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3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...

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3 c <strong>TA</strong>Si 3. Abfall-<strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />

6.1. Aufbauorganisation<br />

Abfallentsorgungsanlagen sollen mindestens über eine von den übrigen Organisationseinheiten<br />

auch personell getrennte Organisationseinheit „Kontrolle“<br />

verfügen.<br />

Die Organisationseinheit „Kontrolle“ ist verantwortlich insbesondere für die<br />

Annahmekontrolle nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3 sowie sämtliche in den<br />

Nummern 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 geforderten Kontrollen.<br />

Die Aufbauorganisation der Abfallentsorgungsanlage ist in einem Organisationsplan<br />

darzustellen, der die Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheiten<br />

enthält. Die verantwortlichen Personen und ihre Vertreter sind namentlich<br />

anzugeben. Der Organisationsplan ist Teil des Betriebshandbuches nach<br />

Nummer 6.4.2. Er ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

6.2. Ablauforganisation<br />

6.2.1. <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Bei der Entsorgung von Abfällen sind die unter den Nummern 6.2.2 und<br />

6.2.3 beschriebenen betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.<br />

Von den Anforderungen nach Nummer 6.2.2 und 6.2.3 kann abgewichen<br />

werden, wenn die Abfallentsorgungsanlage in räumlichem und betrieblichem<br />

Zusammenhang mit anderen nach dem <strong>Abfallgesetz</strong> zugelassenen oder nach<br />

dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1161), genehmigten Anlagen<br />

steht, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Aufgaben gewährleisten.<br />

6.2.2. Annahmekontrolle und Sicherstellung<br />

Bei Anlieferung des Abfalls in einer Abfallentsorgungsanlage ist eine Annahmekontrolle<br />

durchzuführen. Die Annahmekontrolle soll umfassen:<br />

a) Mengenermittlung in Gewichtseinheiten; sofern dies zweckmäßig ist, auch<br />

in Volumeneinheiten,<br />

b) Feststellung der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel,<br />

c) Durchführung von Sichtkontrollen; bei Ablagerung von Abfällen auf Deponien<br />

ist nach Nummer 6.2.3 zu verfahren.<br />

Ist die Abfallentsorgungsanlage nicht zur Entsorgung des Abfalls zugelassen,<br />

hat die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach Informationen<br />

durch den Anlagenbetreiber über weitere Maßnahmen zu entscheiden.<br />

Der Abfall hat zur Sicherstellung in einem hierfür zugelassenen Bereich der<br />

Abfallentsorgungsanlage bis zur Entscheidung der Behörde zu verbleiben.<br />

Die Daten nach Buchstaben a bis c und die Menge, die Art und der Entsorgungsweg<br />

der zurückgewiesenen Abfälle sind in das Betriebstagebuch (Nummer<br />

6.4.3.1) aufzunehmen.<br />

6.2.3. Kontrollanalyse bei Deponien<br />

Neben der Sichtkontrolle kann auch eine Kontrollanalyse durchgeführt werden.<br />

Zur Sichtkontrolle sind die angelieferten Abfälle in geeigneter Weise zu kontrollieren.<br />

Die Kontrolle hat durch das Deponiepersonal auf Aussehen, Konsis-<br />

18 20.05.2005 15:51 DTV

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