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ABB Q8 - BSQ Bauspar AG

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ers zahlt die <strong>Bauspar</strong>kasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltungeines Diskonts von bis zu 3,0 vom Hundert des Guthabens aus.(2) Solange die Rückzahlung des <strong>Bauspar</strong>guthabens noch nicht begonnenhat, führt die <strong>Bauspar</strong>kasse auf Antrag des <strong>Bauspar</strong>ers den<strong>Bauspar</strong>vertrag unverändert fort.(3) Reichen 25 vom Hundert der für die Zuteilung verfügbaren Mittelnicht für die Rückzahlung der <strong>Bauspar</strong>guthaben gekündigter Verträgeaus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschobenwerden.§ 16 Kontoführung(1) Das <strong>Bauspar</strong>konto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h.sämtliche für den <strong>Bauspar</strong>er bestimmten Geldeingänge werden dem<strong>Bauspar</strong>konto gutgeschrieben, sämtliche den <strong>Bauspar</strong>er betreffendeAuszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstigeihm zu berechnende Beträge werden dem <strong>Bauspar</strong>konto belastet.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse schließt die Konten zum Schluß eines Kalenderjahresab. Sie übersendet dem <strong>Bauspar</strong>er in den ersten zwei Monatennach Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug mit demausdrücklichen Hinweis, daß dieser als anerkannt gilt, wenn der<strong>Bauspar</strong>er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang schriftlichenWiderspruch erhebt.§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen(1) Für jedes Konto des <strong>Bauspar</strong>ers berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse jeweilsbei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig am Kalenderjahresende- eine Kontogebühr von bis zu 12,- EUR, insgesamt jedochnicht mehr als 60,- EUR je <strong>Bauspar</strong>er.(2) Für bestimmte Dienstleistungen, die in einer Gebührentabelle der<strong>Bauspar</strong>kasse enthalten sind, berechnet die <strong>Bauspar</strong>kasse Entgelte/Gebühren.Die <strong>Bauspar</strong>kasse stellt die Gebührentabelle dem<strong>Bauspar</strong>er auf Anforderung zur Verfügung. Erbringt die <strong>Bauspar</strong>kasseDienstleistungen, die nicht in der Gebührentabelle enthalten sind,kann sie dem <strong>Bauspar</strong>er hierfür eine Entgeltgebühr entsprechendihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen.(3) Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihungund der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Auslagen(z. B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungenund Baukontrollen) gehen zu Lasten des <strong>Bauspar</strong>ers.(4) Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist berechtigt, im Rahmen billigen ErmessensEntgelte/Gebühren zu ändern.§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung(1) Der <strong>Bauspar</strong>er ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seineForderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann fällige Ansprüche gegen den <strong>Bauspar</strong>eraus ihrer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen <strong>Bauspar</strong>guthabenoder sonstige Forderungen aufrechnen, wenn diese noch nichtfällig sind.(3) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann ihr obliegende Leistungen an den<strong>Bauspar</strong>er wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindungzurückhalten, auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnisberuhen.§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers(1) Nach dem Tod des <strong>Bauspar</strong>ers kann die <strong>Bauspar</strong>kasse zurKlärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheines,eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfürnotwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sindauf Verlangen der <strong>Bauspar</strong>kasse in beglaubigter deutscher Übersetzungvorzulegen.(2) Die <strong>Bauspar</strong>kasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder einesTestamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigungoder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschriftvorgelegt wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse darf denjenigen, der darin als Erbeoder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen,ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkungan ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bauspar</strong>kasse bekannt ist, daßder dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeitdes Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihrdies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.§ 20 Sicherung der <strong>Bauspar</strong>einlagen(1) Die Einlagen bis zu 90% des Gegenwerts, höchstens bis 20.000EURO, werden von der Entschädigungseinrichtung deutscher BankenGmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetzes abgesichert. Die darüberhinausgehenden <strong>Bauspar</strong>einlagen sind in unbegrenzter Höheüber den <strong>Bauspar</strong>kassen-Einlagensicherungsfonds e.V. gesichert.Der Ausschluß der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzesgenannten Anleger (z. B. Kreditinstitute,Versicherungen) gilt auch in diesem Fall. Auf Anfrage erhält der<strong>Bauspar</strong>er Informationen über die Bedingungen der Sicherung. Soweitder Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm BeauftragterZahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegendie <strong>Bauspar</strong>kasse in entsprechender Höhe Zug um Zug auf denEinlagensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfondsdie Zahlungen mangels Weisung eines Kundenauf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderenKreditinstitut eröffnet wird. Die <strong>Bauspar</strong>kasse ist befugt, dem Einlagensicherungsfondsoder einem von ihm Beauftragten alle in diesemZusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagenzur Verfügung zu stellen.(2) Stellt die <strong>Bauspar</strong>kasse den Geschäftsbetrieb ein, können die<strong>Bauspar</strong>verträge mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für dasKreditwesen vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer vereinfachtenAbwicklung leisten die <strong>Bauspar</strong>er keine Sparzahlungen nach § 2 mehr.Zuteilungen nach § 4 und weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 findennicht mehr statt. Die <strong>Bauspar</strong>guthaben werden entsprechend denverfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle <strong>Bauspar</strong>er nachdem Verhältnis ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt.§ 21 Bedingungsänderungen(1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem<strong>Bauspar</strong>er schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der<strong>Bauspar</strong>kasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben.(2) Ohne Einverständnis des <strong>Bauspar</strong>ers, aber mit Zustimmung derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungender §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung fürbestehende Verträge geändert werden.(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des<strong>Bauspar</strong>ers. Dies gilt als erteilt, wenn der <strong>Bauspar</strong>er der Änderungnicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprichtund bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchshingewiesen wurde.Anhang: zu § 11Der monatliche Spar- und Tilgungsbeitrag je Tausend EUR <strong>Bauspar</strong>summezur Tilgung der Darlehensschuld nach der Zuteilung (Monatsrate)sowie der effektive Jahreszins nach der Preisangabenverordnung abZuteilung beträgt:bei einer maßgeblichen Bewertungszahl von:mehr als 215 mehr als 240 mehr als 265bis 215 bis 240 bis 265 bis 290 mehr als 290Nom.zins: 5,0%Monatsrate: 7,60 EUR 6,50 EUR 5,50 EUR 4,50 EUR 3,50 EUReff. Jahreszins: 5,40% 5,35% 5,31% 5,26% 5,22%<strong>ABB</strong>/<strong>Q8</strong>/170610

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