3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...
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3 c <strong>TA</strong>Si 3. Abfall-<strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />
Herstellung eines Anlagenverbundes im Hinblick auf Betriebsunterbrechungen<br />
oder auf vorübergehenden mangelnden Absatz von Stoffen aus Aufbereitungsanlagen,<br />
sind im Einzelfall zu bestimmen.<br />
Das System zur thermischen Behandlung ist mit Beschickungseinrichtungen,<br />
einem Hauptreaktionsraum und im Fall von Abfallverbrennungsanlagen mit<br />
einem in ihn übergehenden oder nachgeschalteten Nachreaktionsraum auszustatten.<br />
In diesem System ist durch geeignete Maßnahmen ein möglichst<br />
vollständiger Ausbrand der Abfälle und Abgase sicherzustellen.<br />
Für Verfahren, bei denen Abfälle vergast oder unter Sauerstoffmangel pyrolisiert<br />
und die entstehenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend<br />
nicht verbrannt werden, ist eine dem Verwendungszweck für diese Stoffe angemessene<br />
Prozeßgasreinigung vorzusehen.<br />
Es ist eine für das Behandlungsziel ausreichende Behandlungsdauer der festen<br />
Bestandteile im Hauptreaktionsraum zu gewährleisten. Die Behandlungsdauer<br />
muß veränderbar sein.<br />
Ein störungsfreier Austrag der festen Rückstände aus dem Hauptreaktionsraum<br />
muß gewährleistet sein. Hierbei sind Maßnahmen zu ergreifen, um<br />
Lufteinbrüche zu verhindern.<br />
Auf die Anforderungen der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und<br />
ähnlich brennbare Stoffe (17. BImSchV) 1) vom 23. November 1990 (BGBl. I<br />
S. 2545, 2832) und der <strong>TA</strong> Luft wird insbesondere hingewiesen.<br />
9.1.2.2. Anforderungen an Rückstände und Abwasser<br />
Bei der thermischen Behandlung des restlichen Abfalls können über gas- und<br />
staubförmige Emissionen hinaus insbesondere anfallen:<br />
– Rückstände<br />
Schlacken und Aschen<br />
Rostdurchfall<br />
Stäube aus der Abgasreinigung<br />
Reaktionsprodukte und unverbrauchte Chemikalien aus der Abgasreinigung<br />
– Abwasser<br />
Abwasser aus dem Schlackebad<br />
Abwasser aus der Abgasreinigung<br />
Schornsteinkondensat<br />
Sperr-, Spül-, Reinigungs- und Spritzwasser<br />
Abschlämmwasser.<br />
Die Rückstände sind vorrangig zu verwerten. Sie sind jeweils getrennt zu erfassen<br />
und zu halten, es sei denn, sie werden anschließend gemeinsam verwertet,<br />
behandelt oder abgelagert.<br />
Sofern ungenügend ausgebrannte Rückstände mit einem Glühverlust von<br />
mehr als 5 % anfallen, sind sie getrennt zu erfassen und ggf. nach vorheriger<br />
Aufbereitung erneut der thermischen Behandlung zuzuführen.<br />
Durch Art und konstruktive Auslegung der Abgasreinigungseinrichtungen ist<br />
sicherzustellen, daß anfallende Rückstände und Abwasser in ihrer Menge mi-<br />
1) Jetzt: „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen<br />
(17. BImSchV)“ idF der Bek. v. 14. 8. 2003 (BGBl. I S. 1633, ber. S. 2832).<br />
24 20.05.2005 15:51 DTV