3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...
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3 c <strong>TA</strong>Si 3. Abfall-<strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />
6.1. Aufbauorganisation<br />
Abfallentsorgungsanlagen sollen mindestens über eine von den übrigen Organisationseinheiten<br />
auch personell getrennte Organisationseinheit „Kontrolle“<br />
verfügen.<br />
Die Organisationseinheit „Kontrolle“ ist verantwortlich insbesondere für die<br />
Annahmekontrolle nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3 sowie sämtliche in den<br />
Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 geforderten Kontrollen.<br />
Die Aufbauorganisation der Abfallentsorgungsanlage ist in einem Organisationsplan<br />
darzustellen, der die Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheiten<br />
enthält. Die verantwortlichen Personen und ihre Vertreter sind namentlich<br />
anzugeben. Der Organisationsplan ist Teil des Betriebshandbuches nach<br />
Nummer 6.4.2. Er ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
6.2. Ablauforganisation<br />
6.2.1. <strong>Allgemeine</strong>s<br />
Bei der Entsorgung von Abfällen sind die unter den Nummern 6.2.2 und<br />
6.2.3 beschriebenen betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.<br />
Von den Anforderungen nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3 kann abgewichen<br />
werden, wenn die Abfallentsorgungsanlage in räumlichem und betrieblichem<br />
Zusammenhang mit anderen nach dem <strong>Abfallgesetz</strong> zugelassenen oder nach<br />
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel<br />
1 Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1161), genehmigten Anlagen<br />
steht, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Aufgaben gewährleisten.<br />
6.2.2. Annahmekontrolle und Sicherstellung<br />
Bei Anlieferung des Abfalls in einer Abfallentsorgungsanlage ist eine Annahmekontrolle<br />
durchzuführen. Die Annahmekontrolle soll umfassen:<br />
a) Mengenermittlung in Gewichtseinheiten; sofern dies zweckmäßig ist, auch<br />
in Volumeneinheiten,<br />
b) Feststellung der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel,<br />
c) Durchführung von Sichtkontrollen; bei Ablagerung von Abfällen auf Deponien<br />
ist nach Nummer 6.2.3 zu verfahren.<br />
Ist die Abfallentsorgungsanlage nicht zur Entsorgung des Abfalls zugelassen,<br />
hat die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach Informationen<br />
durch den Anlagenbetreiber über weitere Maßnahmen zu entscheiden.<br />
Der Abfall hat zur Sicherstellung in einem hierfür zugelassenen Bereich der<br />
Abfallentsorgungsanlage bis zur Entscheidung der Behörde zu verbleiben.<br />
Die Daten nach Buchstaben a bis c und die Menge, die Art und der Entsorgungsweg<br />
der zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebstagebuch (Nummer<br />
6.4.3.1) aufzunehmen.<br />
6.2.3. Kontrollanalyse bei Deponien<br />
Neben der Sichtkontrolle kann auch eine Kontrollanalyse durchgeführt werden.<br />
Zur Sichtkontrolle sind die angelieferten Abfälle in geeigneter Weise zu kontrollieren.<br />
Die Kontrolle hat durch das Deponiepersonal auf Aussehen, Konsis-<br />
18 20.05.2005 15:51 DTV