Gefahrgut Karwautz Final RZ
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Ausgeschlossen sind<br />
daher:<br />
Alle Gefahrgüter<br />
wenn hiefür ein Beförderungspapier notwendig ist<br />
und besondere Anforderungen an Lenker und Fahrzeug<br />
zu erfüllen sind.<br />
Erlaubt sind im<br />
Postversand:<br />
<strong>Gefahrgut</strong> mit begrenzten Mengen<br />
Freigestellte Versandgutarten<br />
Für den Posttransport sind nur besondere Sendungsarten<br />
zugelassen, bei denen eine mögliche<br />
Beschädigung der Sendungen durch Beförderungseinrichtungen<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Natürlich sind auch diese Stoffe grundsätzlich<br />
gefährlich, jedoch entfallen bei Verwendung<br />
besonderer Verpackungen, Einhaltung gewisser<br />
Mengengrenzen und besonderer Kennzeichnung<br />
die Mitführungspflicht für das Beförderungspapier<br />
und die besonderen Anforderungen an Lenker und<br />
Fahrzeug.<br />
Begrenzte Menge.<br />
Sondervorschriften des ADR (gem.Kapitel 3.4 ADR)<br />
erlauben es, bestimmte gefährliche Güter unter<br />
erleichterten Bedingungen – durch Ausnahmen<br />
von einem Teil der <strong>Gefahrgut</strong>-Transportvorschriften<br />
– zu befördern, wenn die hiefür festgelegten<br />
Mengengrenzen in Abhängigkeit des jeweiligen<br />
Stoffes und Versandstückes eingehalten sind. Es<br />
dürfen als Versandstücke nur "zusammengesetzte<br />
Verpackungen" oder "Tragpackungen (Tray)” verwendet<br />
werden, die außen mit der jeweiligen UN-<br />
Nummer des Stoffes in einem auf die Spitze<br />
gestellten Quadrat, gekennzeichnet werden<br />
müssen.<br />
Rahmenbedingungen<br />
Freigestellte gefährliche<br />
Güter.<br />
Sind bestimmte gefährliche Güter, die nach der<br />
Sondervorschrift des ADR (gem. Kapitel 3.3 ADR)<br />
unter besonderen Voraussetzungen komplett von<br />
den <strong>Gefahrgut</strong>-Transportvorschriften ausgenommen<br />
bzw. freigestellt sind. Wenn diese Voraussetzungen<br />
für den gefährlichen Stoff oder Gegenstand<br />
erfüllt sind, entfallen die übrigen <strong>Gefahrgut</strong>-<br />
Transportvorschriften zur Gänze. Solche Güter sind<br />
nicht nach den <strong>Gefahrgut</strong>-Transportvorschriften zu<br />
kennzeichnen (siehe Aufzählung Seite 9 und 10).<br />
Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, wie wir<br />
gemeinsam für mehr Sicherheit beim <strong>Gefahrgut</strong>versand<br />
sorgen können.<br />
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