3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...
3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...
3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Technische Anleitung Siedlungsabfall<br />
Eine Ablagerung von nachweislich nicht verwertbarem Bodenaushub kann<br />
auch dann zugelassen werden, wenn die Zuordnungswerte der Nummer 2 des<br />
Anhangs B nicht eingehalten werden.<br />
Bei der Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des<br />
Merkblatts der LAGA „Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen“ zu beachten.<br />
5. <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an die stoffliche Verwertung und<br />
Schadstoffentfrachtung<br />
5.1. Grundsätze<br />
Siedlungsabfälle und die zur gemeinsamen Entsorgung vorgesehenen produktionsspezifischen<br />
Abfälle sind an der Anfallstelle, in verwertbare Bestandteile<br />
und nicht verwertbaren restlichen Abfall getrennt, bereitzustellen; schadstoffbelastete<br />
Produkte sind davon getrennt zu erfassen und einer weitergehenden<br />
Entsorgung zuzuführen.<br />
Die entsorgungspflichtige Körperschaft soll die in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
anfallenden verwertbaren Stoffe mit geeigneten Systemen erfassen und sicherstellen,<br />
daß diese Stoffe einer Verwertung zugeführt werden. Dazu soll sie ausreichende<br />
Sortier- und Kompostierkapazitäten vorhalten.<br />
Die entsorgungspflichtige Körperschaft soll weiterhin die Einrichtung von Erfassungssystemen<br />
außerhalb der kommunalen Abfallwirtschaft und ihre Nutzung<br />
durch den Bürger unterstützen.<br />
5.2. Getrennthaltung und Getrenntsammlung<br />
5.2.1. Hausmüll<br />
<strong>TA</strong>Si 3 c<br />
5.2.1.1. Wertstoffe<br />
Für Wertstoffe im Hausmüll, deren getrennte Erfassung nicht über Maßnahmen<br />
nach § 14 Abs. 2 AbfG geregelt ist, sollen die entsorgungspflichtigen<br />
Körperschaften eigene Erfassungssysteme und Sortiersysteme einrichten, es sei<br />
denn, es bestehen flächendeckende private Erfassungssysteme. Dabei sind<br />
durch Kooperation zwischen entsorgungspflichtiger Körperschaft und den Betreibern<br />
privatwirtschaftlicher Entsorgungssysteme konkurrierende Erfassungssysteme<br />
auszuschließen.<br />
5.2.1.2. Bioabfälle<br />
Erfassungssysteme für Bioabfälle sind so zu gestalten und zu betreiben, daß<br />
– Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere, vermieden<br />
werden,<br />
– Bioabfälle möglichst frei von Fremdstoffen sind und<br />
– möglichst schadstofffreie Bioabfälle erfaßt werden.<br />
Die biologische Behandlung der getrennt erfaßten Bioabfälle ist sicherzustellen.<br />
5.2.1.3. Sperrmüll<br />
Erfassung, Transport und Behandlung von Sperrmüll haben so zu erfolgen,<br />
daß die Möglichkeiten der Wiederverwendung und Verwertung genutzt wer-<br />
20.05.2005 15:51 DTV<br />
11