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Auslegung von Art. 33 Absatz 2 und Art. 1 F GFK - UNHCR

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20. <strong>Art</strong>. 1 F c) <strong>GFK</strong> (Handlungen, die den Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen der Vereinten Nationenzuwiderlaufen) ist sehr allgemein abgefasst <strong>und</strong> sollte daher nur mit größter Vorsichtangewendet werden, damit der Flüchtlingsschutz nicht unterlaufen werden kann. Angesichtsder Tatsache, dass die den <strong>Art</strong>. 1 F a) <strong>und</strong> b) <strong>GFK</strong> zugr<strong>und</strong>eliegenden Prinzipien durch dieRechtsprechung eine weiterreichende Konkretisierung erfahren haben als die dem <strong>Art</strong>. 1 F c)<strong>GFK</strong> zugr<strong>und</strong>e liegenden, ist nach Auffassung <strong>von</strong> <strong>UNHCR</strong> aus Gründen der analytischenKlarheit <strong>und</strong> zur Vermeidung einer unangemessenen weitreichenden Interpretation des <strong>Art</strong>. 1F c) den <strong>Art</strong>. 1 F a) <strong>und</strong> b) <strong>GFK</strong> der Vorzug zu geben. Nach Auffassung <strong>von</strong> <strong>UNHCR</strong> kann<strong>Art</strong>. 1 F c) <strong>GFK</strong> zudem nur auf Staatsvertreter angewendet werden, da die Ziele <strong>und</strong>Prinzipien der Vereinten Nationen als Richtlinien für ihre Mitgliedstaaten anzusehen sind.Eine Einzelperson kann daher eine Handlung gegen die Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze der VereintenNationen in diesem Sinn nur begehen, wenn sie in einem Mitgliedstaat eine gewisseMachtposition besaß <strong>und</strong> zu einer Verletzung dieser Gr<strong>und</strong>sätze durch ihren Staat direktbeitrug.Berlin, im März 1999AnlageThe UN Refugee Agency L'Agence des Nations Unies pour les réfugiés

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