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Vorgeschichte und Zustandekommen der Pariser Verträge

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456 v. Puttkamer<br />

Deutschlan4 <strong>und</strong> aus dem totalen Zusammenbruch <strong>der</strong> deutschen Staatsgewalt,<br />

welcher den deutschen Verhandlungsparther nicht-existent machte.<br />

In den ers Jahren nach dem Siege <strong>der</strong> Alliierten bedeutete daher das Wort<br />

Sicherhe in allererster Linie: Sicherheit vor einem neuen deutschen An-<br />

- griff . U dieser - Gr<strong>und</strong>vorstellung stand unausgesprochen<br />

- <strong>der</strong> Ver4nten Nationen; dies tritt insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> verglichen<br />

-Völkerb,.Ündsrat - vermehrten<br />

die Charta<br />

mit dem<br />

Befugnis <strong>der</strong> Großmächte in dem nun typi-<br />

scherweise Sicherheitsrat genannten ausschlaggebenden Organ in Erschei-<br />

nung. Ausdrücklich wurde diese Abwehrstellung betont im engeren europäisch<br />

Allianzsystem <strong>der</strong> Sieger in den <strong>Verträge</strong>n von Dünkirchen (4. Mai<br />

1947 <strong>und</strong>Brüssel(17.März1948).AuchdieFortentwicklungdieseszunächst<br />

euroo&apos;,äischen Abwehrsystems zu einem System <strong>der</strong> weltweiten atlantischen<br />

Vert4digung im Rahmen des schon während des Krieges angebahnten <strong>und</strong><br />

später planmäßig ausgebauten amerikanischen Gesamtsicherhe,itssystems<br />

(vgl,,&apos; ANZ-US-Pakt, SEATO-Pakt,Rio-Pakt)<br />

durch den Nordatlantikvertrag<br />

vom 4. April 1949 hat diesen Akzent noc[i nicht gelöscht, obwohl dieser/<br />

Vertrag ausdrücklich ein a 1- 1 g e ni e i n e s Sicherheitsinstrument, im schwei,&apos;<br />

get,iden Einverständnis seiner Partner aber wohl auch schon insbeson<strong>der</strong>e ein<br />

Sicherheitsinstrument des Westens,&apos;gegen einen etwaigen Angriff von Osten<br />

darstellen sollte.<br />

Nebenedie völkerrechtliche Sic[ierheitsgarantie trat,1945 als die zunächs<br />

am einfachsten zu bewirkende die besatzungsrechtliche.&apos;Sie ist in den ver,&apos;<br />

schiedenen Okkupationsgebietep (Deutschland, österreich, Japan) in voneinan<strong>der</strong><br />

stark abweichendem Maße,&apos;verwirklicht worden. Für Deutschland,<br />

in-dem&apos;die Okkupanten die&apos;,s Methoden anwandten, bestand <strong>der</strong><br />

Versuch einer besatzungsrechtlichen, Sicherheitsgarantie nicht nur in unmittel-<br />

bar auf die Sicherheit gerich eten Maßnahmen, wie einer totalen Entmilit<br />

sierung <strong>und</strong> einer starken reilitärisch-polizeilichen Aufsicht, son<strong>der</strong>n darüber<br />

hinaus in <strong>der</strong> Kontrolle des&apos;gesamten politischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Lebens<br />

des deutschen Volkes. Auch die Teilung des Reichsgebiets in Zonen <strong>und</strong> Län-<br />

<strong>der</strong>, die Liquidierurig Preußens, die insbeson<strong>der</strong>e von amerikanische&apos;r,&apos;Seite<br />

unternommene Urherziehung des Einzelnen müssen im wesentlichen,/unter<br />

diesem Aspekt <strong>der</strong> Furcht vor neuen Sicherheitsstorungen gesehen werden.<br />

Noch das Besatzungsstatut vom 10. April 1949 beruhtgroßenteils auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage 31).<br />

2. Die Wendung <strong>der</strong> in den ersten Nachkriegsjahren bestehenden Auf-<br />

31) Hinsichtlich <strong>der</strong> eigentlichen Sicherheitsfrage kommen im Besatzungsstatut die Vorbehaltsbestimmungen<br />

<strong>der</strong> Ziffern 2 a) sog. äußere Sicherheit) <strong>und</strong> 2 e) sog. innere<br />

Sicherheit) in Betracht; im übrigen ist aber das gesamte Besatzungsstatut noch als ein Sicherheitsinstrument<br />

<strong>der</strong> Besatzungsmächte zu verstehen.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1956/57 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht <strong>und</strong> Völkerrecht<br />

&apos;<br />

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