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Das Gesundheitswesen im Kontext der Rückkehr von ... - UNHCR

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DAS GESUNDHEITSWESENIN BOSNIEN UND HERZEGOWINA IMKONTEXT DER RÜCKKEHR VONFLÜCHTLINGEN UND VERTRIEBENENSarajewo, Juli 2001Inoffizielle Übersetzung des <strong>UNHCR</strong> Büros in Berlin.Die englische Version bleibt verbindlich.<strong>UNHCR</strong> Büro des Leiters <strong>der</strong> Mission in Bosnien und HerzegowinaTel: +387 (0) 33 666 160 Fax: +387 (0) 33 290 565E-mail: bsnsa@unhcr.ch, Internet: www.unhcr.ba© <strong>UNHCR</strong>, 2001


Vorwort und DankDie Zahl <strong>der</strong> Menschen, die zu ihren Vorkriegswohnorten in Bosnien undHerzegowina (BuH) zurückkehren, ist <strong>im</strong> letzten Jahr weiter gestiegen und hatveranschaulicht, dass es nun darauf ankommt, die Aufmerksamkeit auf jene Aspektezu lenken, die die langfristige Nachhaltigkeit dieser He<strong>im</strong>kehr beeinflussen. Dazugehören die Bekämpfung <strong>von</strong> Diskr<strong>im</strong>inierung <strong>im</strong> Arbeitsleben, Zugang zuAusbildung, Rentenansprüchen und öffentlichen Dienstleistungen <strong>im</strong> allgemeinen.Die Notwendigkeit, die beson<strong>der</strong>en Probleme <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong>medizinischen Versorgung zu lösen, wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> oft gemachten Beobachtungunterstrichen, dass die Mängel in diesem Sektor vor allem die verwundbarstenGruppen in <strong>der</strong> bosnischen Gesellschaft treffen. Insbeson<strong>der</strong>e das Büro des HohenFlüchtlingskommissars <strong>der</strong> Vereinten Nationen in Sarajewo hat den gestiegenenInformationsbedarf vieler an<strong>der</strong>er Sektoren festgestellt, was die Funktionstüchtigkeitund Qualität des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in Bosnien und Herzegowina betrifft.Daher ist <strong>der</strong> <strong>UNHCR</strong> sehr erfreut, dieses Dokument veröffentlichen zu können, daseinen Überblick über den Zustand des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuH am Jahresende2000 liefert. Die Verfasser sind sicher, dass dieser Bericht für all diejenigen hilfreichsein wird, die die nachhaltige Rückkehr <strong>der</strong> Menschen unterstützen, die während desKonflikts <strong>der</strong> Jahre 1992-1995 ins Ausland o<strong>der</strong> innerhalb <strong>von</strong> BuH vertriebenworden sind und bisher nicht an ihren He<strong>im</strong>atort zurückkehren konnten.Es ist zweifellos offensichtlich, dass die Bedeutung <strong>der</strong> Möglichkeiten ausreichen<strong>der</strong>medizinischer Versorgung <strong>im</strong> He<strong>im</strong>atgebiet als Entscheidungsfaktor für o<strong>der</strong> gegeneine Rückkehr nicht unterschätzt werden darf. Zum einen hat <strong>der</strong> eigentliche Kriegdas Ausmaß und die Schwere <strong>der</strong> Gesundheitsprobleme und -krisen <strong>der</strong> betroffenenBevölkerung vervielfacht; zum an<strong>der</strong>en sind unter den Vertriebenen beson<strong>der</strong>s vieleältere Menschen, die nach ihrer Rückkehr in die He<strong>im</strong>at einen größeren Bedarf anständiger medizinischer Betreuung haben.Trotz dieses offensichtlichen Bedarfs an medizinischer Versorgung sind dieverfügbaren Kapazitäten und Ressourcen ebenso wie ihr administrativer undgesetzgeberischer Rahmen jedoch <strong>der</strong>zeit nicht in <strong>der</strong> Lage, die Anfor<strong>der</strong>ungen zuerfüllen, wie dieser Bericht zeigt. Diese Beobachtung unterstreicht, wie wichtig es ist,jene örtlichen Körperschaften, die für diese überaus wichtige Versorgung zuständigsind, in ihren Reformbemühungen zu ermutigen und zu unterstützen. Ziel ist dabeinatürlich nicht nur die sichere Rückkehr <strong>von</strong> Flüchtlingen und Vertriebenen, son<strong>der</strong>nauch <strong>der</strong> Aufbau eines <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuH, welches den Bedürfnisse <strong>der</strong>ganzen Bevölkerung Rechnung tragen kann.Die in dieser Studie enthaltenen Informationen wurden in <strong>der</strong> Zeit zwischen Juli undDezember 2000 aus einer Vielzahl <strong>von</strong> Quellen zusammengetragen. Die Verfasser


möchten den Forschern, Bearbeitern und Beitragenden danken, die dieseInformationen zugänglich gemacht und bei <strong>der</strong> Erstellung dieses Berichts mitgewirkthaben. Der Unterzeichner bedankt sich beson<strong>der</strong>s bei Gregor Markow MD für dessenArbeit an diesem Projekt, da er innerhalb kürzester Zeit eine erstaunliche Mengemedizinischer Daten sammelte, zusammenstellte und auswertete. Dank gebührtebenso all jenen, die diesen Bericht so gründlich recherchiert, verfasst undüberarbeitet haben, einschließlich Merita Ilazi MD, Indira Karovic, Snjezana Ausic,Sabina Cejovic, Rod Rastan, Scot Greenwood und Henry Lovat sowie auch denmedizinischen und allen an<strong>der</strong>en Spezialisten, die freundlicherweise ihre Erfahrungund ihr Wissen über das <strong>Gesundheitswesen</strong> in BuH mit den Verfassern geteilt haben.Mai 2001Werner BlatterLeiter <strong>der</strong> <strong>UNHCR</strong> Mission in Bosnien und Herzegowina


InhaltsverzeichnisVorwort und DankInhaltsverzeichnisListe <strong>der</strong> AbkürzungenExecutive Summary (Kurze Zusammenfassung) iTeil I: Überblick über die gesetzlichen Grundlagen 11. Einleitung2. Juristischer und institutioneller Rahmen 13. Probleme <strong>im</strong> System <strong>der</strong> Pflichtversicherung 74. Beson<strong>der</strong>e gesetzliche Vorkehrungen für best<strong>im</strong>mte Personengruppen 105. Detaillierter Überblick über die Gesetzeslage 126. Zusammenfassung 24Teil II: Chronische Krankheiten und an<strong>der</strong>e medizinische Leiden –Behandlung und Nachbehandlung 261. Einleitung 262. Kurze Beschreibung <strong>der</strong> Versorgungsebenen in BuH 263. Allgemeine Probleme <strong>der</strong> medizinischen Versorgung in BuH 294. Verfügbarkeit <strong>von</strong> Durchstrahlungsdiagnostik 305. Spezifische Krankheiten und Leiden; ihre Versorgung und Behandlung 366. Schwangerschaft 547. Krankheiten bei Kin<strong>der</strong>n 558. Ansteckende Krankheiten 569. Erste Hilfe und Notfallmedizin 5610. Zusammenfassung 57Anhang 591. Liste <strong>der</strong> ausgewählten relevanten Gesetze und Verordnungen 592. Quellennachweis 613. Methodologische Anmerkung zu Teil II des Berichts 634. Landkarten 64


Liste <strong>der</strong> AbkürzungenACE Angiotensin ConvertingEnzyme (AngiotensionKonvertierendes Enzym)AK Allgemeines KrankenhausAMB Ambulanta (ambulanteKrankenstation)aPTT activated PartialThromboplastin T<strong>im</strong>e(aktivierte PartielleThromboplastinzeit)BuH Bosnien und HerzegowinaBGA BlutgasanalyseBRJ Bundesrepublik JugoslawienCEA Chorioembryonisches AntigenCT ComputertomographieDE Derventa (RS Region Zwei)DM Diabetes MellitusDZ Domovi Zdravlja(Gesundheitshäuser)EKG ElektrokardiographieENT EnterologieERPC Endoscopic RetrogradePancreatico-Cholography(Endoskopische retrogradeCholangiopankreatographie)ESRD End Stage Renal Disease(Nierenerkrankung <strong>im</strong>Endstadium)F Farmacia (Apotheke)FBuH Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong> Bosnien undHerzegowinafT3 freies T3-TrijodothyroninfT4 freies T4-Thyroid-HormonHCG HumanchorionischesGonadotropinHG Hohe GebührHP Hitna Pomoc (Notfallstation)IDDM Insulin Dependent DiabetesMellitus (InsulinabhängigeDiabetes Mellitus)KB KostenbeteiligungKL kostenlosKLZ Klinisches ZentrumKM Konvertible MarkKTG KardiotokographieLUM Liste UnentbehrlicherDokumenteMRD Magnetresonanz-DurchstrahlungN/A Not applicable (trifft nicht zu)NMRT Nuklearmedizin undRadiotherapiePA Praktischer ArztPL PositivlistePMV Psycho-medizinischeVersorgungPSA Prostatic Specific Antigen(Prostataspezifisches Antigen)PTSS Posttraumatisches Streß-SyndromPV PflichtversicherungRBC Red Blood Cell Count (RoteBlutzellen-Zählung)RS Republika SrpskaSBRJ Sozialistische BundesrepublikJugoslawienSFOR Stabilisation Force(friedenserhaltende Truppe)SM SchrittmacherTSH Thyroidst<strong>im</strong>ulierendesHormon<strong>UNHCR</strong> UN High Commissioner forRefugees (Der HoheFlüchtlingskommissar <strong>der</strong>Vereinten Nationen)US UltraschallVI Visegrad (RS Region Sechs)VP Voller PreisWHO World Health Organisation(Weltgesundheitsorganisation)


Executive Summary (Kurze Zusammenfassung)Der Umfang <strong>der</strong> medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina (BuH) unddie Bandbreite <strong>der</strong> verfügbaren Behandlungen sind nicht ausreichend, um den Bedarf<strong>der</strong> Einwohner des Landes zu decken. Eine Vielzahl <strong>von</strong> Faktoren ist hierfürverantwortlich, darunter vor allem die hochkomplizierten gesetzlichen Regelwerkeund <strong>der</strong> allgemeine Mangel an finanziellen Mitteln und grundlegenden Ressourcen.Diese Probleme werden in ihrer Wirkung durch die Nachkriegssituation in BuH nochverschärft, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> schwierigen ökonomischen Lage, dem fortdauernden undweitverbreiteten Vertriebenenstatus großer Bevölkerungsteile und dem Mangel anfunktionierenden Infrastrukturen gekennzeichnet ist. Unabhängig <strong>von</strong> den beson<strong>der</strong>enProblemen bei <strong>der</strong> medizinischen Versorgung <strong>der</strong> Einwohner des Landes zieht dieserBericht die Schlussfolgerung, dass <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Stand des <strong>Gesundheitswesen</strong>s inBuH nicht nur deutlich schlechter ist als in an<strong>der</strong>en, weiterentwickelten Län<strong>der</strong>n,son<strong>der</strong>n auch unter das Niveau gefallen ist, das BuH vor dem Ausbruch desKonfliktes erreicht hatte.Diese Analyse des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuH erfolgt aus zwei Blickwinkeln; demjuristischen und dem medizinischen. Die juristische Analyse besteht <strong>im</strong> wesentlichenaus einer Untersuchung <strong>der</strong> Rahmengesetzgebung für die Gesundheitsfürsorge und <strong>der</strong>Schwächen dieses Rahmens sowie <strong>der</strong> Betrachtung einiger Probleme bezüglich <strong>der</strong>Implementatierung bestehen<strong>der</strong> gesetzlicher Vorgaben. Die medizinische Analyseuntersucht die tatsächlich vorhandenen medizinischen Ausstattungen undTherapieformen, die für die Behandlung chronischer Krankheiten und an<strong>der</strong>er Leidenverfügbar sind, außerdem die Qualität dieser Behandlungsmöglichkeiten und dieFaktoren, die die angemessene Versorgung dieser Krankheiten und Leiden behin<strong>der</strong>n.<strong>Das</strong> legislative und institutionelle Gerüst <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge in BuH istkomplex. Vor dem Konflikt in BuH gab es ein funktionstüchtiges landesweitesKrankenversicherungswesen. Nach dem Konflikt wurde ein Pflichtversicherungssystementwickelt, das auf mehreren Krankenkassen aufbaut. Jede dieser Kassenarbeitet innerhalb einer jeweiligen unterstützenden Rahmengesetzgebung, die denVersicherungsschutz definiert und die Verantwortung für die Bereitstellungmedizinischer Leistungen auf die verschiedenen Regierungsebenen verteilt.Laut Verfassung fällt die Gesundheitsfürsorge in den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong>Entitäten und nicht in den des Gesamtstaates BuH. Es existieren daher zweigrundlegende Systeme <strong>der</strong> Pflichtversicherung: eines in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong> Bosnienund Herzegowina (kurz: Fö<strong>der</strong>ation) und eines in <strong>der</strong> Republika Srpska (RS). Dazugibt es eine separate Regelung für den Brcko-Distrikt. Die Organisation <strong>der</strong>Krankenpflichtversicherung in <strong>der</strong> RS ist stark zentralisiert, während in <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation die Verantwortung hierfür faktisch an die zehn Kantone weiterdelegiertworden ist. Die Komplexität dieser Struktur hat bislang ein effektives Funktionieren<strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge in BuH verhin<strong>der</strong>t. Sie hat zur Ausbildung eines Systemsgeführt, das eigentlich allen Bewohnern den Schutz einer Krankenversicherung


ermöglichen sollte, in Wirklichkeit jedoch für viele Menschen in BuH lediglichnominellen Schutz bedeutet.Zu den beson<strong>der</strong>en Schwierigkeiten, die aus <strong>der</strong> Komplexität des <strong>Gesundheitswesen</strong>sresultieren, gehören die Unfähigkeit des Systems, die Übertragung desVersicherungsschutzes <strong>von</strong> einem Gebiet ins an<strong>der</strong>e zu ermöglichen, das Ausbleiben<strong>von</strong> Beitragszahlungen an die Krankenkassen und die fehlende Kooperation zwischenden beiden Entitäten, was die Krankenversicherung betrifft. Als Folge hier<strong>von</strong> müssendie Menschen, die über das <strong>der</strong>zeitige System versichert sind, oftmals hohe Preise fürBehandlungen und Medikamente zahlen und haben generell Schwierigkeiten, Zugangzu angemessener medizinischer Versorgung zu erhalten.Wenn man das <strong>Gesundheitswesen</strong> <strong>von</strong> BuH aus medizinischer Perspektive betrachtet,wird schnell deutlich, dass angemessene medizinische Versorgung oft nicht verfügbarist. Dies liegt zum einen an <strong>der</strong> Kompliziertheit <strong>der</strong> Versicherungssysteme, aber zuman<strong>der</strong>en, insbeson<strong>der</strong>e aus medizinischer Sicht, vor allem am Fehlen <strong>der</strong> nötigenEinrichtungen, Ausstattungen und Medikamente, sowie an <strong>der</strong> Knappheitgrundlegen<strong>der</strong> Ressourcen. Diese ohnehin schwerwiegenden Mängel werden nochdadurch verschärft, dass einerseits Transportprobleme hinzukommen, die in <strong>der</strong>unwirtlichen Topographie und in den zerstörten Infrastrukturen begründet liegen, undan<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> Krieg die Gesundheit großer Teile <strong>der</strong> Bevölkerung beeinträchtigt hat,was sich in einem unvorhergesehenen Anstieg des medizinischenVersorgungsbedarfes geäußert hat. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dasses unter Umständen für chronisch kranke Patienten nicht möglich ist, auf dem Gebiet<strong>von</strong> BuH die notwendige medizinische Behandlung zu bekommen. Selbst <strong>im</strong> Falle<strong>von</strong> chronischen Krankheiten o<strong>der</strong> Leiden, die normalerweise außerhalb <strong>von</strong> BuHnicht als lebensgefährlich gelten, kann <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Stand <strong>der</strong> medizinischenVersorgung in BuH für Menschen, die auf die Behandlung solcher Krankheiten o<strong>der</strong>Leiden angewiesen sind, ein lebensbedrohliches Risiko darstellen, wenn siegezwungen werden, in BuH medizinische Versorgung zu suchen.


InhaltsverzeichnisVorwort und DankInhaltsverzeichnisListe <strong>der</strong> AbkürzungenExecutive Summary (Kurze Zusammenfassung) iTeil I: Überblick über die gesetzlichen Grundlagen 17. Einleitung8. Juristischer und institutioneller Rahmen 19. Probleme <strong>im</strong> System <strong>der</strong> Pflichtversicherung 710. Beson<strong>der</strong>e gesetzliche Vorkehrungen für best<strong>im</strong>mte Personengruppen 1011. Detaillierter Überblick über die Gesetzeslage 1212. Zusammenfassung 24Teil II: Chronische Krankheiten und an<strong>der</strong>e medizinische Leiden –Behandlung und Nachbehandlung 2611. Einleitung 2612. Kurze Beschreibung <strong>der</strong> Versorgungsebenen in BuH 2613. Allgemeine Probleme <strong>der</strong> medizinischen Versorgung in BuH 2914. Verfügbarkeit <strong>von</strong> Durchstrahlungsdiagnostik 3015. Spezifische Krankheiten und Leiden; ihre Versorgung und Behandlung 3616. Schwangerschaft 5417. Krankheiten bei Kin<strong>der</strong>n 5518. Ansteckende Krankheiten 5619. Erste Hilfe und Notfallmedizin 5620. Zusammenfassung 57Anhang 595. Liste <strong>der</strong> ausgewählten relevanten Gesetze und Verordnungen 596. Quellennachweis 617. Methodologische Anmerkung zu Teil II des Berichts 638. Landkarten 64


Liste <strong>der</strong> AbkürzungenACE Angiotensin ConvertingEnzyme (AngiotensionKonvertierendes Enzym)AK Allgemeines KrankenhausAMB Ambulanta (ambulanteKrankenstation)aPTT activated PartialThromboplastin T<strong>im</strong>e(aktivierte PartielleThromboplastinzeit)BuH Bosnien und HerzegowinaBGA BlutgasanalyseBRJ Bundesrepublik JugoslawienCEA Chorioembryonisches AntigenCT ComputertomographieDE Derventa (RS Region Zwei)DM Diabetes MellitusDZ Domovi Zdravlja(Gesundheitshäuser)EKG ElektrokardiographieENT EnterologieERPC Endoscopic RetrogradePancreatico-Cholography(Endoskopische retrogradeCholangiopankreatographie)ESRD End Stage Renal Disease(Nierenerkrankung <strong>im</strong>Endstadium)F Farmacia (Apotheke)FBuH Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong> Bosnien undHerzegowinafT3 freies T3-TrijodothyroninfT4 freies T4-Thyroid-HormonHCG HumanchorionischesGonadotropinHG Hohe GebührHP Hitna Pomoc (Notfallstation)IDDM Insulin Dependent DiabetesMellitus (InsulinabhängigeDiabetes Mellitus)KB KostenbeteiligungKL kostenlosKLZ Klinisches ZentrumKM Konvertible MarkKTG KardiotokographieLUM Liste UnentbehrlicherDokumenteMRD Magnetresonanz-DurchstrahlungN/A Not applicable (trifft nicht zu)NMRT Nuklearmedizin undRadiotherapiePA Praktischer ArztPL PositivlistePMV Psycho-medizinischeVersorgungPSA Prostatic Specific Antigen(Prostataspezifisches Antigen)PTSS Posttraumatisches Streß-SyndromPV PflichtversicherungRBC Red Blood Cell Count (RoteBlutzellen-Zählung)RS Republika SrpskaSBRJ Sozialistische BundesrepublikJugoslawienSFOR Stabilisation Force(friedenserhaltende Truppe)SM SchrittmacherTSH Thyroidst<strong>im</strong>ulierendesHormon<strong>UNHCR</strong> UN High Commissioner forRefugees (Der HoheFlüchtlingskommissar <strong>der</strong>Vereinten Nationen)US UltraschallVI Visegrad (RS Region Sechs)VP Voller PreisWHO World Health Organisation(Weltgesundheitsorganisation)


Executive Summary (Kurze Zusammenfassung)Der Umfang <strong>der</strong> medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina (BuH) unddie Bandbreite <strong>der</strong> verfügbaren Behandlungen sind nicht ausreichend, um den Bedarf<strong>der</strong> Einwohner des Landes zu decken. Eine Vielzahl <strong>von</strong> Faktoren ist hierfürverantwortlich, darunter vor allem die hochkomplizierten gesetzlichen Regelwerkeund <strong>der</strong> allgemeine Mangel an finanziellen Mitteln und grundlegenden Ressourcen.Diese Probleme werden in ihrer Wirkung durch die Nachkriegssituation in BuH nochverschärft, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> schwierigen ökonomischen Lage, dem fortdauernden undweitverbreiteten Vertriebenenstatus großer Bevölkerungsteile und dem Mangel anfunktionierenden Infrastrukturen gekennzeichnet ist. Unabhängig <strong>von</strong> den beson<strong>der</strong>enProblemen bei <strong>der</strong> medizinischen Versorgung <strong>der</strong> Einwohner des Landes zieht dieserBericht die Schlussfolgerung, dass <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Stand des <strong>Gesundheitswesen</strong>s inBuH nicht nur deutlich schlechter ist als in an<strong>der</strong>en, weiterentwickelten Län<strong>der</strong>n,son<strong>der</strong>n auch unter das Niveau gefallen ist, das BuH vor dem Ausbruch desKonfliktes erreicht hatte.Diese Analyse des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuH erfolgt aus zwei Blickwinkeln; demjuristischen und dem medizinischen. Die juristische Analyse besteht <strong>im</strong> wesentlichenaus einer Untersuchung <strong>der</strong> Rahmengesetzgebung für die Gesundheitsfürsorge und <strong>der</strong>Schwächen dieses Rahmens sowie <strong>der</strong> Betrachtung einiger Probleme bezüglich <strong>der</strong>Implementatierung bestehen<strong>der</strong> gesetzlicher Vorgaben. Die medizinische Analyseuntersucht die tatsächlich vorhandenen medizinischen Ausstattungen undTherapieformen, die für die Behandlung chronischer Krankheiten und an<strong>der</strong>er Leidenverfügbar sind, außerdem die Qualität dieser Behandlungsmöglichkeiten und dieFaktoren, die die angemessene Versorgung dieser Krankheiten und Leiden behin<strong>der</strong>n.<strong>Das</strong> legislative und institutionelle Gerüst <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge in BuH istkomplex. Vor dem Konflikt in BuH gab es ein funktionstüchtiges landesweitesKrankenversicherungswesen. Nach dem Konflikt wurde ein Pflichtversicherungssystementwickelt, das auf mehreren Krankenkassen aufbaut. Jede dieser Kassenarbeitet innerhalb einer jeweiligen unterstützenden Rahmengesetzgebung, die denVersicherungsschutz definiert und die Verantwortung für die Bereitstellungmedizinischer Leistungen auf die verschiedenen Regierungsebenen verteilt.Laut Verfassung fällt die Gesundheitsfürsorge in den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong>Entitäten und nicht in den des Gesamtstaates BuH. Es existieren daher zweigrundlegende Systeme <strong>der</strong> Pflichtversicherung: eines in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong> Bosnienund Herzegowina (kurz: Fö<strong>der</strong>ation) und eines in <strong>der</strong> Republika Srpska (RS). Dazugibt es eine separate Regelung für den Brcko-Distrikt. Die Organisation <strong>der</strong>Krankenpflichtversicherung in <strong>der</strong> RS ist stark zentralisiert, während in <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation die Verantwortung hierfür faktisch an die zehn Kantone weiterdelegiertworden ist. Die Komplexität dieser Struktur hat bislang ein effektives Funktionieren<strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge in BuH verhin<strong>der</strong>t. Sie hat zur Ausbildung eines Systemsgeführt, das eigentlich allen Bewohnern den Schutz einer Krankenversicherungermöglichen sollte, in Wirklichkeit jedoch für viele Menschen in BuH lediglichnominellen Schutz bedeutet.


Zu den beson<strong>der</strong>en Schwierigkeiten, die aus <strong>der</strong> Komplexität des <strong>Gesundheitswesen</strong>sresultieren, gehören die Unfähigkeit des Systems, die Übertragung desVersicherungsschutzes <strong>von</strong> einem Gebiet ins an<strong>der</strong>e zu ermöglichen, das Ausbleiben<strong>von</strong> Beitragszahlungen an die Krankenkassen und die fehlende Kooperation zwischenden beiden Entitäten, was die Krankenversicherung betrifft. Als Folge hier<strong>von</strong> müssendie Menschen, die über das <strong>der</strong>zeitige System versichert sind, oftmals hohe Preise fürBehandlungen und Medikamente zahlen und haben generell Schwierigkeiten, Zugangzu angemessener medizinischer Versorgung zu erhalten.Wenn man das <strong>Gesundheitswesen</strong> <strong>von</strong> BuH aus medizinischer Perspektive betrachtet,wird schnell deutlich, dass angemessene medizinische Versorgung oft nicht verfügbarist. Dies liegt zum einen an <strong>der</strong> Kompliziertheit <strong>der</strong> Versicherungssysteme, aber zuman<strong>der</strong>en, insbeson<strong>der</strong>e aus medizinischer Sicht, vor allem am Fehlen <strong>der</strong> nötigenEinrichtungen, Ausstattungen und Medikamente, sowie an <strong>der</strong> Knappheitgrundlegen<strong>der</strong> Ressourcen. Diese ohnehin schwerwiegenden Mängel werden nochdadurch verschärft, dass einerseits Transportprobleme hinzukommen, die in <strong>der</strong>unwirtlichen Topographie und in den zerstörten Infrastrukturen begründet liegen, undan<strong>der</strong>erseits <strong>der</strong> Krieg die Gesundheit großer Teile <strong>der</strong> Bevölkerung beeinträchtigt hat,was sich in einem unvorhergesehenen Anstieg des medizinischenVersorgungsbedarfes geäußert hat. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dasses unter Umständen für chronisch kranke Patienten nicht möglich ist, auf dem Gebiet<strong>von</strong> BuH die notwendige medizinische Behandlung zu bekommen. Selbst <strong>im</strong> Falle<strong>von</strong> chronischen Krankheiten o<strong>der</strong> Leiden, die normalerweise außerhalb <strong>von</strong> BuHnicht als lebensgefährlich gelten, kann <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Stand <strong>der</strong> medizinischenVersorgung in BuH für Menschen, die auf die Behandlung solcher Krankheiten o<strong>der</strong>Leiden angewiesen sind, ein lebensbedrohliches Risiko darstellen, wenn siegezwungen werden, in BuH medizinische Versorgung zu suchen.


TEIL 1: ÜBERBLICK ÜBER DIE GESETZLICHENGRUNDLAGEN1. EinleitungDieser Bericht untersucht den juristischen Rahmen des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in Bosnienund Herzegowina (BuH). Vor dem Ausbruch des Konfliktes, <strong>der</strong> <strong>von</strong> 1992 bis 1995dauerte, besaß BuH eine einheitliche, nationale Krankenpflichtversicherung, so dass bisauf einige Ausnahmen alle Bürger <strong>von</strong> BuH effektiven Krankenversicherungsschutzgenossen, <strong>der</strong> eine große Bandbreite <strong>von</strong> Leistungsansprüchen gewährleistete.Nach dem Konflikt zersplitterte das <strong>Gesundheitswesen</strong>, was zur Entstehung <strong>von</strong>mehreren separaten Krankenversichungsprogrammen und -kassen führte. Mit dieserZersplitterung nahm die legislative und institutionelle Komplexität des<strong>Gesundheitswesen</strong>s zu. Dies bedeutete aber auch einen <strong>im</strong>mensen Anstieg <strong>der</strong>Verwaltungskosten und eine Aufblähung des bürokratischen Apparats zu einemZeitpunkt, als die Ressourcen zur Finanzierung <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge und ihrerVerwaltung rapide schrumpften.Wie die International Crisis Group kurz und prägnant formuliert: "Die (allgemeine)öffentliche Verwaltung in BuH ist ein Labyrinth <strong>von</strong> Vorkriegs-, Kriegs- undNachkriegsinstitutionen, die oftmals sich gegenseitig überlappendeVerwaltungsautoritäten ausüben." 1 Insbeson<strong>der</strong>e die Bereitstellung <strong>der</strong> medizinischenVersorgung wird zusätzlich erschwert durch den kriegsbedingten Anstieg und die weiteVerbreitung gesundheitlicher Probleme, <strong>von</strong> denen ein großer Teil <strong>der</strong> Bevölkerungbetroffen ist. Diese Schwierigkeiten, zusammen mit an<strong>der</strong>en Faktoren, haben zurEntstehung einer Situation in BuH geführt, in <strong>der</strong> nominelle Krankenversicherung oftkeine reale Absicherung bedeutet, die einzelnen Personen jedoch <strong>im</strong> allgemeinen teuremedizinische Leistungen nicht privat finanzieren können.Während demnach die große Mehrheit <strong>der</strong> Bevölkerung in BuH nominell den Schutzeines öffentlichen Pflichtversicherungssystems genießt, haben in <strong>der</strong> Realität vieleEinwohner in BuH Probleme, Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen.2. Juristischer und institutioneller Rahmen2.1 Verfassungsrechtliche ZuständigkeitNach <strong>der</strong> Verfassung <strong>von</strong> Bosnien und Herzegowina fällt das <strong>Gesundheitswesen</strong> in denZuständigkeitsbereich zweier staatlicher Entitäten ("Entities"): <strong>der</strong> 'Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong>Bosnien und Herzegowina' (<strong>im</strong> allgemeinen einfach als 'Fö<strong>der</strong>ation' o<strong>der</strong> 'Fö<strong>der</strong>ationBuH' bezeichnet), und die 'Republika Srpska' ('RS'). 2 Sowohl in rechtlicher als auchinstitutioneller Hinsicht haben sich diese Körperschaften am <strong>Gesundheitswesen</strong> <strong>der</strong>1 "Public administration (in general) in BiH is a labyrinth of pre-war, wart<strong>im</strong>e and post-war institutions,often exercising overlapping administrative authority." International Crisis Group, Rule of Law in PublicAdministration: Confusion and Discr<strong>im</strong>ination in a Post-Communist Bureaucracy (Sarajevo, 15 Dec.1999).2 Art. III (1) und III (3,a), Verfassung BuH.12


Vorkriegszeit orientiert, so dass ein gewisser Grad <strong>der</strong> juristischen undorganisatorischen Ähnlichkeit zwischen den beiden Institutionen gewährleistet ist.Nichtsdestotrotz bestehen eine Vielzahl signifikanter Unterschiede <strong>im</strong> Aufbau des<strong>Gesundheitswesen</strong>s dieser beiden Entitäten, und als Folge hier<strong>von</strong> zahlreicheSchwierigkeiten bei <strong>der</strong> Sicherstellung des Zugangs zu medizinischer Versorgung fürdie Bevölkerung <strong>von</strong> BuH.Während die RS ein stark zentralisiertes politisches System aufweist, ist die Fö<strong>der</strong>ationdezentralisiert. Dort ist die Verantwortung für die Regulierung <strong>der</strong> medizinischenVersorgung aufgeteilt zwischen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation als Ganzes und jedem <strong>der</strong> zehnKantone, aus denen die Fö<strong>der</strong>ation sich zusammensetzt. 3Es existieren daher zwei Gesetzeswerke zum <strong>Gesundheitswesen</strong> auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong>beiden Verwaltungseinheiten und noch einmal zehn für jeden <strong>der</strong> zehn Kantone <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation. Zusätzlich gelten <strong>im</strong> Brcko-Distrikt <strong>im</strong> Rahmen seines separatenRechtswesens eigene Regelungen. 4 Die finanziellen und an<strong>der</strong>weitigen Kosten, die ausdieser vielschichtigen Bürokratie und legislativen Aufteilung entstehen, verbrauchenauf drastische Weise die ohnehin bereits knappen öffentlichen Ressourcen undbehin<strong>der</strong>n darüber hinaus ernsthaft die allgemeine Sicherstellung <strong>der</strong> medizinischenVersorgung <strong>der</strong> Bevölkerung.2.2 Gesetzgebung auf <strong>der</strong> Ebene <strong>von</strong> RS und Fö<strong>der</strong>ationDie verschiedenen <strong>Gesundheitswesen</strong> in BuH sind in ihren Grundlagen durch dieFö<strong>der</strong>ations- bzw. RS- 'Gesetze zur Gesundheitsfürsorge und zur Krankenversicherung'geregelt. 5 Diese Gesetze definieren allgemeine Prinzipien zur Bereitstellungmedizinischer Leistungen durch verschiedene medizinische Institutionen undskizzieren die entsprechenden Verfahren des Zugangs zum Versorgungsangebot.Während die meisten Menschen in BuH <strong>von</strong> diesen Gesetzen erfasst werden, kommenals weitere Komplikation beson<strong>der</strong>e Gesetze für die Versorgung best<strong>im</strong>mterPersonengruppen hinzu, wie z.B. Kriegsveteranen und Invaliden, Familien gefallenerSoldaten, Vertriebene und Flüchtlinge. 62.3 Regelung <strong>der</strong> Krankenversicherung3 Art. III (2,b), Verfassung <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH.4 Der Brcko-Distrikt wurde nach <strong>der</strong> Entscheidung des 'High Representative' am 08.03.2000 eingerichtet.Vgl. Offizielles Gesetzblatt BuH, Nr. 9/00.5 Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge, Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 29/97;Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung, Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 30/97. RSGesetz zur Gesundheitsfürsorge und RS Gesetz zur Krankenversicherung, RS Offizielles Gesetzblatt Nr.18/99.6 RS Gesetz über die Rechte <strong>von</strong> Kriegsveteranen, Kriegsinvaliden und Familien gefallener Soldaten[RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 35/99]. Fe<strong>der</strong>ation BiH Gesetz zu den Grundlagen <strong>von</strong> Sozialhilfe, Schutz<strong>von</strong> Bürgerkriegsopfern und Familien mit Kin<strong>der</strong>n [Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 36/99].Je<strong>der</strong> Kanton sollte nachfolgend die diesbezüglichen Gesetzte angepasst haben. Vgl. auch Sarajewo-Kantonsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Sozialhilfe für Arbeitlose [Sarajewo-Kanton OffiziellesGesetzblatt Nr. 22/97]. S.u. bez. Gesetze zur Regelung <strong>der</strong> Versorgungsansprüche <strong>von</strong> Flüchtlingen undVertriebenen.13


Zwei grundsätzliche Arten <strong>der</strong> Krankenversicherung sind per Gesetz in BuH definiert:Pflichtversicherung und erweiterte Privatversicherung. Von diesen ist <strong>der</strong>zeit in beidenZuständigkeitsgebieten nur ersteres in Anwendung. Es gründet in beiden Entitäten aufdem jeweiligen Gesetz zur Krankenversicherung und basiert auf einem System, nachdem alle Personen mit Einkommen Pflichtbeiträge zu zahlen haben. 7 Diese Beiträgesind an die Kassen <strong>der</strong> RS, Fö<strong>der</strong>ation o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kantone zu zahlen, die dannverantwortlich sind, die medizinische Versorgung <strong>der</strong> Versicherten in ihremZuständigkeitsbereich zu gewährleisten. Die große Mehrheit <strong>der</strong> BuH-Einwohner sindin diesem System <strong>der</strong> Pflichtversicherung erfasst.'Erweiterte' Krankenversicherungen in beiden Entitäten (prosireno zdravstvenoosiguranje) würden es auf freiwilliger Basis bereits pflichtversicherten Personenermöglichen, höhere Beiträge zu zahlen und sich hierdurch beson<strong>der</strong>e Rechte undLeistungen höherer Qualität zu sichern. 8 Da es jedoch noch keine Regelung gibt, dieAufbau und Umfang dieses Versicherungsschutzes definiert, befindet sich noch keinsolches System in Anwendung. Die Versicherungsstrukturen, die zur Einführung <strong>der</strong>erweiterten Krankenversicherung eingerichtet werden müssen, sollen in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation'Freiwillige Krankenversicherung' (dobrovoljno zdravstveno osiguranje) 9 und in <strong>der</strong> RS'Private Krankenversicherung (privatno zdravstveno osiguranje) 10 heißen.2.4 PflichtversicherungIm allgemeinen sollten alle Personen mit irgendeiner Art <strong>von</strong> regelmäßigemEinkommen <strong>von</strong> einem Pflichtversicherungssystem erfasst sein. 11 Diese Personenwerden sowohl <strong>im</strong> Fö<strong>der</strong>ations- als auch <strong>im</strong> RS-Gesetz zur Krankenversicherung als"Versicherte" bezeichnet. 12 Die Pflichtversicherungen sind zum Großteil aus denindividuellen Beiträgen und zu einem geringeren Anteil über öffentliche Budgets undSpenden finanziert. 13 In Entitäten und Kantonen wird die medizinische Versorgung <strong>von</strong>Krankenkassen bereitgestellt, die die Beiträge erhalten, zuweisen und an medizinischeInstitutionen weiterleiten. 14Die Beiträge werden für die Versicherten in Form <strong>von</strong> Pflichtabzügen ihresBruttoeinkommens direkt an die jeweilige Kasse gezahlt. Für Arbeitnehmer werden siedaher vom Arbeitgeber abgezogen und eingezahlt; für Rentner <strong>von</strong> <strong>der</strong> jeweiligenRentenkasse; für Sozialhilfe-Empfänger <strong>von</strong> <strong>der</strong> entsprechendenWohlfahrtsorganisation; 15 und für Arbeitslose <strong>von</strong> dem Arbeitsamt, bei dem sie7 Art. 19-76, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 10-70 RS Gesetz zurKrankenversicherung. Vgl. unten aufgeführte Kategorien versicherter Personen8 Art. 77, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 71-75, RS Gesetz zurKrankenversicherung.9 Art. 78 & 79, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.10 Art. 76-79, RS Gesetz zur Krankenversicherung.11 Details s.unten12 Art. 10-13, RS Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 19 & 27, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zurKrankenversicherung.13 Art. 6, RS Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 13, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zurKrankenversicherung14 Art. 3, RS Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 13 & 16, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zurKrankenversicherung.15 Die Mittel für diese Beiträge sind <strong>von</strong> <strong>der</strong> jeweiligen übergreifenden o<strong>der</strong> kantonalen Verwaltungbereitzustellen.14


egistriert sind. 16 Versicherte Personen tragen dazu auch direkt einen Teil <strong>der</strong> Kosten inForm einer Behandlungsgebühr, die in <strong>der</strong> Regel als fester Prozentsatz <strong>der</strong>Gesamtkosten festgelegt ist (s. unten). 17 Auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> hier aufgeführten Beiträgegenießen Versicherte sowie ihre engsten Familienangehörigen Versicherungsschutz. 182.5 VersicherungsschutzDie grundlegenden Ansprüche, die aus dem System <strong>der</strong> Pflichtversicherung resultieren,berechtigen nach den Definitionen <strong>der</strong> Entitäten-Gesetze zu: 19• Medizinischer Versorgung• Krankengeld• Erstattung <strong>von</strong> Reisekosten, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit medizinischen Leistungenentstanden sind• Allen weiteren Ansprüchen, die durch RS o<strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationsgesetz bzw. diejeweilige Versicherungskasse festgelegt worden sind 202.6 Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung<strong>Das</strong> Ausmaß <strong>der</strong> Leistungen, die <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> beiden Pflichtversicherungen gewährtwerden, ist in den jeweiligen Gesetzen <strong>der</strong> Entitäten etwas unterschiedlich definiert. 21Da darüber hinaus beide Regelwerke sehr allgemein gehalten sind, schreiben sie vor,dass zusätzliche Regelungen entwickelt werden sollen, die die Art <strong>der</strong>Leistungsansprüche genauer festlegen. 22 Solche Regelungen sind jedoch bisher inkeiner <strong>der</strong> beiden Entitäten getroffen worden.Die Art und Weise, wie diese Ansprüche aufgestellt werden, unterscheidet sich in <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation und <strong>der</strong> RS. In <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation verlangt die grundlegende Gesetzgebung,dass das Parlament ein vorher abgest<strong>im</strong>mtes Paket <strong>von</strong> Leistungsansprüchen 23 undentsprechenden Gesetzen verabschiedet, das fö<strong>der</strong>ale Gesundheitsministerium dieRichtlinien und Normen für das Versicherungssystem einschließlich einesRegelbuchs 24 zur Verfahrensregelung übern<strong>im</strong>mt, und jede kantonale Behörde diespezifischen Verordnungen verabschiedet, die die Reichweite desVersicherungsschutzes in diversen Bereichen festlegt. 2516 Art. 53, RS Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 86, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zurKrankenversicherung.17 Art. 10, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 44-46, RS Gesetz zurKrankenversicherung18 Art. 21 & 22, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 14 & 16, RS Gesetz zurKrankenversicherung.19 Art. 31, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung und Art. 18-19, RS Gesetz zurKrankenversicherung.20 Vorgeschrieben nur durch das RS Gesetz zur Krankenversicherung.21 Art. 34 Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung; Art. 18 RS Gesetz zur Krankenversicherung22 Art. 32 (2) & 33 (2) Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung and Art. 20 RS Gesetz zurKrankenversicherung.23 Jährlich zu verabschieden, in Übereinst<strong>im</strong>mung mit Art. 32 (1) Punkt (3), Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zurKrankenversicherung.24 Art. 35 (3) Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.25 Art. 33, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.15


Dieses fragmentierte System wird zusätzlich verkompliziert durch den Mangel anVerfahrensregeln bezüglich <strong>der</strong> Datenkooperation zwischen medizinischenEinrichtungen, Krankenkassen und kantonalen sowie fö<strong>der</strong>alen Ministerien. Aufkantonaler Ebene erhobene Daten sollten an die fö<strong>der</strong>alen Behörden weitergeleitetwerden, die für den Entwurf <strong>der</strong> nötigen Verordnungen und die Festlegung <strong>der</strong>Reichweite des Versicherungsschutzes verantwortlich sind. 26 Denn laut demFö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge sind demnach die jeweiligen kantonalenKörperschaften verantwortlich für die Erhebung <strong>der</strong> statistischen Daten, die dieAnpassung <strong>der</strong> medizinischen Kapazitäten an die gesundheitlichen Bedürfnisse <strong>der</strong>kantonalen Bevölkerung ermöglichen sollen. 27Die vom Fö<strong>der</strong>ationsgesetz vorgeschriebene Datenerfassung setzt einen komplexenProzess des Datenaustauschs voraus. Medizinische Institutionen (z.B. Krankenhäuser,ambulante Stationen etc.) sollen die erbrachten Leistungen in ihren Akten belegen.Diese Daten sollen den kantonalen Gesundheitsbehörden, -kassen und -ministerienmitgeteilt werden. Auf <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Ebene sollen die so ermittelten Daten zuverschiedenen Zwecken genutzt werden, vor allem für den bereits genannten Entwurf<strong>von</strong> Regelungen zur Reichweite des Versicherungsschutzes, <strong>der</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>Pflichtversicherung und <strong>der</strong> erweiterten Versicherung geleistet wird.Allerdings sind <strong>von</strong> den Kantonen bislang diese Daten nicht an die fö<strong>der</strong>alenKörperschaften weitergegeben worden, und den Fö<strong>der</strong>ationsbehörden ist es nichtgelungen, genügend Druck auszuüben, um die Kantone zur Bereitstellung <strong>der</strong>notwendigen Informationen zu bewegen. 28 Die Folge ist, dass mehr als drei Jahre nach<strong>der</strong> Einsetzung <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationsgesetze das Parlament <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation das Paket überKrankenversicherungsansprüche noch <strong>im</strong>mer nicht verabschiedet hat; das Ministerium<strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation hat kein Regelbuch herausgegeben, und die notwendige Gesetzgebungist noch in keinem einzigen <strong>der</strong> Kantone abgeschlossen. Dies hat wie<strong>der</strong>um dieFestlegung <strong>der</strong> konkreten Berechtigungen und Leistungsansprüche <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>erweiterten Versicherung aufgehalten.Der in <strong>der</strong> RS eingeschlagene Weg <strong>der</strong> Implementierung war um einiges klarer. Gemäßdem RS-Gesetz zur Krankenversicherung ist die RS Krankenkasse in Kooperation mitdem RS-Gesundheitsministerium verantwortlich für die Festlegung des Ausmaßes <strong>der</strong>Versicherungsleistungen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Pflichtversicherung. Die entsprechendenVerordnungen müssen zwar noch erlassen werden. Die Daten, die zur Anpassung <strong>der</strong>medizinischen Ressourcen an die medizinische Bedarfslage in <strong>der</strong> RS-Bevölkerungnötig sind, sind jedoch bereits zusammengetragen. 292.7 Weitere Ansprüche26 Art. 8 (1.7) Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.27 Art. 9 (1,1), Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.28 Die Strafmaßnahmen <strong>im</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge beinhalten keine Strafen fürKantone, die die erfor<strong>der</strong>lichen Daten nicht an die entsprechenden Fö<strong>der</strong>ationskörperschaftenweiterleiten.29 Der <strong>UNHCR</strong> wurde vom Stellvertretenden Direktor <strong>der</strong> RS Krankenkasse informiert, dass die Datenerfasst und auch dem RS Gesundheitsministerium mitgeteilt worden sind.16


Über die unmittelbare medizinische Versorgung hinausgehende Ansprüche bezüglichKrankengeld, Reisekostenerstattung <strong>im</strong> Zusammenhang mit medizinischer Versorgungund weitere hiermit verbundene Ansprüche sind <strong>im</strong> Detail in den jeweiligen Gesetzenerfasst. 30 Jedoch verursachen finanzielle Engpässe <strong>im</strong> gesamten BuH erheblicheProbleme bei <strong>der</strong> Realisierung dieser Ansprüche.2.8 Verwaltung <strong>der</strong> medizinischen Versorgung und <strong>der</strong> Versicherungskassen<strong>Das</strong> fö<strong>der</strong>ale Gesetz zur Krankenversicherung legt fest, dass Versicherungsbeiträge (fürdie Pflichtversicherung) an die kantonalen Krankenkassen zu leisten sind ('KantonaleKassen'). 31 Es existiert außerdem ein fö<strong>der</strong>ales Institut <strong>der</strong> Kranken- undRückversicherung ('Fö<strong>der</strong>ationskasse'), eingerichtet als Koordinationsstelle <strong>der</strong>Versicherungsabdeckung zwischen den Kantonen und als letzte Instanz <strong>der</strong>Rückversicherung für die Kantonalen Kassen (zur Verteilung <strong>der</strong> Risiken). Es solltedemnach zehn Kantonale Krankenkassen und eine Fö<strong>der</strong>ationskasse geben. In <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation werden die Beiträge direkt an die Kantonalen Kassen gezahlt, da es keinejuristischen Anfor<strong>der</strong>ungen gibt, irgendwelche Summen an die Fö<strong>der</strong>ationskasseweiterzuleiten. Dazu operiert in kroatisch-dominierten Gebieten <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation,einschließlich Kanton Sieben (West-Mostar) weiterhin ein 'paralleles' System <strong>der</strong>Krankenversicherung über ein interkantonales "Institut für Krankenversicherung in <strong>der</strong>Kroatischen Republik <strong>von</strong> Herzeg-Bosna". 32Die Pflichtversicherung in <strong>der</strong> RS läuft über eine zentrale Versicherungkasse, diejedoch aus diversen Verwaltungsorganen besteht: <strong>der</strong> Kassengesellschaft, demVorstand, dem Aufsichtsrat und dem Büro des geschäftsführenden Direktors. 33 Diesekomplizierte Struktur hat die Verwaltung <strong>der</strong> RS-Gesundheitskasse verteuert.Neben medizinischen Einrichtungen, Krankenkassen und Ministerien legt dasFö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge auch die Grundlagen für die Einrichtungzahlreicher weiterer Institutionen, die ihre Tätigkeit auf kantonaler und/o<strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alerEbene aufnehmen sollen. 34 Zu diesen gehören Institute für Öffentliche Gesundheit(fö<strong>der</strong>al und kantonal) 35 , ein Institut zur Medikamentenüberwachung (fö<strong>der</strong>al) 36 ,Institute für Transfusion (fö<strong>der</strong>al u. kantonal) 37 , ein Fö<strong>der</strong>aler Rat <strong>der</strong>30 Art. 42-52 Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung, Art. 30-43 RS Gesetz zurKrankenversicherung.31 Der Fö<strong>der</strong>ationskasse zufolge sind noch nicht in allen Kantonen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation Krankenkasseneingerichtet worden.32 Es ist anzumerken, dass <strong>der</strong> 'interkantonale' Charakter <strong>der</strong> Institution fragwürdig ist, da zumindest <strong>im</strong>Kanton 7 keine Kantonale Krankenkasse zu existieren scheint, die kompetent wäre, eine solcheVereinbarung zu treffen. Die fortdauernde Tätigkeit dieser Institution kann außerdem als signifikantesRückkehrhin<strong>der</strong>nis betrachtet werden, da anscheinend Nicht-Kroaten die medizinische Versorgung inEinrichtungen, die dieser Institution unterstehen, versagt bleibt - offenbar auf <strong>der</strong> Basis, dassVersicherungsdokumente, die z.B. in Ost-Mostar ausgestellt wurden, Berichten zufolge in diesenEinrichtungen nicht anerkannt werden. Vgl. hierzu S. 102, Ombudsmänner <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong> Bosniaund Herzegowina, "Report on Human Rights Situation in the Fö<strong>der</strong>ation of Bosnia and Herzegovina for2000" (Sarajewo, März 2001).33 Diese Verwaltungsstruktur ist typisch für das Vorkriegssystem <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge.34 Art. 59-73, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.35 Art. 80-82, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.36 Art. 83, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.37 Art. 84 & 85, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.17


Gesundheitsministerien (fö<strong>der</strong>al) 38 , Kantonale Medizinische Institute <strong>der</strong> Arbeit 39 unddes Sports. 40 Die Gesamtzahl <strong>der</strong>artiger angestrebter Institute liegt bei 44, die Mehrheitda<strong>von</strong> ist noch nicht eingerichtet. Auch das RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorgeschreibt die Einrichtung eines Instituts für Gesundheitsschutz vor, was gleichsamsowohl regional als auch auf Entitäten-Ebene operieren soll. 41In einem Land mit vier Millionen Einwohnern sind also insgesamt zwölf Ministerienzuständig für Gesundheitsfragen, wobei die sui generis Verwaltungsstruktur des Brcko-Distrikts noch nicht mitberücksichtigt ist. Diese komplizierten, teuren und ineffizientenVerwaltungsstrukturen spiegeln den schlechten Zustand <strong>der</strong> gesamten öffentlichenVerwaltung in BuH wi<strong>der</strong>.3. Probleme <strong>im</strong> System <strong>der</strong> Pflichtversicherung3.1 Behin<strong>der</strong>ungen des Zugangs zur medizinischen VersorgungDie Gesetzgebung <strong>der</strong> Entitäten garantiert das Recht auf Zugang zum<strong>Gesundheitswesen</strong> für alle Bürger <strong>von</strong> BuH. 42 Wie oben ausgeführt werden dieBehandlungskosten entwe<strong>der</strong> über das Versicherungsprinzip o<strong>der</strong> aber privat <strong>von</strong> denPatienten getragen.Theoretisch ist die große Mehrheit <strong>der</strong> Einwohner <strong>von</strong> BuH staatlich o<strong>der</strong> privatversichert. In <strong>der</strong> Realität sehen sich jedoch viele mit Schwierigkeiten konfrontiert, wasden Zugang zu medizinischen Leistungen betrifft. Diese Schwierigkeiten entstehenhauptsächlich deshalb, weil <strong>der</strong> Versicherungsschutz geographisch beschränkt ist aufdas Gebiet, in dem die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden (also auf den Ort <strong>der</strong>'Registrierung <strong>im</strong> <strong>Gesundheitswesen</strong>') und er nicht übertragbar ist auf einen an<strong>der</strong>enKanton o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Entität. Wenn also eine Person aus dem Gebiet wegzieht,indem er o<strong>der</strong> sie registriert wurde (o<strong>der</strong> auch nur, wenn er/sie sich gerade in eineman<strong>der</strong>en Landesgebiet aufhält und <strong>der</strong> medizinischen Versorgung bedarf), folgt dieKrankenversicherung <strong>der</strong> Person nicht nach. Wann <strong>im</strong>mer jemand <strong>von</strong> einer Entität indie an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> innerhalb eines Gebiets in einen an<strong>der</strong>en Kanton umzieht, entstehendaher Probleme.Dies bedeutet faktisch, dass nur dort, wo die Person registriert ist, eine Behandlungmöglich ist, ohne dass <strong>der</strong> Patient die vollen Kosten selbst tragen muss. EinRückkehrer in die RS, <strong>der</strong> zuvor Binnenvertriebener in BuH o<strong>der</strong> Flüchtling war undseine Krankenversicherungsbeiträge in einem Kanton <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation gezahlt hat, hättedaher bei <strong>der</strong> Rückkehr in seinen He<strong>im</strong>atort in <strong>der</strong> RS keinen Zugang zu medizinischerVersorgung. Selbst innerhalb <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation könnte eine Person aus dem Tuzla Kantonauf Besuch <strong>im</strong> Sarajewo-Kanton dort ihren Versicherungsschutz nicht in Anspruchnehmen. Würde diese Person ihre Krankenversicherung nach Sarajewo-Kantonverlegen können, wäre er/sie dann in Tuzla nicht mehr versichert.38 Art. 95, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.39 Art. 89, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.40 Art. 91, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.41 Art. 37, RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge42 Art. 3, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge, Art. 10, RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge18


Ein elementares Hin<strong>der</strong>nis für einen solchen 'Versicherungstransfer' besteht darin, dassin <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation die Beiträge direkt an die jeweiligen kantonalen Krankenkassengezahlt werden, diese aber nicht durch die Gesetzgebung dazu angehalten sind, ihrefinanziellen Ressourcen mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationskasse zu teilen. Es gibt zwar mehrerefö<strong>der</strong>ale Entwürfe zur Vereinbarung einer Kooperation zwischen Kantonen und Entität,diese sind aber <strong>von</strong> den Kantonen we<strong>der</strong> akzeptiert noch unterzeichnet worden. AlsFolge hier<strong>von</strong> ist <strong>der</strong> Versicherungsschutz innerhalb <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation auf jeweils eineneinzelnen Kanton beschränkt.Im Fall eines nicht vorhandenen Versicherungsschutzes müssen die Menschen daherdie vollen Kosten <strong>der</strong> medizinischen Versorgung tragen. 43 Vor dem Hintergrund <strong>der</strong>anhaltenden schwierigen ökonomischen Situation in BuH 44 , in <strong>der</strong> die <strong>im</strong> allgemeinenohnehin niedrigen Gehälter nur unregelmäßig und Renten sowie an<strong>der</strong>e staatlicheUnterstützung oft überhaupt nicht gezahlt werden, stellt dieser Sachverhalt ein großeszusätzliches Problem für die ohnehin überlasteten Haushalte dar.In beiden Entitäten schreibt die Gesetzgebung als eine Art Sicherheitsnetz vor, dass inNotfällen alle Personen medizinische Versorgung erhalten, unabhängig <strong>von</strong> ihrerZahlungsfähigkeit. 45 Angesichts <strong>der</strong> ständigen Ressourcenknappheit und mangeln<strong>der</strong>Ausstattung steht das medizinische Personal, das über <strong>der</strong>artige Behandlungenentscheidet, jedoch unter einem enormen Druck, Kosten zu vermeiden. Berichtenzufolge hat dies in <strong>der</strong> Tendenz zu einer sehr restriktiven Haltung gegenüber solchenungeklärten Kostenfällen geführt, was die Bereitstellung medizinischer Versorgungeinschränkt, auch in Notfällen.Weiterhin sind eine Reihe <strong>von</strong> beson<strong>der</strong>s ausgeprägten legislativen und institutionellenEinzelproblemen zu beachten, zu denen die folgenden gehören:3.1.1 Nichtzahlung <strong>von</strong> Beiträgen an die KrankenkassenArtikel 87 (4) des Fö<strong>der</strong>ationsgesetzes zur Krankenversicherung besagt, dass <strong>der</strong>Versicherungsschutz entzogen wird, wenn die verantwortliche Stelle keine Beiträge andie jeweilige Krankenkasse zahlt. Verschiedene Kantonsgesetze regeln dieImplementierung dieser Verordnung <strong>im</strong> Detail. Die ökonomische Lage in ganz BuH hataber dazu geführt, dass eine steigende Anzahl <strong>von</strong> Firmen und Institutionen keineBeiträge mehr zahlt. Die ersten, die so den Versicherungsschutz verlieren, sind43 Durchschnittliche medizinische Kosten für Geburtshilfe liegen zwischen DM/KM 300-500 in <strong>der</strong> RSund DM/KM 228-650 in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation.44 Die Fö<strong>der</strong>ationsregierung verabschiedete am 10. November 1999 Die Grundlage für den Erlaß desSozialprogramms in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation (Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 49/99). Den Statistikendieses Programms zufolge betrug die Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten in BuH (einschließlich RS) zu dieser Zeit657.047. Im Juli 1999 gab es in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation 407.224 Beschäftige, 65.913 Kurzarbeiter, 263.075registrierte Arbeitslose, ca. 150.000 Schwarzarbeiter, 250.000 Rentner und etwa 200.000 <strong>von</strong> Sozialhilfeabhängige Haushalte. Die Einwohnerzahl <strong>von</strong> BuH liegt bei etwa 4 Millionen, da<strong>von</strong> entfallen 2,5 Mioauf die Fö<strong>der</strong>ation.45 Art. 3 (3), 39 & 156, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge; Art. 10 & 98 (1), RS Gesetzzur Gesundheitsfürsorge. Nach dem Strafrecht bei<strong>der</strong> Entitäten gilt die Unterlassung <strong>der</strong> medizinischenVersorgung durch einen Arzt als Straftat; vgl. Art. 204 RS Cr<strong>im</strong>inal Code und Art. 246 Fö<strong>der</strong>ationCr<strong>im</strong>inal Code.19


typischerweise Kurzarbeiter, die offiziell 'beschäftigt' sind, aber real nicht für ihreFirma o<strong>der</strong> Institution arbeiten. Aus Angst vor sozialen Unruhen sind jedoch manchePersonengruppen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Umsetzung dieser Verordnung unter best<strong>im</strong>mten Umständenausgenommen, wenn die verantwortlichen Stellen bei den Behörden entsprechendeLobby-Arbeit betrieben haben.Obwohl laut dem RS Gesetz zur Krankenversicherung nicht gezahlte Beiträge nichtzum Entzug des Versicherungsschutzes führen, existiert jedoch die Regelung, dass dieRS-Krankenkasse dem Versicherten in diesem Fall kein "Gesundheitsbuch" ausstellt.Da ein solches offizielles Gesundheitsbuch bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme medizinischerLeistungen vorgelegt werden muss, werden diese Personen dann faktisch alsNichtversicherte behandelt. 46 Auch hier verhin<strong>der</strong>t aber politische Lobby-Arbeit diestrikte Umsetzung <strong>im</strong> Falle best<strong>im</strong>mter Personengruppen.3.1.2 Mangel an Kooperation zwischen den Entitäten und den KantonenZahlreiche Personengruppen sind <strong>von</strong> den Kooperationsproblemen zwischen denEntitäten betroffen. Die Lage <strong>der</strong> Rentner soll hier als ein Beispiel aufgeführt werden,denn <strong>von</strong> allen, die nominell den Schutz einer Pflichtversicherung genießen, gelten dieRentner als die Gruppe, die am häufigsten medizinische Hilfeleistungen in Anspruchnehmen müssen.In BuH gibt es drei Rentenkassen, eine mit Sitz in Sarajewo, eine in Mostar und eine in<strong>der</strong> Republika Srpska, verantwortlich für die Auszahlung <strong>der</strong> Renten an die in ihremjeweiligen Zuständigkeitsgebiet registrierten Empfänger. Die drei Kassen habenkürzlich eine Vereinbarung getroffen, dass jede <strong>von</strong> ihnen weiter die Renten an 'ihre'Empfänger auszahlt, unabhängig vom aktuellen Aufenthaltsort dieser Personen inBuH. 47 Diese Vereinbarung betrifft aber nicht den Krankenversicherungsschutz, da dieentsprechenden Krankenkassenbeiträge weiterhin am Ort <strong>der</strong> Registrierung gezahltwerden und sich <strong>der</strong> Versicherungsschutz auf dieses geographische Gebiet beschränkt.In Ermangelung einer ähnlichen Vereinbarung für den Transfer <strong>von</strong>Krankenversicherungszahlungen <strong>von</strong> einem Kanton o<strong>der</strong> Landesgebiet ins an<strong>der</strong>e,bleibt <strong>der</strong> Krankenversicherungsschutz für Rentner demnach an den Ort <strong>der</strong>Rentenberechtigung gebunden. Für diejenigen Rentner, die während des Kriegesinnerhalb <strong>von</strong> BuH vertrieben wurden und seitdem an ihrem neuen Wohnort Rentebeziehen, wird ihre Krankenversicherung weiterhin an den alten Wohnort (vor <strong>der</strong>Vertreibung) gebunden bleiben. Für solche Rentner, die aus dem Auslandzurückkehren, wird auf ähnliche Weise <strong>der</strong> Krankenversicherungsschutz auf denWohnort in BuH, an dem sie vor dem Krieg registriert waren, beschränkt bleiben.46 Art. 28 RS Gesetz zur Krankenversicherung.47 Es ist eine Fusion <strong>der</strong> Kassen in Mostar und Sarajewo zu einer Fö<strong>der</strong>ationsrentenkasse geplant, mitSitz in Mostar. Vgl. Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 49/00, 27. November 2000. DieVereinbarung über gegenseitige Rechte und Verpflichtungen bei <strong>der</strong> Implementierung <strong>der</strong> Renten- undInvalidenversicherung trat am 18. Mai 2000 in Kraft [RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 15/00 undFö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 24/00 (30 Juni 2000)] Die Vereinbarung wurde <strong>von</strong> denDirektoren <strong>der</strong> drei Rentenkassen getroffen und durch die Fö<strong>der</strong>ations- und RS-Regierungen bestätigt.Sie legt fest, dass jede Kasse fortfahren wird, die Renten an all jene Personen auszuzahlen, an die siezum Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>der</strong> Vereinbarung zahlte.20


Dazu kann ein Rentner, <strong>der</strong> an seinem ursprünglichen He<strong>im</strong>atort medizinische Hilfebraucht, aber zwischendurch als Vertriebener an an<strong>der</strong>er Stelle in BuH registriertwurde, als 'Nichtversicherter' behandelt werden. Ähnlich kann auch eine Person, dieals Binnenvertriebener ohne Neuregistrierung in BuH lebt, als nicht versichert gelten,wenn es ihnen nicht möglich ist, in ihr He<strong>im</strong>atgebiet zurückzukehren. Die Absicherungdurch die Krankenversicherung ist ebenso wenig innerhalb <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong> Kantonzu Kanton übertragbar, da sie auch hier an den Ort <strong>der</strong> Rentenregistrierung gebundenbleibt.Diese Situation ist jedoch nicht begrenzt auf das Gebiet <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation. Trotz <strong>der</strong>stärker zentralisierten Verwaltungsstruktur in <strong>der</strong> RS haben <strong>der</strong> Mangel an finanziellenund medizinischen Ressourcen und das Fehlen gesetzlicher Regelungen für dieKooperation zwischen den verschiedenen Verwaltungsgebieten dazu geführt, dassmedizinische Versorgung teilweise verweigert wird, und zwar zum einen, wennPersonen in einem an<strong>der</strong>en Teil <strong>der</strong> RS Behandlung benötigen als dort, wo sieregistriert sind, und zum an<strong>der</strong>en, wenn die Personen in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationkrankenversichert sind.Vor <strong>der</strong> Einrichtung des Brcko-Distrikts als separate Verwaltungseinheit in BuHgewährleisteten die beiden Krankenkassen <strong>der</strong> Entitäten dort Versicherungsschutz.Zudem wurde das Brcko Gebiet traditionellerweise <strong>von</strong> den medizinischenEinrichtungen in einwohnerstarken Zentren wie Banja Luka und Tuzla mitversorgt.Gemäß Artikel 1(3) des Brcko-Distrikt-Statuts sind jedoch nun die beiden Entitätennicht mehr an <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong> medizinischen Versorgung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Krankenversicherung in diesem Distrikt beteiligt, was ein zusätzliches Problemdarstellt.Allerdings schreiben die Artikel 70 und 71 des Brcko Statuts die Fortführung <strong>der</strong>Entitätengesetze und -regelungen fest und verlangen <strong>von</strong> <strong>der</strong> kommunalen Verwaltungeine ähnliche 'juristische Erbfolge'. Eine "Abteilung für Gesundheit, ÖffentlicheSicherheit und an<strong>der</strong>e Dienstleistungen" wurde ebenso eingerichtet wie eineKörperschaft, die für Gesundheitsfragen <strong>im</strong> Distrikt verantwortlich ist. Trotz dieserFortschritte und <strong>der</strong> kürzlichen Unterzeichnung eines Abkommens zur Regelung <strong>der</strong>Gesundheitsfürsorge und ähnlicher Fragen zwischen den Entitäten und dem Brcko-Distrikt scheint es zu früh, um eine Aussage über die Implementierung <strong>der</strong> Maßnahmenzu treffen. 483.1.3 Die Beziehungen zwischen BuH und dritten Län<strong>der</strong>nObwohl eine entsprechende Vereinbarung zwischen BuH und <strong>der</strong> KroatischenRepublik <strong>im</strong> Entwurf fertiggestellt ist, sind noch keine Vereinbarungen zwischen BuHund weiteren Län<strong>der</strong>n bezüglich <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>von</strong> Krankenversicherungunterzeichnet worden. Zudem sind Vereinbarungen zum <strong>Gesundheitswesen</strong>, diezwischen dem ehemaligen Jugoslawien (SBRJ) und an<strong>der</strong>en Staaten getroffen wurden,nicht umsetzbar und bleiben wertlos, solange die Kooperationsschwächen zwischenKantonen und Entitäten nicht überwunden sind.48 Abkommen zur Implementierung <strong>der</strong> Verpflichtungen <strong>der</strong> Entitäten zur Gesundheitsfürsorge undKrankenversicherung zur Endgültigen Einrichtung <strong>der</strong> Arbitrage in Brcko vom 24. Oktober 2000.21


4. Beson<strong>der</strong>e gesetzliche Vorkehrungen für best<strong>im</strong>mtePersonengruppenDie <strong>der</strong>zeit in beiden Entitäten gültige Gesetzgebung schreibt gleichen und nichtbenachteiligten Zugang zur Krankenversicherung für Vertriebene und Rückkehrer(BuH Flüchtlinge o<strong>der</strong> Vertriebene, die in ihre He<strong>im</strong>at zurückkehren) wie für alleBürger in BuH vor. In <strong>der</strong> Realität bleiben diese Menschen jedoch oft ohneVersicherungsschutz.Die Hauptursache hierfür liegt darin, dass viele Rückkehrer ohne Arbeit sind, aber die<strong>der</strong>zeitigen Verfahren nicht kennen und daher die Frist <strong>von</strong> 30 Tagen versäumen, dieihnen zwischen ihrer Ankunft in BuH und <strong>der</strong> Registrierung be<strong>im</strong> zuständigenArbeitsamt bleibt. Nur als fristgerecht angemeldete Arbeitslose erhalten sie jedochArbeitslosenunterstützung, und nur dann zahlt das Arbeitsamt für sie die Beiträge zurKrankenversicherung, so dass zu spät o<strong>der</strong> gar nicht registrierte arbeitslose Rückkehrernicht versichert sind.Beide Entitäten haben zwar dieses Problem erkannt, einschließlich <strong>der</strong> Tatsache, dass<strong>im</strong> allgemeinen Rückkehrer nicht die Mittel haben, ihre Krankenversicherung selbst zufinanzieren, und haben daher beson<strong>der</strong>e (<strong>im</strong> folgenden genauer erläuterte) Gesetzeerlassen, die diesen Personengruppen Zugang zu medizinischer Versorgungverschaffen sollen, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie versichert sind o<strong>der</strong> nicht. Der Mangel anfinanziellen Ressourcen (zusammen mit <strong>der</strong> problematischen Wi<strong>der</strong>sprüchlichkeit <strong>der</strong>verschiedenen Gesetze) hat jedoch die Umsetzung dieser beson<strong>der</strong>en Vorkehrungengrößtenteils verhin<strong>der</strong>t. Daher leben in <strong>der</strong> Realität viele Vertriebene und Rückkehrerohne gesicherten Zugang zu medizinischer Versorgung.4.1 Gesetzlicher Rahmen für Vertriebene und RückkehrerIn <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation enthält das Gesetz zu Vertriebenen und Rückkehrern eine allgemeineVorkehrung, die Vertriebenen das Recht auf medizinische Versorgung gewährt, dieallerdings <strong>von</strong> <strong>der</strong> kantonalen Gesetzgebung noch mit präziseren Regelungen ausgefülltwerden muss. 49 Obwohl diese Gesetzgebung noch nicht in allen Kantonenübernommen worden ist, erhalten Vertriebene in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation aber bei Bedarf bereitsmedizinische Unterstützung.In <strong>der</strong> RS reguliert Artikel 6 des RS Gesetzes zu Vertriebenen, Flüchtlingen undRückkehrern die medizinische Versorgung für Vertriebene. 50 <strong>Das</strong> RS-Gesetz zur49 Art. 11, Fe<strong>der</strong>ation BiH Law on Displaced-Expelled Persons and Repatriates [ Fö<strong>der</strong>ation BuHOffizielles Gesetzblatt Nr. 19/00 (26. Mai 2000)]. Laut Art. 19(2) ist die Implementierung aufkantonaler Ebene zu regulieren, wenn solche Personen nicht versichert sind.50 Art. 6, RS Law on Displaced Persons, Refugees and Returnees [RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 33/99(26. November 1999)]. Obwohl nicht genau gesagt wird, welche Rechte Vertriebene haben, soll dieseVerordnung in Verbindung mit Art. 10(12) und 8(1) des RS Gesetz zur Krankenversicherung angewandtwerden. Diesen Verordnungen zufolge sind Vertriebene versichert und alle Personen haben gleichesRecht auf medizinische Versorgung.22


Krankenversicherung legt außerdem fest, dass Vertriebene unter den Schutz <strong>der</strong>Pflichtversicherung fallen. Jedoch hat <strong>der</strong> Stellvertretende Direktor <strong>der</strong> RS-Krankenkasse festgestellt, dass trotz dieser beiden Gesetze ungezahlte Beiträge undBudget-Engpässe weiterhin die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Rechte behin<strong>der</strong>n.Die medizinische Versorgung für Rückkehrer wird reguliert durch das BuH-Gesetzüber Flüchtlinge aus BuH und Vertriebene in BuH (nachfolgend: BuH-Flüchtlingsgesetz) und die respektiven Entitätengesetze über Vertriebene undRückkehrer. 51 Nach diesem Gesetz ist <strong>der</strong> Zugang zur 'Basisversorgung' für Rückkehrergarantiert, obwohl die entsprechenden Gesetze <strong>der</strong> Entitäten diese Berechtigung nichtgenauso festlegen. 52Die genauen Einzelheiten <strong>der</strong> Implementierung dieser Rechte müssen <strong>von</strong> BuH undEntitäts-Gesetzgebung noch definiert werden. So gewährleistet <strong>der</strong>zeit das RSVertriebenen- und Rückkehrer-Gesetz 53 noch keine Gesundheitsfürsorge fürRückkehrer, während das Fö<strong>der</strong>ationsgesetz diesen Aspekt an die kantonaleGesetzgebung 54 weiter delegiert hat, die noch unvollständig ist.4.2 Gesetzlicher Rahmen für Flüchtlinge<strong>Das</strong> BuH-Gesetz über Auswan<strong>der</strong>ung und Asyl (nachfolgend: BuH-Asylgesetz) erlaubtdie medizinische Versorgung für anerkannte Asylberechtigte und Asylbewerber. 55Nach diesem Gesetz besitzen anerkannte Asylberechtigte die Rechte, die in Artikel 3-34 <strong>der</strong> Genfer Flüchtlingskonvention <strong>von</strong> 1951 festgelegt sind; dies gilt unbeschadetbereits bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> noch in Kraft treten<strong>der</strong> nationaler Gesetze o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>erinternationaler Instrumente, die eventuell eine Lageverbesserung für anerkannteAsylberechtigte ermöglichen. 56Auch für Asylsuchende ist <strong>der</strong> Zugang zum <strong>Gesundheitswesen</strong> per Gesetz garantiert.<strong>Das</strong> BuH-Asylgesetz erlaubt Asylbewerbern bis zur endgültigen Entscheidung ihresAntrags in BuH zu bleiben. Sie sollen bei <strong>der</strong> Antragstellung eine Bescheinigungerhalten, die als Aufenthaltsgenehmigung dient, und ein offizielles Dokument, das sieals Asylbewerber ausweist. <strong>Das</strong> BuH-Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlingesoll unter Beratung mit dem <strong>UNHCR</strong> "Aufnahmebedingungen" für Asylbewerberschaffen, d.h. für Unterkunft, Nahrung und Zugang zum Gesundheits- undBildungswesen sorgen. 57 Da das Asylgesetz jedoch noch nicht <strong>im</strong>plementiert ist und51 Gesetz über Flüchtlinge aus BuH und Vertriebene in BuH [BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 23/99,(23. Dezember 1999)].52 Art. 18, Gesetz über Flüchtlinge aus BuH und Vertriebene in BuH.53 <strong>Das</strong> RS Law on Displaced Persons, Refugees and Returnees beinhaltet kein automatisches Recht aufmedizinische Versorgung für Rückkehrer, obwohl Art. 6 & 9 des Gesetzes dieses Recht für Vertriebeneund Flüchtlinge bestätigt.54 Art. 19 in Verbindung mit Art. 11 des Fe<strong>der</strong>ation BiH Law on Displaced-Expelled Persons andRepatriates (Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 23/99, 26. Mai 2000).55 Gesetz über Emigration and Asyl [BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 23/99 (23. Dezember 1999)].56 Art. 54(1) des Gesetzes über Emigration and Asyl besagt, dass Asylberechtigte die in Art. 3-34definierten Rechte <strong>der</strong> Genfer Konvention besitzen. Diese beinhalten auch das Recht auf "kostenlosemedizinische Grundversorgung <strong>im</strong> Bedarfsfall, sowohl bei <strong>der</strong> Ankunft als auch während des gesamtenAsylverfahrens."57 At. 50(2) Gesetz über Emigration and Asyl.23


unter Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit nicht vorhandenen institutionellen Bedingungen undfinanziellen Mitteln, beteiligt sich <strong>der</strong> <strong>UNHCR</strong> in <strong>der</strong> Übergangsphase an den Kostendieser Leistungen.5. Detaillierter Überblick über die GesetzeslageDieser Abschnitt bietet eine detaillierte Betrachtung aller in diesem <strong>Kontext</strong> relevantenGesetze, Statuten und Verordnungen <strong>der</strong> beiden Entitäten, sowie eine Untersuchung<strong>der</strong> Kantonsgesetze <strong>von</strong> Sarajewo als Beispiel für die kantonale Regulierung des<strong>Gesundheitswesen</strong>s.5.1 Republika SrpskaArtikel 37 <strong>der</strong> RS-Verfassung garantiert das Recht jedes Menschen auf medizinischeVersorgung, in Übereinst<strong>im</strong>mung mit den entsprechenden Gesetzen undVerordnungen. Kin<strong>der</strong>, Schwangere und Senioren sind zur staatlich finanziertenGesundheitsfürsorge berechtigt. Die Ansprüche an<strong>der</strong>er Personengruppen sind gemäßden Bedingungen, die die hierfür zuständigen RS Gesetze definieren, festgelegt. <strong>Das</strong>Gesetz zur Krankenversicherung und das Gesetz zur Gesundheitsfürsorge bilden dieentscheidende Gesetzesbasis in <strong>der</strong> RS. <strong>Das</strong> Gesetz zur Gesundheitsfürsorge besagt,dass die 'elementare Gesundheitsfürsorge' (für alle Fälle, die keiner kompliziertenUntersuchung und Behandlung bedürfen) innerhalb des <strong>Gesundheitswesen</strong>s Prioritäthat. 58 Es gibt aber auch spezialisierte und hoch spezialisierte Ebenen <strong>im</strong><strong>Gesundheitswesen</strong>. Nach dem RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge ist die Station fürambulante Patienten ('ambulanta') die grundsätzliche Instanz <strong>der</strong> medizinischenVersorgung für alle Mitglie<strong>der</strong> einer Familie. 59 Artikel 7 des RS-Gesetz zurGesundheitsfürsorge, in Verbindung mit Art. 102.2, legt fest, dass medizinischeZentren (dom zdravlja) die Funktion <strong>der</strong> ambulanten Stationen (ambulanta)übernehmen sollen, bis diese dem Bedarf entsprechend eingerichtet sind.<strong>Das</strong> RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge betont das Prinzip <strong>der</strong> Gleichheit aller Bürgerund best<strong>im</strong>mt, dass medizinische Leistungen allein auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong>medizinischen Notwendigkeiten erbracht werden. 60 Artikel 10 des Gesetzesverpflichtet medizinische Einrichtungen und Beschäftigte dieser Einrichtungen, in allenNotfällen medizinische Hilfe gemäß ihrer Kapazitäten zu leisten. 61 Wenn dieKapazitäten für eine Behandlung nicht ausreichen, sollen die Personen in an<strong>der</strong>emedizinische Einrichtungen verlegt werden, wo eine solche Behandlung möglich ist.Artikel 22 des Gesetzes zählt alle Arten <strong>von</strong> medizinischen Einrichtungen in <strong>der</strong> RSauf, darunter: ambulante Stationen <strong>der</strong> Familienmedizin (ambulanta), medizinischeZentren (dom zdravlja), Apotheken, Krankenhäuser, Institute <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge,58 Art. 6 RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.59 Vgl. auch das Dekret zur Arbeit <strong>der</strong> ambulanten Station <strong>der</strong> Familienmedizin (RS OffiziellesGesetzblatt Nr. 14/99), erlassen auf <strong>der</strong> Basis des zuvor angewandten Gesetz zur Gesundheitsfürsorge(RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 12/93).60 Art. 9, RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.61 Strafmaßnahmen <strong>im</strong> Unterlassungsfall sind festgelegt in Art. 98(1) des RS Gesetz zurGesundheitsfürsorge .24


Spezialinstitute sowie Kliniken und Klinische Zentren. Die RS Regierung hat einenPlan für die Entwicklung des Gesundheitssystems innerhalb eines festen Zeitraumserstellt, <strong>der</strong> sowohl die Art und Anzahl <strong>der</strong> medizinischen Einrichtungen als auch ihreKapazitäten, Strukturen und Standorte festlegt. 62 Artikel 56 des RS-Gesetzes zurGesundheitsfürsorge besagt, dass Staatsangehörige <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, die mit BuH keinentsprechendes Abkommen abgeschlossen haben, nach einem festgesetzten Tarif fürmedizinische Behandlungen selbst aufkommen müssen.Laut dem RS-Gesetz zur Krankenversicherung operieren zwei Systeme <strong>der</strong>Krankenversicherung in <strong>der</strong> RS: Pflichtversicherung und Erweiterte Versicherung.Letzteres soll über private Versicherungen umgesetzt werden. Ähnlich wie <strong>der</strong>vorangegangene Abschnitt wird sich <strong>der</strong> folgende Überblick auf diePflichtversicherung konzentrieren, da diese die Mehrheit <strong>der</strong> Bevölkerung betrifft unddie erweiterte private Versicherung noch nicht real in Anwendung ist.Bezüglich <strong>der</strong> erweiterten Versicherung ist jedoch noch zu bemerken, dass Artikel 71des RS-Gesetzes zur Krankenversicherung vorsieht, dass gegen Zahlung höhererBeiträge an die RS Krankenkasse zusätzliche Ansprüche erworben werden können, dienicht über die Pflichtversicherung abgedeckt sind - zum Beispiel die Freistellung vomPatientenanteil <strong>der</strong> Behandlungskosten. Hierbei hätte die Krankenkasse selbst dieBedingungen und das Nutzungsverfahren dieser Ansprüche einer 'erweitertenPflichtversicherung' festzulegen.Alternativ dazu erlaubt Artikel 76 des RS-Gesetzes zur Krankenversicherung dieprivate Versicherung, <strong>der</strong>en Leistungen über die <strong>der</strong> Pflichtversicherung hinausgehen.Private Versicherer können direkte Vertragsbindungen mit medizinischenEinrichtungen eingehen, vorausgesetzt, sie richten sich nach <strong>der</strong> Tabelle einheitlicherPreise für medizinische Leistungen, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse und <strong>der</strong>Gesundheitskammer aufgestellt wurde.Abgesehen <strong>von</strong> diesen 'erweiterten' Angeboten, sind alle Bürger <strong>der</strong> RS (wie auchweitere vom Gesetz aufgeführte Personengruppen) über eine Pflichtversicherungkrankenversichert. 63 Die aus <strong>der</strong> Pflichtversicherung resultierenden Rechte werdengewährleistet <strong>von</strong> <strong>der</strong> RS-Krankenversicherungskasse, 64 den Arbeitgebern (nach den<strong>im</strong> Gesetz zur Krankenversicherung definierten Konditionen) und <strong>der</strong> Kasse selbst. 65Die in <strong>der</strong> RS-Pflichtversicherung verankerten Ansprüche betreffen die medizinischeVersorgung, den Ausgleich <strong>von</strong> Einkommensverlusten während eines Zeitraums <strong>der</strong>62 Art. 17 (5), 99 und 103, RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge. Bereits existierende Institutionen arbeitenweiterhin gemäß <strong>der</strong> Entscheidung über den Plan eines Netzwerks <strong>der</strong> medizinischen Einrichtungen(Offizielles Gesetzblatt Nr. 26/93) bis die Regierung einen neuen Plan vorstellt.63 Art. 2, RS Gesetz zur Krankenversicherung.64 <strong>Das</strong> RS Gesetz zur Krankenversicherung (Art. 47) sieht für die Verwaltung <strong>der</strong> Pflichtversicherungeine unabhängige 'Kasse' ('Fund') vor. Die Organe dieser Kasse sind die Versammlung, dieGeschäftsführung, <strong>der</strong> Aufsichtsrat und <strong>der</strong> Direktor. Art. 48 des Gesetzes zur Krankenversicherungbesagt, dass die Versicherten über ihre Repräsentanten in <strong>der</strong> Versammlung die Kasse verwalten sollen.65 Art. 3, RS Gesetz zur Krankenversicherung.25


vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, und alle weiteren Rechte, die per Gesetz o<strong>der</strong> <strong>von</strong><strong>der</strong> Kasse gewährt werden. 66Versicherte können ihr Recht auf medizinische Versorgung in den medizinischenEinrichtungen geltend machen, mit denen die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat. 67Die medizinische Versorgung wird finanziert aus den Beiträgen, die für dieVersicherten an die Krankenkasse gezahlt werden, und aus an<strong>der</strong>en Quellen, die überdas Gesetz hinausgehend vereinbart wurden. 68Artikel 10 des Gesetzes zur Krankenversicherung legt 14 Personengruppen fest, die <strong>im</strong>System <strong>der</strong> RS pflichtversichert sind. 69 Auch die Familienangehörigen dieserVersicherten sind in <strong>der</strong> Pflichtversicherung inbegriffen, insofern sie nicht bereitsselbst eine an<strong>der</strong>e Form des Versicherungsschutzes genießen. Im <strong>Kontext</strong> dieses RS-Gesetzes (Artikel 14) meint 'Familienangehörige': (i.) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kernfamilie:Ehepartner und Kin<strong>der</strong> (ehelich o<strong>der</strong> unehelich geboren), adoptierte Kin<strong>der</strong> undStiefkin<strong>der</strong>, sofern die rechtlichen Konditionen erfüllt sind, und (ii.) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>weiteren Familie, die auf die Unterstützung des Versicherten angewiesen sind. Artikel17 des Gesetzes beschreibt <strong>im</strong> Einzelnen jene Personengruppen, die <strong>im</strong> Fallarbeitsbedingter Verletzungen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben.Nach Artikel 19 beinhaltet die medizinische Versorgung: 70• Vorbeugung, Bekämpfung und Früherkennung <strong>von</strong> Krankheiten• Medizinische Untersuchung, Gesundheitskontrolle und -überwachung• Ärztliche Behandlung• Zahnärztliche Behandlung• Rehabilitation in Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen• Versorgung mit Medikamenten• Prothesen, orthopädische und hygienische Mittel, Zahnersatz und stomatologischeMaterialien.66 Der Einkommensausgleich für Frauen während des Mutterschaftsurlaubs wird reguliert durch dieAnweisungen zur Anwendung des Kin<strong>der</strong>schutzgesetzes (RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 5/2000), erstelltauf <strong>der</strong> Basis des Gesetzes zum Kin<strong>der</strong>schutz (RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 15/96 und 10/98).67 Art. 5, RS Gesetz zur Krankenversicherung.68 Art. 6, RS Gesetz zur Krankenversicherung.69 Diese Kategorien sind: Abhängig Beschäftigte; Selbständige; Priester und an<strong>der</strong>e geistliche Berufe;Landarbeiter; Personen mit einer Berechtigung zur Krankenversicherung gemäß dem Gesetz über dieRechte <strong>von</strong> Soldaten, Kriegsinvaliden und Familienmitglie<strong>der</strong>n gefallener Soldaten; Personen, dieEntlassungsentschädigung erhalten (gemäß des entsprechenden RS-Arbeitsgesetzes); Arbeitlose, dieeinen best<strong>im</strong>mten Ausbildungsstand aufweisen und ordnungsgemäß be<strong>im</strong> BuH-Arbeitsamt registriertsind; Teilzeitstudenten, die ordnungsgemäß be<strong>im</strong> BuH registriert sind; Rentner und Personen mitAnsprüchen auf finanzielle Entschädigung <strong>im</strong> Zusammenhang mit zusätzlichen Qualifikationen; RS-Bürger, die Rentenansprüche <strong>im</strong> Ausland haben, vorausgesetzt, sie haben ihren festen Wohnsitz in <strong>der</strong>RS (wenn nicht über internationale Abkommen an<strong>der</strong>weitig geregelt); Langzeit-Sozialhilfeempfängerund an<strong>der</strong>e Personen, für die Sozialämter zuständig sind und die noch nicht an<strong>der</strong>weitig versichert sind;Flüchtlinge und Vertriebene soweit nicht an<strong>der</strong>weitig versichert, ausländische Studenten in <strong>der</strong> RS undan<strong>der</strong>e Personen, für die Kassenbeiträge gezahlt worden sind.70 Art. 21, RS Gesetz zur Krankenversicherung legt fest, wann medizinische Kontrolluntersuchungennicht als Teil <strong>der</strong> medizinischen Versorgung <strong>im</strong> Sinne <strong>von</strong> Art. 19 betrachtet werden (z.B.Kontrolluntersuchungen vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, für den Erwerb desFührerscheins, etc.)26


Den Umfang <strong>der</strong> Ansprüche best<strong>im</strong>mt die Kasse in Zusammenarbeit mit demzuständigen Ministerium. 71 Versicherte haben dann einen Anspruch auf medizinischeVersorgung in anerkannten Gesundheitsinstitutionen auf Kosten <strong>der</strong> Kasse, wenn sieeine Einweisung <strong>von</strong> einem Arzt erhalten. Dies gilt nicht für Notfälle, in denen lautGesetz sofortige Hilfe zu leisten ist, unabhängig vom Versicherungsschutz o<strong>der</strong>Status. 72 Versicherte sollen Zugang zur Versorgung in <strong>der</strong> medizinischen Einrichtunghaben, die ihrem festen Wohnsitz am nächsten liegt. 73Den Schutz <strong>der</strong> Pflichtversicherung genießen nur solche Personen, die offiziell alsversichert anerkannt sind. Dieser Status wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> RS-Krankenkasse durch dieRegistrierung <strong>im</strong> Versicherungssystem und <strong>der</strong> Ausstellung eines Gesundheitsbuches(zdravstvena knjizica) bei Zahlung <strong>der</strong> Versicherungsbeiträge belegt. Diese Beiträgesind spätestens bis zum 10. jeden Monats (für den vorangegangenen Monat) zuleisten. 74 Personen, die ihren Versichertenstatus nicht nachweisen können, müssensämtliche Behandlungskosten selbst decken, außer <strong>im</strong> Notfall. 75Versicherte müssen außerdem <strong>im</strong> Falle inanspruchgenommener medizinischerLeistungen einen direkten Kostenbeitrag leisten (licno ucesce u troskov<strong>im</strong>a zdravstvenezastite), indem sie eine feste Gebühr für jede Behandlung zahlen, die <strong>von</strong> <strong>der</strong>Versicherungskasse festgelegt wird. Die Kasse kann auch festsetzen, welchePersonengruppen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Zahlung dieser Behandlungsgebühren befreit werden. Der zuzahlende Betrag variiert je nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> gesundheitlichen Beschwerde, den Kosten<strong>der</strong> Behandlung und/o<strong>der</strong> Untersuchung und <strong>der</strong> sozialen Stellung des Versicherten. 76Die Entscheidung über die Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten an Behandlungskosten gibtsehr exakt den relativen prozentualen Anteil <strong>der</strong> Gesamtkosten an, <strong>der</strong> <strong>von</strong>Versicherten übernommen werden soll, ebenso wie die Konditionen, unter denen dieseBeträge zu zahlen sind, die Grundlagen für eine Befreiung <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kostenbeteiligungund an<strong>der</strong>e diesbezügliche Aspekte. 77Die Finanzierung <strong>der</strong> Pflichtversicherung regeln Artikel 52 bis 61 des RS Gesetzes zurKrankenversicherung. Artikel 53 besagt, dass die beitragszahlenden Stellen zu denZahlungen an die Kasse verpflichtet sind (z.B. soll für Vertriebene und Flüchtlinge diezuständige Behörde Beiträge zahlen, für Beschäftigte <strong>der</strong> Arbeitgeber, für Arbeitslosedas örtliche Arbeitsamt, für Rentner die Renten- und Invalidenkasse, und fürSozialfälle die zuständige Gemeindebehörde). Es gibt außerdem ein Gesetz zurÄn<strong>der</strong>ung und Ergänzung des Gesetzes zur Beitragszahlung, das die zu zahlendenBeträge best<strong>im</strong>mt. 78 Behandlungskosten werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Versicherungskasse und <strong>der</strong>RS Gesundheitskammer festgelegt und als einheitliche Preistabelle für medizinische71 Art. 20, RS Gesetz zur Krankenversicherung.72 Art. 24(1), RS Gesetz zur Krankenversicherung73 Art. 27(1), RS Gesetz zur Krankenversicherung.74 Art. 28, RS Gesetz zur Krankenversicherung.75 Art. 28, RS Gesetz zur Krankenversicherung.76 Art. 44 und 45, RS Gesetz zur Krankenversicherung, schreiben vor, dass Schwangere, Frauen mitKin<strong>der</strong>n unter einem Jahr, Kin<strong>der</strong> bis zum Alter <strong>von</strong> 15 Jahren, Menschen mit best<strong>im</strong>mten ansteckendenKrankheiten und Senioren <strong>von</strong> Behandlungsgebühren befreit sind.77 RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 11/99.78 RS Law on Changes and Amendments to the Law on Contributions (RS Offizielles Gesetzblatt Nr.2/95, 15/96, 23/98,13/00 and 29/00).27


Behandlungen und Medikamentenausgabe veröffentlicht. 79 Der 'volle' Preis, den dieseListe angibt, ist dann anzusetzen, wenn medizinische Leistungen ohne die Einweisungeines Arztes o<strong>der</strong> für Personen mit erweitertem und/o<strong>der</strong> privatem Versicherungsschutzerbracht werden. 80Die Entscheidung zur Erstellung einer Positivliste für Medikamente stellt eine Liste <strong>der</strong>Medikamente auf, die auf Kosten <strong>der</strong> RS Öffentlichen Krankenkasse verschrieben,ausgegeben und berechnet werden dürfen. 81 Diese Liste umfaßt etwa 120 Gruppen <strong>von</strong>grundlegenden Medikamenten, die vom RS-Ministerium für Gesundheit und SozialeFürsorge anerkannt sind und bei Vorlage eines Rezepts sowie des Nachweises <strong>der</strong>gezahlten Beiträge verschrieben werden können. 825.2 Fö<strong>der</strong>ation BuHWie oben erwähnt, teilen sich in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation die zehn Kantone mit <strong>der</strong> Entität dieKompetenz für Gesundheitsfragen. 83 Die Fö<strong>der</strong>ation ist verantwortlich dafür, dass alleinternational anerkannten Rechte und Freiheiten gewährleistet sind, und dass alleMenschen auf ihrem Territorium das Recht auf medizinische Versorgung haben. 84 DieGesundheitsfürsorge und die Krankenversicherung werden vom Gesetz zurGesundheitsfürsorge 85 und dem Gesetz zur Krankenversicherung 86 reguliert.<strong>Das</strong> Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge best<strong>im</strong>mt in Verbindung mit demFö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Krankenversicherung die Bedingungen, unter denen Personeneinen Anspruch auf medizinische Versorgung haben. In <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation bestehtGesundheitsfürsorge aus elementarer Versorgung (pr<strong>im</strong>arna zdravstvena zastita),spezialisierter Versorgung (specijalisticko-konzultativna zdravstvena zastita) undKrankenhaus-Behandlung (bonicka zdravstvena zastita). 87 Pr<strong>im</strong>äre Versorgung(pr<strong>im</strong>arna zdrastvena zastita) beinhaltet: allgemeine Behandlung in <strong>der</strong> Arztpraxis,Schulbehandlungen, hygienisch-epidemiologische Schutzmaßnahmen, zahnärztlicheBehandlung, Versorgung <strong>im</strong> Notfall, Gesundheitsfürsorge am Arbeitsplatz,Gesundheitsfürsorge für Frauen und Kin<strong>der</strong>, pharmazeutische Rezepte und79 Art. 61 RS Gesetz zur Krankenversicherung.80 Die Entscheidung über die Anhebung <strong>der</strong> Preise für medizinische Versorgung (RS OffiziellesGesetzblatt Nr. 11/99) hob die Preise <strong>im</strong> <strong>Gesundheitswesen</strong> um 78,1 %. Diese Entscheidung wurde auf<strong>der</strong> Basis des vorher angewandten Gesetzes zur Krankenversicherung verabschiedet (RS OffiziellesGesetzblatt Nr. 12/93).81 RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 34/00; 1998 verabschiedet <strong>von</strong> <strong>der</strong> RS Öffentlichen Krankenkasse . Esgibt auch eine Entscheidung über die Aufstellung einer Nationalen Liste Unentbehrlicher Medikamente(RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 31/98).82 Vgl. Entscheidung über die Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten an den Kosten <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong>Gesundheitsfürsorge (RS Offizielles Gesetzblatt Nr. 11/99), nach <strong>der</strong> Versicherte auf Rezeptbasis 20 %für Medikamente <strong>der</strong> Positivliste zahlen.83 Art. III (2,b) <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationsverfassung, in Verbindung mit Art.II.84 Art. II A (2,o) <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationsverfassung.85 Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 29/97.86 Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 30/97.87 Art. 6, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.28


Diagnosen. 88 Der Bereich <strong>der</strong> medizinischen Spezialbehandlungen (specijalistickokonzultativnazdravstvena zastita) besteht aus <strong>der</strong> Diagnostik, <strong>der</strong> Behandlung undRehabilitierung ambulanter Patienten. 89 Stationäre Versorgung (bonicka zdravstvenazastita) besteht aus <strong>der</strong> Diagnostik, <strong>der</strong> Behandlung und Rehabilitierung <strong>von</strong>stationären Patienten in entsprechenden medizinischen Institutionen. 90Nach Artikel 26 des Fö<strong>der</strong>ationsgesetzes zur Gesundheitsfürsorge hat jede Person einunveräußerliches Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung gleicher Qualität(festgelegt durch die entsprechenden Regelungen <strong>der</strong> Krankenversicherung) und aufunmittelbare medizinische Hilfe in Notfällen. 91<strong>Das</strong> Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge faßt die folgenden Artenmedizinischer Einrichtungen ins Auge: (i) Pr<strong>im</strong>äre medizinische Versorgung sollte inmedizinischen Zentren erfolgen, z.B. in 'Häusern <strong>der</strong> Gesundheit' (dom zdravlja), inregionalen ambulanten Stationen (podrucna ambulanta), über Institutionen, dieHausbehandlung anbieten (ustanova za zdravstvenu njegu u domu), und Apotheken(ljekarna), während (ii) spezielle Diagnosen und stationäre Behandlungen <strong>von</strong>Polikliniken (poliklinika), Krankenhäusern (bolnica), Sanatorien (ljeciliste) undähnlichen Instituten (zavod) ausgeführt werden.<strong>Das</strong> Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge legt auch die Geldstrafen 92 zwischen500 - 2.000 KM fest, die bei kleineren Vergehen <strong>von</strong> medizinischen Einrichtungenfällig werden, wenn <strong>der</strong> Anspruch einer Person auf Behandlung mißachtet wird 93 o<strong>der</strong>wenn die medizinische Notfallversorgung unterlassen wird (einschließlichKrankentransporte, wo nötig). 94Nach dem Gesetz zur Krankenversicherung gibt es zwei Arten <strong>der</strong>Krankenversicherung in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation: die Pflichtversicherung und die erweiterteKrankenversicherung. 95 Letzteres soll auf freiwilliger Basis operieren. 96 Da diesesSystem jedoch <strong>der</strong>zeit noch nicht in Anwendung ist, wird die folgende Analyse sich aufdas System <strong>der</strong> Pflichtversicherung konzentrieren.88 Detailliert in Artikel 20, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.89 Art. 6(3), Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.90 Art. 6(4), Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.91 Eine detailliertere Beschreibung <strong>der</strong> Rechte jedes einzelnen Bürgers in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation findet sich inArtikel 26, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.92 Art. 156, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.93 Art. 26, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.94 Art. 39, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge legt fest, dass Gesundheitsdienste soorganisiert sein müssen, dass Notfallversorgungen, einschließlich Krankentransporte, je<strong>der</strong>zeit möglichsind.95 Art. 77, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge besagt, dass die Kantonale Gesetzgebung,sollte sie eine erweiterte Krankenversicherung gemäß Art. 8 des Gesetzes einführen, auch eineEntscheidung zur Definition <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Versorgung, Ansprüche und Nutzen <strong>der</strong> erweitertenVersicherung sowie zu den Konditionen und Verfahrensweisen verabschieden muss. Für dieseserweiterte System sollen separate Kassen eingerichtet werden.96 Freiwillige Krankenversicherung wird in Art. 78, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge, insAuge gefaßt, in Verbindung mit Art. 12 dieses Gesetzes. Die Bürger können zusätzliche Ansprüche fürsich selbst und ihre Familienmitglie<strong>der</strong> über den Schutz <strong>der</strong> Pflichtversicherung hinaus erwerben. <strong>Das</strong>Ausmaß <strong>der</strong> Ansprüche <strong>der</strong> freiwilligen Versicherung sind <strong>von</strong> privaten Versicherungsfirmenfestzulegen.29


Die Ansprüche, die aus <strong>der</strong> Pflichtversicherung resultieren, werden finanziert überKrankenkassen auf fö<strong>der</strong>aler und kantonaler Ebene. Im Hinblick auf die KantonalenKassen bestätigt Artikel 99 des Fö<strong>der</strong>ationsgesetzes zur Krankenversicherung dieVerantwortlichkeit <strong>der</strong> kantonalen Versicherungsinstitutionen (Kantonale Kassen),während die Zuständigkeiten <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationskasse in Artikel 100 des Gesetzesdefiniert sind. Die Pflichtversicherung umfaßt best<strong>im</strong>mte Personengruppen 97zusammen mit ihren Familienangehörigen. 98Bürger mit festem Wohnsitz in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation, die genügend Mittel haben, sich selbstzu finanzieren, aber nicht in eine <strong>der</strong> Kategorien fallen, die Artikel 19-26 des Gesetzeszur Krankenversicherung definieren, sind angehalten, sich Versicherungsschutzmindestens <strong>im</strong> Ausmaß <strong>der</strong> mitversicherten Familienmitglie<strong>der</strong> zu beschaffen. 99Ständige Einwohner <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation, die dauerhaft arbeitsunfähig sind und nicht selbstfür ihren Lebensunterhalt sorgen können (gemäß den Best<strong>im</strong>mungen für Sozialhilfe),und die keine an<strong>der</strong>weitigen Krankenversicherungsansprüche haben, erhalten ebenfallsPflichtversicherungsschutz. Dies gilt auch für die Familienmitglie<strong>der</strong> dieserVersicherten. 100Die Ansprüche <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Pflichtversicherung beinhalten medizinischeVersorgung, Krankengeld und die Erstattung <strong>von</strong> Reisekosten, die <strong>im</strong> Zusammenhangmit medizinischer Behandlung entstanden sind. 101 Die Familienangehörigen <strong>der</strong>Versicherten haben ebenfalls Anspruch auf medizinische Versorgung undReisekostenerstattung. 10297 Ausführlich in Art. 19 und 26, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung. Es gibt 21Kategorien, darunter: Beschäftigte; Selbständige; Landarbeiter; Rentner; registrierte Arbeitslose (die alleerfor<strong>der</strong>lichen Fristen eingehalten haben, einschließlich sich innerhalb <strong>von</strong> 30 Tagen nach ihrerRückkehr aus dem Ausland registrieren zu lassen, vorausgesetzt, sie waren vor dem Verlassen <strong>von</strong> BuHversichert), ständige Einwohner <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation, die als Kriegsinvaliden in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation registriert sindund best<strong>im</strong>mte Bedingungen erfüllen o<strong>der</strong> die ordnungsgemäße Familieninvaliditätsrente beziehen,Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationsarmee und <strong>der</strong> kantonalen Polizei.98 Familienangehörige <strong>der</strong> Personen, die in eine <strong>der</strong> oben aufgeführten Kategorien fallen, sind ebenfallsdurch diese Pflichtversicherung abgedeckt (d.h. Ehepartner, Kin<strong>der</strong>, Eltern, Enkelkin<strong>der</strong>, Brü<strong>der</strong>,Schwestern; Großeltern, die mittellos und auf Unterstützung des Versicherten angewiesen sind). Art. 22best<strong>im</strong>mt, dass alle Kin<strong>der</strong> des/<strong>der</strong> Versicherten mitversichert sind bis zum Alter <strong>von</strong> 15 Jahren o<strong>der</strong> bis26, wenn sie sich in Ausbildung befinden (College o<strong>der</strong> Universität).99 Derartige Personen müssen außerdem eine Anfangszahlung an die entsprechende Krankenkasse in <strong>der</strong>Höhe <strong>der</strong> Kosten für 6 Monate rückwirkende Versicherungsdeckung leisten.100 Art. 26, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.101 Art. 31, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.102 Medizinische Versorgung besteht laut Definition aus pr<strong>im</strong>ärer Versorgung, spezialisierter Behandlungund stationärer Behandlung. (Art. 34, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung). Diesbeinhaltet: Notfallversorgung; Behandlung anstecken<strong>der</strong> Krankheiten; Behandlung akuter, chronischerund lebensbedrohlicher Krankheiten; medizinische Versorgung für Kin<strong>der</strong> bis 15 Jahre, Schulkin<strong>der</strong> undUniversitätsstudenten; Erkennung und Behandlung endemischer Nephropathie; Behandlung <strong>von</strong>bösartigen Krankheiten und Diabetes; pränatale und frühkindliche Gesundheitsfürsorge; Behandlung <strong>von</strong>Geisteskrankheiten, die zur Bedrohung des eigenen o<strong>der</strong> des Lebens an<strong>der</strong>er führen können; Behandlungprogressiver neuromuskulärer Krankheiten wie Paraplegie, Quadriplegie, zerebrale Paralyse undMultiple Sklerose; Pflichtschutz<strong>im</strong>pfungen gegen Kin<strong>der</strong>krankheiten; Behandlung <strong>von</strong> arbeitsbedingtenVerletzungen und Krankheiten; Behandlung <strong>von</strong> Personen ab 65 Jahren; Behandlung <strong>von</strong>Drogenabhängigkeit; und die Bereitstellung <strong>von</strong> Blutbanken (Art. 32, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zurKrankenversicherung).30


Versicherte haben auch ein Anrecht auf Versorgung mit Medikamenten, entsprechend<strong>der</strong> Liste <strong>von</strong> Medikamenten, die auf Kosten <strong>der</strong> kantonalen Versicherungsinstituteverschrieben werden dürfen, je nach kantonaler Regelung. 103 Der Umfang <strong>der</strong>Kostenbeteiligung <strong>von</strong> Patienten an best<strong>im</strong>mten medizinischen Leistungen hängtebenfalls <strong>von</strong> kantonalen Regelungen 104 ab, wenngleich die soziale Situation <strong>der</strong>Versicherten und die vorhandenen Mittel zur Finanzierung <strong>der</strong> Pflichtversicherung bei<strong>der</strong> Erstellung dieser Regelungen berücksichtigt werden. 105Die Kantonalen Kassen sind auch verantwortlich für die Implementierung <strong>der</strong>Pflichtversicherung. Artikel 87 (4) des Fö<strong>der</strong>ationsgesetzes zur Krankenversicherungbesagt, dass bei einer Unterlassung <strong>der</strong> Beitragszahlung an die Kasse durch diejeweiligen beitragszahlenden Stellen die Ansprüche auf medizinische Leistungenentfallen, außer <strong>im</strong> Notfall. Diese Ansprüche treten wie<strong>der</strong> in Kraft mit <strong>der</strong> Zahlungaller ausstehenden Beiträge.Der finanzielle Grundstock <strong>der</strong> Krankenkassen besteht aus gezahlten Beiträgen, aberauch aus Steuereinkünften, Spenden, Gebühren und fö<strong>der</strong>alen sowie kantonalenHaushalten. Diese Mittel gehen auf kantonaler Ebene bei kantonalenVersicherungsinstituten ein und werden dort auch wie<strong>der</strong> ausgegeben. 106 Diese Instituteentwerfen jährliche Einnahmen- und Ausgabenpläne zur Finanzierung desPflichtversicherungsschutzes aus den bestehenden Mitteln und zur Best<strong>im</strong>mung desVersorgungsstandards für jede Region. Kantonale Versicherungsinstitute sind ebensoverpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn die vorhandenen Ressourcensich als nicht ausreichend zur Deckung <strong>der</strong> Versicherungsleistung erweisen. Sie sindauch berechtigt, Mittel an die fö<strong>der</strong>ale Versicherungskasse weiterzuleiten o<strong>der</strong> <strong>von</strong> dortzu erhalten.Nichtversicherte Personen müssen selbst für alle Kosten aufkommen, die durch dieInanspruchnahme medizinischer Leistungen entstehen, außer <strong>im</strong> Notfall.Nur Personen, die ihren Versichertenstatus nachweisen können, haben Anspruch aufmedizinische Versorgung <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Pflichtversicherung, was durch dasGesundheitsbuch (zdravstvena legit<strong>im</strong>acija) belegt wird. 107 Inhalt und Aussehen dieserGesundheitsbücher werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Anordnung über Inhalt und Aussehen desGesundheitsbuches geregelt. 108 Kantonale Versicherungsinstitute geben dieGesundheitsbücher heraus, die vor Gebrauch verifiziert werden müssen. Die zuständigekantonale Krankenversicherungseinrichtung ist verantwortlich für die Verifizierungdieser Gesundheitspässe. Gesundheitsbücher sind nur gültig in Verbindung mit einemAusweis, in Notfällen ist jedoch ohne <strong>der</strong>artige Konditionen medizinische Hilfe zu103 Art. 33, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.104 Art. 10, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.105 Art. 90, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.106 Art. 82, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.107 Art. 53, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.108 Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 11/00. <strong>Das</strong>selbe Offizielle Gesetzblatt enthält auch dieInstruktion über das Verfahren <strong>der</strong> Registrierung und De-Registrierung versicherter Personen in <strong>der</strong>Pflichtversicherung. Letzteres basiert auf Art. 54 (7) des Fö<strong>der</strong>ationsgesetzes zur Krankenversicherung.Es regelt Inhalt und Verfahren des De-/Registrierungsformulars für die Pflichtversicherung.Registrierung und De-Registrierung in <strong>der</strong> Pflichtversicherung wird <strong>von</strong> den kantonalenVersicherungsinstituten durchgeführt.31


leisten. 109 Wenn eine stationäre Behandlung nötig ist, muss <strong>der</strong> Patient <strong>im</strong>Krankenhaus außerdem eine ärztliche Einweisung vorlegen.Die Entscheidung über die Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> provisorischen Standards und Normen <strong>der</strong>medizinischen Versorgung über die Pflichtversicherung legt provisorische Standardsund Normen <strong>der</strong> Versorgung fest, die über die Pflichtversicherung <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationbereitzustellen sind. 110 Diese Standards gelten in gleichem Maße für alleVersicherten. 111Notfallbehandlung bedeutet unmittelbare medizinische Versorgung in Notfällen,Notfallversorgung bei ambulanten Entbindungen, dringende Transporte kranker undverletzter Personen und in den Wehen liegen<strong>der</strong> Frauen in die entsprechendenmedizinischen Einrichtungen, die dringende medizinische Behandlung kranker undverletzter Personen in medizinischen Einrichtungen o<strong>der</strong> zuhause (an Wochenendenund Feiertagen) und Wie<strong>der</strong>belebung während des Transports. Die kürzlichherausgegebene Fö<strong>der</strong>ationsliste Unentbehrlicher Medikamente ist gleichzeitig dievorschreibende Liste <strong>der</strong> 'Positiven Medikamente' in allen zehn Kantonen. 1125.3 Kantonale Regelungen: Fallstudie - Kanton SarajewoIn Anbetracht <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> kantonalen Regelungen in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation würdeeine erschöpfende Analyse aller zehn Kantone den Rahmen des vorliegenden Berichtessprengen. Da sich außerdem die Gesetzeswerke <strong>der</strong> einzelnen Kantone sehrunterscheiden, spiegeln die <strong>im</strong> Folgenden präsentierten Informationen über den KantonSarajewo nicht notwendigerweise die Situation in den an<strong>der</strong>en Kantonen wi<strong>der</strong>. Esmuss auch beachtet werden, dass in vieler Hinsicht die Situation <strong>im</strong> Sarajewo-Kantoneine ganz beson<strong>der</strong>e ist. Der Kanton Sarajewo ist <strong>der</strong> vorübergehende Aufenthaltsortvieler Menschen, die <strong>im</strong> Verlauf des Krieges vertrieben wurden. Dort findet sichaußerdem die höchste Konzentration an mo<strong>der</strong>ner medizinischer Ausstattung <strong>im</strong>ganzen Land, und das Durchschnittseinkommen in Sarajewo gilt <strong>im</strong> allgemeinen alshöher als in den meisten an<strong>der</strong>en Gebieten <strong>von</strong> BuH. Nichtsdestotrotz kann es einnützliches Beispiel sein für die Analyse <strong>der</strong> Art und Weise, wie dieGesundheitsfürsorge auf kantonaler Ebene geregelt wird.Die Verfassung des Sarajewo-Kantons besagt, dass sich <strong>der</strong> Kanton die Zuständigkeitfür die Gebiete <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge mit den fö<strong>der</strong>alen Behörden teilt, wobei dieUmsetzung unabhängig o<strong>der</strong> in Koordination mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation erfolgen kann. 113 <strong>Das</strong>109 Dieses Verfahren wurde eingeführt, weil viele Personen, die nicht versichert waren o<strong>der</strong> für die keineBeiträge gezahlt worden waren, das System ausnutzten, indem sie die Gesundheitsbücher an<strong>der</strong>erPersonen vorlegten.110 Offzielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 21/00.111 Art. 1, Entscheidung über die Best<strong>im</strong>mung provisorischer Standards und Normen <strong>der</strong> medizinischenVersorgung über die Pflichtversicherung.112 Entscheidung über die Annahme <strong>der</strong> Liste unentbehrlicher Medikamente für das Territorium <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation [Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 28/00]. Die Entscheidung ist provisorisch abEnde September 2000 anzuwenden, bis das fö<strong>der</strong>ale Medikamentengesetz vom Parlament verabschiedetist. Kantonale Krankenversicherungsinstitute sollen den Prozentsatz des Gesamtpreises festlegen, denVersicherte bei <strong>der</strong> Ausgabe <strong>von</strong> Medikamenten dieser Liste beitragen müssen.113 Art. II (13,b), Sarajewo-Kantonsverfassung. Die Zuständigkeiten, die in Art. II (13) aufgelistetwerden, werden in dem Umfang ausgeübt, <strong>der</strong> mit den fö<strong>der</strong>alen Behörden abgesprochen wurde.32


Institut für Allgemeine Gesundheit <strong>im</strong> Kanton Sarajewo wurde 1999 durch dieEntscheidung zur Einrichtung des Instituts für Allgemeine Gesundheit <strong>im</strong> KantonSarajewo eingerichtet. 114Der Umfang, in dem Versicherte <strong>im</strong> Sarajewo-Kanton einen Beitrag zu ihrenBehandlungskosten leisten müssen, wird über die Entscheidung zur IndividuellenBeteiligung <strong>der</strong> Versicherten an Behandlungskosten <strong>im</strong> Territorium des Sarajewo-Kantons geregelt. 115 Diese Entscheidung präzisiert die Höhe <strong>der</strong> individuellenBeteiligung <strong>der</strong> Versicherten an best<strong>im</strong>mten Behandlungskosten, die Kategorien <strong>der</strong>Versicherten, die <strong>von</strong> <strong>der</strong>artiger Kostenbeteiligung befreit werden, Zahlungsverfahren,Belegverfahren und die nachfolgende Präsentation <strong>der</strong> angesammelten Mittel. Artikel 2(1) <strong>der</strong> Entscheidung best<strong>im</strong>mt die Beträge, die <strong>von</strong> den Versicherten zu zahlen sindund zwischen 1 und 200 KM liegen. 116Folgende Versichertengruppen sind <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kostenbeteiligung befreit: 117• Versicherte, die dauerhafte Unterstützung nach den Regelverfahren <strong>der</strong> Sozialhilfeerhalten und Personen, die in sozialen Einrichtungen untergebracht sind• Familien gefallener Soldaten• Militärische Invaliden mit einer Invalidität <strong>von</strong> 20 - 100% sowieBürgerkriegsinvaliden mit einer Invalidität <strong>von</strong> mindestens 60%• Enge Familienangehörige <strong>von</strong> Militärinvaliden, <strong>der</strong>en Rechte aufVersicherungsschutz und an<strong>der</strong>e diesbezügliche Leistungen anerkannt worden sind• Rentner (unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen)• Arbeitslose, die ordnungsgemäß be<strong>im</strong> Arbeitsamt registriert sind• Vertriebene (unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen)Artikel 5 <strong>der</strong> Entscheidung über die Individuelle Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten führtdiejenigen medizinischen Leistungen auf, für die alle Versicherten voll bezahlenmüssen. Diese beinhalten: Abtreibung aus nicht-medizinischen Gründen; Akupunktur,ästhetisch-kosmetische Chirurgie, Behandlung in Bä<strong>der</strong>n (mit gewissen Ausnahmen),medizinische Behandlung <strong>im</strong> Ausland und <strong>im</strong> Fall <strong>der</strong> Alkoholisierung, Untersuchung114 Offizielles Gesetzblatt 4/99 des Kanton Sarajewo; basierend auf Art. 88, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zurGesundheitsfürsorge.115 Entscheidung zur Individuellen Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten an Behandlungskosten <strong>im</strong> Territoriumdes Sarajewo-Kantons, Offizielles Gesetzblatt 11/00 des Kantons Sarajewo; herausgegeben auf <strong>der</strong> Basis<strong>von</strong> Art. 90, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.116 Die Entscheidung legt fest, dass Versicherte in den folgenden Fällen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kostenbeteiligungbefreit sind: 1) Notfallbehandlung (einschließlich Transport); 2) medizinische Behandlung akuter undchronischer Krankheiten in lebensbedrohlichen Fällen; 3) Behandlung anstecken<strong>der</strong> Krankheiten, die <strong>der</strong>Berichtspflicht unterliegen (einschließlich AIDS); 4) prä- und postnatale Gesundheitsfürsorge; 5)Versorgung <strong>von</strong> Kin<strong>der</strong>n bis 15 Jahre, Schüler bis 19 Jahre und Studenten bis 26 Jahre; 6) medizinischeVersorgung <strong>von</strong> Personen, die an Geisteskrankheiten leiden, die zu einer Bedrohung des eigenen o<strong>der</strong>des Lebens an<strong>der</strong>er führen können; 7) Versorgung <strong>von</strong> Personen, die an fortschreitenden neuromuskularenKrankheiten wie Paraplegie, Quadriplegie, zerebraler Paralyse und Multipler Skleroseleiden; 8) medizinische Behandlung in Fällen <strong>von</strong> Arbeitsverletzungen und Berufskrankheiten; 9)Behandlung <strong>von</strong> Personen über 65; 10) Behandlung <strong>von</strong> Nierenleiden (Hämodialyse); 11) Behandlungbösartiger Krankheiten und Diabetes; 12) Medikamentenausgabe für die unter 1-11) aufgeführten Fälle,zu verschreiben nach <strong>der</strong> offiziellen Liste auf Kosten <strong>der</strong> Versicherungsinstitute; 13) obligatorischeSchutz<strong>im</strong>pfungen.117 Art. 4, Entscheidung zur Individuellen Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten an Behandlungskosten <strong>im</strong>Territorium des Sarajewo-Kantons.33


<strong>von</strong> einem Spezialisten auf Wunsch des/<strong>der</strong> Versicherten, und nicht-obligatorischeImpfungen.Kostenbeteiligungen sind direkt an die medizinischen Einrichtungen zu leisten, wo<strong>der</strong>/die Versicherte versorgt wird und in <strong>der</strong> Regel wird eine Quittung ausgestellt, diebestätigt, dass die Zahlung geleistet wurde. Wo die medizinische Versorgung in eineman<strong>der</strong>en Kanton erfolgt als dort, wo <strong>der</strong>/die Versicherte registriert ist (angenommen, esbesteht ein entsprechendes interkantonales Abkommen), hat er/sie die Gebühren zuzahlen, die gemäß <strong>der</strong> kantonalen Regelung <strong>der</strong> kassierenden Einrichtung anfallen. 118<strong>Das</strong> Dekret über den Umfang <strong>der</strong> Ansprüche versicherter Personen auf orthopädischeund an<strong>der</strong>e Hilfen, Endoprothesen und Zahnprothesen 119 reguliert das Ausmaß <strong>der</strong>Versichertenansprüche auf orthopädische und an<strong>der</strong>e Hilfen, Endoprothesen,Zahnprothesen und ähnliche Mittel <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> kantonalen Pflichtversicherung.Die Berechtigungen, die sich aus diesem Dekret ergeben, sind in Übereinst<strong>im</strong>mung mitdem Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Krankenversicherung, dem Dekret selbst sowie <strong>der</strong>Entscheidung zur Individuellen Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten an Behandlungskosten <strong>im</strong>Territorium des Sarajewo-Kantons umzusetzen. <strong>Das</strong> Dekret erstellt auch eine Liste <strong>der</strong>Hilfsmittel, die Zeiträume ihrer Nutzung und den Umfang, in dem die KantonaleKrankenversicherungskasse Sarajewo zur Beteiligung an den hiermit verbundenenKosten verpflichtet ist. 120Die Beiträge zur Pflichtversicherung werden in erster Linie <strong>von</strong> <strong>der</strong> Entscheidung überGrundlagen und Raten <strong>der</strong> Beiträge zur Pflichtversicherung <strong>im</strong> Sarajewo-Kantongeregelt. 121 Diese Entscheidung liefert die Grundlage zur Kalkulation und Zahlung <strong>der</strong>Beiträge ans System <strong>der</strong> Pflichtversicherung, die nicht an<strong>der</strong>weitig durch dasBeitragsgesetz festgelegt sind. Die eingezogenen Beiträge gehören <strong>der</strong>Krankenversicherungskasse des Sarajewo-Kantons. Die Entscheidung best<strong>im</strong>mt, dassdie beitragszahlenden Stellen verantwortlich sind, die Beitragszahlung sicherzustellen.Die Beiträge schwanken zwischen 6 - 13%. 122 Die Entscheidung zählt außerdem diePersonengruppen auf, die die Beiträge aus an<strong>der</strong>en Quellen zahlen müssen.118 Art. 10.2 Entscheidung zur Individuellen Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten an Behandlungskosten <strong>im</strong>Territorium des Sarajewo-Kantons.119 Dekret über den Umfang <strong>der</strong> Ansprüche versicherter Personen auf orthopädische und an<strong>der</strong>e Hilfen,Endoprothesen und Zahnprothesen, Kanton Sarajewo Offizielles Gesetzblatt Nr. 7/00, herausgegebenauf <strong>der</strong> Basis <strong>von</strong> Art. 33 Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung.120 Der Betrag, <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kasse gezahlt wird, variiert zwischen 45 und 4500 KM (z.B. 50 KM für einedentale Teilprothese, 25 KM für Brillengläser, 400-4500 KM für eine Beinprothese).121 Entscheidung über Grundlagen und Raten <strong>der</strong> Beiträge zur Pflichtversicherung <strong>im</strong> Sarajewo-Kanton,Kanton Sarajewo Offizielles Gesetzblatt Nr. 11/00. Herausgegeben auf <strong>der</strong> Basis <strong>von</strong> Art. 84 und 85 inVerbindung mit Art. 103, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung und Art.1, Sektion 2,Fö<strong>der</strong>ation BiH Gesetz über Beiträge [Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 35/98].122 Art. 3-6 <strong>der</strong> Entscheidung über Grundlagen und Raten <strong>der</strong> Beiträge zur Pflichtversicherung <strong>im</strong>Sarajewo-Kanton. (Artikel 3 reguliert die Zahlung <strong>der</strong> Beiträge aus Gehältern und an<strong>der</strong>en Einkommen<strong>der</strong> Versicherten, ebenso wie die Grundlage <strong>der</strong> Kalkulation und die Beitragsraten; Art. 7 best<strong>im</strong>mt dieBeitragszahlung auf Kosten <strong>der</strong> Arbeitgeber, zusammen mit <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Kalkulation und denhieraus folgenden Beitragsraten. Art. 8 reguliert die Beitragszahlung aus an<strong>der</strong>en Quellen, ebenso wiedie Grundlage <strong>der</strong> entsprechenden Kalkulation und den Beitragsraten.)34


Die Entscheidung über die Übernahme des Netzwerks <strong>der</strong> Gesundheitseinrichtungenauf dem Territorium des Sarajewo-Kantons 123 legt <strong>im</strong> Detail das Netzwerk <strong>der</strong>Einrichtungen <strong>im</strong> Kanton Sarajewo dar und bestätigt, dass elementareGesundheitsfürsorge <strong>von</strong> den Dom Zdravlja <strong>von</strong> Sarajewo, den ÖffentlichenApotheken Sarajewos und an<strong>der</strong>en bereits existierenden Instituten geleistet werdensoll. 124 Diese Entscheidung enthält auch eine Auflistung des Netzwerks spezialisiertermedizinischer Einrichtungen und Krankenhäusern. 125Zu den oben aufgeführten Regulierungen kommen eine Anzahl speziellerKantonsgesetze, die für best<strong>im</strong>mte Personengruppen Schutzverfahren best<strong>im</strong>men undmeistens ein separates System <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge beinhalten. <strong>Das</strong> Sarajewo-Kantonsgesetz zur Sozialhilfe, Schutz <strong>von</strong> Bürgerkriegsopfern und Familien mitKin<strong>der</strong>n 126 wurde gemäß dem Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Sozialhilfe, Schutz <strong>von</strong>Bürgerkriegsopfern und Familien mit Kin<strong>der</strong>n 127 verfasst und kann als Beispiel für einsolches Gesetz dienen. Artikel 15 des Kantonsgesetzes bestätigt, dass Empfängerdauerhafter Unterstützung medizinisch zu versorgen sind, wenn sie nicht bereits überan<strong>der</strong>e Zugangsberechtigungen einen Anspruch auf Krankenversicherung haben.Artikel 80 des Gesetzes best<strong>im</strong>mt, dass Bürgerkriegsgeschädigte und ihre Familien, dieeine Familieninvalidenrente erhalten, Zugang zu medizinischer Versorgung haben,solange sie nicht an<strong>der</strong>weitig Versicherungsschutz erlangen können.Im Notfall hat <strong>der</strong> Arzt den Bedarf an dringen<strong>der</strong> medizinischer Behandlung, Art undUmfang <strong>der</strong> Leistungen und den evtl. bestehenden Bedarf einer Verlegungeinzuschätzen. Der Arzt hat ebenso zu beurteilen, wann eine chronische o<strong>der</strong> akuteKrankheit das Stadium <strong>der</strong> Lebensbedrohlichkeit für die versicherte Person erreicht, inwelchem Falle dann kostenlos sofortige medizinische Hilfe zu leisten ist.6. ZusammenfassungDieser Bericht hat einen Überblick geboten über den gesetzgeberischen Rahmen <strong>der</strong>medizinischen Versorgungsdienste für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina.Wie aus den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich wird, sind die <strong>der</strong>zeitigenGesetzeswerke zumindest aus juristischer Perspektive hochkompliziert und die123 Entscheidung über die Übernahme des Netzwerks <strong>der</strong> Gesundheitseinrichtungen auf dem Territoriumdes Sarajewo-Kantons, Kanton Sarajewo Offizielles Gesetzblatt Nr. 14/00. Diese Entscheidung hält auchfest, dass seit 1996 die Zahl <strong>der</strong> physisch und psychisch Kranken gestiegen ist und mehrRehabilitationszentren auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> grundlegenden Versorgung gebraucht werden (um so dieReintegration <strong>von</strong> Kriegsgeschädigten zu ermöglichen). Momentan existieren 6 <strong>der</strong>artige Zentren <strong>im</strong>Kanton Sarajewo.124 Die folgenden Institute gibt es <strong>im</strong> Kanton Sarajewo: Institut für Allgemeine Gesundheit, Institut fürArbeitsmedizin, Institut für Sportmedizin, Institut für Notfalldienste, Institut für die medizinischeBetreuung <strong>von</strong> Frauen und <strong>der</strong> Mutterschaft und ein Institut für Alkoholismus und Trunkenheit.125 Es gibt drei Krankenhäuser <strong>im</strong> Sarajewo-Kanton: Allgemeines Krankenhaus Sarajewo (300 Betten),Klinisches Zentrum Sarajewo, mit drei Ebenen <strong>der</strong> Stationierung (Allgemeinkrankenhaus,Kantonalkrankenhaus und Tertiärversorgung - 1386 Betten) und das Spezialkrankenhaus Jagomir(psychiatrisches Krankenhaus mit 70 Betten).126 Sarajewo-Kantonsgesetz zur Sozialhilfe, Schutz <strong>von</strong> Bürgerkriegsopfern und Familien mit Kin<strong>der</strong>n,Kanton Sarajewo Offizielles Gesetzblatt Nr. 16/00.127 Gesetz zur Sozialhilfe, Schutz <strong>von</strong> Bürgerkriegsopfern und Familien mit Kin<strong>der</strong>n, OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BiH, Nr. 36/99.35


nominellen Versorgungsansprüche, die für die Mehrheit <strong>der</strong> Bevölkerung aus <strong>der</strong>Pflichtversicherung entstehen, sehr weitreichend.Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass zum einen die Qualität <strong>der</strong> medizinischenLeistungen für die Versicherten oft weit unter dem vom Gesetz vorgeschriebenenStandard liegt, und zum an<strong>der</strong>en trotz des gesetzlichen Anscheins universellenVersicherungsschutzes eine signifikante Zahl <strong>von</strong> Personen entwe<strong>der</strong> gar nichtversichert sind o<strong>der</strong> Probleme haben, Zugang zu medizinischer Versorgung zuerlangen, trotz nominellem Versichertenstatus bei einer <strong>der</strong> Krankenkassen.Hierfür können viele Gründe angeführt werden. Erstens ist festzuhalten, dass dieExistenz <strong>von</strong> zwei Entitäten- und zehn Kantonalen Krankenkassengesetzen (jedes mitseiner eigenen Verwaltungsstruktur und Bürokratie) in starkem Kontrast steht zurfrüheren allein zuständigen BuH-Krankenkasse, die bis 1992 existierte. DieseZersplitterung hat die effiziente Umsetzung des Prinzips gemeinsamer Ressourcen undgeteilter Risiken untergraben, das hinter dem ursprünglichen Konzept staatlicherGesundheitsfürsorge steht. Zudem würden in <strong>der</strong> gegenwärtigen ökonomischen Lagedie niedrigen Einkommen <strong>der</strong> Versicherten selbst dann keine ausreichendeBeitragsbasis für eine funktionierende Gesundheitsfürsorge schaffen, wenn tatsächlichalle Beiträge voll gezahlt würden. 128 So sind also einerseits die institutionellen Kostendes <strong>Gesundheitswesen</strong>s gestiegen und an<strong>der</strong>erseits die finanziellen Grundlagen fürmedizinische Leistungen geschrumpft, was das <strong>Gesundheitswesen</strong> in BuH insgesamt ineine prekäre Lage gebracht hat.Neben diesen Betrachtungen sind jedoch noch eine Anzahl spezifischer Mängel <strong>im</strong>gesetzgeberischen Rahmen und dem Funktionsablauf des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuHuntersucht worden. Der größte dieser Mängel besteht in <strong>der</strong> Nichtübertragbarkeit desVersicherungsschutzes <strong>von</strong> einem Kanton o<strong>der</strong> Landesgebiet ins an<strong>der</strong>e und <strong>im</strong> Fehlenjeglicher Verpflichtungen auf Seiten <strong>der</strong> Kantonalen Kassen, Ressourcen o<strong>der</strong> Daten andie Fö<strong>der</strong>ationskrankenkasse weiterzuleiten. Nicht nur sind dies rein juristische Fehler- obwohl beide Gegenstand heftiger politischer Diskussionen über die Erhaltungfinanzieller und medizinischer Ressourcen bei best<strong>im</strong>mten Kontrollinstanzen sind -son<strong>der</strong>n sie sind auch leicht korrigierbar, <strong>im</strong> ersten Fall durch eine Zusammenarbeitund/o<strong>der</strong> ein formales Abkommen zwischen den beiden Entitäten und zwischen denKantonen, und <strong>im</strong> zweiten Fall, indem man einfach <strong>der</strong> tatsächlichen medizinischenVersorgung mehr Aufmerksamkeit schenkt als <strong>der</strong> Erhaltung und Konzentration <strong>von</strong>Ressourcen in vielen separaten Gebieten, die sowohl geographisch als auch <strong>im</strong>Hinblick auf die Bevölkerungszahl sehr klein sind.Es ist weiterhin zu beachten, dass einige <strong>der</strong> oben aufgeführten Hin<strong>der</strong>nisse <strong>im</strong>Funktionsablauf des <strong>Gesundheitswesen</strong>s auch eine signifikante Abschreckung für dieRückkehr <strong>von</strong> Flüchtlingen darstellen. Insbeson<strong>der</strong>e die Begrenzung desVersicherungsschutzes auf den Distrikt o<strong>der</strong> Kanton, in dem die Beiträge gezahltwurden, hält diejenigen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rückkehr ab, die an einen an<strong>der</strong>en Ort zurückkehren128 Nach den Aussagen des Stellvertretenden Direktors <strong>der</strong> RS Krankenkasse sollten z.B. Landarbeiteretwa 16% ihres Jahreseinkommens als Krankenkassenbeiträge zahlen. Der durchschnittliche monatlicheBeitrag <strong>der</strong> Bauern liegt jedoch bei nur rund 2,00 DM/KM - viele Beiträge werden gar nicht gezahlt.Die durchschnittlichen medizinischen Jahreskosten für diese Personengruppe liegen bei 29,50 DM/KM.Die fö<strong>der</strong>ale Krankenkasse besitzt <strong>der</strong>zeit keine solchen Daten für die Entität <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation.36


wollen o<strong>der</strong> müssen. Dies verstärkt noch die Dringlichkeit, eine Übertragung desVersicherungsschutzes möglich zu machen und die schwerwiegendsten strukturellenProbleme des <strong>Gesundheitswesen</strong>s zu lösen, einschließlich des Fehlens einerVerpflichtung <strong>der</strong> Ressourcenkooperation zwischen Kantonalen Kassen undFö<strong>der</strong>ationskasse. <strong>Das</strong> Fehlen jeglicher solcher Mechanismen <strong>der</strong> Zusammenarbeit auf<strong>der</strong> Achse <strong>der</strong> Kantone und <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation würde <strong>der</strong>zeit jeden Versuch, eineVereinbarung zwischen den Entitäten zur Übertragbarkeit des Versicherungsschutzesauf dieser Ebene zu erreichen, zunichte machen.Kurzfristig gesehen und in Anbetracht <strong>der</strong> oben benannten Mängel, scheint es jedochdas Mindeste, sich mit den materiellen Engpässen zu befassen und sie, wenn möglich,zu beheben, da diese <strong>der</strong>zeit die Sicherstellung <strong>der</strong> Notfallversorgung gefährden. Wiein <strong>der</strong> Analyse dargestellt, scheint es, dass mitunter Notfallpatienten nicht einmalgrundlegende Versorgung erhalten, was <strong>im</strong> Wesentlichen auf die starke Begrenzung<strong>der</strong> Ressourcen zurückzuführen ist. Sollte es sich als problematisch und langwierigerweisen, die grundlegenden Hin<strong>der</strong>nisse für ein funktionierendes <strong>Gesundheitswesen</strong>mit Pflichtversicherung in ganz BuH aus dem Weg zu räumen, dann sollten wenigstensdringende und schnelle Bemühungen unternommen werden, die leichter zugänglichenProblempunkte, einschließlich <strong>der</strong> medizinischen Versorgung <strong>von</strong> Notfällen, zu lösenund ihren gesetzlich gefor<strong>der</strong>ten Standards anzupassen.Der <strong>UNHCR</strong> hat in Koordination mit an<strong>der</strong>en internationalen Akteuren undMitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Internationalen Gemeinschaft in BuH eine Reihe <strong>von</strong> Initiativenunterstützt, die dazu dienen sollen, die Schwierigkeiten <strong>von</strong> Vertriebenen undRückkehrern, was den Zugang zu medizinischer Versorgung betrifft, zu überwinden.Die <strong>der</strong>zeitigen Bemühungen konzentrieren sich insbeson<strong>der</strong>e darauf, dieUnterzeichnung eines Abkommens zwischen den beiden Entitäten zu ermöglichen, dasden Versicherten Zugang zu medizinischer Versorgung auf dem gesamten Gebiet <strong>der</strong>BuH gewährt, ungeachtet des eigentlichen Versicherungsortes. Während die Verfassereinerseits opt<strong>im</strong>istisch gest<strong>im</strong>mt sind, dass dies erreicht werden kann, darf jedochan<strong>der</strong>erseits nicht vergessen werden, dass das <strong>Gesundheitswesen</strong> in BuH so lange nichteffizient funktionieren kann, bis auch die an<strong>der</strong>en eklatanten Klüfte zwischen denLeistungsverpflichtungen des Staates und an<strong>der</strong>er Körperschaften und den tatsächlichfür die Verbraucher erbrachten medizinischen Leistungen überwunden werden können.37


TEIL II: CHRONISCHE KRANKHEITEN UND ANDEREMEDIZINISCHE LEIDEN –BEHANDLUNG UND NACHBEHANDLUNG1. EinleitungIm ersten Teil wurden vor allem juristische, verwaltungstechnische und ähnlicheEinschränkungen <strong>der</strong> effektiven Gesundheitsfürsorge in BuH dargelegt. Der zweiteTeil dieses Berichtes untersucht nun das <strong>Gesundheitswesen</strong> in Bosnien undHerzegowina <strong>von</strong> einem rein medizinischen Standpunkt und bietet einen Überblickdarüber, welche Arten <strong>von</strong> medizinischen Einrichtungen <strong>im</strong> Land vorhanden sind,welche grundsätzlichen Probleme bei <strong>der</strong> Versorgung und Behandlung chronischerKrankheiten auftreten, und welche Unterschiede es bei den medizinischen Kapazitäten<strong>der</strong> einzelnen Gebiete gibt, die für einige <strong>der</strong> Krankheiten nötigenSpezialbehandlungen bereitzustellen.Es dürfte kaum überraschen, dass die Kapazitäten des <strong>Gesundheitswesen</strong>s <strong>im</strong> Großenund Ganzen als nicht zufriedenstellend bezeichnet werden müssen un<strong>der</strong>wartungsgemäß nicht an medizinische Standards Westeuropas heranreichen können.Beson<strong>der</strong>s beunruhigend ist jedoch, dass dem aktuellen Erkenntnisstand nach das<strong>der</strong>zeitige Niveau <strong>der</strong> verfügbaren medizinischen Versorgung in BuH auch unter denStand <strong>von</strong> vor 1992 gefallen zu sein scheint. Viele unentbehrliche und grundlegendeMedikamente und Behandlungen sind in großen Teilen des Landes schlichtweg nichtverfügbar.Die Ursachen für den schlechten Zustand des <strong>Gesundheitswesen</strong>s gehen über dieVerkomplizierung des gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Systems und dieallgemeine Ressourcenknappheit hinaus. Die subopt<strong>im</strong>ale Verteilung und Organisation<strong>der</strong> verfügbaren Ressourcen muss hier als ein ebenso schwerwiegen<strong>der</strong> Faktorbetrachtet werden.Während die Verfasser gewiss sind, dass die detaillierten medizinischen Informationendes folgenden Berichtes <strong>von</strong> großem Nutzen für medizinische Fachkräfte sein werden,hoffen sie, dass <strong>der</strong> Bericht auch für Nichtmediziner nützlich sein wird, die sich überdas <strong>Gesundheitswesen</strong> <strong>von</strong> BuH informieren möchten.2. Kurze Beschreibung <strong>der</strong> Versorgungsebenen in BuH2.1 Pr<strong>im</strong>äre medizinische VersorgungGrundlegende medizinische Versorgung wird geleistet in Ambulante (AMB), Domovizdravlja (DZ), Hitne pomoci (HP) und Farmacia (F). Diese pr<strong>im</strong>äre Versorgung soll38


70-80% aller medizinischen Fälle abdecken, tatsächlich werden aber nur 10-20% allerFälle auf dieser Ebene versorgt. 1292.1.1 Ambulanta - Einfache ambulante GrundversorgungEine Ambulanta findet man in beinah jedem Dorf. Meist wird die tägliche Arbeit <strong>von</strong>einer Krankenschwester geleistet, und oft besucht ein Praktischer Arzt (PA) die Stationeinmal o<strong>der</strong> mehrmals pro Woche. In größeren Dörfern 130 ist täglich ein PA erreichbar.Die Ausstattung ist min<strong>im</strong>al und besteht aus so elementaren Instrumenten wie einemRiva-Rocci-Blutdruckmeßgerät, Stethoskop und Thermometer. Die Arbeitsfel<strong>der</strong>umfassen Anamnese, allgemeine Kontrollen (d.h. unblutige Blutdruckmessung, PulsundTemperaturmessung), Verschreibung einiger weniger Medikamente undEinweisung in ein DZ. Üblicherweise können AMBs Patienten nicht auf direktemWege in ein Krankenhaus einweisen.2.1.2 Dom zdravlje (Gesundheitshäuser) - Weiterführende ambulante VersorgungDom zdravlje (DZs) befinden sich in den wichtigsten Orten jedes Distrikts, meistzusammen mit einer Hitna Pomoc (HP) und oft in Verbindung mit einer Farmacia (F)(siehe unten). Personal und Ausstattung eines DZ müssen aus mindestens je einem PA,Epidemiologisten, Berufsarzt, Gynäkologen (einschließlich Geburtshilfe-Fachausbildung), Kin<strong>der</strong>arzt, einem kleinen Labor und einem kleinen Röntgenapparatbestehen. Manchmal sind DZs zusätzlich ausgestattet mit Ultraschall, Endoskopie,mo<strong>der</strong>nen Röntgengeräten und an<strong>der</strong>en Einrichtungen. Die Nutzung dieseranspruchsvollen Ausstattung hängt jedoch auch <strong>von</strong> <strong>der</strong> Verfügbarkeit <strong>der</strong>entsprechenden Spezialisten und Materialien wie Filmen, Sonden o<strong>der</strong> Ultraschallgelab.In einigen DZs findet man außerdem Spezialisten für Familienmedizin o<strong>der</strong>Notfallmedizin, letztere arbeiten jedoch in <strong>der</strong> Regel in HPs. Weitere Spezialisten (mitFestanstellungen in Krankenhäusern o<strong>der</strong> unabhängig) kommen ein bis zwei Mal proWoche o<strong>der</strong> Monat zur Visite, <strong>im</strong> Rahmen entsprechen<strong>der</strong> Verträge mit dem DZ. Zudiesen Spezialisten können Radiologen, Infektiologen, Internisten, Augenärzte, ENT-Spezialisten (Enterologie), Neuropsychiater, Pneumophysiologen und Orthopädenzählen, die Bereitstellung dieser Leistungen ist jedoch kein Pflichtangebot. DieseVisiten sind außerdem abhängig <strong>von</strong> persönlichen Beziehungen, politischem Einflussund Organisationstalent <strong>der</strong> DZ-Leiter. Es konnten keine Verfahrensregeln bezüglichvorgeschriebener zusätzlicher Ausstattungen ausfindig gemacht werden.Zu den Arbeitsfel<strong>der</strong>n <strong>der</strong> DZs gehören diagnostische Untersuchungen undBehandlungen, die über das Niveau <strong>der</strong> AMBs hinausgehen (abhängig <strong>von</strong> <strong>der</strong>Verfügbarkeit <strong>der</strong> Spezialisten und <strong>der</strong> Ausstattung), Verschreibung einigerzusätzlicher Medikamente und die Einweisung in sekundäre und tertiäre medizinischeZentren, wie z.B. Allgemeinkrankenhäuser (AK) o<strong>der</strong> Klinische Zentren (KLZ). In129 Die Zahlenangaben stammen vom Stellvertretenden Direktor des Brcko Krankenhauses und demLeiter des Internistischen Krankenhauses in Zenica.130 Es waren keine Daten erhältlich bezüglich <strong>der</strong> Einwohnerzahl, die ein Distrikt haben muss, um eineAMB, einen ständig erreichbaren PA o<strong>der</strong> ein DZ zu erhalten.39


est<strong>im</strong>mten Fällen kann nur ein Allgemeinkrankenhaus (AK) Patienten in einKlinisches Zentrum (KLZ) einweisen.2.1.3 Hitna pomoc - Erste Hilfe und NotfallmedizinEine HP ist eine Kombination aus Erste-Hilfe-Station, Notaufnahme undTransportzentrum, jeden Tag rund um die Uhr geöffnet und meist an ein DZangeschlossen. In großen Städten (z.B. Sarajewo) befinden sich HPs in geson<strong>der</strong>tenGebäuden mit eigener Infrastruktur. Ein HP kann direkt <strong>von</strong> Patienten aufgesuchtwerden o<strong>der</strong> telefonisch informiert werden. Im Bedarfsfall wird normalerweise einKrankenwagen geschickt, wenn möglich, mit einer Krankenschwester, einemzusätzlichen Rettungshelfer und/o<strong>der</strong> Arzt an Bord. Die Austattung <strong>der</strong>Rettungsfahrzeuge ist min<strong>im</strong>al, Sauerstoff z.B. ist nur <strong>im</strong> Opt<strong>im</strong>alfall verfügbar. Nursehr wenige HPs haben gut ausgestattete Kranken- o<strong>der</strong> Rettungswagen (meistSpenden). Wenn ein begleiten<strong>der</strong> Arzt dabei ist, so trägt dieser <strong>im</strong> Regelfall einfacheMedikamente und an<strong>der</strong>e Notfallmaterialien mit sich.2.1.4 Farmacia - ApothekeIn ganz BuH gibt es staatliche und private Apotheken sowie einige humanitäreApotheken mit Medikamentenvorräten, die <strong>von</strong> internationalen humanitärenOrganisationen gespendet wurden. Staatliche Apotheken sind manchmal mit DZszusammengelegt, sind jedoch auch oft geson<strong>der</strong>t zu finden. Sie sollen die örtlichenEinrichtungen <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge und die Patienten mit <strong>der</strong> Bereitstellungeinfacher Materialien (z.B. Verbänden, Spritzen o<strong>der</strong> Phiolen) und Medikamentenunterstützen. Einige humanitäre Apotheken findet man auch zusammen mit DZs undAKs.2.2 Sekundäre medizinische VersorgungSekundäre medizinische Versorgung wird in BuH hauptsächlich in einem Bolnica(Allgemeinkrankenhaus - AK) geleistet. Bolnice befinden sich in den Hauptstädten <strong>der</strong>Kantone (in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH), eines in je<strong>der</strong> Region <strong>der</strong> Republika Srpska (RS) undin <strong>der</strong> Hauptstadt des Brcko-Distrikts. Ausnahmen dieser Regel sind <strong>der</strong> Kanton Acht(West-Herzegowina) und Region Fünf (Bosnia-Podrinje). 131 AllgemeineKrankenhäuser müssen folgende Abteilungen aufweisen: (Allgemeine) InternistischeMedizin, Nephrologie (d.h. Dialyse- und Transfusionszentrum), Chirurgie,Gynäkologie/Geburtshilfe, Abteilung für ansteckende Krankheiten (eine Beson<strong>der</strong>heit<strong>von</strong> BuH), Anästhesiologie (oft Teil <strong>der</strong> Chirurgie), Radiologie (bzw. meist nurRöntgen), Labor (d.h. kleines Routinelabor und gelegentlich einige zusätzliche Testswie Diff., TSH, fT3, fT4 und Koagulations-Analysen). In den meisten Fällen werdendiese Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, aber oft ist <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> Ausstattung fragwürdig. Ingrößeren Städten o<strong>der</strong> als Überbleibsel eines größeren (Kriegs-)Klinikums können131 Die RS Regionen verstehen sich hier entsprechend <strong>der</strong> Gebietszuständigkeiten <strong>der</strong> ÖrtlichenFlüchtlingskomitees.40


manche AKs zusätzliche Abteilungen (z.B. Pädiatrie, Neurochirurgie, Ophthalmologieund ENT) und Ausstattungen aufweisen. 132An AKs angeglie<strong>der</strong>te Apotheken erhalten ihre Vorräte aus staatlichen Apotheken undFabriken (Fö<strong>der</strong>ation BuH) o<strong>der</strong> aus einer Zentralapotheke (staatlich geführteApotheke) in <strong>der</strong> RS.2.3 Tertiäre medizinische VersorgungTertiäre medizinische Versorgung wird in BuH überwiegend in Klinicki Centar(Klinische Zentren - KLZ) geleistet, die meist mit einer Universität o<strong>der</strong> ähnlichenInstitution verbunden sind. KLZs liegen meist in den kantonalen Hauptstädten undan<strong>der</strong>en größeren Städten. In BuH gibt es eine Handvoll dieser Klinischen Zentren,da<strong>von</strong> zwei in <strong>der</strong> RS (in Banja Luka und Foca/Srbinje) und drei in denFö<strong>der</strong>ationsstädten Sarajewo, Tuzla und Mostar.Klinische Zentren sollten nahezu alle Spezialabteilungen und nötigen Ausstattungenaufweisen, da sie den höchsten Standard des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuHrepräsentieren. Dies sind die Institutionen, an die prinzipiell alle Patienten des Landesverwiesen werden sollten, wenn die AKs nicht die nötige Spezialisierung, Diagnoseo<strong>der</strong>Behandlungsstandards bieten können.3. Allgemeine Probleme <strong>der</strong> medizinischen Versorgung in BuH3.1 Physikalisch-geographische BedingungenBuH ist ein bergiges Land mit vielen kleinen, tiefen Tälern. Nur in den nördlichen undöstlichen Teilen des Landes flacht das Terrain etwas ab. Aus Gründen des Geldmangelsund des Mangels an öffentlichen Verkehrsmitteln müssen ungefähr 70% aller Patienten(selbst in großen Städten wie Tuzla o<strong>der</strong> Banja Luka) zu einer AMB laufen, statt mitmotorisierten Fahrzeugen dorthin zu gelangen. 133 In größeren Städten ist dieEntfernung zur nächsten AMB meist geringer als in den ländlichen Gebieten, wo esdemnach weitaus länger dauern kann, bis man eine medizinische Einrichtung zu Fußerreicht.Die Straßen in BuH sind <strong>der</strong> geographischen Beschaffenheit angepasst. Es gibt keineAutobahnen, mit Ausnahme einer Strecke nördlich <strong>von</strong> Banja Luka und einemneugebauten, 4 km langen Zubringerstück dort, wo die Straße <strong>von</strong> Mostar nachSarajewo hineinführt. Die wichtigsten Landstraßen, die die Städte miteinan<strong>der</strong>132 Die Gesetze zur Gesundheitsfürsorge legen fest, welche Abteilungen ein AK haben muss. Im Kanton9 (Sarajewo) wurde das Staatliche Krankenhaus (vormals Militärkrankenhaus) am 01.07.00 als AKdefiniert. Seitdem werden dort alle Behandlungen und Untersuchungen, die in ihrer Spezialisierung überdas gefor<strong>der</strong>te Niveau eines AK hinausgehen, als private Behandlung klassifiziert, für die die Patientenden vollen Preis zahlen müssen. Es gibt jedoch keine Hinweise darüber, dass diese Praxis sich auchaußerhalb Sarajewos ausgebreitet hätte.133 "Beurteilung des Versorgungsstatus <strong>von</strong> Patienten in Allgemeiner Ambulanter Behandlung" (sieheQuellenangaben).41


verbinden, sind in akzeptablem Zustand, aber alle an<strong>der</strong>en Straßen sind durchnatürliche Einwirkungen (Wetter, etc.) und an<strong>der</strong>e Gewaltanwendung beschädigtworden und befinden sich in einem schlechten Zustand. Kleine Dörfer können oft nurüber Kieswege und einige Bergdörfer überhaupt nicht über Straßen erreicht werden.Dazu kommt, dass Helikopter- und an<strong>der</strong>e Flüge ohne SFOR-Genehmigung nichterlaubt sind, was den Aufbau eines Helikopter-Rettungswesens verhin<strong>der</strong>t. DieFinanzierung eines solchen Systems wäre aber ohnehin äußerst problematisch.Auch das Kl<strong>im</strong>a des Landes stellt eine Erschwernis für den Zugang zu medizinischerVersorgung dar. In BuH reichen die kurzfristigen Kl<strong>im</strong>aschwankungen <strong>von</strong> sehr hartenWintern bis zu extrem heißen Sommern, mit Temperaturschwankungen <strong>von</strong> bis zu 30°Celsius innerhalb einer einzigen Jahreszeit. Wegen <strong>der</strong> Härte <strong>der</strong> Wetterbedingungensind Bergdörfer und manche Teile <strong>der</strong> größeren Städte <strong>im</strong> Winter oft nicht mit demAuto zu erreichen.3.2 Listen unentbehrlicher Medikamente (LUMs) und Verfügbarkeit <strong>von</strong>MedikamentenDie LUM <strong>der</strong> Weltgesundheitsorganisation (WHO) besteht aus etwa 250-300Medikamenten, die in allen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Welt <strong>im</strong> Rahmen kostenloserGrundversorgung erhältlich sein sollten. In BuH diente diese Liste <strong>der</strong> WHO alsMuster <strong>der</strong> verschiedenen LUMs <strong>der</strong> beiden Entitäten und ebenso als Grundlage füreinige separate kantonale Listen. Jede LUM kann dann noch einmal zu einersogenannten Positivliste (PL) überarbeitet werden, d.h. eine Liste <strong>der</strong> Medikamente,die staatliche Apotheken und medizinische Einrichtungen vorrätig haben müssen unddie entwe<strong>der</strong> kostenlos sind o<strong>der</strong> gegen eine geringfügige Gebühr abgegeben werden.Die LUM <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation besteht aus etwa 160 Medikamenten 134 und die Positivliste<strong>der</strong> RS aus 105. Im kroatisch dominierten Teil des Kantons Sieben (Herzegovina-Neretva) enthält die PL 76 Medikamente. Im bosnisch dominierten Gebiet desselbenKantons besteht die PL aus 68 Medikamenten. Die Medikamentenzahl <strong>der</strong> PL inKanton Vier (Zenica-Doboj) liegt bei 82, in Kanton Fünf (Bosnia-Podrinje) bei 70 undin Kanton Neun (Sarajewo) bei 98. Es existiert we<strong>der</strong> eine PL noch LUM für KantonEins (Una-Sana) und den Brcko-Distrikt.Es ist anzumerken, dass die diversen LUMs und PLs in <strong>der</strong> Regel wenig realeAussagekraft haben; oft können die auf <strong>der</strong> Liste stehenden Medikamente nur durchZahlung des vollen Preises erworben werden.4. Verfügbarkeit <strong>von</strong> Durchstrahlungs-DiagnostikAllgemein gilt, je anspruchsvoller die erfor<strong>der</strong>lichen Gerätschaften, desto größer dieSchwierigkeiten <strong>der</strong> Verfügbarkeit <strong>von</strong> Durchstrahlungsdiagnosen.Möglichkeiten <strong>der</strong> Durchstrahlungsdiagnostik:134 Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt 07/00.42


RS Fö<strong>der</strong>ation BuH Brcko-DistriktSzintigraphie / 100.000 Einwohner 0,0625 0,32 135 0CT / 100.000 Einwohner 0,0625 - 0,125 0,36 – 0,41 0NMRT / 100.000 Einwohner 0 0,045 – 0,09 0Patienten, die eine Durchstrahlungsdiagnose benötigen, müssen oft mehrere Stundenreisen, um an den Ort <strong>der</strong> Untersuchung zu gelangen, und müssen zudem oftmals alleKosten tragen. Je seltener die Einrichtung, desto länger die Reisezeit, was dieWahrscheinlichkeit sehr stark erhöht, dass die Patienten die nötigen Kontroll-Untersuchungen nicht in Anspruch nehmen werden. Die Lage wird verschärft durch dieReisekosten und das Fehlen <strong>von</strong> Vereinbarungen zum Versicherungsschutz zwischenden Entitäten und Kantonen.Die Landkarte 2 (siehe Anhang) zeigt die Verteilung <strong>der</strong> Möglichkeiten zurComputertomographie (CT) und Magnetresonanz-Durchstrahlung (MRD) in BuH.4.1 Röntgen4.1.1 Gewöhnliche RöntgenuntersuchungGewöhnliche Röntgenuntersuchungen können in allen DZs und Krankenhäusernkostenlos vorgenommen werden. Zu den Einsatzgebieten in DZs gehören Röntgen desBrustkorbs und des Skeletts, Radioskopie und Radiographie mit Kontrastmitteln.Die verwendete Ausstattung variiert stark <strong>im</strong> Alter, <strong>von</strong> brandneu (z.B. DZ MrkonicGrad, DZ Gacko, DZ Posusje und DZ Siroki Brijeg) bis über 15 Jahre alt (z.B. AKTrebinje, AK Zvornik, AK Sarajewo).4.1.2 MammographieMammographie ist nicht Teil <strong>der</strong> Routine-Untersuchungen in BuH. UnbestätigtenAussagen zufolge ist die notwendige Spezialausstattung für Mammographie abervorhanden in: AK Bihac, KLZ Mostar West und KLZ Sarajewo (Fö<strong>der</strong>ation); AKDoboj, AK Trebinje und KLZ Banja Luka (RS); und AK Brcko (Brcko-Distrikt). 1364.1.3 PhlebographiePhlebographie kann nicht in den DZs durchgeführt werden, son<strong>der</strong>n nur in größerenKrankenhäusern (z.B. KLZ Sarajewo, KLZ Tuzla, KLZ Banja Luka und AK Doboj).4.1.4 FilmeFilme sind in <strong>der</strong> Regel erhältlich, allerdings verlangt z.B. das DZ in Gacko <strong>von</strong> denPatienten eine Beteiligung an den Kosten <strong>der</strong> Filme.135 Die genaue Zahl <strong>der</strong> Kameras war nicht zu ermitteln, Schätzungen lagen zwischen 6 -8.136 Es gab wi<strong>der</strong>sprüchliche Antworten bezüglich <strong>der</strong> Möglichkeiten zur Mammographie <strong>von</strong> den Leiterndes KLZ Srbinje (Region 6), AK Trebinje (Region 7), AK Doboj (Region 2) und DZ Gacko (Region 7).43


4.1.5 KontrastmittelDiese stellen üblicherweise kein Problem dar, in manchen Gegenden kann es jedochmitunter schwierig sein, das Kriterium <strong>der</strong> ständigen Verfügbarkeit zu erfüllen.4.2 SzintigraphieSzintigraphische Kameras in BuH:4.3 Computertomographie (CT)KLZBanja LukaCT ist nur möglich in AKs und KLZs. 137Zahl <strong>der</strong> Zahl funktionstüchtigerKosten für Ständig Probleme, dieKamerasKamerasPatienten verfügbareFilme/IsotopengenanntwurdenKLZ 1 1 Unbekannt Ja / Ja KeineBanja LukaKLZ Tuzla Unbekannt Unbekannt, aber Unbekannt Nein / Ja GeldmangelfunktionstüchtigAK Zenica 2 2 Unbekannt Unbekannt UnbekanntKLZ West- Unbekannt Unbekannt, aber Unbekannt Unbekannt UnbekanntMostarfunktionstüchtigKLZ Sarajewo Unbekannt Unbekannt, aber Unbekannt Ja / Ja UnbekanntfunktionstüchtigAK Sarajewo 1 1 Unbekannt Ja / Ja Alte GeräteZahl <strong>der</strong> Zahl funktionstüchtigerKosten für Ständig An<strong>der</strong>eGeräteGerätePatienten verfügbare Filme Probleme1 0 138 Unbekannt Ja Mangelhaftetechn.UnterstützungPrivatkrankenhaus1 0 Unbekannt Unbekannt "wurde nieMiliciinstalliert" 139KLZ Srbinje 1 1 Patientengebühr Ja UnbekanntAK Bihac 1 0 140 Unbekannt Unbekannt MangelndeUnterstützungKLZ Sarajewo 5 1 141 50 – 80 KM 142 Nein Kontrastmittel,Einzelteile137 Es gibt private CT-Einrichtungen, wo die Patienten aber den vollen Preis zahlen müssen.138 Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift war dieses CT-Gerät nicht in Betrieb. <strong>UNHCR</strong> hat Informationen,dass es nur einen spezialisierten Techniker für diese Geräte in BuH gibt.139 Dieses Gerät war Teil einer nie<strong>der</strong>ländischen Spende <strong>von</strong> vor 2 Jahren, wurde aber nie installiert. Esist auf Karte 2 nicht vermerkt.140 Außer Betrieb, wie in Banja Luka.141 Dies ist ein neuer General Electric Spiral-CT. Die an<strong>der</strong>en Geräte in Sarajewo sind 10, 12 und 15Jahre alt. Es gibt außerdem einen 15 Jahre alten mobilen CT-Bus.44


AK Sarajewo 2 143 2 Unbekannt Nicht für Spiral-CT 144UnbekanntZahl <strong>der</strong>GeräteZahl funktionstüchtigerGeräteKosten fürPatientenStändigverfügbare FilmeAn<strong>der</strong>eProblemeUnbekannt UnbekanntKLZ 1 1 Nicht über Pflichtvers.;Preis (350 KM) 145West-MostarNichtkroatenzahlen wohl vollenKLZ Tuzla 2 146 2 2-5 KM Unbekannt UnbekanntAK Zenica 2 2 Kleine Pat.Gebühr Unbekannt UnbekanntReiseprobleme <strong>im</strong> Zusammenhang mit CT in BuH:Gebiet in BuH CT-Standort Reisezeit Kosten ohne ReisekostenRegion 1 Belgrad 5 Stunden Hohe Gebühr o. vollerPreis 147Region 2 Belgrad(Banja Luka)Region 3 Belgrad 3 Std. HG o. VPRegion 4 Belgrad / Srbinje 3,5 - 5 Std. 148 UnbekanntRegion 5 Srbinje 1,5 Std. Unbekannt4 Stunden Hohe Gebühr o. vollerPreisRegion 7 Podgorica 149 / 2 - 3,5 Std. UnbekanntSrbinjeKanton 1 Sarajewo 5 Std. Unbekannt,wahrscheinlich 80 KMKanton 2 Tuzla 1,5 Std. UnbekanntKanton 5 Sarajewo/ Srbinje 1 - 2 Std. 80 KM / unbekanntKanton 6 / kroat. West-Mostar 2 - 3 Std. 22 KMKanton 7 /bosn. Sarajewo 1,5 - 4 Std. 80 KM142 Es gingen wi<strong>der</strong>sprüchliche Informationen ein zu den genauen Kosten dieser Leistung für diePatienten143 Eins dieser Geräte ist ein neuer Siemens Spiral-CT. <strong>Das</strong> an<strong>der</strong>e Gerät ist relativ alt, funktioniert abernoch.144 Kodak CT-Filmpackungen für den Spiral-CT (1 Packung = 125 Filme) sind zu teuer (1.200 KM).145 Information des Stellvertretenden Leiters <strong>von</strong> AK Ost-Mostar146 1 neuer Siemens Spiral-CT; 1 Toshiba, 19 Jahre alt.147 Laut allen in <strong>der</strong> RS interviewten Personen sind zwischen <strong>der</strong> RS und <strong>der</strong> BRJ Serbien/ BelgradVerträge bezüglich <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>von</strong> CT-Untersuchungen geschlossen worden. Anscheinend sindaber mit den wachsenden sozialen und wirtschaftlichen Problemen in Serbien auch die Beträge, dieBelgrad für diese Leistungen for<strong>der</strong>t, dramatisch angestiegen, teilweise bis hin zum vollen Preis.148 Die Reisezeit ist hier länger wegen <strong>der</strong> sehr bergigen Landschaft um Srbinje und des schlechtenZustands <strong>der</strong> Zufahrtsstraßen.149 Es besteht ein 'beson<strong>der</strong>er Vertrag' mit <strong>der</strong> BRJ / Montenegro über die Bereitstellung dieser Leistungin Podgorica.45


Kanton 8 West-Mostar 1 Std. Unbekannt 150Kanton 10 West-Mostar 1 - 3 Std. UnbekanntBrcko-Distrikt Belgrad / Tuzla 3 Std. / 1 Std. HG o. VP / unbekannt4.4 Magnetikresonanz-Durchleuchtung (MRD)MRD in BuH:Einrichtung Zahl <strong>der</strong>GeräteZahl funktionstüchtigerGeräteKosten fürPatientenStändig verfügbareFilmeKLZ Sarajewo 2 1 80 KM/ 490 UnbekanntKM 151KLZ West- 1 0 152 Unbekannt UnbekanntMostar4.5 Ultraschall (US)Ultraschall ist in vielen Krankenhäusern und DZs möglich. Er wird meist nur fürabdominale und gynäkologische Untersuchungen eingesetzt. Ultraschalluntersuchungen<strong>von</strong> Drüsen und an<strong>der</strong>en kleinen Körperteilen sind sehr selten.4.5.1 Ultraschall <strong>der</strong> BrustUltraschall <strong>der</strong> Brust ist <strong>im</strong> DZ Mrkonic Grad und <strong>im</strong> AK Doboj möglich. Wenn dannbei Patientinnen aus dieser Region weitere Verdachtsmomente bestehen, werden sie andas KLZ Banja Luka verwiesen.4.5.2 Ultraschall am HerzenSiehe 5.4.3.4.6 EndoskopieEndoskopie ist selbst in manchen kleinen DZs möglich, jedoch nicht in täglicherAnwendung.Angebot kostenloser Endoskopie - aus Daten <strong>von</strong> Fragebögen:150 <strong>Das</strong> KLZ West-Mostar steht unter Vertrag mit einer speziell 'kroatischen' Krankenversicherung; <strong>von</strong>Nichtkroaten kann daher die Entrichtung des vollen Preises verlangt werden.151 80 KM (Gebühr) für Patienten des Kantons, 490 KM (voller Preis) für alle an<strong>der</strong>en.152 Gerät kürzlich erworben, aber noch nicht installiert46


RS Fö<strong>der</strong>ation BuH Brcko-DistriktAK Kasindol - Srpska Sarajewo AK Zenica AK BrckoDZ Teslic - teils ohne Gebühr AK GorazdeAK GradiskaDZ BugojnoDZ GradiskaAK TravnikKLZ Banja Luka - teils o. Geb. Tbc-Krankenh. TravnikDZ ZvornikKLZ West-MostarKLZ SrbinjeDZ KupresAK TrebinjeBei Besuchen gesammelte Daten zur EndoskopieRS Fö<strong>der</strong>ation BuH Brcko-DistriktGastroskopie KLZ Banja Luka 153AK DobojAK ZvornikKLZ Srbinje 154AK TrebinjeAK Bihac 155KLZ TuzlaAK ZenicaAK Ost-MostarKLZ West-MostarDZ Siroki BrijegKLZ Sarajewo 156AK SarajewoAK BrckoKolonoskopieBronchoskopieERPC 158KLZ Banja LukaAK DobojAK ZvornikKLZ SrbinjeAK TrebinjeKLZ Banja LukaAK DobojAK Zvornik 157KLZ SrbinjeKLZ Banja LukaAK DobojKLZ SrbinjeAK LivnoAK BihacKLZ TuzlaAK ZenicaAK Ost-MostarKLZ West-MostarKLZ SarajewoAK SarajewoKLZ TuzlaKrankenh. TravnikAK Ost-MostarKLZ West-MostarKLZ SarajewoAK SarajewoKLZ TuzlaKLZ West-MostarKLZ SarajewoAK BrckoAK Brcko153 Laut dem Leiter des DZ Mrkonic Grad müssen alle endoskopischen Biopsien <strong>von</strong> den Patientenbezahlt werden.154 Laut dem Leiter des KLZ Srbinje müssen Patienten für alle Endoskopie-Behandlungen eine Gebühr<strong>von</strong> etwa 20 KM zahlen. Dem Stellvertretenden Leiter des AK Trebinje zufolge besitzt das KLZ Srbinjekeine gastroenterologische Abteilung. Patienten <strong>der</strong> Region 7 mit speziellem endoskopischenUntersuchungsbedarf werden daher in Belgrad eingewiesen und nicht in Srbinje.155 Laut dem Leiter <strong>der</strong> Gynäkologie, AK Bihac, funktioniert das Gerät nicht und ist reparaturbedürftig.156 Einem nicht namentlich bekannten Arzt <strong>der</strong> gastroenterologische Abteilung des KLZ Sarajewozufolge werden Patienten, die nicht laufen können, zu endoskopischen und an<strong>der</strong>en Abteilungengetragen, da es <strong>im</strong> Gebäude keinen Aufzug gibt.157 Die Stellvertretende Oberschwester des AK Zvornik gab an, dass einmal pro Monat ein Spezialist <strong>der</strong>KLZ Banja Luka zur Visite kommt.158 Endoscopic Retrograde Pancreatico-Cholography (Endoskopische retrogradeCholangiopankreatographie)-47


Patienten des Gebiets um das DZ Mrkonic Grad (Region Eins) werden mitunter füreine Endoskopie ins KLZ Banja Luka eingewiesen, um dann jedoch vor Ort den Zutrittverweigert zu bekommen. Dagegen besuchen gelegentlich Fachkräfte des KLZ BanjaLuka das DZ, bringen die nötige Ausstattung mit und berechnen den Patientenzwischen 50 - 100 KM 159 für eine Endoskopie.4.7 HistopathologiePathologische Abteilungen gibt es in allen Klinischen Zentren und in manchenAllgemeinkrankenhäusern. Biopsien sind nicht überall üblich, trotz teilweisevorhandener endoskopischer Ausstattung. 160 Folgende Beobachtungen sind zurKostenbeteiligung gemacht worden:RS:Die Kostenbeteiligung für Histopathologie kann <strong>im</strong> KLZ Banja Luka, AK Doboj, KLZSrbinje und AK Trebinje weit über dem Üblichen liegen und manchmal bis zu 60% <strong>der</strong>Gesamtkosten betragen. <strong>Das</strong> AK Trebinje hat Schritte zur Einrichtung einerpathologischen Abteilung unternommen, diese ist jedoch noch nicht vollständigeinsatzbereit. Die tatsächliche Zahl <strong>der</strong> Pathologen in <strong>der</strong> RS ist unbekannt.Fö<strong>der</strong>ation:Möglichkeiten für histopathologische Verfahren bestehen <strong>im</strong> AK Bihac, KLZ Tuzla,AK Zenica und KLZ Sarajewo. Die Sicherstellung <strong>der</strong> ständigen Verfügbarkeit desPersonals kann jedoch problematisch sein. Den Abteilungsleitern und Leitern dieserKrankenhäuser zufolge sind Pathologen, wenn überhaupt, ein- o<strong>der</strong> zwe<strong>im</strong>al proWoche verfügbar. Dazu sind speziellere Verfahren dieses Bereichs allgemein nochweniger verfügbar. So können z.B. <strong>im</strong> AK Zenica keine Nierenbiopsien vorgenommenwerden.Im KLZ Sarajewo muss je<strong>der</strong> Patient 50 KM <strong>im</strong> voraus zahlen, <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong>pathologischen Abteilung eine Diagnose bekommen soll. Wird diese Vorauszahlungnicht geleistet, weigert sich die Pathologie, die Probe zu analysieren. Dem Leiter desKLZ Tuzla zufolge müssen Patienten den vollen Preis für eine Hormonrezeptoren-Analyse zahlen.5. Spezifische Krankheiten und Leiden; ihre Versorgung undBehandlung5.1 Nierenerkrankung <strong>im</strong> Endstadium (ESRD)159 Diese Zahl stammt vom Leiter des DZ Mrkonic Grad.160 Oft liegt dies am Mangel zusätzlich benötigter Ausrüstung (für Biopsien) o<strong>der</strong> am Fehlen <strong>der</strong>Transportmittel (für infektiöses Material).48


ESRD kann in vielen Zentren in ganz BuH behandelt werden. 161 Jedoch ist zur Zeit dasmedizinische Versorgungsniveau nicht gesichert und es droht Verschlechterung.Dialysezentren und -maschinen in BuH:RSFö<strong>der</strong>ation & Brcko-DistriktDialysezentren 10 10Dialysezentren/ 100.000 Einw. 0,625 0,45Dialysemaschinen 91 135Dialysemasch./ 100.000 Einw. 5,7 6,1Die Landkarte 2 zeigt die Standorte <strong>der</strong> Dialysezentren in BuH (siehe Anhang). Ausdieser Karte ist jedoch nicht zu folgern, dass <strong>der</strong> Versorgungsstandard fürNierenerkrankungen <strong>im</strong> Endstadium angemessen ist.5.1.1 Fehlende Präventivbehandlung <strong>von</strong> Anämie und OsteoporoseSchwere Anämie ist weitverbreitet (RBC 2,0 - 2,3 in 100% <strong>der</strong> besuchten Zentren;Patienten aus dem Ausland: >>3,0) und auch Osteoporose kommt häufig vor.Außerdem müssen Patienten den vollen Preis für Erythropoetin (6 Ampullen: 600 KM)und Calcitriol zahlen. Noch dazu sind diese beiden Medikamente nicht <strong>im</strong>mererhältlich.5.1.2 Dialyse-LösungenDie Verwendung <strong>von</strong> Bicarbonat als Dialyse-Lösung ist in ganz BuH keine gängigePraxis. 162 Der Grund hierfür liegt <strong>im</strong> Gebrauch <strong>von</strong> Dialysemaschinen, die oft mehr als10 Jahre alt und nur mit Acetat verwendbar sind. Ausnahmen hier<strong>von</strong> sind das KLZSarajewo, KLZ Tuzla und AK Trebinje, wo mehr als 80% <strong>der</strong> Maschinen mitBicarbonat arbeiten.5.1.3 EinwegmaterialienEs ist ein problematischer Mangel an Einwegmaterialien festzustellen. Oft sind keinePflaster verfügbar, um Kanülen und Schläuche zu befestigen.5.1.4 NierentransplantationWenn keine Kontraindikation besteht, müssen die jeweiligen Patienten auf eineNierentransplantation vorbereitet und auf eine Warteliste gesetzt werden.161 ESRD = engl. end stage renal disease. Es ist anzumerken, dass BuH - insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> nordöstlicheTeil - ein beson<strong>der</strong>er Brennpunkt endemischer Balkan-Nephropathie ist.162 Folgende Anwendungsverteilung <strong>von</strong> Lösungen wurde in den besuchten Dialysezentren festgestellt (A= Acetat, B = Bicarbonat, AB = beides): KLZ Banja Luka - AB, AK Doboj - AB, AK Zvornik - AB,AK/KLZ Srbinje - A, AK Trebinje - B, KLZ Tuzla - AB, AK Zenica - AB, KLZ Sarajewo - AB, AKBrcko - A). Es konnten keine Daten ermittelt werden für: AK Bihac, AK Travnik, AK Livno, AKPrijedor, AK Gradiska, AK Bijeljina, AK Kasindol, Dialysezentren Tesanji, Samac, Drvar.49


Transplantationen können <strong>im</strong> Staatlichen Krankenhaus Sarajewo, Kosevo KLZSarajewo und KLZ Tuzla vorgenommen werden. In Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dasskeine Verbindung zum Eurotransplant-System besteht, werden jedoch nurFamilienmitglie<strong>der</strong> als Spen<strong>der</strong> akzeptiert 163 , und die Patienten müssen zudem denvollen Preis zahlen (8.000-10.000 KM). Es wurden Fälle berichtet, in denen Patientenfür eine Transplantation nach Indien 164 gereist sind, weil die kombinierten Reise- undOperationskosten <strong>im</strong>mer noch billiger sind als die Durchführung in BuH o<strong>der</strong> weil <strong>der</strong>Patient an seinem Wohnort keinen Spen<strong>der</strong> hatte.5.2 Diabetes Mellitus (DM)Dem Gesetz nach sollten alle an Diabetes erkrankten Patienten kostenlose Behandlungund Kontroll-Untersuchungen in ganz BuH erhalten. Lei<strong>der</strong> ist das bei vielen Patientennicht <strong>der</strong> Fall, und das Versorgungsniveau für DM muss als nicht angemessenbezeichnet werden. In <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation ist die Lage etwas besser als in <strong>der</strong> RS und <strong>im</strong>Brcko-Distrikt, aber auch hier ist nicht gewährleistet, dass Medikamente, daslebensnotwendige Insulin, Spritzen, Injektionsnadeln, Stifte und Phiolen vorrätig sind.Metaformin ist in BuH nicht kostenlos erhältlich.5.2.1 GlibenclamidGlibenclamid ist an vielen Stellen in BuH erhältlich. In <strong>der</strong> RS bekommenErstpatienten es kostenlos, während dies in Krankenhäusern und DZs <strong>von</strong> <strong>der</strong>Vorratslage abhängig ist. Nach <strong>der</strong> Entlassung müssen die Patienten den vollen Preiszahlen. In <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation haben die Kantone verschiedene Gesetze, unterschiedlicheImplementierungsniveaus und Haushaltslagen. Inkonsistente Medikamentenlistenbehin<strong>der</strong>n den allgemeinen Zugang zu oralen Antidiabetika. Glibenclamid ist kostenloserhältlich in den Kantonen Vier, Fünf, Sechs, Sieben und Neun <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation. ImKanton Zehn wird Glibenclamid nur manchmal kostenlos ausgegeben, während es <strong>im</strong>Kanton Drei generell nicht ohne Bezahlung erhältlich ist. Was die Kantone Zwei undAcht betrifft, ist die Handhabung bei den Kosten <strong>von</strong> Glibenclamid unklar.5.2.2 MetaforminEs ist schwierig, Metaformin in BuH zu bekommen. Dort, wo Patienten es erhalten,müssen sie den vollen Preis zahlen.5.2.3 InsulinInsulin ist an vielen Orten in BuH erhältlich, allerdings sind nicht alle üblichen Formenund Mischungen des normalen, mittel- und langfristig wirkenden Insulins durchgängigerhältlich. Aus Doboj (RS, Region Zwei) und Zvornik (RS, Region Vier) wurde163 Laut dem Leiter des AK Sarajewo und dem Vorstandsvorsitzenden des KLZ Sarajewo ist dieVerwendung <strong>der</strong> Organe <strong>von</strong> Leichen gegenwärtig nicht gesetzlich reguliert und daher nicht möglich.Aber auch wenn solche Verfahren legal erlaubt wären, blieben die hiermit verbundenen Kosten eingroßes Problem.164 Wie vom Leiter des AK Doboj berichtet wurde.50


erichtet, dass Patienten dort das Insulin in privaten Apotheken selbst kaufen mussten,als die RS nicht die gewohnte Lieferung Insulin aus <strong>der</strong> BRJ erhielt (Berichten zufolgewaren die Vorräte in BRJ aufgebraucht).In ganz BuH ist die Verfügbarkeit <strong>von</strong> Injektionsstiften (pens), Phiolen, Teststreifenund an<strong>der</strong>en Mitteln zur Selbstüberwachung des Blutzuckers abhängig <strong>von</strong> Spendenund den Vorräten humanitärer Apotheken o<strong>der</strong> es muss <strong>der</strong> volle Preis gezahlt werden.Aufklärungsprogramme über selbständige Diabetes-Kontrolle (medizinischeErnährungsberatung und physiologische Insulin-Kontrollmöglichkeiten) findet man nursporadisch, und sie sind <strong>im</strong> allgemeinen ineffektiv.5.2.4 Messung des Nüchternglukosespiegels <strong>im</strong> BlutplasmaMessungen des Nüchternblutzuckers <strong>im</strong> Blutplasma sind in allen DZs möglich, jedochnur während <strong>der</strong> Arbeitszeiten des jeweiligen Labors. Krankenhäuser bieten diese Testsrund um die Uhr an allen Wochentagen an. HbA1c kann nur in KLZs gemessen werdenund in einigen größeren AKs (Doboj, Zvornik).5.2.5 Ophtalmologische KontrollenDie Information, die die Verfasser erhalten haben, besagt, dass in manchen DZs und inallen Krankenhäusern in BuH Augenärzte tätig sind.5.2.6 Diabetes Mellitus bei Kin<strong>der</strong>n und JugendlichenDiese Patientengruppe 165 nutzt dieselben Einrichtungen, benötigt aber intensivereBehandlung als erwachsene Patienten. Die medizinische Versorgung sollte <strong>von</strong>Fachkräften geleistet werden, die mit den beson<strong>der</strong>en medizinischen, informations-,ernährungs- und verhaltensbezogenen Aspekten vertraut sind, die berücksichtigtwerden müssen, um den beson<strong>der</strong>en physischen, psychischen und emotionalenBedürfnissen kindlicher Patienten gerecht zu werden. Die Aufklärung überMöglichkeiten <strong>der</strong> selbständigen Krankheitskontrolle sollte sofort mit <strong>der</strong> erstenDiagnose begonnen werden. Da die Behandlung <strong>von</strong> Diabetes bei Erwachsenen keinegroßen Erfolge mehr bringt, sollten insbeson<strong>der</strong>e die Gefahren langfristiger (ebensowie akuter) Komplikationen für die beson<strong>der</strong>e Gruppe min<strong>der</strong>jähriger Patienten einesehr hohe Priorität haben.5.3 Chronische Erkrankungen <strong>der</strong> AtemwegeDie Qualität <strong>der</strong> Behandlung und Nachbehandlung für chronische Erkrankungen <strong>der</strong>Atemwege variiert stark und hängt vor allem vom Wohnort des Patienten ab, <strong>der</strong>darüber best<strong>im</strong>mt, ob Spirometrie und Blutgasanalyse möglich, d.h. in erreichbarerNähe sind. Außerdem bestehen wie<strong>der</strong> die typischen Probleme bezüglich des Erhalts<strong>der</strong> Medikamente für diese Erkrankungen. Die medizinische Versorgung ist nichtangemessen in den Kantonen Eins, Zwei, Drei, Sechs, Sieben, Neun, Zehn, <strong>der</strong>165 Etwa drei Viertel aller neu diagnostizierten Fälle <strong>von</strong> IDDM sind Personen unter 18 Jahren (laut <strong>der</strong>Amerikanischen Diabetes-Vereinigung, siehe Quellen)51


gesamten RS und dem Brcko-Distrikt (ein o<strong>der</strong> mehrere Medikamente <strong>der</strong> WHO-Listefehlen). Sauerstoff für die selbständige Anwendung bei schwerer Dyspnoe ist nichtverfügbar.5.3.1 Spirometer und Blutgasanalyse-GeräteSpirometer und Geräte zur Blutgasanalyse sind zwar in BuH vorhanden, aber diegenaue Verteilung ist unklar. Sehr wenige DZs scheinen Spirometer zu haben. Zwarsind Kontroll-Untersuchungen kostenlos, wo die Ausstattung verfügbar ist, aber da diemeisten DZs keine Spirometer haben, müssen die Patienten zur nächstgelegenenEinrichtung mit <strong>der</strong> nötigen Ausstattung teilweise weite Strecken reisen.Untersuchungen mithilfe <strong>von</strong> Blutgasanalyse-Geräten sind ebenfalls kostenlos, aberdie Ausstattung mit diesen Geräten ist sehr spärlich.Medizinische Einrichtungen mit Spirometern und Blutgasanalyse (BGA)-Geräten inBuH:Ausstattung RS Fö<strong>der</strong>ation BuH Brcko-DistriktSpirometer AK Kasindol, AK Prijedor,AK Gradiska, DZ Gradiska,AK Bihac, DZ B. Krupa, DZOrasje, DZ Gradaca, KLZDZ BrckoKLZ Banja Luka, DZ Tuzla, AK Zenica, AKMrkonic Grad, DZ Modrica,DZ Derventa, DZ Doboj, AKGorazde, DZ Bugojno, Tbc-Krankenh. Travnik 166 , KLZDoboj, DZ Samac, AK West-Mostar, DZ SirokiZvornik, DZ Gorazde, KLZ Brijeg, KLZ Sarajewo, AKSrbinje, DZ Rudo, AK Sarajewo, AK Livno, DZTrebinjeLivno, DZ KupresBGA-GerätAK Kasindol, AK Gradiska,DZ Gradiska, KLZ BanjaLuka, AK Doboj, KLZSrbinjeAK Orasje, KLZ Tuzla, AKZenica, DZ Gorazde, DZBugojno, Tbc-Krankenh.Travnik, 167 KLZ West-Mostar, KLZ Sarajewo, AKSarajewoMedizinische Einrichtungen in BuH, die anscheinend keine Spirometer o<strong>der</strong>Blutgasanalyse-Geräte besitzen:Gerät RS Fö<strong>der</strong>ation BuHSpirometer DZ Teslic, DZ Prijedor, DZ Banja AK Orasje, DZ Gorazde, DZ166 Der Kanton Sechs (Zentralbosnien) hat neben einem AK ein spezialisiertes Krankenhaus fürErkrankungen <strong>der</strong> Atemwege (insbeson<strong>der</strong>e Tuberkulose).167 Diese Information stammt vom Leiter <strong>der</strong> Internistischen Abteilung. Es wird berichtet, dass dieseEinrichtung generell Nichtkroaten den Zugang verweigert.52


Luka, DZ Visegrad, DZ GackoBGA DZ Teslic, AK Prijedor, DZPrijedor, DZ Banja Luka, DZMrkonic Grad, DZ Modrica, DZDerventa, DZ Doboj, DZ Samac,AK Zvornik 169 , DZ Gorazde, DZVisegrad, DZ Rudo, AK Trebinje,DZ GackoKiseljak, AK Travnik, DZ Travnik,DZ Stolac, DZ Posusje 168 , DZGlamocAK Bihac, DZ B. Krupa, DZOrasje, DZ Gradacac, AKGorazde 170 , DZ Kiseljak, AKTravnik, DZ Travnik, DZ Stolac,DZ Posusje, DZ Siroki Brijeg, AKLivno, DZ Livno, DZ Kupres, DZTomislavgrad, DZ GlamocZu den übrigen, hier nicht genannten Einrichtungen waren keine Daten verfügbar.5.3.2 Selbstbehandlung bei schwerer DyspnoeSauerstoff-Zylin<strong>der</strong> für den He<strong>im</strong>gebrauch <strong>der</strong> Patienten sind nicht erhältlich, wie dieUntersuchung bestätigt hat. 1715.3.3 Antiobstructiva und ähnliche Medikamente 172Antiobstructiva und an<strong>der</strong>e atmungserleichternde Medikamente sind meist auf denPositivlisten in BuH zu finden, jedoch in <strong>der</strong> Regel nicht zu bekommen. Wenn solcheMedikamente genannt werden, sind sie oft nicht <strong>von</strong> <strong>der</strong> WHO-Liste übernommen. Inden Kantonen Vier und Fünf sind alle Vorschläge <strong>der</strong> WHO aufgelistet. Auf denPositivlisten <strong>von</strong> sowohl dem kroatisch- als auch dem bosnisch-dominierten Teil desKantons Sieben fehlen Ipratropium und Antihistaminika. Die PL <strong>der</strong> RS und <strong>der</strong>Kantone Sechs und Neun enthalten ebenfalls kein Ipratropium. Auf <strong>der</strong> PL <strong>von</strong> KantonZwei fehlen Cortison, Ipratropium und Antihistaminika; letztere fehlen auch auf <strong>der</strong> PL<strong>von</strong> Kanton Drei. Im Kanton Zehn arbeitet das DZ Tomislavgrad mit einer Liste ohneAntihistaminika und Cortison, und auf <strong>der</strong> Liste des DZ Livno fehlen alleBronchospasmolytika, während die Liste des DZ Kupres vollständig ist. Die Ursachedieser Diskrepanzen konnte nicht geklärt werden.5.4 Kardiovaskuläre Krankheiten5.4.1 Mit Herzschrittmacher zu behandelnde BradykardieEs gibt nur wenige Behandlungsmöglichkeiten für die Form <strong>der</strong> Bradykardie, die einenSchrittmacher (SM) erfor<strong>der</strong>t, und wo diese vorhanden sind, sind sie sehr teuer. Die168 Apparat außer Betrieb.169 Gemäß den Angaben des Leiters des AK Zvornik, be<strong>im</strong> Besuch <strong>von</strong> <strong>der</strong> stellvertretendenOberschwester bestätigt.170 <strong>Das</strong> Analysegerät liefert laut dem Kantonalen Gesundheitsministerium keine verlässlichen Daten.171 Eine Anzahl zurückerhaltener Fragebögen enthielt zwar positive Antworten in dieser Frage,Folgebesuche schienen jedoch zu zeigen, dass hier die Verfügbarkeit <strong>von</strong> Sauerstoffzylin<strong>der</strong>n fürzuhause mit dem Angebot dieser Therapie in <strong>der</strong> medizinischen Einrichtung verwechselt worden war.172 Von diesen wurde ein Min<strong>im</strong>um aus <strong>der</strong> WHO-Liste ausgewählt: Theophyllin, Salbutamol (o<strong>der</strong> einvergleichbares Medikament), Ipratropium, ein Antihistamin, Cortison. Epinephrin ist Teil <strong>der</strong>Notfallausrüstung <strong>von</strong> Unfallärzten und nicht erhältlich für ambulante Patienten.53


Gründe hierfür sind die zu geringe Anzahl entsprechen<strong>der</strong> Einrichtungen, zu hoheKosten und mangelnde Ausstattung.Schrittmacher in BuH:Telemetrie / Programmierung 173Firma Verfügbarkeit Auch für Kin<strong>der</strong> KostenVitatron KLZ Sarajewo Ja Kostenlos (KL)Biotronic KLZ Banja Luka, KLZ Nein (Einweisung KL, KLSrbinje 174nach Belgrad)Medtronic Nein Nein UnbekanntPace Setter KLZ Tuzla 175 ,KLZ Banja LukaNein, Unbekannt KL, KLEinpflanzung:Firma Ort d. Einpflanzung Auch für Kin<strong>der</strong> KostenVitatron KLZ Sarajewo, Ja 30% Kostenbeteiligung 176(KB) = 1.300 KMKB o<strong>der</strong> voller Preis 177 ;20% KB = 1.040 KM 178Biotronic KLZ Banja Luka,KLZ SrbinjeNein (Einweisungnach Belgrad)Medtronic Nein Nein UnbekanntPace Setter KLZ Tuzla Nein KB, abhängig vom Typ 179Patienten, die aus Gebieten in ungefährer Nachbarschaft <strong>der</strong> BRJ kommen, werden andas Krankenhaus in Belgrad verwiesen (wo für Nachkontrollen eine Kostenbeteiligunganfällt und die Einpflanzung voll gezahlt werden muss - d.h. 6.000 KM). <strong>Das</strong> Personaldes AK Trebinje hat berichtet, dass Patienten <strong>von</strong> dort nach Belgrad (sechsstündigeAutofahrt) o<strong>der</strong> nach Banja Luka (fünfstündige Fahrt) eingewiesen werden, und nichtnach Srbinje (drei Stunden Fahrt), weil das KLZ Srbinje erst mit dieser Behandlungbegonnen hat und den Bedarf nicht decken kann. Kroaten werden nach Kroatien (Split)geschickt, während bosnische Kin<strong>der</strong> mit Schrittmacher-Problemen (Vitatron) o<strong>der</strong>173 Telemetrie/ Programmierung ist für neuere Modelle (bei Erwachsenen) sämtlichen Besuchen un<strong>der</strong>haltenen Informationen zufolge erhältlich.174 Wie <strong>der</strong> Leiter des KLZ Srbinje berichtete, ist diese Leistung gerade erst eingerichtet worden, wirdaber wegen finanzieller Engpässe nicht fortgeführt werden können.175 Dem Leiter <strong>der</strong> thorakalen Chirurgie zufolge verwenden KLZ Sarajewo und KLZ Tuzlaausschließlich Pace Setter-Geräte.176 Laut Aussage des Leiters <strong>der</strong> Thorakalen Chirurgie, KLZ Sarajewo.177 Es war nicht ganz klar, ob Patienten nur eine Kostenbeteiligung dieser Behandlung o<strong>der</strong> den vollenPreis zahlen.178 Nach Information des Leiters des KLZ Srbinje.179 Der Leiter <strong>der</strong> Thorakalen Chirurgie des KLZ Sarajewo, <strong>der</strong> hier für Einpflanzung und Nachkontrolle<strong>von</strong> SM verantwortlich ist, berichtete, dass Patienten <strong>im</strong> KLZ Tuzla den vollen Preis zahlen müssen(4.000 - 4.500 KM).54


Patienten, die einen SM benötigen, in BuH behandelt werden können, wenn dieKostenfrage geklärt ist.Bezüglich <strong>der</strong> Nachkontrollen nach <strong>der</strong> Einpflanzung eines Schrittmachers beiBradykardie ist in BuH kein angemessener Standard gesichert. <strong>Das</strong> grösste Problembesteht in den Kosten <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einpflanzung, aber eine weitere nicht zu übersehendeSchwierigkeit liegt darin, dass Medtronic Schrittmacher in BuH nicht kontrolliertwerden können.5.4.2 Herzschwäche, Koronare Herzkrankheit, Arrhythmie und BluthochdruckWenn die Herzschwäche o<strong>der</strong> die Herzinsuffizienz nicht zu schwerwiegend ist 180 , isteine Behandlung möglich. Je mehr Medikamente ein einzelner Patient benötigt, umsohöher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Medikament nicht verfügbar o<strong>der</strong> nichtkostenfrei sein wird. Die mangelhaften Möglichkeiten, Herz-Ultraschalldurchzuführen, sind auch ein Problem, ebenso wie die Tatsache, dass transösophagealeUltraschallkardiographie generell nicht möglich ist.Die Behandlung und Nachbehandlung einfacher Fälle <strong>von</strong> koronarer Herzkrankheitkann auf dem gegenwärtigen Stand als gesichert gelten. Die notwendigen Medikamentesind <strong>der</strong>zeit vorhanden, obwohl auch hier Probleme <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong>Bereitstellung <strong>von</strong> Ultraschall-Kardiographie auftreten. Schwierige Fälle, die sehrkurze Intervalle zwischen den Kontrollen und/o<strong>der</strong> invasive Verfahren erfor<strong>der</strong>n (d.h.Angiokardiographie) sind nicht behandelbar. Wenn <strong>der</strong> Patient nicht in <strong>der</strong> Nähe einesgroßen medizinischen Zentrums bzw. in einer vielbevölkerten Zone lebt, sind dieChancen, einen akuten Myokardinfarkt zu überleben, sehr gering.Die regelmäßige Kontrolle bei Arrhythmie ist problematisch und dieWahrscheinlichkeit, Zugang zu Holter-Überwachung zu erhalten, sehr gering. NurPatienten, die in <strong>der</strong> unmittelbaren Nähe eines entsprechend ausgerüstetenmedizinischen Zentrums leben, haben diese Möglichkeit.Ein o<strong>der</strong> zwei Medikamente aus je<strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Antihypertensiva auf <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong>WHO (d.h. Betablocker, Calciumantagonisten und ACE-Blocker) sind in BuH leichterhältlich. Bluthochdruck kann daher in BuH behandelt werden. Probleme gibt esjedoch bei <strong>der</strong> Diagnose und Folgebehandlung. Riva-Rocci Holter-Überwachung ist inBuH nicht möglich. Unkomplizierte Fälle können daher versorgt werden, fürschwierige Fälle jedoch, die häufige Kontroll-Untersuchungen und vielfältigeWeiterentwicklungen <strong>der</strong> Therapie und Medikation erfor<strong>der</strong>n, ist die Versorgung nichtsichergestellt.5.4.3 Ultraschall-KardiographieUltraschall-Kardiographie kann <strong>im</strong> KLZ Banja Luka, AK Doboj, AK Zvornik, KLZTuzla, DZ Siroki Brijeg, AK Sarajewo und KLZ Sarajewo durchgeführt werden. 181180 Klassifikation I-II <strong>der</strong> New York Association (NYHA).181 Nach einer nicht namentlich genannten Informationsquelle <strong>im</strong> AK Bihac wurde <strong>der</strong> Arbeitsvertrag deseinzigen Kardiovaskularspezialisten, <strong>der</strong> diese Untersuchung dort durchführen konnte, vom neu55


Transösophageale Ultraschallkardiographie ist in BuH nicht möglich, weil die nötigeAusrüstung zu kostspielig ist.5.4.4 ErgometrieErgometrie kann in vielen DZs und in allen Krankenhäusern durchgeführt werden. Essollte für alle Patienten möglich sein, diese Behandlung relativ nahe an ihrem Wohnortzu bekommen, wenn keine außergewöhnlichen Reiseprobleme auftreten.5.4.5 LyseInformationen zu Lyse-Behandlungsmöglichkeiten finden sich <strong>im</strong> Kapitel 5.5.(Koagulationskrankheiten).5.4.6 Holter-Elektrokardiographie (EKG) - UntersuchungHolter-Elektrokardiographie ist auf dauerhafter Basis nur <strong>im</strong> KLZ Banja Luka, AKDoboj, KLZ Srbinje, KLZ Tuzla, AK Zenica, KLZ West-Mostar, AK Sarajewo undKLZ Sarajewo durchführbar.5.4.7 Holter-Blutdruck-MessungDieses Verfahren ist in BuH nicht möglich.5.4.8 Kardiovaskuläre Medikamente 182Kardiovaskuläre Medikamente sind auf allen Positivlisten aufgeführt, jedoch inverschiedenen Mengen, Arten und Gruppen. Meist sind sie kostenlos o<strong>der</strong> es wird einegeringe Kostenbeteiligung fällig. Die üblichen, nicht zu schweren Krankheiten, die indieses Gebiet fallen, können in BuH medikamentös behandelt werden. Die Situationkönnte sich aber durch Haushaltskürzungen angesichts <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit prekären Lage des<strong>Gesundheitswesen</strong>s bereits in naher Zukunft verschlechtern.5.4.9 DigitalisglykosideDigoxin ist nur in KLZs erhältlich. Digitoxin ist in ganz BuH nicht erhältlich un<strong>der</strong>scheint auf keiner Positivliste.5.5 Koagulationskrankheiten5.5.1 KoagulationsüberprüfungKoagulationsanalysen und -überprüfungen (TPZ = Quick, aPTT, Plättchen) könnenüberall durchgeführt werden, außer in den DZs Rudo, Gacko, Gorazde und Stolac. ImAK Zvornik ist die Analyse möglich, kostet den Patienten jedoch den vollen Preis. Fürernannten Leiter <strong>der</strong> Internistik gekündigt (dieser Leiter soll außerdem in <strong>der</strong> Region großen politischenEinfluss haben).182 Einschließlich Antihypertensiva, Antiarrhythmika, antianginalen und bei Herzinsuffizienzverwendeten Medikamenten.56


die DZs Modrica, Livno, Kupres, Tomislavgrad, Glamoc und das AK Livno warenkeine Daten ermittelbar.5.5.2 Medikamente zur Steuerung <strong>der</strong> Koagulation 183Die Verfügbarkeit <strong>von</strong> Medikamenten zur Regelung <strong>der</strong> Koagulation variiert je nachRegion innerhalb <strong>von</strong> BuH. Folgendes Bild liefern die verschiedenen Positivlisten <strong>der</strong>RS, <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation und <strong>der</strong> Kantone:PositivlisteRSFö<strong>der</strong>ation BuHKanton 1Kanton 4Kanton 7Kanton 7 (kroatischer Teil)Kanton 9Aufgeführte Medikamente2 Cumarin<strong>der</strong>ivateASS, Cumarin, Heparin und Faktor VIII + IXEs existiert keine PLASS und CumarinCumarinNichtsCumarinFolgende Gerinnungsmedikamente sind kostenlos erhältlich 184 : Heparin Sodium in denKantonen Fünf, Sechs und Zehn; ASS in den Kantonen Drei, Vier, Sechs, Sieben undZehn; Cumarin in den Kantonen Sechs und Sieben; Niedrigdosis-Heparin in denKantonen Sieben und Zehn (nur <strong>im</strong> DZ Kupres, nicht <strong>im</strong> DZ Tomislavgrad).Nachbehandlungen für Embolien sind nicht erhältlich. Cumarine sind nur in <strong>der</strong> RSund <strong>im</strong> Kanton Sechs kostenlos erhältlich. Die Verfügbarkeit kostenloser Cumarine istjedoch sehr zweifelhaft, und in den Kantonen Eins, Zwei, Drei, Fünf, Zehn und demkroatisch-dominierten Teil <strong>von</strong> Kanton Sieben überhaupt nicht gegeben. Keines <strong>der</strong><strong>von</strong> <strong>der</strong> WHO-Liste empfohlenen Medikamente ist durchgängig erhältlich.5.5.3 Streptokinase, klinische und vorklinische LyseKlinische Lyse wird in allen KLZs durchgeführt. Die Methode <strong>der</strong> vorklinischen Lyse,die meist <strong>von</strong> Notärzten vorgenommen wird, ist in BuH nicht durchgängig rezipiertworden.5.5.4 HämophilieDie Verfügbarkeit <strong>von</strong> Hämophilie-Behandlungen ist abhängig vom Wohnort. ImFalle einer akuten Blutung, die den Ersatz <strong>von</strong> Koagulationsfaktoren o<strong>der</strong> Blutplasmaerfor<strong>der</strong>t, wäre es z.B. nötig, dass <strong>der</strong> Patient nahe bei einem großen Krankenhauswohnt, um eine zufriedenstellende Versorgung zu erhalten. Substitution kann nicht inDZs o<strong>der</strong> kleineren Krankenhäusern durchgeführt werden und <strong>der</strong> Patient kann sichnicht auf einen schnellen Notfalltransport verlassen.183 Hierzu sollten laut WHO-Liste gehören: Acetylsalicylsäure, Desmopressin, Heparin Sodium,Phytomenadion, Protaminsulfat, Cumarin (Warfarin o<strong>der</strong> Phenprocoumon). Auch erwähnt werdenStreptokinase für die akute Lyse <strong>von</strong> Thrombo-Embolie und Faktor VII + IX als Ersatz, falls durchHämophilia VIII o<strong>der</strong> IX Blutungen ausgelöst werden.184 Die RS-Regionen werden hier nicht aufgeführt, da es lediglich eine Positivliste für die gesamte Entitätgibt. Auch <strong>der</strong> Brcko-Distrikt wird hier ausgelassen, da er keine eigene PL hat.57


5.6 AnämiePatienten mit Hypoferrämie können angemessen versorgt und behandelt werden, außerin <strong>der</strong> südlichen RS. Es gibt keine Versorgung für an<strong>der</strong>e Formen <strong>der</strong> Anämie.Ein einfacher Blutbild-Test kann in allen DZs und Krankenhäusern durchgeführtwerden. Ein großes Blutbild ist in den DZs Posusje, Siroki Brijeg, Kiseljak undMrkonic Grad sowie in allen Krankenhäusern möglich.5.6.1 HypoferrämieHypoferrämie kann in BuH diagnostiziert und behandelt werden. Für den Patientenfallen für Eisensalz Kosten in Form einer Beteiligungsgebühr (2 - 4 KM) an. ImSüdosten <strong>der</strong> RS stellt die Verfügbarkeit dieses Medikaments ein Problem dar.5.6.2 Vitamin-B12-Mangel und FolsäuremangelanämieMedikamente für diese Leiden sind nicht ohne weiteres verfügbar und dieKostenbeteiligung beträgt bis zu 8 KM.5.7 Hyper- und HypothyreoseEs gibt keine Behandlungsmöglichkeiten für thyroide Krankheiten. Nur Patienten, diein den Kantonen Drei, Vier, Sechs, Neun und dem bosnisch dominierten Teil desKantons Sieben leben, haben eventuell die Möglichkeit, Behandlungen undNachbehandlungen zu erhalten. Es muss festgehalten werden, dass die Bereitstellung<strong>von</strong> Radiojodtherapie schwierig ist.5.7.1 LabortestsLabortests (TSH, fT3 und fT4) sind wie folgt möglich:TSH, fT3, fT4 in BuHRSFö<strong>der</strong>ation BuHKann durchgeführt werden in:AK KasindolKLZ Banja LukaAK DobojAK ZvornikKLZ SrbinjeKLZ TuzlaAK ZenicaDZ BugojnoDZ TravnikKLZ West-MostarAK Ost-MostarBlutproben können <strong>von</strong> / nachgeschickt werden:AK Prijedor / Banja LukaAK Trebinje / PodgoricaUnbekanntUnbekanntUnbekanntDZ Gradacac / TuzlaDZ GorazdeAK Travnik / SarajewoUnbekanntUnbekanntUnbekannt58


KLZ SarajewoAK SarajewoUnbekanntUnbekanntZu Kanton Zehn waren keine Daten verfügbar.5.7.2 Thyroide Hormone und Antithyroide MedikamenteMedikamente auf den Positivlisten <strong>der</strong> Entitäten und des Brcko-Distrikts:RS Fö<strong>der</strong>ation BuH Brcko-DistriktLevothyroxin • •KaliumjodidThiamazol 185 • •Wo diese Medikamente laut Medikamentenlisten und kantonalen PLs kostenloserhältlich sind:DE VI K1 K2 K3 K4 K5 K6 K7W K7O K8 K9 K10Levothyroxin • • • • • • • • 186 • •Kaliumjodid • •Thiamazol • • • • • • •DE = Derventa (Region Zwei), VI = Visegrad (Region Sechs)Wegen offensichtlicher Wi<strong>der</strong>sprüche in den Medikamentenlisten des Kantons Zehn,ist die Situation hier unklar.5.7.3 RadiojodtherapieDie Patienten <strong>im</strong> KLZ Tuzla müssen für eine Radiojod-Behandlung den vollen Preiszahlen. 187 Bezüglich des AK Zenica war nicht eindeutig herauszufinden, ob dieBehandlung verfügbar ist. Patienten aus dem Kanton Sechs werden nach Zenica o<strong>der</strong>Sarajewo geschickt. Radiojodtherapie ist <strong>im</strong> KLZ West-Mostar kostenlos möglich, aberin erster Linie für kroatische Patienten. An<strong>der</strong>e Patienten müssen für diese Behandlungin das KLZ Sarajewo. In <strong>der</strong> RS ist Radiojodtherapie nicht möglich. EntsprechendePatienten werden nach Belgrad o<strong>der</strong> Novi Sad in <strong>der</strong> BRJ geschickt. Auch <strong>im</strong> Brcko-Distrikt werden Patienten nach Belgrad o<strong>der</strong> nach Tuzla eingewiesen. Hier sind dieKosten <strong>der</strong> Behandlung nicht bekannt.5.8 Bösartige KrankheitenDie Behandlungsmöglichkeiten <strong>von</strong> Krebs und Leukämie sind nicht ausreichend.Zytostatika sind in vielen Fällen, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> RS, nicht kostenlos erhältlich,und Radiotherapie in BuH steht nur für best<strong>im</strong>mte Personengruppen zur Verfügung.Der Bedarf an palliativen und Schmerz-Therapien übersteigt bei weitem das, was das<strong>Gesundheitswesen</strong> <strong>der</strong>zeit zu leisten vermag. Die nötigen Diagnoseverfahren sind oft185 O<strong>der</strong> Propylthiouracil186 Unbestätigten Angaben <strong>der</strong> Leiter des DZ Siroki Brijeg und DZ Posusje zufolge, sollte dieVersorgung mit diesen Medikamenten kein Problem sein.187 Laut Aussage des Leiters des KLZ Tuzla.59


nicht möglich, weil die Ausrüstung fehlt, die Kosten zu hoch sind o<strong>der</strong> wegengeographischer Schwierigkeiten.5.8.1 ChemotherapieStationäre Therapie:Stationäre Therapie ist nur in den größeren Zentren möglich, also <strong>im</strong> KLZ Banja Luka,KLZ Tuzla und KLZ West-Mostar. Die Spezialisten aus diesen Zentren besuchenan<strong>der</strong>e Krankenhäuser, um dort an<strong>der</strong>e Behandlungsformen zu verschreiben o<strong>der</strong> ernsteFälle in die KLZs einzuweisen. Patienten aus dem südöstlichen Teil <strong>der</strong> RS werden <strong>im</strong>allgemeinen in die BRJ (Belgrad) geschickt. Die medizinischen Fachkräfte sind sehrbemüht, die Bedürfnisse <strong>der</strong> Patienten zu decken, aber die Kosten steigen exponentiell,während die Budgets gekürzt werden. Daher müssen selbst versicherte PatientenZytostatika zahlen. 188Ambulante Therapie:Obwohl laut Gesetz alle Krebspatienten automatisch unter den Schutz <strong>der</strong>Pflichtversicherung fallen und Zytostatika auf allen PLs (wenn auch in verschiedenerAuswahl und Mengen) aufgeführt sind, entwickeln sich zwei Aspekte <strong>im</strong>merproblematischer: Erstens sind chemotherapeutische Medikamente nicht ständigverfügbar. Zweitens müssen Patienten oftmals für die sehr teuren Medikamentebezahlen, selbst wenn diese auf den Positivlisten stehen.5.8.2 RadiotherapieAlle RS-Patienten werden für radiotherapeutische Behandlungen nach Belgradeingewiesen. Patienten aus bosnisch dominierten Gebieten <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation werden insKLZ Sarajewo geschickt, solche aus kroatisch dominierten Teilen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation nachSplit o<strong>der</strong> Zagreb. Die Entscheidung, wer ins Ausland verwiesen wird, trifft die Ärzte-Kommission, <strong>der</strong> genaue Entscheidungsprozess ist jedoch unklar. In Sarajewo ist dieBehandlung <strong>der</strong>zeit noch kostenlos, die verfügbaren Ressourcen für die Versorgungschrumpfen jedoch stetig.5.8.3 NachbehandlungDie Nachbehandlung ist abhängig <strong>von</strong> <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Krebskrankheit und die üblichenKontrollen beinhalten Durchstrahlungsdiagnostik, Endoskopie, Histopathologie undLabortests, insbeson<strong>der</strong>e Tumormarker (o<strong>der</strong> Antigene).5.8.4 Tumorantigene 189188 Laut Aussage des Leiters <strong>der</strong> Onkologie des KLZ Banja Luka wurden dort 1999 1.400 stationäre und6.000 ambulante Patienten behandelt, <strong>von</strong> denen nur 5% nicht versichert waren.189 CEA, CA 19-9, CA 15-3, CA125, SCC, AFP, HCG und PSA wurden betrachtet.60


Tumorantigene können in allen KLZs und in manchen AKs (Kasindol 190 , Zvornik 191und Sarajewo) best<strong>im</strong>mt werden. 192 Alle diese Einrichtungen besitzen die notwendigeTechnologie, können sich aber wegen Finanzknappheit oft die nötigen Reagens-Stoffenicht leisten. Wegen dieser Probleme bei <strong>der</strong> Kostendeckung verlangen die KLZs <strong>von</strong>den Patienten 15 KM für jeden Test. 1935.8.5 Palliative und Schmerz-TherapieJe<strong>der</strong> Krebspatient kann während aller Stadien seiner Krankheit an Schmerzen undan<strong>der</strong>en chronischen Symptomen leiden und über Monate, Jahre o<strong>der</strong> auch dauerhaftBehandlung benötigen (Näheres siehe 5.10).5.9 Chronische DarmkrankheitenEs besteht eine nur min<strong>im</strong>ale Wahrscheinlichkeit, dass für Darmkrankheiten in BuHeine angemessene Behandlung und Nachbehandlung bereitgestellt werden kann. Auchwenn endoskopische Kontrollen in vielen Gesundheitseinrichungen möglich sind, übenfinanzielle und technische Beschränkungen einen negativen Einfluss auf Diagnosenund Behandlungen aus. Je<strong>der</strong> Patient, dem eventuell eine ernste Verschlechterung <strong>der</strong>Krankheit o<strong>der</strong> ein bösartiges Wachstum (z.B. Ileitis terminalis, Colitis ulcerosa undAdemonatosis coli) droht, ist somit einem beson<strong>der</strong>em Risiko ausgesetzt, insbeson<strong>der</strong>ein den ländlichen Gebieten.5.10 Beson<strong>der</strong>e Schmerztherapie und palliative Medizin<strong>Das</strong> medizinische Konzept <strong>der</strong> Schmerztherapie wird in BuH so nicht angewandt. Esexistiert nur ein 194 ambulantes Versorgungszentrum, welches sich <strong>im</strong> AK Sarajewobefindet. Dieses Zentrum befindet sich innerhalb <strong>der</strong> Chirurgischen Abteilung, wird<strong>von</strong> einem Anästhesiologen geleitet und wurde erst vor zwei Jahren eröffnet. Es istanzumerken, dass palliative und Schmerztherapie nicht nur für Patienten mit bösartigenKrankheiten beson<strong>der</strong>s wichtig ist, son<strong>der</strong>n häufig auch Patienten mit chronischen,nicht bösartigen Schmerz-Syndromen sehr helfen kann.Die aktuellen demographischen Verän<strong>der</strong>ungen in BuH (einschließlich <strong>der</strong> Aus- undWeiterwan<strong>der</strong>ung vieler junger Bosnier nach Westeuropa, Nordamerika undAustralien) führen dazu, dass <strong>der</strong> prozentuale Anteil <strong>der</strong> älteren Bevölkerung steigt 195190 CEA, CA 19-9.191 CEA, PSA, AFP.192 RS Krankenhäuser schicken manchmal ihre Proben in die BRJ, Proben aus Krankenhäusern inkroatisch dominierten Teilen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation werden gelegentlich nach Kroatien eingeschickt. Die Frage<strong>der</strong> Bezahlung dieser Leistungen ist ungeklärt.193 Laut den Leitern des AK Sarajewo und <strong>der</strong> Onkologie des KLZ Sarajewo kostet eine Packung mit100 Testausstattungen ungefähr 1.500 KM. Die Patienten müssen für jeden Test bezahlen.194 Derzeit arbeitet auch ein irisches NGO (Palliative Home Care – Palliative Hauspflege) in Sarajewo,mit zwei Ärzten und 3 Schwestern, die Patienten zuhause besuchen, die palliative Behandlung undSchmerztherapie benötigen. Dieses Programm kann jedoch nicht als dauerhaft angesehen werden.195 Volkszählungsbericht 1990 - 1998, Fö<strong>der</strong>ation BuH61


und damit auch <strong>der</strong> Prozentsatz <strong>der</strong> Patienten, die laut Statistik am häufigsten unterchronischen Schmerzen leiden.5.10.1 Morphine in BuHMorphine sind nur in Ampullenform zur Injektion erhältlich. Die Positivliste <strong>der</strong> RSführt zwar auch retardierte Morphintabletten auf, aber es ist in ganz BuH quasiunmöglich, diese Medikamente zu bekommen. In <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation wird die Handhabung<strong>von</strong> Morphin über die Gesetzgebung <strong>der</strong> Entität geregelt. 196 Die Lagerung diesesMedikaments ist nur in AKs, KLZs und staatlichen Apotheken gestattet. DZs undAMBs haben keine Erlaubnis dazu. Normale Apotheken, die theoretisch auch eineVorratserlaubnis bekommen können, lagern in <strong>der</strong> Regel keine Morphine, da sieEinbrüche befürchten und die komplizierten Belegs- und Berichtspflichten fürnarkotische Medikamente scheuen.Die Aufführung retardierter Morphintabletten auf <strong>der</strong> Positivliste <strong>der</strong> RS muss als reinnominelle Erwähnung betrachtet werden. Es ist ausreichend dokumentiert, dass dieseTabletten in <strong>der</strong> RS nicht allgemein erhältlich sind.5.10.2 Der Stellenwert <strong>der</strong> LebensqualitätDie Lebensqualität <strong>der</strong> Kranken hat <strong>im</strong> allgemeinen einen relativ niedrigen Stellenwert.Diese in BuH vorherrschende St<strong>im</strong>mungslage, die auch Krankenhausleiter,Gesundheitsminister und <strong>der</strong> World Bank Health Focal Point bestätigen, könnte zumTeil den Mangel an palliativer und Schmerztherapie in BuH erklären.5.11 Krankheiten <strong>der</strong> großen Gelenke und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wirbelsäule sowieBehin<strong>der</strong>ungen5.11.1 PhysiotherapiePhysiotherapie wird in allen Krankenhäusern angeboten. In vielen DZs ist außerdemein Spezialist mindestens einmal pro Woche zur Betreuung ambulanter Patientenanwesend. <strong>Das</strong> größte Hin<strong>der</strong>nis für adäquate Physiotherapie ist <strong>der</strong> Mangel anMedikamenten, vor allem, wenn die Krankheit mit chronischen Schmerzen verbundenist.5.11.2 Operativer GelenkersatzErsatz des Hüftgelenks:196 Wurde vom Stellvertretenden Gesundheitsminister des Kantons Sarajewo so bestätigt.62


Ein operativer Hüftgelenkersatz kann in vielen Krankenhäusern, inbeson<strong>der</strong>e dengrößeren, durchgeführt werden. Die Verfügbarkeit wird teilweise dadurch best<strong>im</strong>mt, obeine zementfreie Prothese o<strong>der</strong> eine mit Knochenzement eingepflanzt werden soll, aberin weit größerem Maße hängt sie <strong>von</strong> den finanziellen Mitteln des Patienten ab. DiePatienten müssen bis zu 50 % <strong>der</strong> Gesamtkosten tragen (1.000 - 2.000 KM). Im AKZenica scheint die Operation einen relativ vernünftigen Preis zu haben; genaue Zahlenkonnten jedoch nicht ermittelt werden.Ersatz des Kniegelenks:Operationen zum Kniegelenkersatz sind äußerst selten. Die Kosten sind mindestens sohoch wie die einer Hüftgelenkoperation, und die Patienten müssen die Kosten selbsttragen.Ersatz des Schultergelenks:Operativer Ersatz des Schultergelenks kann <strong>im</strong> AK Zenica o<strong>der</strong> <strong>im</strong> KLZ Sarajewodurchgeführt werden.5.11.3 Komplexe Chirurgie an <strong>der</strong> WirbelsäuleIm Rahmen <strong>von</strong> Wirbelsäulenoperationen sind <strong>im</strong> allgemeinen nur Verfahren zurBehandlung <strong>von</strong> Diskus hernie (Bandscheibenvorfall) möglich, jedoch keine zurBehandlung <strong>von</strong> bösartigen Wachstumsprozessen und ernsten Kyphoskoliose-Fällen.Letzteres ist eventuell <strong>im</strong> KLZ Sarajewo möglich.5.11.4 Rheumatische KrankheitenDie Behandlung <strong>von</strong> rheumatischen Krankheiten wird in BuH durch den Mangel anMedikamenten erschwert, die für die Behandlung dieser Leiden benötigt werden.5.12 Psychische Traumata und neuropsychiatrische KrankheitenDiese Krankheiten, die zum Verlust <strong>der</strong> Arbeitsstelle und <strong>der</strong> Freunde, zuFamilienproblemen und sogar Selbstmord führen, dürfen hier nicht unberücksichtigtbleiben. In BuH sind die meisten neurologischen und psychiatrischen Abteilungenzusammengelegt worden, 197 was zu gefährlichen Zwischenfällen unter den Patientenführen kann. 198 Der Zustand <strong>der</strong> medizinischen Versorgung für psychische Traumataund neuropsychiatrische Krankheiten ist daher nicht zufriedenstellend.Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit für die Patienten sehr gering, <strong>im</strong> Falle <strong>von</strong>Neurosen, Psychosen, Epilepsie, Encephalomyelitis disseminata, Depression und <strong>der</strong>Parkinson'schen Krankheit eine effektive Behandlung zu bekommen. Die Gründe197 Neben finanziellen und ausbildungstechnischen Problemen können auch bürokratische Hürden fürdiese fehlende Trennung verantwortlich sein. Es wurde z.B. berichtet, dass <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong>Neuropsychiatrie <strong>im</strong> AK Bihac sich schlichtweg weigerte, seine Abteilung zu unterteilen, obwohl ihmdazu geraten wurde.198 Ein (unbestätigter) Fall wird vom KLZ Sarajewo berichtet, wo ein schizophrener Patient eineparaplegische Patientin vergewaltigte. Er konnte in die neurologische Station gelangen, weil es zwischenden beiden Abteilungen keine abschließbaren Türen gibt.63


hierfür liegen in <strong>der</strong> fehlenden Trennung neurologischer und psychiatrischer Stationen,in <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Medikamentenversorgung und dem Mangel an speziellausgebildetem Betreuungspersonal.5.12.1 Posttraumatisches Stress-Syndrom (PTSS) und psycho-medizinischeBehandlungDie konkreten Behandlungsformen und Möglichkeiten bei <strong>der</strong> Pflege psychischtraumatisierter Menschen unterliegen keiner gestaltenden Steuerung. DieseBehandlungsformen werden <strong>im</strong> Wesentlichen <strong>von</strong> Nichtregierungsorganisationen(NGOs) 199 ermöglicht und aufrechterhalten, <strong>der</strong>en Beteiligung jedoch langfristig nichtgesichert ist.Die stationäre Behandlung <strong>von</strong> PTSS existiert nur <strong>im</strong> KLZ Sarajewo. Immerhin jedocherkennen viele psychiatrische Spezialisten diese Patientengruppe an und bieten invielen Krankenhäusern und DZs ein- bis zwe<strong>im</strong>al pro Woche ambulante Therapien an.Stationäre psycho-medizinische Versorgung (PMV) und PTSS-Therapie:Wo PMV evtl. möglich ist 200 % <strong>der</strong> besuchten medizinischenEinrichtungen mit eigenerstationärer PMVRS Sokolac (Region 5)0Modrica (Region 2)Fö<strong>der</strong>ation BuH Unbekannt 0Brcko-Distrikt Unbekannt 0Von allen medizinischen Einrichtungen, die besucht wurden, besaß nicht eine einzigeeine spezielle Abteilung für stationäre PTSS-Therapie. Jegliche Versuche, <strong>der</strong>artigeStationen einzurichten, sind bislang fehlgeschlagen. So gab es z.B. eine Spende übereine Million DM zur Schaffung eines psychisch-medizinischen Zentrums, aber unterdem <strong>im</strong>mensen politischen Druck <strong>der</strong> örtlichen Behörden wurde ein normales DZwie<strong>der</strong>aufgebaut. 2015.12.2 Psychopharmaka und neurologische MedikamenteDie Probleme <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Verfügbarkeit dieser speziellen Medikamenteähneln jenen, die für allgemeine Medikamente bestehen.Psycho-neurologische Medikamente <strong>der</strong> für die Positivlisten in BuH modifiziertenLUM (Liste unentbehrlicher Medikamente) <strong>der</strong> WHO: 202199 Siehe "Non-Governmental Psycho-Social or Psychiatric Support in BiH" (<strong>UNHCR</strong>, 02/2000).200 Die Daten stammen vom Leiter des DZ Mrkonic Grad und <strong>der</strong> Stellvertretenden Oberschwester desAK Zvornik.201 Diese Information stammt vom Leiter <strong>der</strong> Internistischen Abteilung <strong>im</strong> KLZ West-Mostar.202 Es gibt keine Positivliste für den Brcko-Distrikt und für Kanton Eins.64


Medikamente auf den PLs Kostenlos abzugebende Medikamente 203RSFBuHDEVI204Carbamazepin • • • • • • • • • • •Lamotrigin • • •Diazepam • • • • • • • • •Clonazepam • •Ethosux<strong>im</strong>id • • • •Magnesiumsulfat •Phenobarbital • • • • • •Phenytoin • • • • • • • • • •K1K2K3K4K5K6K7WK7OK8205K9K10206RSFBuHDEVIValproinsäure 207 • • • • • • • •ASS • • • • •Ergotamin • • • • • • •Metoclopramid • • • •Promethazin • • • • • •Paracetamol • • • • • • •SumatriptanK1K2K3K4K5K6K7WK7OK8K9K10204 Nach Angaben <strong>der</strong> Oberschwester <strong>der</strong> Humanitären Apotheke <strong>im</strong> DZ Visegrad können Patienten<strong>der</strong>zeit kostenlos Medikamente aus den humanitären Vorräten erhalten. Wenn das Medikament jedochdort nicht mehr verfügbar ist, müssen die Patienten den vollen Preis in einer staatlichen Apotheke zahlen.205 Für den Kanton Acht war keine Liste zu erhalten. Dem Leiter des DZ Posusje zufolge könnenpsychiatrische Patienten, die an die Einnahme <strong>von</strong> Haloperidol und Thioridazin gewöhnt sind, dieseMedikamente dort nicht bekommen. Über solche Patienten wurde berichtet, dass sie sich nicht auf einealternative Medikation einstellen konnten, und dass manche dieser Fälle "auf <strong>der</strong> Straße" endeten.206 Informationen <strong>der</strong> Liste des DZ Tomislavgrad. Nach den Informationen vom DZ Livno (auch KantonZehn), ist die kantonale Liste jedoch weitaus restriktiver: Hier werden nur Biperiden und Diazepamerwähnt. Diese Diskrepanz konnte nicht aufgeklärt werden.203 Laut den Medikamentenlisten und kantonalen Positivlisten.65


Propanolol • • • • •Biperiden • • • • • • • •Levodopa • • • • •BaclofenChlorpromazin • 208 • • • • 209 • 210 •Fluphenazin • • • • •Haloperidol • • • • • • •Amitryptilin • • • • • •Lithiumcarbonat • • •ClomipraminDE = Derventa (Region Zwei), VI = Visegrad (Region Sechs)5.12.3 MigräneBehandlung und Nachbehandlung für einfache Formen <strong>von</strong> Migräne ist möglich,allerdings wird die Behandlung beeinträchtigt durch die nicht adäquate Verfügbarkeit<strong>der</strong> Medikamente. Ernste Migräneformen (Stufe III) können nicht behandelt werden,weil keine Triptane und spezielle Schmerz-/Zephalotherapien verfügbar sind.5.13 Hydrozephalus207 O<strong>der</strong> Natriumvalproat.208 Anstelle dessen o<strong>der</strong> zusätzlich: Klozapin, Sulpirid, Thioridazin.209 Zusätzlich in <strong>der</strong> Positivliste des Kantons Sieben-West: Methylphenobarbital, Klozapin210 Zusätzlich in <strong>der</strong> Positivliste des Kantons Sieben-Ost: Klozapin, Sulpirid, Fluoxetin.66


Patienten, bei denen ein zerebro-peritonealer Shunt ganz o<strong>der</strong> teilweise ersetzt werdenmuss, müssen eine Kostenbeteiligung <strong>von</strong> 30 % zahlen (d.h. 700 - 2.000 KM <strong>im</strong> KLZSarajewo). Im KLZ Tuzla müssen Patienten den vollen Preis zahlen, 211 die genauenKosten sind jedoch nicht bekannt. Wenn man hier <strong>von</strong> ähnlichen Kosten wie inSarajewo ausgeht, könnte <strong>der</strong> volle Preis 2.000 - 7.000 KM betragen.6. SchwangerschaftDie allgemeinen Bedingungen, unter denen eine Frau in BuH ihr Kind entbinden muss,sind sehr gut dazu geeignet, den Gesamtzustand des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuH vorAugen zu führen.Entbindungen finden in allen Krankenhäusern und fast allen DZs statt. Frauen, die ineinem DZ gebären, werden in <strong>der</strong> Regel wenige Stunden nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunftentlassen, da DZs keine stationäre Versorgung anbieten. Der Entbindungsraum ineinem DZ enthält typischerweise einen o<strong>der</strong> mehrere Entbindungsstühle o<strong>der</strong> -betten.Wenn mehrere Betten vorhanden sind, werden sie nicht durch Vorhänge o<strong>der</strong> Wändeabgetrennt. Dadurch können die in den Wehen liegenden Frauen zusammen sein unddie Geburtshelfer behalten so einen allgemeinen Überblick. Werdende Väter müssendraußen warten. In BuH werden Kreißsäle, die üblicherweise <strong>von</strong> an<strong>der</strong>en OP-Räumengetrennt sein sollten, parallel mit an<strong>der</strong>en chirurgischen Behandlungen genutzt.Kardiotokographie (KTG) ist gelegentlich in BuH zu finden; die Verteilung ist abernicht am Bedarf orientiert. So befinden sich z.B. <strong>im</strong> KLZ Sarajewo (2.500 Geburtenpro Jahr) und <strong>im</strong> DZ Kiseljak (200 Geburten pro Jahr) je nur ein KTG, während dasAK Trebinje mit 700 Geburten pro Jahr zwei KTGs besitzt.Separate Entbindungsbetten, separate Kaiserschnitt-OP-Räume und KTGs in denbesuchten Institutionen mit Entbindungsstation:Institution Separate Betten Separate OPs KTG FunktionstüchtigeKTGs/GesamtRS KLZ Banja LukaDZ Mrkonic GradAK DobojAK ZvornikKLZ SrbinjeAK TrebinjeDZ GackoJaN/A (nur 1 Bett)UnbekanntN/A (nur 1 Bett)UnbekanntNeinN/A (nur 1 Bett)UnbekanntN/AUnbekanntNeinUnbekanntNeinN/AJaNeinJaNeinJaJaNeinUnbekanntUnbekanntUnbekanntUnbekanntUnbekannt2 / 2UnbekanntInstitution Separate Betten Separate OPs KTG Funktions-211 Nach Angaben des Leiters des KLZ Tuzla67


Föd.BuHBrckoDistr.AK BihacKLZ TuzlaAK Zenica (nichtbesichtigt)DZ KiseljakAK Ost-MostarKLZ West-Mostar(nicht besichtigt)KLZ Sarajewo 212AK SarajewoAK LivnoNeinJa (Kabinen)UnbekanntJaNeinUnbekanntNeinNeinNeinNeinUnbekanntUnbekanntN/ANeinUnbekanntNeinNeinUnbekanntJaJaUnbekanntJaNeinUnbekanntJaJaJatüchtigeKTGs/Gesamt1 / 1UnbekanntUnbekannt1 / 1UnbekanntUnbekannt1 / 12 / Unbek.1 / 1AK Brcko Ja Unbekannt Ja Unbekannt7. Krankheiten bei Kin<strong>der</strong>n7.1. Diabetes Mellitus bei Kin<strong>der</strong>nSiehe Abschnitt 5.2.7.2. Hüftdysplasie bei NeugeborenenEine Ultraschall-Untersuchung zur Diagnose <strong>von</strong> Hüftdysplasie bei Neugeborenen istabhängig vom Geburtsort des Kindes und <strong>der</strong> klinischen Erfahrung des untersuchendenKin<strong>der</strong>arztes. Wenn die nötige Ausstattung vorhanden ist, kann eine Überprüfung inden meisten Krankenhäusern durchgeführt werden. Wenn das Kind in einem DZgeboren wird, weist <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>arzt es üblicherweise zur Ultraschalldiagnose in ein AKein, wenn er Komplikationen vermutet. Es wurde zwar <strong>von</strong> <strong>der</strong> OrthopädischenAbteilung des KLZ Sarajewo ein Fö<strong>der</strong>ationsprogramm zur Diagnose <strong>von</strong>Hüftdysplasie bei Neugeborenen initiiert, das jedoch lei<strong>der</strong> bereits in <strong>der</strong>Planungsphase zu scheitern droht. 2137.3. Atopische DermatitisDie üblichen kin<strong>der</strong>ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen für AtopischeDermatitis sollten vorhanden sein. Jedoch mangelt es an den notwendigenMedikamenten und psychologischer Hilfe für Patienten und Eltern.212 Ein Gynäkologe vom KLZ Sarajewo berichtete, dass die Ausstattung <strong>der</strong> Gynäkologie /Entbindungsstation während des Krieges völlig zerstört wurden und dass die Abteilung daraufhin in diefrühere Ophthalmologie verlegt wurde. Auf <strong>der</strong> Entbindungsstation teilen mitunter mehrere Frauenwährend <strong>der</strong> Wehen ein Bett. Es gibt ein Bad für 35 Patienten. Im Entbindungsraum stehen 4 Betten inAbständen <strong>von</strong> jeweils 1,5 Metern, ohne Vorhänge.213 Berichtet vom Leiter <strong>der</strong> Orthopädie <strong>im</strong> KLZ Sarajewo.68


7.4 Kin<strong>der</strong>asthmaCromoglicinsäure ist auf keiner Positivliste aufgeführt.7.5. Diagnostikverfahren für Phenylketonurie und multiforme NeuroblastomaEs sind keine Diagnostikverfahren für Phenylketonurie und multiforme Neuroblastomain BuH vorhanden.8. Ansteckende Krankheiten8.1 HIV und AIDSAntiretrovirale Medikamente sind in BuH nicht erhältlich, obwohl Ziduvudin (AZT,Retrovir ® ) auf <strong>der</strong> Positivliste <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation steht. Spezielle Laborkapazitäten (d.h.CD4/CD8-ratio) und entsprechende Zentren sind ebenfalls nicht verfügbar.8.2. TuberkuloseAntibakterielle Chemotherapie wird in ganz BuH angewandt. Antituberkulotika gibt eskostenlos <strong>im</strong> Kanton Eins (Una-Sana), wo jedoch keine Positivliste existiert.9. Erste Hilfe und Notfallmedizin<strong>Das</strong> unter 2.1.3 beschriebene System <strong>der</strong> Hitna Pomoc ist gut organisiert. DieProbleme, die <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Ersten Hilfe und Notfallversorgung auftreten, liegen in<strong>der</strong> Knappheit <strong>der</strong> Mittel und <strong>der</strong> Abhängigkeit <strong>von</strong> Spenden für die angemesseneAusstattung <strong>der</strong> Rettungswagen. 214 Diese Schwierigkeiten führen dazu, dassgrundlegende Ressourcen, einschließlich <strong>der</strong> Rettungswagen, äußerst knapp sind,insbeson<strong>der</strong>e außerhalb <strong>der</strong> urbanen Zentren. Wenn man das oft schwierige Terrain undan<strong>der</strong>e transporterschwerende Faktoren zusammen mit dem relativen Mangel anFahrzeugen berücksichtigt (weniger als ein Fahrzeug pro 100.000 Einwohner), dannüberrascht es nicht, dass ein Rettungswagen (wenn einer verfügbar ist) nach einemAnruf bis zu drei Stunden benötigen kann, um am Ort des Notfalls zu erscheinen.214 Ein 'gut-ausgestatteter' Rettungswagen sollte mindestens folgendes enthalten: EKG-Bildschirm,Defibrillator, Respirator und Intubationsgeräte, Aspirator, Vakuum-Matratze, Schaufeltrage, Sauerstoff,Notfallmedikamente und -infusionen, Glukose-Teststreifen und Verbände. Damit ist die Liste jedochnicht erschöpft und könnte noch um vieles ergänzt werden.69


10. ZusammenfassungTeil II dieses Berichtes hat aus medizinischer Perspektive einen detaillierten, wennauch gezwungenermaßen unvollständigen Überblick über den Zustand des<strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuH geliefert. Dabei wurden zum einen die institutionellenStrukturen <strong>der</strong> Gesundheitsversorgung in BuH skizziert, und zum an<strong>der</strong>en die Situationfür eine Reihe <strong>von</strong> chronischen Krankheiten sowie die konkretenZugangsmöglichkeiten <strong>der</strong> entsprechenden Patientengruppen in <strong>der</strong> Bevölkerung <strong>von</strong>BuH zu notwendigen Behandlungsformen analysiert.Während insbeson<strong>der</strong>e die Transport- und Reiseschwierigkeiten, die eine erfolgreicheGesundheitsfürsorge behin<strong>der</strong>n, als feste Gegebenheiten betrachtet werden müssen, dasie in <strong>der</strong> geographischen Beschaffenheit des Landes und <strong>der</strong> einzelnen Regionenbegründet liegen, haben an<strong>der</strong>e Schwachstellen komplexere Ursachen. Hierunter fallenvor allem die Schwierigkeiten <strong>von</strong> zurückkehrenden Angehörigen <strong>von</strong> Min<strong>der</strong>heitenund auch an<strong>der</strong>en Einwohnern, in best<strong>im</strong>mten Gebieten Zugang zu Einrichtungen <strong>der</strong>sekundären und tertiären medizinischen Versorgung zu erhalten. Die anhaltendeSituation <strong>der</strong> Binnenvertreibung könnte sogar zur Verstetigung dieser Zuständebeitragen. Da nämlich die örtlichen Ressourcen durch die Bedürfnisse <strong>der</strong>Binnenvertriebenen, die vorübergehend unabhängig vom Ort ihrerKrankenversicherung in den verschiedensten Gebieten wohnen, aufs Äußerstebeansprucht werden, könnte dies die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Min<strong>der</strong>heiten<strong>der</strong> Zugang zu elementaren medizinischen Leistungen verweigert wird. In diesemZusammenhang muss auch festgestellt werden, dass aus dem Ausland zurückkehrendechronisch kranke Personen, die <strong>der</strong> medizinischen Betreuung bedürfen, nicht nur selbstein medizinisches Risiko eingehen, son<strong>der</strong>n auch die <strong>der</strong>zeit ohnehin knappenmedizinischen Versorgungs-ressourcen für die <strong>im</strong> jeweiligen Gebiet ansässige o<strong>der</strong>dorthin vertriebene Bevölkerung zusätzlich belasten.Darüber hinaus belegt <strong>der</strong> vorliegende Bericht einen gewissen Grad <strong>der</strong> Unklarheitunter den medizinischen Fachkräften in BuH, darüber, welche Behandlungsformen undAusstattungen ihnen zur Verfügung stehen, sogar bei denen, die selbst in denentsprechenden medizinischen Institutionen arbeiten. Angesichts <strong>der</strong> administrativenKomplexität des <strong>Gesundheitswesen</strong> überrascht diese Unklarheit vielleicht nicht sehr,ebenso wenig wie eine gewisse Zurückhaltung bei <strong>der</strong> Versorgung all jener, diemöglicherweise auch an an<strong>der</strong>er Stelle Zugang zu medizinischen Leistungen erlangenkönnen.Abgesehen <strong>von</strong> diesen Unklarheiten ist jedoch <strong>der</strong> Mangel an elementaren Ressourcendas grundlegendste Hin<strong>der</strong>nis für ein effektives, funktionierendes <strong>Gesundheitswesen</strong> inBuH in seiner jetzigen institutionellen Form. Zu diesen Mangelzuständen zählen dasFehlen fortschrittlicher technischer Ausstattungen auf dem Land ebenso wie dieallgemeine Nichtverfügbarkeit elementarer Medikamente <strong>der</strong> WHO-Liste für einengroßen Teil <strong>der</strong> Bevölkerung.Kurz gesagt, das System <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge in BuH ist mit den Bedürfnissen <strong>der</strong>Bevölkerung des Landes überfor<strong>der</strong>t und <strong>der</strong> Gesamtzustand des <strong>Gesundheitswesen</strong>s inBuH hat sich gegenüber 1992 verschlechtert. Beson<strong>der</strong>s beunruhigend ist <strong>der</strong> Befund,dass in vielen Fällen Personen mit Krankheiten, die in einem höher entwickelten Land70


nur eine geringfügige Einschränkung des "normalen Lebens" bedeuten würden, einemernsthaften Risiko ausgesetzt sein können, wenn sie auf die medizinische Versorgungin BuH angewiesen sind. Die Nichtverfügbarkeit einer Reihe <strong>von</strong> Behandlungen kannin best<strong>im</strong>mten Fällen lebensbedrohlich sein.Damit soll nicht gesagt werden, dass die Rückkehr nach BuH <strong>von</strong> <strong>der</strong>zeit <strong>im</strong> Auslandbefindlichen Personen nicht ermutigt und unterstützt werden sollte. Es folgt aberhieraus, dass die Rückführungsmöglichkeiten für chronisch o<strong>der</strong> lebensbedrohlichkranke Personen genau abgewogen werden müssen. Es ist hier in jedem individuellenFall vorher genau zu prüfen, inwiefern <strong>der</strong> Zugang zu angemessener medizinischerVersorgung am Ort <strong>der</strong> Rückkehr gewährleistet und somit die Fortführung <strong>der</strong>notwendigen Behandlung sichergestellt ist. Eine gründliche Untersuchung <strong>der</strong>Möglichkeiten sollte dabei nicht nur miteinbeziehen, ob die nötigen Medikamente undBehandlungsformen am Ort <strong>der</strong> Rückkehr generell verfügbar sind. Es muss auchüberprüft werden, ob die gesetzlichen und administrativen Rahmenbedingungen <strong>der</strong>rückkehrenden Person tatsächlich den Zugang zu dieser eventuell vorhandenenVersorgung ermöglichen würden und welche an<strong>der</strong>en Faktoren evtl. die Behandlungsmöglichkeitenbeeinflussen könnten.Angesichts des Ausmaßes <strong>der</strong> Schwierigkeiten in <strong>der</strong> medizinischen Versorgung inBuH ist es wohl überflüssig, darauf hinzuweisen, dass die offensichtlichenSchwachstellen systemischer und struktureller Natur sind; sie resultieren aus einemüberkomplizierten und bürokratischen Verwaltungs- und legislativen System, und auchaus dem grundsätzlichen Mangel und <strong>der</strong> schlechten Verteilung <strong>der</strong> wichtigstenRessourcen. Es ist dennoch in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es so lange nichtmöglich sein wird, einen angemessenen Standard <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge fürhilfsbedürftige Menschen in ganz BuH zu gewährleisten, bis diese grundlegendenProbleme behoben sind, sei es durch die Einführung eines einheitlichen Systems <strong>der</strong>Krankenversicherung und medizinischen Versorgung in BuH o<strong>der</strong> durch dieAufstockung <strong>der</strong> verfügbaren medizinischen Ressourcen o<strong>der</strong> mithilfe sonstigerMaßnahmen.71


ANHANG1. Liste <strong>der</strong> ausgewählten relevanten Gesetze und VerordnungenAnmerkung: Die folgende Liste ist auf dem Stand Juni 2001, erhebt jedoch keinenAnspruch auf Vollständigkeit. Die meisten in diesem Bericht erwähnten Verfahren sindjedoch in <strong>der</strong> Liste aufgeführt.Bosnien und Herzegowina• Gesetz über Auswan<strong>der</strong>ung und Asyl <strong>von</strong> Bosnien und Herzegowina (BuHOffizielles Gesetzblatt Nr. 23/99)• Gesetz über Flüchtlinge aus BuH und Vertriebene in BuH (BuH OffiziellesGesetzblatt Nr. 23/99)Republika Srpska• Gesetz zur Krankenversicherung (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr.18/99)• Dekret zur Arbeit <strong>der</strong> ambulanten Klinik für Familienmedizin (OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 14/99)• Entscheidung über den Plan eines Netzwerks <strong>der</strong> medizinischen Einrichtungen(Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 26/93)• Entscheidung zur Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten an Behandlungskosten (OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 11/99)• RS Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung und Ergänzung des Gesetzes zur Beitragszahlung(Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 2/95, 15/96, 23/98,13/00 und29/00)• Entscheidung zur Erstellung einer Positivliste für Medikamente (OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 34/00)• Entscheidung zur Festlegung einer nationalen Liste unentbehrlicher Medikamente(Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 31/98)• Entscheidung zur Erhöhung <strong>der</strong> Preise medizinischer Leistungen (OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 11/99 und 45/00)• Verordnung zur Festlegung <strong>der</strong> <strong>von</strong> Behandlungskosten befreiten Personengruppen(Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 45/00)• Arbeitsgesetz (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 38/00)• Anordnung zur Methode <strong>der</strong> Beitragsberechnung (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong>Republika Srpska, Nr. 44/00)• Beschlußfassung <strong>der</strong> RS Nationalversammlung vom 24.Oktober 2000 (OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 38/00)• Entscheidung zur Einrichtung eines Instituts für Arbeits- und Sportmedizin in <strong>der</strong>RS (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 39/00)• Gesetz über Vertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrer in <strong>der</strong> Republika Srpska(Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Republika Srpska, Nr. 33/99)72


Fö<strong>der</strong>ation• Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationBuH, Nr. 29/97)• Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Krankenversicherung (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationBuH, Nr. 30/97)• Anordnung zu Inhalt und Form des Gesundheitsausweises (Offizielles Gesetzblatt<strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 11/00)• Anordnung über das Verfahren <strong>der</strong> Registrierung und De-Registrierungversicherter Personen in <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 11/00)• Entscheidung über die Best<strong>im</strong>mung provisorischer Standards und Normen <strong>der</strong>medizinischen Versorgung über die Pflichtversicherung (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 21/00)• Entscheidung über die Annahme <strong>der</strong> Liste unentbehrlicher Medikamente für dasTerritorium <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 28/99)Diese Entscheidung enthält auch die Liste unentbehrlicher Medikamente <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation BuH, die gleichzeitig als die Positivliste aller Kantone definiert ist.• Gesetz zu Vertriebenen, Flüchtlingen und Rückkehrern in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation(Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 19/00)• Gesetz zur Beitragszahlung (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 35/98und 54/00)• Anordnung zur Methode <strong>der</strong> Beitragsberechnung und -zahlung (OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 37/98, 49/98 und 55/00)• Dekret zur Beitragszahlung erstmalig Beschäftigter (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 48/00)• Gesetz zu den Grundlagen <strong>von</strong> Sozialhilfe, Schutz <strong>von</strong> Bürgerkriegsopfern undFamilien mit Kin<strong>der</strong>n (Offizielles Gesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 36/99)• Entscheidung des Hohen Repräsentanten zur Implementierung des Gesetzes überArbeitsbeschaffung und Sozialer Sicherheit <strong>von</strong> Erwerbslosen (OffiziellesGesetzblatt <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH, Nr. 55/00)Kanton Sarajewo• Gesetz über Sozialhilfe, Schutz <strong>von</strong> Bürgerkriegsopfern und Familien mit Kin<strong>der</strong>n(Offizielles Gesetzblatt des Kanton Sarajewo, Nr. 16/00)• Entscheidung zur Einrichtung eines Öffentlichen Gesundheitsinstituts <strong>im</strong> KantonSarajewo (Offizielles Gesetzblatt des Kanton Sarajewo, Nr. 4/99), gefaßt auf <strong>der</strong>Basis <strong>von</strong> Art. 88, Fö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge• Entscheidung zur Individuellen Beteiligung <strong>der</strong> Versicherten anBehandlungskosten <strong>im</strong> Territorium des Sarajewo-Kanton (Offizielles Gesetzblattdes Kanton Sarajewo, Nr. 11/00)• Dekret über den Umfang <strong>der</strong> Ansprüche versicherter Personen auf orthopädischeund an<strong>der</strong>e Hilfen, Endoprothesen und Zahnprothesen (Offizielles Gesetzblatt desKanton Sarajewo, Nr. 7/99), erlassen auf <strong>der</strong> Basis <strong>von</strong> Art. 33, Fö<strong>der</strong>ationsgesetzzur Krankenversicherung73


• Entscheidung zu Grundlagen und Raten <strong>der</strong> Beiträge zur Pflichtversicherung <strong>im</strong>Sarajewo-Kanton (Offizielles Gesetzblatt des Kanton Sarajewo, Nr. 11/00)• Entscheidung über die Übernahme des Netzwerks <strong>der</strong> Gesundheitseinrichtungenauf dem Territorium des Sarajewo-Kanton (Offizielles Gesetzblatt des KantonSarajewo, Nr. 14/00)Brcko-Distrikt• Abkommen zur Implementierung <strong>der</strong> Verpflichtungen <strong>der</strong> Entitäten zurGesundheitsfürsorge und Krankenversicherung zur Endgültigen Einrichtung <strong>der</strong>Arbitrage in Brcko, vom 24. Oktober 20002. QuellennachweisWHO, http://www.who.intWHO Essential Drug List (WHO-Liste Unentbehrlicher Medikamente),http://www.who.int/health/medicines/edl.htmlICRC, http://www.icrc.orgMSF, http://www.msf.orgUS Centre for Disease Control, http://www.cdc.govUS National Institute for Health, http://www.nih.govOEBIG (Österreichisches Bundesinstitut für <strong>Gesundheitswesen</strong>, http://www.oebig.at(<strong>im</strong> Aufbau)Österreichische Gesellschaft für Nephrologie, Dialysesta Standard 1993Deutsche Vereinigung für Klinische Nephrologie und Deutsche Vereinigung fürPädiatrische NephrologieStandards of Medical Care for Patients With Diabetes Mellitus (Standards <strong>der</strong>Medizinischen Versorgung für Patienten mit Diabetes Mellitus), vol. 23, suppl.1 ofClinical Practice Recommendations 2000, American Diabetes Association,http://www.journal.diabetes.org/fulltext/supplements/diabetescare/supplement100/s32.htmDGSS (Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes), http://www.medizin.unikoeln.de/projekte/dgss/bedarf.htmlAn Assessment of Health Care and Health Status of Patients Seen at General PracticeAmbulatory Care Centres in Bosnia and Herzegovina (Eine Beurteilung <strong>der</strong>74


medizinischen Versorgung und des Gesundheitsstatus <strong>von</strong> Patienten, die inAllgemeinen Ambulanten Zentren in Bosnien und Herzegowina besucht wurden), März1999, Goodwin et al., Family MedicineNon-Governmental Psycho-Social or Psychiatric Support in BuH (Psycho-soziale o<strong>der</strong>psychiatrische Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen in BuH), <strong>UNHCR</strong>BuH Bericht, 02.2000Assessment on Returnees (Beurteilung zu Rückkehrern), Final Report 12.1999 -03.2000, MSF Belgium, BuH Mission, Van PeteghemAWMF (Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Wissenschaftlichen MedizinischenFachgesellschaften), Entwicklung und Implementierung <strong>von</strong> Leitlinien, 28.04.2000,http://www.awmf-leitlinien.deStudie über den Wert medizinischer Geräte in Deutschland, Institut fürGesundheitsökonomie, Neubauer, et al., 06.200075


3. Methodologische Anmerkung zu Teil II des BerichtsUm einen allgemeinen Überblick über die Lage des <strong>Gesundheitswesen</strong>s in BuH zubekommen, wurde eine Liste mit zu berücksichtigenden Krankheiten undBehandlungsformen erstellt. Zu diesen Krankheiten und Behandlungsformen wurdenein Fragebogen sowie eine Liste <strong>der</strong> Medikamente, <strong>der</strong>en Verfügbarkeit erfasst werdensollte, entwickelt. Im Sommer 2000 wurden zahlreiche Besuche bei medizinischenEinrichtungen durchgeführt. Die Liste <strong>der</strong> Krankheiten und Behandlungen basiert auf<strong>der</strong> Erfahrung des Forschungsteams und auf individuellen Fällen aus den Daten des<strong>UNHCR</strong>. Mehrere Ärztekollegen, die in privaten Praxen o<strong>der</strong> in Krankenhäusern inländlichen und urbanen Gegenden tätig sind, wurden um Bestätigung, Korrektur undKritik <strong>der</strong> zusammengestellten Liste <strong>der</strong> Krankheiten und Behandlungen gebeten.Diese Liste war nicht vollständig und sollte, ebenso wie <strong>der</strong> Bericht selbst, lediglich alsÜberblick betrachtet werden.Der Fragebogen wurde so formuliert, dass sowohl allgemeine Daten (Einwohnerzahl,Gebiet, Fahrzeiten, Zahl <strong>der</strong> verschiedenen medizinischen Zentren, Ärzte, Apotheken,etc.) als auch speziellere Informationen zu einzelnen Krankheiten und Behandlungenerfasst werden konnten. Allgemein erklärende Anmerkungen wurden beigefügt, umden Sinn <strong>der</strong> Studie besser verständlich zu machen und die Durchführung <strong>von</strong>Interviews zu erleichtern. Die Verfügbarkeit <strong>von</strong> Medikamenten wurde best<strong>im</strong>mt,indem medizinische Fachkräfte eine vereinfachte Version <strong>der</strong> WHO-Listeunentbehrlicher Medikamente bekamen und gebeten wurden, diese mit denvorhandenen Vorräten zu vergleichen. Die Liste wurde zuvor modifiziert durch dieStreichung solcher Medikamente, die nicht bei chronischen Krankheiten angewandtwerden, und die Ergänzung um jene Medikamente, die üblicherweise in palliativer undSchmerztherapie eingesetzt werden, ebenso wie Digitoxin (Nierenerkrankung) undOdansetron (Chemotherapie). Der Fragebogen sowie die Medikamentenliste wurdendann an die regionalen und örtlichen Büros des <strong>UNHCR</strong> zur Weiterleitung an dieEmpfänger verteilt. Die Interviews wurden persönlich geführt, während dieMedikamentenlisten an die örtlichen (öffentlichen) Apotheken weitergeleitet wurden,um <strong>von</strong> pharmazeutischen Fachkräften ausgefüllt zu werden. Unklare Daten ausInterviews, Fragebögen und Listen wurden in den Tabellen als “unbekannt” vermerkt;ebenso wurde <strong>im</strong> Falle fehlen<strong>der</strong> Informationen verfahren.KLZs, AKs, DZs, AMBs und HPs in ganz BuH wurden vom Forschungsteam besucht,um genauere Informationen zu erhalten und die gewonnenen Eindrücke an dieKoordinationsstellen <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge weiterzuleiten. Es wurden detailliertemedizinische Interviews mit Ärzten und Schwestern geführt, sowie Beurteilungenzahlreicher medizinischer Einrichtungen, Abteilungen und Apotheken erstellt.Verschiedene medizinische Geräte und Ausstattungen wurden inspiziert. Zusätzlich zuden Besuchen vor Ort wurden allgemeine Daten über Land und <strong>Gesundheitswesen</strong> <strong>von</strong>BuH mithilfe verschiedener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen aus demBereich <strong>der</strong> Gesundheitsvorsorge ermittelt, sowie Internet-Recherchen des WHO unddes US Centre for Disease Control (US Zentrum für Krankheitsbekämpfung) genutzt.4. Landkarten (siehe folgende Seiten)76


Landkarte 1Standorte <strong>der</strong> Interviews und Besuchesowie Herkunftsorte <strong>der</strong> Medikamentenlisten77


Landkarte 2Standorte und Verteilung <strong>von</strong> Dialysezentren,Computertomographie (CT) undMagnetikresonanzdurchleuchtung (MRD)78

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