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Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Grosser Rat - Kanton ...

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3Vortragdes Regierungsrates an den Grossen <strong>Rat</strong>zum <strong>Gesetz</strong> über <strong>das</strong> <strong>kantonale</strong> <strong>Strafrecht</strong> (<strong>KStrG</strong>)1. AusgangslageMit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung wurde eine Überprüfungdes <strong>Gesetz</strong>es vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung desSchweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) 1)unumgänglich. Zufolge des Beschlusses,die strafprozessualen Bestimmungen des EG StGB in <strong>das</strong> neue Einführungsgesetzzur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung(EG ZSJ) zu überführen, wurde schnell ersichtlich, <strong>das</strong>s eineTotalrevision erforderlich war. So wird nun mit den <strong>kantonale</strong>n Strafbestimmungen,welche sich bisher im EG StGB befanden, ein neues <strong>kantonale</strong>s <strong>Strafrecht</strong> erlassenund <strong>das</strong> EG StGB aufgehoben. Dies dient der Übersichtlichkeit der <strong>Gesetz</strong>gebung.2. Bemerkung betreffend Motion SchoriGrossrat Schori hat am 10. September 2007 eine Motion eingereicht, mit welcher erdie Wiedereinführung des Bettelverbotes und ein konsequentes Vorgehen gegenbandenmässige Strukturen verlangt (Motion 234/2007). Der Grosse <strong>Rat</strong> hat dieseMotion am 28. Januar 2008 abgelehnt. Es wird deshalb darauf verzichtet, einBettelverbot in <strong>das</strong> <strong>kantonale</strong> <strong>Strafrecht</strong> aufzunehmen.3. Bemerkungen zu einzelnen ArtikelnArtikel 1Der Artikel entspricht inhaltlich Artikel 1 EG StGB, nimmt redaktionell aber dieSprache der StPO auf. Da seit dem 1. Januar 2007 <strong>das</strong> materielle Jugendstrafrechtnicht mehr im Strafgesetzbuch (StGB) 2) , sondern in einem separaten <strong>Gesetz</strong> 3)enthaltenist, muss dieses hier ausdrücklich genannt werden.Artikel 2Dieser Vorschlag erfüllt den gleichen Zweck wie der ehemalige Artikel 3 EG StGB,setzt aber redaktionell bei Artikel 333 Absatz 7 StGB an. Die Übernahme der altenFormulierung würde die Gefahr in sich bergen, <strong>das</strong>s die Adressatinnen undAdressaten zu Unrecht eine abweichende Meinung der beiden <strong>Gesetz</strong>e vermuten.Artikel 3Dieser Artikel übernimmt einen Teil des Inhalts von Artikel 4 EG StGB. Danach fallendie Erlöse aus Urteilen <strong>kantonale</strong>r Gerichte grundsätzlich dem <strong>Kanton</strong> zu; dieAusnahmen ergeben sich aus Artikel 374 StGB und besonderen Erlassen des<strong>kantonale</strong>n Rechts, namentlich der Gemeinde- (Art. 60 Abs. 2 Gemeindegesetz) 4)sowie der Polizeigesetzgebung. Artikel 4 Absatz 2 EG StGB war eine prozessualeBestimmung, deren Gegenstand neu in <strong>das</strong> EG ZSJ übernommen wird.Artikel 5 bis 20Diese Bestimmungen übernehmen – grundsätzlich unverändert – geltendes Rechtbzw. die heutigen Strafbestimmungen im EG StGB. Es wurde im Einzelnen geprüft,welche Strafbestimmungen nach wie vor gelten sollen. Folgende Hinweise sindangezeigt:– Durch Artikel 6 EG StGB in Verbindung mit Artikel 171 Absatz 4 StrV 5) warsichergestellt, <strong>das</strong>s Angehörige und Familiengenossen nicht zur Mithilfe beieiner Anhaltung verpflichtet waren. Das neue Bundesrecht enthält keine analogeBestimmung, so<strong>das</strong>s in Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung erfolgenmuss.– Artikel 15a EG StB betreffend die Abgabe von Alkoholika an Jugendlichestammt aus einer Revision des <strong>Gesetz</strong>es über Handel und Gewerbe und ist erstseit dem 1. Januar 2007 in Kraft.– Bezüglich Artikel 17 (Gefährdung durch Tiere) hat die Volkswirtschaftsdirektion,die mit der Frage ebenfalls betraut ist, einen Formulierungsvorschlag eingereicht,welcher weitgehend übernommen wurde.– Artikel 20 EG StGB behielt bei der Revision vom 14. Dezember 2004 irrtümlicherweisedie Überschrift «Verbotener Verkauf und unbeaufsichtigte Überlassungvon Waffen», obwohl sein Wortlaut nur noch die unerlaubte Überlassungmit Strafe bedroht. Diese Unterlassung wird nunmehr im Randtitel vonArtikel 18 korrigiert.4. Finanzielle und personelle FolgenDer Erlass hat weder finanzielle noch personelle Folgen. Er dient einzig und alleindazu, die <strong>kantonale</strong>n Straftatbestände, die bereits heute gelten, in einen neuenErlass zu kleiden, weil <strong>das</strong> EG StGB mit der Inkraftsetzung der Justizreform aufgehobenwird.5. Auswirkungen auf die VolkswirtschaftDer Erlass hat keinen Einfluss auf die Volkswirtschaft.1)2)3)BSG 311.1SR 311.0SR 311.14)5)BSG 170.11BSG 321.1

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