Belange der staatlichen Sicherheit zurückzustellen. 25 Entscheidend sei, dass sich immaßgeblichen Zeitpunkt mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass derAusländer auch in Zukunft auf die innere oder äußere Ordnung der B<strong>und</strong>esrepublik gerichteteTaten <strong>von</strong> dem dargelegten Gewicht ausüben werde. Hierbei sei zu überprüfen, ob sich nichtschon die Strafmaßnahme dahin auswirken werde, dass der Ausländer in Zukunft keineStraftaten dieser <strong>Art</strong> mehr begehen werde. 2616. Auch in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur wird betont, dass § 51 <strong>Absatz</strong> 3AuslG eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist <strong>und</strong> eine ultima ratio darstelle. 27 EinigeAutoren halten darüber hinaus eine Ausnahme vom Refoulement-Verbot ausverfassungsrechtlichen Gründen gänzlich für unzulässig. 2817. Abschiebungshindernisse aus internationalen MenschenrechtsverträgenAbschließend sei darauf hingewiesen, dass andere, im Rahmen des Asylverfahrens zuprüfende, sich aus <strong>Art</strong>. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>freiheiten sowie <strong>Art</strong>. 3 der Konvention gegen Folter <strong>und</strong> andere grausame,unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe <strong>und</strong> <strong>Art</strong>. 7 des InternationalenPaktes über bürgerliche <strong>und</strong> politische Rechte ergebende Abschiebehindernisse keine dem<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> <strong>Absatz</strong> 2 <strong>GFK</strong> entsprechende Ausnahmen vorsehen.18. Ausschlussklauseln des <strong>Art</strong>. 1 F <strong>GFK</strong>Zu den Ausschlussklauseln des <strong>Art</strong>. 1 F <strong>GFK</strong> haben wird Ihnen die entsprechenden Passagenaus dem <strong>von</strong> <strong>UNHCR</strong> herausgegebenen “Handbuch über Verfahren <strong>und</strong> Kriterien zurFeststellung der Flüchtlingseigenschaft“ <strong>von</strong> 1979 sowie ein <strong>UNHCR</strong>-Hintergr<strong>und</strong>papier zu<strong>Art</strong>. 1 F (in englischer Sprache) beigelegt. Hervorgehoben werden sollen hier noch einmalnachfolgende Gr<strong>und</strong>sätze für die Anwendung der Ausschlussklauseln.19. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss <strong>von</strong> derFlüchtlingseigenschaft für die betreffende Person hat, sind die Aussschlußklauseln eng <strong>und</strong>unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anzuwenden. <strong>Art</strong>. 1 F <strong>GFK</strong> beinhalteteine abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe. Eine Übertragung der vomB<strong>und</strong>esverfassungsgericht entwickelten gr<strong>und</strong>rechtsimmanenten Schranken auf dieFlüchtlingsanerkennung nach <strong>Art</strong>. 1 A <strong>GFK</strong> ist daher nicht möglich. 29 Inwieweit ein <strong>von</strong> <strong>Art</strong>.1 F a) <strong>GFK</strong> (Kriegsverbrechen u.s.w.) erfasstes Verbrechen vorliegt, bestimmt sich nach deninternationalen Vertragswerken, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen bezüglichdieser Verbrechen zu treffen. <strong>Art</strong>. 1 F b) <strong>GFK</strong> (Straftaten nach gemeinem Recht) ist nur aufschwere nichtpolitische Verbrechen anwendbar, die der Flüchtling selbst begangen hat, als ersich noch außerhalb des Aufnahmelandes befand. Verbrechen einer Organisation, der erangehört, genügen für die Anwendbarkeit <strong>von</strong> <strong>Art</strong>. 1 F <strong>GFK</strong> nicht. Unter schwerwiegendenVerbrechen sind Kaptialverbrechen oder ähnlich schwerwiegende Straftaten zu verstehen.Vor der Anwendung des <strong>Art</strong>. 1 F b) <strong>GFK</strong> ist die Schwere der befürchteten Verfolgung gegendie <strong>Art</strong> der Straftat, der der Flüchtling verdächtigt wird, abzuwägen.25 Ibid.26 Vgl. BVerwG, InfAuslR 1998, S. 383 (387).27 Vgl. z.B. GK-AuslR, § 51 AuslG, Rn. 78ff; Kanein-Renner,a.a.O., § 51 AuslG, Rn.22; Hailbronner, a.a.O., §51 AuslG, Rn. 34.28 So z.B. Kanein-Renner, a.a.O., § 51 AuslG, Rn. 20 m.w.N.29 So auch Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG, Rn. 37.The UN Refugee Agency L'Agence des Nations Unies pour les réfugiés
20. <strong>Art</strong>. 1 F c) <strong>GFK</strong> (Handlungen, die den Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen der Vereinten Nationenzuwiderlaufen) ist sehr allgemein abgefasst <strong>und</strong> sollte daher nur mit größter Vorsichtangewendet werden, damit der Flüchtlingsschutz nicht unterlaufen werden kann. Angesichtsder Tatsache, dass die den <strong>Art</strong>. 1 F a) <strong>und</strong> b) <strong>GFK</strong> zugr<strong>und</strong>eliegenden Prinzipien durch dieRechtsprechung eine weiterreichende Konkretisierung erfahren haben als die dem <strong>Art</strong>. 1 F c)<strong>GFK</strong> zugr<strong>und</strong>e liegenden, ist nach Auffassung <strong>von</strong> <strong>UNHCR</strong> aus Gründen der analytischenKlarheit <strong>und</strong> zur Vermeidung einer unangemessenen weitreichenden Interpretation des <strong>Art</strong>. 1F c) den <strong>Art</strong>. 1 F a) <strong>und</strong> b) <strong>GFK</strong> der Vorzug zu geben. Nach Auffassung <strong>von</strong> <strong>UNHCR</strong> kann<strong>Art</strong>. 1 F c) <strong>GFK</strong> zudem nur auf Staatsvertreter angewendet werden, da die Ziele <strong>und</strong>Prinzipien der Vereinten Nationen als Richtlinien für ihre Mitgliedstaaten anzusehen sind.Eine Einzelperson kann daher eine Handlung gegen die Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der VereintenNationen in diesem Sinn nur begehen, wenn sie in einem Mitgliedstaat eine gewisseMachtposition besaß <strong>und</strong> zu einer Verletzung dieser Gr<strong>und</strong>sätze durch ihren Staat direktbeitrug.Berlin, im März 1999AnlageThe UN Refugee Agency L'Agence des Nations Unies pour les réfugiés