Frohe Ostern - Gemeinde Pernegg
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PERNEGG AKTUELL 135/2010<br />
Hundekot auf Gehsteigen und öffentlichen<br />
Straßen und Plätzen!<br />
Gemäß § 92 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben<br />
die Benützer oder Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen,<br />
dass die Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen<br />
und Wohnstraßen von Hunden nicht verunreinigt werden.<br />
Kann einem Hundebesitzer die Verschmutzung von Gehsteigen<br />
oder dgl. nachgewiesen werden, wird eine Vorschreibung<br />
für die Reinigung erfolgen. Ev. erfolgt auch eine<br />
Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Wir fordern daher alle Hundebesitzer auf, diesbezügliche<br />
Verschmutzungen unbedingt zu vermeiden.<br />
Gleichzeitig ersuchen wir alle <strong>Gemeinde</strong>bürger, Hundehalter,<br />
deren Hund nachweislich Gehsteige und öffentliche<br />
Straßen und Plätze mit Kot verunreinigt hat, der <strong>Gemeinde</strong><br />
zu melden.<br />
Von der <strong>Gemeinde</strong> wurden entsprechende Plastiktonnen für<br />
Hundekot aufgestellt. Leider werden diese nur teilweise<br />
bzw. überhaupt nicht in Anspruch genommen.<br />
Aktion „Großer Steirischer Frühjahrsputz“<br />
Am 17. April 2010 wird die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> an der Mur -<br />
wie bereits in den vergangenen Jahren – am landesweit organisierten<br />
„Großen Steirischen Frühjahrsputz“ teilnehmen.<br />
Mit Unterstützung von Vereinen und Organisationen wird<br />
unser <strong>Gemeinde</strong>gebiet von herumliegendem Müll befreit.<br />
Förderung von betrieblicher Sicherheit<br />
Nachdem die Anzahl der Firmeneinbrüche in der Steiermark<br />
im letzten Jahr um 16 Prozent gestiegen ist, ist es für<br />
UnternehmerInnen wichtiger denn je, die eigenen Produktionsstätten,<br />
Geschäftslokale, Produkte und MitarbeiterInnen<br />
zu schützen. Im Rahmen der Steirischen Wirtschaftsförderung<br />
SFG gibt es nun den Sicherheitsscheck „S plus“, womit<br />
betriebliche Investitionen von der Alarmanlage bis zum<br />
Sicherheitsfenster rasch und unbürokratisch gefördert werden.<br />
Pro Betrieb sind bis zu 1.500,– Euro Unterstützung<br />
möglich. Nähere Infos finden Sie im Internet unter<br />
http://sfg.at/splus.<br />
Brauchtumsfeuer in der Steiermark<br />
Regelung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft<br />
(IG-L)<br />
Im Sanierungsgebiet „Mur-Mürz-Furche“, „Mittleres Murtal“<br />
und „Mittelsteiermark“ gilt:<br />
a) Brauchtumstage, an denen ein offenes Feuer im Freien<br />
entfacht werden darf, sind ausschließlich der Karsamstag<br />
sowie der 21. Juni (Sommersonnenwende)<br />
b) Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien<br />
gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des<br />
Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen<br />
im trockenen Zustand verwendet werden.<br />
Strafbehörde bei Verstößen gegen diese Anordnungen ist die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Gemäß § 4 Abs. 2 BG VV ist das punktuelle Verbrennen biogener<br />
Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem<br />
landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich<br />
außerhalb von Anlagen, soweit § 5 abs. 2 nichts<br />
anderes bestimmt, ganzjährig verboten.<br />
§ 5 Abs. 2 BG VV bestimmt, dass vom Verbot des § 4 nur das<br />
punktuelle Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien<br />
ausgenommen ist, welche nicht gemäß der Verordnung<br />
über die getrennte Sammlung biogener Abfälle,<br />
BGBl.Nr. 68/1992, getrennt zu sammeln sind.<br />
Lärmschutzverordnung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> an der Mur zum Schutz vor störendem<br />
Lärm in Siedlungsgebieten.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pernegg</strong> a.d. Mur hat<br />
gemäß § 41 Abs. 1 der Steierm. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1967,<br />
LGBl.Nr. 115, i.d.g.F. in seiner ordentlichen und öffentlichen<br />
Sitzung am 16. März 1989 beschlossen:<br />
§ 1 In Wohngebieten sowie im übrigen Bauland in der Nähe<br />
von Wohngebäuden dürfen Maschinen, Geräte wie Ketten-<br />
und Kreissägen, die im Freien störenden Lärm erregen,<br />
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt<br />
nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 06.00 bis<br />
20.00 Uhr betrieben werden, soweit es sich nicht um die<br />
Ausübung eines Gewerbes handelt.<br />
§ 2 Rasenmäher, Heckenscheren und dgl. mit Verbrennungsmotoren<br />
dürfen in Wohngebieten sowie im übrigen<br />
Bauland in der Nähe von Wohngebäuden in der Zeit<br />
von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr<br />
sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht be -<br />
nützt werden. Dies gilt auch für Geräte, die elektrisch<br />
betrieben werden und bei deren Verwendung störender<br />
Lärm entsteht (z.B. Winkelschleifer, Bohrhämmer usw.).<br />
§ 3 Übertretungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung<br />
dar und werden im Strafausmaß nach<br />
Art. VII, EGVG. 1950 in der jeweils geltenden Fassung<br />
bestraft.<br />
An alle Waldbesitzer und Anrainer von Bächen!<br />
Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes (§ 101, Abs. 6) in<br />
Verbindung mit § 17 des Steierm. Waldschutzgesetzes,<br />
LGBl.Nr. 21/1982, ist die <strong>Gemeinde</strong> zur Überwachung der<br />
durch das <strong>Gemeinde</strong>gebiet fließenden Wildbäche verpflichtet.<br />
Aus Anlass der jüngsten Hochwässer von Wildbächen<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> musste festgestellt werden, dass<br />
der Wasserlauf bei vielen Bächen durch umgefallene, morsche<br />
Bäume, angeschwemmtes Holz, Bäume und Stauden<br />
im Bachlauf selbst, sehr beeinträchtigt ist.<br />
Bei Hochwässern besteht dadurch die Gefahr von Verklausungen<br />
und in der Folge von katastrophalen Ereignissen.<br />
Es ergeht daher das dringende Ersuchen, im Bereich Ihrer,<br />
an den Bachlauf angrenzenden Forstflächen, dafür Sorge<br />
zu tragen, dass der Wasserlauf nicht beeinträchtigt ist.<br />
Die Lagerung von Holz (auch nur vorübergehend) im Bach -<br />
lauf sowie im Nahbereich von Bächen ist absolut untersagt!<br />
Dasselbe gilt auch für Forststraßen, wenn es der Waldbesitzer<br />
versäumt, für eine ordnungsgemäße Ableitung der Re -<br />
gen wässer zu sorgen oder durch vorschriftswidrige Schüttungen<br />
in Bachläufen und Mulden oder dgl. das Abfließen<br />
von Niederschlagswässern beeinträchtigt wird.<br />
Sollten zukünftig Hochwasserschäden auf vorschriftswidrige<br />
Holzlagerungen bzw. Schüttungen oder Entwässerungen<br />
oder dgl. zurückzuführen sein, wird die <strong>Gemeinde</strong> den<br />
betreffenden Waldbesitzer zur Ersatzleistung heranziehen!!