Gefahrgut Karwautz Final RZ
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Achtung:<br />
Die höchstzulässigen Mengen je Innenverpackung<br />
sowie je Versandstück gelten in Kombination.<br />
Es dürfen daher die festgelegten Höchstmengenangaben<br />
für die Innenverpackung und für das<br />
Versandstück nicht wahlweise ausgenutzt werden.<br />
Feststellen und Kontrolle<br />
von Mengengrenzen.<br />
Sie benötigen dazu entweder den Komplettvorschriftentext<br />
des ADR oder ein anderes geeignetes<br />
Nachschlagwerk, in welchem die Stoffe des ADR<br />
aufgelistet und aus dem die entsprechenden höchstzulässigen<br />
Mengengrenzen je Stoff und Versandstückart<br />
ersichtlich sind (siehe dazu Zusatzbestimmungen<br />
und weitere Informationen).<br />
Beispiel:<br />
Es sollen Kartons mit je 6 Dosen Lack zu je 1 Liter<br />
zum Postversand gebracht werden:<br />
1. Die vollständige Klassifizierung des Lacks(z.B. laut<br />
Sicherheitsdatenblatt) lautet: " 1263 Farbe 3 III ADR"<br />
2. Im Verzeichnis der gefährlichen "Güter"<br />
(Tabelle) Abschnitt 3.2.1 ADR Spalte 7 ist für<br />
"Begrenzte Mengen" der Code "LQ 7" zugeordnet.<br />
3. Aus der Tabelle 3.4.6 ADR sind unter Code "LQ 7"<br />
folgende höchstzulässige Mengen für "Zusammengesetzte<br />
Verpackungen" festgelegt:<br />
Innenverpackung: 5 Liter/Versandstück 30 Kilogramm<br />
Da in diesem Beispiel keine der höchstzulässigen<br />
Mengen für die Innenverpackung sowie für das<br />
Versandstück überschritten und auch die zusätzlich<br />
im Postversand geltende höchste Bruttomasse<br />
von 30 kg eingehalten ist, sind diese Versandstücke<br />
zum Postversand zugelassen.<br />
Die Kennzeichnung.<br />
Jedes Versandstück ist außen deutlich dauerhaft zu<br />
kennzeichnen mit: Der vierstelligen "UN Nummer"<br />
des enthaltenden gefährlichen Gutes, der die<br />
Buchstaben "UN" voran zu stellen sind (bei verschiedenen<br />
gefährlichen Gütern mit unterschied-<br />
lichen "UN Nummern" in ein und dem selben<br />
Versandstück dürfen anstelle der UN-Nummern<br />
auch als Kennzeichnung die Buchstaben "LQ" verwendet<br />
werden).<br />
Die Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst<br />
sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit<br />
einer Mindestseitenlänge von 100 mm darstellt.<br />
Die Linie muss mindestens 2 mm breit sein, die<br />
Zeichenhöhe muss mindestens 6 mm betragen.<br />
(Wenn es die Versandstückgröße erfordert, darf<br />
diese Kennzeichnung geringere Abmessungen<br />
haben, solange sie deutlich sichtbar bleibt. Darüber<br />
hinaus dürfen innerhalb des auf die Spitze gestellten<br />
Quadrats keine anderwertigen Eintragungen<br />
oder Aufschriften, wie etwa ein Barcode, Firmenname<br />
oder Klasse u. dgl., aufscheinen)<br />
UN xxxx<br />
100 mm<br />
Beispiel der Kennzeichnung mit nur einem Gut im Versandstück<br />
(xxxx = Angabe der vierstelligen UN-Nummer des Gutes<br />
LQ<br />
100 mm<br />
Beispiel der Kennzeichnung mit unterschiedlichen<br />
UN-Nummern im Versandstück<br />
Beispiele vorschriftsmäßiger Versandstücke in<br />
“Begrenzten Mengen”:<br />
Achtung: Die Versandstücke dürfen nicht mit Gefahrzettel<br />
gekennzeichnet sein.<br />
Zusammengesetzte<br />
Verpackung: Inhalt 1263 Farbe<br />
Zusammengesetzte<br />
Verpackung: Inhalt 1263 Farbe +<br />
1950 Druckgaspackungen