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Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Grosser Rat - Kanton ...

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7Abgabevon Suchtmittelnan JugendlicheArt. 131 Wer einer Person unter 18 Jahren Spirituosen oder Tabakabgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.2Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt,ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.Falscher Alarm Art. 14 Wer durch wissentlich falsche Meldung Gesundheitsfachpersonen(Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hebammenund Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker) alarmiert,wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Verweigerung derNamensangabeBeschädigungvon BekanntmachungenArt. 15 Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sichordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin dieAngaben zum Namen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtigeAngaben macht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Art. 16 Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungenoder befugterweise angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst,entstellt oder besudelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Gefährdungdurch TiereArt. 17 Mit Busse wird bestraft, wera ein wildes oder aggressives Tier nicht angemessen verwahrt oderunter Kontrolle hält,b durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr fürMenschen oder Tiere herbeiführt oder in Kauf nimmt,c einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig voneinem Angriff auf Menschen oder Tiere nicht abhält.UnbeaufsichtigtesÜberlassen vonWaffenArt. 18 Wer einer Person unter 16 Jahren Schusswaffen oder Munitionzum Gebrauch überlässt, ohne sie pflichtgemäss zu beaufsichtigen,wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Missbrauchvon AlarmvorrichtungenVermummungsverbotArt. 19 Wer aus Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alarmvorrichtungenzur Beunruhigung oder Belästigung anderer missbraucht,wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Art. 201 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oderKundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.2Die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmen vom Vermummungsverbotbewilligen, wenn achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachungvorliegen.3. SchlussbestimmungenAufhebungeines ErlassesArt. 21 Das <strong>Gesetz</strong> vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführungdes Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird aufgehoben(BSG 311.1).

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