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3 c. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA ...

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3 c <strong>TA</strong>Si 3. Abfall-<strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />

Herstellung eines Anlagenverbundes im Hinblick auf Betriebsunterbrechungen<br />

oder auf vorübergehenden mangelnden Absatz von Stoffen aus Aufbereitungsanlagen,<br />

sind im Einzelfall zu bestimmen.<br />

Das System zur thermischen Behandlung ist mit Beschickungseinrichtungen,<br />

einem Hauptreaktionsraum und im Fall von Abfallverbrennungsanlagen mit<br />

einem in ihn übergehenden oder nachgeschalteten Nachreaktionsraum auszustatten.<br />

In diesem System ist durch geeignete Maßnahmen ein möglichst<br />

vollständiger Ausbrand der Abfälle und Abgase sicherzustellen.<br />

Für Verfahren, bei denen Abfälle vergast oder unter Sauerstoffmangel pyrolisiert<br />

und die entstehenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend<br />

nicht verbrannt werden, ist eine dem Verwendungszweck für diese Stoffe angemessene<br />

Prozeßgasreinigung vorzusehen.<br />

Es ist eine für das Behandlungsziel ausreichende Behandlungsdauer der festen<br />

Bestandteile im Hauptreaktionsraum zu gewährleisten. Die Behandlungsdauer<br />

muß veränderbar sein.<br />

Ein störungsfreier Austrag der festen Rückstände aus dem Hauptreaktionsraum<br />

muß gewährleistet sein. Hierbei sind Maßnahmen zu ergreifen, um<br />

Lufteinbrüche zu verhindern.<br />

Auf die Anforderungen der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und<br />

ähnlich brennbare Stoffe (17. BImSchV) 1) vom 23. November 1990 (BGBl. I<br />

S. 2545, 2832) und der <strong>TA</strong> Luft wird insbesondere hingewiesen.<br />

9.1.2.2. Anforderungen an Rückstände und Abwasser<br />

Bei der thermischen Behandlung des restlichen Abfalls können über gas- und<br />

staubförmige Emissionen hinaus insbesondere anfallen:<br />

– Rückstände<br />

Schlacken und Aschen<br />

Rostdurchfall<br />

Stäube aus der Abgasreinigung<br />

Reaktionsprodukte und unverbrauchte Chemikalien aus der Abgasreinigung<br />

– Abwasser<br />

Abwasser aus dem Schlackebad<br />

Abwasser aus der Abgasreinigung<br />

Schornsteinkondensat<br />

Sperr-, Spül-, Reinigungs- und Spritzwasser<br />

Abschlämmwasser.<br />

Die Rückstände sind vorrangig zu verwerten. Sie sind jeweils getrennt zu erfassen<br />

und zu halten, es sei denn, sie werden anschließend gemeinsam verwertet,<br />

behandelt oder abgelagert.<br />

Sofern ungenügend ausgebrannte Rückstände mit einem Glühverlust von<br />

mehr als 5 % anfallen, sind sie getrennt zu erfassen und ggf. nach vorheriger<br />

Aufbereitung erneut der thermischen Behandlung zuzuführen.<br />

Durch Art und konstruktive Auslegung der Abgasreinigungseinrichtungen ist<br />

sicherzustellen, daß anfallende Rückstände und Abwasser in ihrer Menge mi-<br />

1) Jetzt: „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen<br />

(17. BImSchV)“ idF der Bek. v. 14. 8. 2003 (BGBl. I S. 1633, ber. S. 2832).<br />

24 20.05.2005 15:51 DTV

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