12.07.2015 Aufrufe

VERHANDLUNGSSCHRIFT - Turnau

VERHANDLUNGSSCHRIFT - Turnau

VERHANDLUNGSSCHRIFT - Turnau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Marktgemeindeamt <strong>Turnau</strong> lfd Nr.: 5/2008<strong>VERHANDLUNGSSCHRIFT</strong>über die Sitzung des GemeinderatesGR Rudolf Smolej befürchtet, dass dann bei jeder Loipe in derMarktgemeinde <strong>Turnau</strong> ein Entgelt für die Loipenführung von derMarktgemeinde <strong>Turnau</strong> eingefordert werden wird.GR Christian Rechberger erklärt, dass eine gesetzliche Grundlage imTourismusgesetz geschaffen wurde, wo jede Loipenführung zuentschädigen ist. Über die Höhe ist zu verhandeln, diese ist gesetzlichnicht geregelt.§ 38 Tourismusgesetz Steiermark 1992 idgFErrichtung, Erhaltung und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Zielen für Touristen(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünftein den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- undWanderwege, Badeanlagen.(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zielesfür Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigenZieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betrachtkommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auchdie Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles dieInanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenenGrundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenenGrundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, dieGemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeitgewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- undForstwirtschaft und die Handelskammer zu hören.(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Ist einGrundeigentümer mit der im Bescheid festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden, kann er dieEntscheidung des zuständigen Gerichtes begehren. Dabei ist BGBl. Nr. 71/1954, i. d. F. BGBl. Nr.297/1995, anzuwenden. Mit Einbringung des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid derBezirkshauptmannschaft insoweit außer Kraft, als er die Höhe der Entschädigung festlegt.Weiters führt GR Christian Rechberger aus, dass in den 1990er-Jahrenvom damaligen Fremdenverkehrsverein mit den Liegenschaftseigentümerneine mündliche Vereinbarung über dieLoipenführung erzielt wurde.Die Liegenschaften für die Langlaufloipe im Thal werden von denLandwirten wie in der Vergangenheit kostenfrei zur Verfügung gestellt,da sämtliche Landwirte auch daraus touristischen Nutzen ziehen. Anjeder Einstiegsstelle sind die Tafeln, die an den privaten Grundstückenstehen, zu entfernen, an öffentlichen Grundstücken, können die Tafelnganzjährig stehenbleiben.Der Vertrag soll im Wortlaut enthalten:„Der Grundeigentümer räumt dem Tourismuverband <strong>Turnau</strong> das Rechtein, auf dem ihn anliegenden Lageplan, welcher einen wesentlichenBestandteil des Vertrages darstellt, eine Langlaufloipe nach dennachstehenden Bedingungen zu errichten und zu betreiben.Peter Schelch, 20081212_Verhandlungsschrift_gemeinderatssitzung.doc, 30.03.2009, Seite 16 von 20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!