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Gefahrgut Karwautz Final RZ

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10<br />

Ammoniaklösung mit höchstens 10% Ammoniak.<br />

Essigsäure,Lösung mit höchst. 10 Masse - % Säure.<br />

Natronkalk mit höchstens 4% Natriumhydroxid.<br />

Asbest in einem Bindemittel so eingebettet und<br />

fixiert (wie beispielsweise Zement, Kunststoff,<br />

Asphalt, Harz...), dass sichergestellt ist, dass es bei<br />

der Beförderung nicht zum Freiwerden lungengängiger<br />

Asbestfasern kommen kann.<br />

Fertigprodukte mit Asbest wenn sie so verpackt<br />

sind, dass sichergestellt ist, dass es bei der Beförderung<br />

nicht zum Freiwerden lungengängiger<br />

Asbestfasern kommen kann.<br />

Lithiumbatterien wenn die Bedingungen des Abschnittes<br />

3.3.1 Nr. 188 + 230 ADR eingehalten sind.<br />

Schwefel (Schwefelblüten) Schwefel geschmolzen<br />

ist nicht freigestellt.<br />

Radioaktive Stoffe<br />

Zugelassen sind nur radioaktive Stoffe in verbrauchs-<br />

oder Gebrauchsprodukten, die eine vorschriftsmäßige<br />

Genehmigung/Zulassung erhalten<br />

haben und zum Verkauf an den Endverbraucher<br />

gelangen.<br />

Hinweis:<br />

Die vorangestellten Freistellungen sind nur<br />

zusammengefasst aufgelistet.<br />

Es empfiehlt sich daher vor dem Postversand<br />

unbedingt die detaillierten Sondervorschriften<br />

des Kapitels 3.3 ADR zu beachten.<br />

Für den Versand von "Freigestellten gefährlichen<br />

Gütern" sind nur diese Bedingungen (vgl. auch<br />

AGB für den <strong>Gefahrgut</strong>versand sowie die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Post) einzuhalten.<br />

Die vorstehenden Bedingungen für "Begrenzte<br />

Mengen", wie beispielsweise die Mengengrenzen,<br />

die Verpackung und die Kennzeichnung gelten für<br />

die "Freigestellten gefährlichen Güter" nicht.

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