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Auslegung von Art. 33 Absatz 2 und Art. 1 F GFK - UNHCR

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Allgemeinheit, sondern soll in Abgrenzung zu <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> <strong>Absatz</strong> 2, 1. Alternative <strong>GFK</strong> strengereBeweisanforderungen aufstellen.9. Handlungen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit oder das friedlicheZusammenleben der Bevölkerung darstellen können, können zum Beispiel sein: Sabotageaktegegen öffentliche Transportmittel, Inbrandsetzung <strong>von</strong> Häusern u.ä., gewalttätige Angriffe auffriedliche Bürger, Begehen <strong>von</strong> Einbruchserien, Geiselnahmen <strong>und</strong> Entführungen sowieandere Gefährdung des zivilen Lebens, insbesondere wenn dies in wiederholter <strong>und</strong> massiverWeise geschieht, so dass die betroffene Person zu einer öffentlichen Gefahr wird. 1010. Die negative Gefahrenprognose muss an die begangene Straftat anknüpfen. 11 Es mussausdrücklich untersucht <strong>und</strong> festgestellt werden, dass die frühere durch die Straftatdokumentierte Gefährlichkeit des Täters noch fortbesteht <strong>und</strong> dass die ernst zu nehmendeGefahr besteht, dass der Flüchtling erneut eine besonders schwere Straftat begehen wird. 12Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt auch, dass die Gefahr für die Allgemeinheitunmittelbar <strong>von</strong> dem Flüchtling ausgehen muss. Nur auf die <strong>von</strong> ihm ausgehende Gefahr istabzustellen, generalpräventive Überlegungen dürfen in die Entscheidung nicht mit einbezogenwerden.11. Von einer fortbestehenden Gefahr für die Allgemeinheit kann in der Regel nichtausgegangen werden, wenn die Verurteilung bereits eine beachtliche Zeit zurückliegt. 13Gegen eine negative Gefahrenprognose wird regelmäßig auch eine Strafaussetzung zurBewährung, aber auch die vorzeitige Haftentlassung sprechen, da diese eine positive Prognoseder Strafvollstreckungsbehörden voraussetzt. 14 Lag eine schwere Konflikttat oder eine durchaußergewöhnliche Umstände begünstigte Affekthandlung vor, so läßt sich aus dervergangenen Straftat gerade nicht auf eine zukünftige Gefahr schließen. 15 Kam es dagegen zumehreren unabhängig <strong>von</strong>einander begangenen schweren Straftaten, liegt die Bejahung einerzukünftigen Gefahr näher. In die Prognoseerstellung muss auch das Verhalten in der Hafteinbezogen <strong>und</strong> das den Betreffenden nach der Haftentlassung erwartende soziale Umfeldberücksichtigt werden.12. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass auch die 2. Alternative des <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> <strong>Absatz</strong> 2 <strong>GFK</strong>eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert 16 <strong>und</strong> sich einepauschale Anwendung auf Angehörige bestimmter Flüchtlingsgruppen bzw. Mitgliederbestimmter politischer Organisationen verbietet.13. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> <strong>Absatz</strong> 2 <strong>GFK</strong> als ultima ratio10 Vgl. zu den Beispielen auch Grahl-Madsen, a.a.O., S. 240.11 So auch Grahl-Madsen, a.a.O., S. 239.12 So auch Kanein-Renner, Ausländerrecht. Kommentar, München 6. Auflage 1993, § 51 AuslG, Rn. 24; GK-AuslR, § 51 AuslG, Rn. 83; Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG, Rn. 35.13 Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG, Rn. 36.14 So auch Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 51AuslG, Rn. 19a; GK-AuslR, § 51 AuslG, Rn. 84; Hailbronner,a.a.O., § 51 AuslG, Rn. 36.15 So auch Grahl-Madsen, a.a.O., S. 241; Weis, a.a.O., S. 342.16 So auch Unterausschuss, Rn. 14; Grahl-Madsen, a.a.O., S. 242; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 51 AuslG,Rn. 21; Kanein/Renner, a.a.O., § 51 AuslG, Rn. 24; Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG, Rn. 35.The UN Refugee Agency L'Agence des Nations Unies pour les réfugiés

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