Gefahrgut Karwautz Final RZ
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10<br />
Ammoniaklösung mit höchstens 10% Ammoniak.<br />
Essigsäure,Lösung mit höchst. 10 Masse - % Säure.<br />
Natronkalk mit höchstens 4% Natriumhydroxid.<br />
Asbest in einem Bindemittel so eingebettet und<br />
fixiert (wie beispielsweise Zement, Kunststoff,<br />
Asphalt, Harz...), dass sichergestellt ist, dass es bei<br />
der Beförderung nicht zum Freiwerden lungengängiger<br />
Asbestfasern kommen kann.<br />
Fertigprodukte mit Asbest wenn sie so verpackt<br />
sind, dass sichergestellt ist, dass es bei der Beförderung<br />
nicht zum Freiwerden lungengängiger<br />
Asbestfasern kommen kann.<br />
Lithiumbatterien wenn die Bedingungen des Abschnittes<br />
3.3.1 Nr. 188 + 230 ADR eingehalten sind.<br />
Schwefel (Schwefelblüten) Schwefel geschmolzen<br />
ist nicht freigestellt.<br />
Radioaktive Stoffe<br />
Zugelassen sind nur radioaktive Stoffe in verbrauchs-<br />
oder Gebrauchsprodukten, die eine vorschriftsmäßige<br />
Genehmigung/Zulassung erhalten<br />
haben und zum Verkauf an den Endverbraucher<br />
gelangen.<br />
Hinweis:<br />
Die vorangestellten Freistellungen sind nur<br />
zusammengefasst aufgelistet.<br />
Es empfiehlt sich daher vor dem Postversand<br />
unbedingt die detaillierten Sondervorschriften<br />
des Kapitels 3.3 ADR zu beachten.<br />
Für den Versand von "Freigestellten gefährlichen<br />
Gütern" sind nur diese Bedingungen (vgl. auch<br />
AGB für den <strong>Gefahrgut</strong>versand sowie die Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der Post) einzuhalten.<br />
Die vorstehenden Bedingungen für "Begrenzte<br />
Mengen", wie beispielsweise die Mengengrenzen,<br />
die Verpackung und die Kennzeichnung gelten für<br />
die "Freigestellten gefährlichen Güter" nicht.