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Ertragsminderungen benachteiligen den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel und könnten ihn<br />

zwingen, das Prinzip der herstellerneutralen Vollversorgung aufzugeben.<br />

Vollversorgung <strong>als</strong> ethischer Beitrag zur Arzneimittelversorgung<br />

Die umfassenden Leistungen der im Bundesverband PHAGRO zusammengeschlossenen Mitgliedsfirmen<br />

basieren auf ihrer konsequenten Selbstverpflichtung zum Prinzip der Vollversorgung, wie es in der<br />

Verbandssatzung formuliert ist. Erst dadurch werden<br />

• die umfassende Therapiefreiheit der Ärzte,<br />

• die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages der öffentlichen Apotheken und<br />

• die sofortige Verfügbarkeit über alle Arzneimittel für den Patienten möglich.<br />

Die mit dem Begriff der Vollversorgung fest verbundene Herstellerneutralität stellt den freien Marktzugang<br />

aller pharmazeutischen Unternehmer mit ihrem vollständigen Sortiment, unabhängig von deren Bedeutung,<br />

sicher. Damit schafft der Großhandel die notwendige Grundvoraussetzung für den erwünschten (Preis- und<br />

Qualitäts-) Wettbewerb auf der Ebene der pharmazeutischen Unternehmen, der für Angebotsvielfalt,<br />

Innovationen und letztendlich auch Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen unerlässlich ist.<br />

Die PHAGRO-Mitglieder bekennen sich zum Regionalitätsprinzip. Das bedeutet, dass sie sich auf die<br />

spezifische Nachfrage im regionalen Liefergebiet ihrer jeweiligen Betriebsstätten einstellen und damit auch<br />

den besonderen individuellen Patientenbedürfnissen „vor Ort“ schnell und zuverlässig Rechung tragen.<br />

Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit plädiert der PHAGRO dafür, dass das Prinzip der Apothekenpflicht<br />

für alle verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Anwendung findet. Die<br />

Apothekenpflicht besteht <strong>als</strong> Prinzip bereits in allen Mitgliedsstaaten der EU und sollte von daher in der<br />

nationalen und europäischen Gesetzgebung festgeschrieben werden. Alle Vorkehrungen zur<br />

Qualitätssicherung, der Verschreibung und der Patienteninformation sind sinnlos, so lange sie durch<br />

unklare Distributionskanäle umgangen werden können.<br />

Arzneimittelsicherheit durch Rückrufe und Schnellinformationen<br />

Unter allen gesetzlichen Anforderungen an den pharmazeutischen Großhandel zur Gewährleistung der<br />

Arzneimittelsicherheit - wie z.B. die Dokumentation des Arzneimittelverkehrs – haben Rückrufaktionen von<br />

Arzneimitteln zum Schutz der Patienten (veranlasst von pharmazeutischen Unternehmern oder<br />

Aufsichtsbehörden) eine besondere Bedeutung. Der tragen die Mitglieder des Bundesverbandes PHAGRO<br />

dadurch Rechnung, dass sie deren Abwicklung schon seit 1986, <strong>als</strong>o bereits vor Inkrafttreten der Großhandelsbetriebsordnung,<br />

in vorbildlicher und eigenverantwortlicher Weise mit Hilfe des sog. APG-<br />

Rückrufformulars organisiert haben. Dies war möglich, weil die Apothekerschaft und die pharmazeutischen<br />

Unternehmer den Vorschlägen des PHAGRO zur Optimierung der Arzneimittelsicherheit dam<strong>als</strong> auch ohne<br />

gesetzliche Regelung gefolgt sind.<br />

Außerdem werden mit der AMK-Schnellinformation alle öffentlichen Apotheken unter Einschaltung<br />

sämtlicher Großhandelsniederlassungen innerhalb von 24 Stunden über dringende Arzneimittelmeldungen<br />

informiert. Dieses System ist in seiner Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit unübertroffen und wird<br />

ausschließlich durch die PHAGRO Mitgliedsunternehmen betrieben.<br />

Preisspannenverordnung <strong>als</strong> Garant für sozialverantwortliche Gleichpreisigkeit<br />

Die derzeit gültige Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Aufschlagsätze der<br />

pharmazeutischen Großhandlungen und der öffentlichen Apotheken. Sie sieht vor, dass die prozentualen<br />

Aufschlagsätze des Großhandels bei steigenden Einstandspreisen absinken. Die stetige Ausweitung des<br />

Direktgeschäftes bei hochpreisigen Arzneimitteln bei gleichzeitig dramatischem Anstieg von<br />

Packungszahlen bei preisgünstigen (Rabatt) Arzneimitteln entziehen jedoch der vom Gesetzgeber<br />

vorgesehenen Mischkalkulation zunehmend die wirtschaftliche Grundlage. Der PHAGRO hat deshalb den<br />

Vorschlag unterbreitet, die Großhandelsspanne an die veränderten Marktbedingungen anzupassen und<br />

adäquat der Apothekenspanne weitgehend preisunabhängig zu gestalten. Die durchschnittliche Spanne<br />

des Großhandels (laut GMG 6,34%) wurde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (<strong>als</strong>o nicht bezogen auf<br />

das einzelne Arzneimittel) aufgeteilt in 3% Höchstzuschlag und 0,93 € nicht rabattierfähigen Fixzuschlag.<br />

Dabei dient der rabattfähige Höchstzuschlag von 3% zur Deckung der preisabhängigen Kosten (wie<br />

Finanzierung, Bruch, Transportversicherung etc.) und ist zwingend notwendig insbesondere zum Erhalt<br />

des (Leistungs-) Wettbewerbs auf der Großhandelsstufe (Investitionen, Realisierung von<br />

Rationalisierungsspielräumen), zur Deckung von Handlings-Risiken (Bruch, Schwund), zum Ausgleich<br />

regionaler Unterschiede (Flächenstaat, Ballungsgebiete), zur Förderung einer rationellen Bestellweise von<br />

Apotheken durch Rabatte/Boni, zur Einräumung von Skonti für frühzeitige Zahlung sowie zur<br />

Gewinnerzielung.<br />

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