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Gefahrgut Karwautz Final RZ

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Achtung:<br />

Die höchstzulässigen Mengen je Innenverpackung<br />

sowie je Versandstück gelten in Kombination.<br />

Es dürfen daher die festgelegten Höchstmengenangaben<br />

für die Innenverpackung und für das<br />

Versandstück nicht wahlweise ausgenutzt werden.<br />

Feststellen und Kontrolle<br />

von Mengengrenzen.<br />

Sie benötigen dazu entweder den Komplettvorschriftentext<br />

des ADR oder ein anderes geeignetes<br />

Nachschlagwerk, in welchem die Stoffe des ADR<br />

aufgelistet und aus dem die entsprechenden höchstzulässigen<br />

Mengengrenzen je Stoff und Versandstückart<br />

ersichtlich sind (siehe dazu Zusatzbestimmungen<br />

und weitere Informationen).<br />

Beispiel:<br />

Es sollen Kartons mit je 6 Dosen Lack zu je 1 Liter<br />

zum Postversand gebracht werden:<br />

1. Die vollständige Klassifizierung des Lacks(z.B. laut<br />

Sicherheitsdatenblatt) lautet: " 1263 Farbe 3 III ADR"<br />

2. Im Verzeichnis der gefährlichen "Güter"<br />

(Tabelle) Abschnitt 3.2.1 ADR Spalte 7 ist für<br />

"Begrenzte Mengen" der Code "LQ 7" zugeordnet.<br />

3. Aus der Tabelle 3.4.6 ADR sind unter Code "LQ 7"<br />

folgende höchstzulässige Mengen für "Zusammengesetzte<br />

Verpackungen" festgelegt:<br />

Innenverpackung: 5 Liter/Versandstück 30 Kilogramm<br />

Da in diesem Beispiel keine der höchstzulässigen<br />

Mengen für die Innenverpackung sowie für das<br />

Versandstück überschritten und auch die zusätzlich<br />

im Postversand geltende höchste Bruttomasse<br />

von 30 kg eingehalten ist, sind diese Versandstücke<br />

zum Postversand zugelassen.<br />

Die Kennzeichnung.<br />

Jedes Versandstück ist außen deutlich dauerhaft zu<br />

kennzeichnen mit: Der vierstelligen "UN Nummer"<br />

des enthaltenden gefährlichen Gutes, der die<br />

Buchstaben "UN" voran zu stellen sind (bei verschiedenen<br />

gefährlichen Gütern mit unterschied-<br />

lichen "UN Nummern" in ein und dem selben<br />

Versandstück dürfen anstelle der UN-Nummern<br />

auch als Kennzeichnung die Buchstaben "LQ" verwendet<br />

werden).<br />

Die Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst<br />

sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit<br />

einer Mindestseitenlänge von 100 mm darstellt.<br />

Die Linie muss mindestens 2 mm breit sein, die<br />

Zeichenhöhe muss mindestens 6 mm betragen.<br />

(Wenn es die Versandstückgröße erfordert, darf<br />

diese Kennzeichnung geringere Abmessungen<br />

haben, solange sie deutlich sichtbar bleibt. Darüber<br />

hinaus dürfen innerhalb des auf die Spitze gestellten<br />

Quadrats keine anderwertigen Eintragungen<br />

oder Aufschriften, wie etwa ein Barcode, Firmenname<br />

oder Klasse u. dgl., aufscheinen)<br />

UN xxxx<br />

100 mm<br />

Beispiel der Kennzeichnung mit nur einem Gut im Versandstück<br />

(xxxx = Angabe der vierstelligen UN-Nummer des Gutes<br />

LQ<br />

100 mm<br />

Beispiel der Kennzeichnung mit unterschiedlichen<br />

UN-Nummern im Versandstück<br />

Beispiele vorschriftsmäßiger Versandstücke in<br />

“Begrenzten Mengen”:<br />

Achtung: Die Versandstücke dürfen nicht mit Gefahrzettel<br />

gekennzeichnet sein.<br />

Zusammengesetzte<br />

Verpackung: Inhalt 1263 Farbe<br />

Zusammengesetzte<br />

Verpackung: Inhalt 1263 Farbe +<br />

1950 Druckgaspackungen

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