Aufnahme <strong>der</strong> B<strong>und</strong>e in diese<br />

sowie in die Organisation des Ncrdatlantikvertrags betrachtet. Die dies-<br />

bezüglichen Vereinbarungen mußten also gleichzeitig,in Kraft treten. Deshalb<br />

hatten zunächst sämtliche Signatare die Ratifikationsurk<strong>und</strong>en für die<br />

Protokolle zum Brüsseler Vertrag bei <strong>der</strong> belgischen Regierung, die Ratifi-<br />

kations- bzw. Genehmigungsurk<strong>und</strong>en zum Abkommen über den Aufenthalt<br />

ausländischer Streitkräfte in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland bei <strong>der</strong> B<strong>und</strong>es-<br />

regierung zu hinterlegen. Das Inkrafttreten dieser <strong>Verträge</strong> war jedoch gehemmt,<br />

bis nach dem nach Artikel 10 des Nordatlantikvertrags vorgesehenen<br />

Verfahren 22 <strong>der</strong> Beitritt <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik zum Nordatlantikvertrag voll-<br />

zogen war. Nach Abwiddung,dieses umständlichen Prozesses sind dann alle<br />

die Westeuropäische Union <strong>und</strong> die Nordatlantikvertrags-Organisation be-<br />

21) Wortlaut: BGBl. 1955 11, S. 296 ff.<br />

22) Siehe oben S. 449.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1956/57 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht

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