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3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...

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Technische Anleitung Siedlungsabfall<br />

Eine Ablagerung von nachweislich nicht verwertbarem Bodenaushub kann<br />

auch dann zugelassen werden, wenn die Zuordnungswerte der Nummer 2 des<br />

Anhangs B nicht eingehalten werden.<br />

Bei der Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des<br />

Merkblatts der LAGA „Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen“ zu beachten.<br />

5. <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen an die stoffliche Verwertung und<br />

Schadstoffentfrachtung<br />

5.1. Grundsätze<br />

Siedlungsabfälle und die zur gemeinsamen Entsorgung vorgesehenen produktionsspezifischen<br />

Abfälle sind an der Anfallstelle, in verwertbare Bestandteile<br />

und nicht verwertbaren restlichen Abfall getrennt, bereitzustellen; schadstoffbelastete<br />

Produkte sind davon getrennt zu erfassen und einer weitergehenden<br />

Entsorgung zuzuführen.<br />

Die entsorgungspflichtige Körperschaft soll die in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

anfallenden verwertbaren Stoffe mit geeigneten Systemen erfassen und sicherstellen,<br />

daß diese Stoffe einer Verwertung zugeführt werden. Dazu soll sie ausreichende<br />

Sortier- und Kompostierkapazitäten vorhalten.<br />

Die entsorgungspflichtige Körperschaft soll weiterhin die Einrichtung von Erfassungssystemen<br />

außerhalb der kommunalen Abfallwirtschaft und ihre Nutzung<br />

durch den Bürger unterstützen.<br />

5.2. Getrennthaltung und Getrenntsammlung<br />

5.2.1. Hausmüll<br />

<strong>TA</strong>Si 3 c<br />

5.2.1.1. Wertstoffe<br />

Für Wertstoffe im Hausmüll, deren getrennte Erfassung nicht über Maßnahmen<br />

nach § 14 Abs. 2 AbfG geregelt ist, sollen die entsorgungspflichtigen<br />

Körperschaften eigene Erfassungssysteme und Sortiersysteme einrichten, es sei<br />

denn, es bestehen flächendeckende private Erfassungssysteme. Dabei sind<br />

durch Kooperation zwischen entsorgungspflichtiger Körperschaft und den Betreibern<br />

privatwirtschaftlicher Entsorgungssysteme konkurrierende Erfassungssysteme<br />

auszuschließen.<br />

5.2.1.2. Bioabfälle<br />

Erfassungssysteme für Bioabfälle sind so zu gestalten und zu betreiben, daß<br />

– Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere, vermieden<br />

werden,<br />

– Bioabfälle möglichst frei von Fremdstoffen sind und<br />

– möglichst schadstofffreie Bioabfälle erfaßt werden.<br />

Die biologische Behandlung der getrennt erfaßten Bioabfälle ist sicherzustellen.<br />

5.2.1.3. Sperrmüll<br />

Erfassung, Transport und Behandlung von Sperrmüll haben so zu erfolgen,<br />

daß die Möglichkeiten der Wiederverwendung und Verwertung genutzt wer-<br />

20.05.2005 15:51 DTV<br />

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