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Das Gesundheitswesen im Kontext der Rückkehr von ... - UNHCR

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Dieses fragmentierte System wird zusätzlich verkompliziert durch den Mangel anVerfahrensregeln bezüglich <strong>der</strong> Datenkooperation zwischen medizinischenEinrichtungen, Krankenkassen und kantonalen sowie fö<strong>der</strong>alen Ministerien. Aufkantonaler Ebene erhobene Daten sollten an die fö<strong>der</strong>alen Behörden weitergeleitetwerden, die für den Entwurf <strong>der</strong> nötigen Verordnungen und die Festlegung <strong>der</strong>Reichweite des Versicherungsschutzes verantwortlich sind. 26 Denn laut demFö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge sind demnach die jeweiligen kantonalenKörperschaften verantwortlich für die Erhebung <strong>der</strong> statistischen Daten, die dieAnpassung <strong>der</strong> medizinischen Kapazitäten an die gesundheitlichen Bedürfnisse <strong>der</strong>kantonalen Bevölkerung ermöglichen sollen. 27Die vom Fö<strong>der</strong>ationsgesetz vorgeschriebene Datenerfassung setzt einen komplexenProzess des Datenaustauschs voraus. Medizinische Institutionen (z.B. Krankenhäuser,ambulante Stationen etc.) sollen die erbrachten Leistungen in ihren Akten belegen.Diese Daten sollen den kantonalen Gesundheitsbehörden, -kassen und -ministerienmitgeteilt werden. Auf <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Ebene sollen die so ermittelten Daten zuverschiedenen Zwecken genutzt werden, vor allem für den bereits genannten Entwurf<strong>von</strong> Regelungen zur Reichweite des Versicherungsschutzes, <strong>der</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>Pflichtversicherung und <strong>der</strong> erweiterten Versicherung geleistet wird.Allerdings sind <strong>von</strong> den Kantonen bislang diese Daten nicht an die fö<strong>der</strong>alenKörperschaften weitergegeben worden, und den Fö<strong>der</strong>ationsbehörden ist es nichtgelungen, genügend Druck auszuüben, um die Kantone zur Bereitstellung <strong>der</strong>notwendigen Informationen zu bewegen. 28 Die Folge ist, dass mehr als drei Jahre nach<strong>der</strong> Einsetzung <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationsgesetze das Parlament <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation das Paket überKrankenversicherungsansprüche noch <strong>im</strong>mer nicht verabschiedet hat; das Ministerium<strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation hat kein Regelbuch herausgegeben, und die notwendige Gesetzgebungist noch in keinem einzigen <strong>der</strong> Kantone abgeschlossen. Dies hat wie<strong>der</strong>um dieFestlegung <strong>der</strong> konkreten Berechtigungen und Leistungsansprüche <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>erweiterten Versicherung aufgehalten.Der in <strong>der</strong> RS eingeschlagene Weg <strong>der</strong> Implementierung war um einiges klarer. Gemäßdem RS-Gesetz zur Krankenversicherung ist die RS Krankenkasse in Kooperation mitdem RS-Gesundheitsministerium verantwortlich für die Festlegung des Ausmaßes <strong>der</strong>Versicherungsleistungen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Pflichtversicherung. Die entsprechendenVerordnungen müssen zwar noch erlassen werden. Die Daten, die zur Anpassung <strong>der</strong>medizinischen Ressourcen an die medizinische Bedarfslage in <strong>der</strong> RS-Bevölkerungnötig sind, sind jedoch bereits zusammengetragen. 292.7 Weitere Ansprüche26 Art. 8 (1.7) Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.27 Art. 9 (1,1), Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.28 Die Strafmaßnahmen <strong>im</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge beinhalten keine Strafen fürKantone, die die erfor<strong>der</strong>lichen Daten nicht an die entsprechenden Fö<strong>der</strong>ationskörperschaftenweiterleiten.29 Der <strong>UNHCR</strong> wurde vom Stellvertretenden Direktor <strong>der</strong> RS Krankenkasse informiert, dass die Datenerfasst und auch dem RS Gesundheitsministerium mitgeteilt worden sind.16

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