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Frohe Ostern - Gemeinde Pernegg

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PERNEGG AKTUELL 135/2010<br />

Hundekot auf Gehsteigen und öffentlichen<br />

Straßen und Plätzen!<br />

Gemäß § 92 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben<br />

die Benützer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen,<br />

dass die Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen<br />

und Wohnstraßen von Hunden nicht verunreinigt werden.<br />

Kann einem Hundebesitzer die Verschmutzung von Gehsteigen<br />

oder dgl. nachgewiesen werden, wird eine Vorschreibung<br />

für die Reinigung erfolgen. Ev. erfolgt auch eine<br />

Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

Wir fordern daher alle Hundebesitzer auf, diesbezügliche<br />

Verschmutzungen unbedingt zu vermeiden.<br />

Gleichzeitig ersuchen wir alle <strong>Gemeinde</strong>bürger, Hundehalter,<br />

deren Hund nachweislich Gehsteige und öffentliche<br />

Straßen und Plätze mit Kot verunreinigt hat, der <strong>Gemeinde</strong><br />

zu melden.<br />

Von der <strong>Gemeinde</strong> wurden entsprechende Plastiktonnen für<br />

Hundekot aufgestellt. Leider werden diese nur teilweise<br />

bzw. überhaupt nicht in Anspruch genommen.<br />

Aktion „Großer Steirischer Frühjahrsputz“<br />

Am 17. April 2010 wird die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> an der Mur -<br />

wie bereits in den vergangenen Jahren – am landesweit organisierten<br />

„Großen Steirischen Frühjahrsputz“ teilnehmen.<br />

Mit Unterstützung von Vereinen und Organisationen wird<br />

unser <strong>Gemeinde</strong>gebiet von herumliegendem Müll befreit.<br />

Förderung von betrieblicher Sicherheit<br />

Nachdem die Anzahl der Firmeneinbrüche in der Steiermark<br />

im letzten Jahr um 16 Prozent gestiegen ist, ist es für<br />

UnternehmerInnen wichtiger denn je, die eigenen Produktionsstätten,<br />

Geschäftslokale, Produkte und MitarbeiterInnen<br />

zu schützen. Im Rahmen der Steirischen Wirtschaftsförderung<br />

SFG gibt es nun den Sicherheitsscheck „S plus“, womit<br />

betriebliche Investitionen von der Alarmanlage bis zum<br />

Sicherheitsfenster rasch und unbürokratisch gefördert werden.<br />

Pro Betrieb sind bis zu 1.500,– Euro Unterstützung<br />

möglich. Nähere Infos finden Sie im Internet unter<br />

http://sfg.at/splus.<br />

Brauchtumsfeuer in der Steiermark<br />

Regelung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft<br />

(IG-L)<br />

Im Sanierungsgebiet „Mur-Mürz-Furche“, „Mittleres Murtal“<br />

und „Mittelsteiermark“ gilt:<br />

a) Brauchtumstage, an denen ein offenes Feuer im Freien<br />

entfacht werden darf, sind ausschließlich der Karsamstag<br />

sowie der 21. Juni (Sommersonnenwende)<br />

b) Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien<br />

gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des<br />

Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen<br />

im trockenen Zustand verwendet werden.<br />

Strafbehörde bei Verstößen gegen diese Anordnungen ist die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

Gemäß § 4 Abs. 2 BG VV ist das punktuelle Verbrennen biogener<br />

Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem<br />

landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich<br />

außerhalb von Anlagen, soweit § 5 abs. 2 nichts<br />

anderes bestimmt, ganzjährig verboten.<br />

§ 5 Abs. 2 BG VV bestimmt, dass vom Verbot des § 4 nur das<br />

punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien<br />

ausgenommen ist, welche nicht gemäß der Verordnung<br />

über die getrennte Sammlung biogener Abfälle,<br />

BGBl.Nr. 68/1992, getrennt zu sammeln sind.<br />

Lärmschutzverordnung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> an der Mur zum Schutz vor störendem<br />

Lärm in Siedlungsgebieten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> a.d. Mur hat<br />

gemäß § 41 Abs. 1 der Steierm. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1967,<br />

LGBl.Nr. 115, i.d.g.F. in seiner ordentlichen und öffentlichen<br />

Sitzung am 16. März 1989 beschlossen:<br />

§ 1 In Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe<br />

von Wohngebäuden dürfen Maschinen, Geräte wie Ketten-<br />

und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen,<br />

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt<br />

nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 06.00 bis<br />

20.00 Uhr betrieben werden, soweit es sich nicht um die<br />

Ausübung eines Gewerbes handelt.<br />

§ 2 Rasenmäher, Heckenscheren und dgl. mit Verbrennungsmotoren<br />

dürfen in Wohngebieten sowie im übrigen<br />

Bauland in der Nähe von Wohngebäuden in der Zeit<br />

von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr<br />

sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht be -<br />

nützt werden. Dies gilt auch für Geräte, die elektrisch<br />

betrieben werden und bei deren Verwendung störender<br />

Lärm entsteht (z.B. Winkelschleifer, Bohrhämmer usw.).<br />

§ 3 Übertretungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung<br />

dar und werden im Strafausmaß nach<br />

Art. VII, EGVG. 1950 in der jeweils geltenden Fassung<br />

bestraft.<br />

An alle Waldbesitzer und Anrainer von Bächen!<br />

Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes (§ 101, Abs. 6) in<br />

Verbindung mit § 17 des Steierm. Waldschutzgesetzes,<br />

LGBl.Nr. 21/1982, ist die <strong>Gemeinde</strong> zur Überwachung der<br />

durch das <strong>Gemeinde</strong>gebiet fließenden Wildbäche verpflichtet.<br />

Aus Anlass der jüngsten Hochwässer von Wildbächen<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> musste festgestellt werden, dass<br />

der Wasserlauf bei vielen Bächen durch umgefallene, morsche<br />

Bäume, angeschwemmtes Holz, Bäume und Stauden<br />

im Bachlauf selbst, sehr beeinträchtigt ist.<br />

Bei Hochwässern besteht dadurch die Gefahr von Verklausungen<br />

und in der Folge von katastrophalen Ereignissen.<br />

Es ergeht daher das dringende Ersuchen, im Bereich Ihrer,<br />

an den Bachlauf angrenzenden Forstflächen, dafür Sorge<br />

zu tragen, dass der Wasserlauf nicht beeinträchtigt ist.<br />

Die Lagerung von Holz (auch nur vorübergehend) im Bach -<br />

lauf sowie im Nahbereich von Bächen ist absolut untersagt!<br />

Dasselbe gilt auch für Forststraßen, wenn es der Waldbesitzer<br />

versäumt, für eine ordnungsgemäße Ableitung der Re -<br />

gen wässer zu sorgen oder durch vorschriftswidrige Schüttungen<br />

in Bachläufen und Mulden oder dgl. das Abfließen<br />

von Niederschlagswässern beeinträchtigt wird.<br />

Sollten zukünftig Hochwasserschäden auf vorschriftswidrige<br />

Holzlagerungen bzw. Schüttungen oder Entwässerungen<br />

oder dgl. zurückzuführen sein, wird die <strong>Gemeinde</strong> den<br />

betreffenden Waldbesitzer zur Ersatzleistung heranziehen!!

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