Dieses fragmentierte System wird zusätzlich verkompliziert durch den Mangel anVerfahrensregeln bezüglich <strong>der</strong> Datenkooperation zwischen medizinischenEinrichtungen, Krankenkassen und kantonalen sowie fö<strong>der</strong>alen Ministerien. Aufkantonaler Ebene erhobene Daten sollten an die fö<strong>der</strong>alen Behörden weitergeleitetwerden, die für den Entwurf <strong>der</strong> nötigen Verordnungen und die Festlegung <strong>der</strong>Reichweite des Versicherungsschutzes verantwortlich sind. 26 Denn laut demFö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge sind demnach die jeweiligen kantonalenKörperschaften verantwortlich für die Erhebung <strong>der</strong> statistischen Daten, die dieAnpassung <strong>der</strong> medizinischen Kapazitäten an die gesundheitlichen Bedürfnisse <strong>der</strong>kantonalen Bevölkerung ermöglichen sollen. 27Die vom Fö<strong>der</strong>ationsgesetz vorgeschriebene Datenerfassung setzt einen komplexenProzess des Datenaustauschs voraus. Medizinische Institutionen (z.B. Krankenhäuser,ambulante Stationen etc.) sollen die erbrachten Leistungen in ihren Akten belegen.Diese Daten sollen den kantonalen Gesundheitsbehörden, -kassen und -ministerienmitgeteilt werden. Auf <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Ebene sollen die so ermittelten Daten zuverschiedenen Zwecken genutzt werden, vor allem für den bereits genannten Entwurf<strong>von</strong> Regelungen zur Reichweite des Versicherungsschutzes, <strong>der</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>Pflichtversicherung und <strong>der</strong> erweiterten Versicherung geleistet wird.Allerdings sind <strong>von</strong> den Kantonen bislang diese Daten nicht an die fö<strong>der</strong>alenKörperschaften weitergegeben worden, und den Fö<strong>der</strong>ationsbehörden ist es nichtgelungen, genügend Druck auszuüben, um die Kantone zur Bereitstellung <strong>der</strong>notwendigen Informationen zu bewegen. 28 Die Folge ist, dass mehr als drei Jahre nach<strong>der</strong> Einsetzung <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationsgesetze das Parlament <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation das Paket überKrankenversicherungsansprüche noch <strong>im</strong>mer nicht verabschiedet hat; das Ministerium<strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation hat kein Regelbuch herausgegeben, und die notwendige Gesetzgebungist noch in keinem einzigen <strong>der</strong> Kantone abgeschlossen. Dies hat wie<strong>der</strong>um dieFestlegung <strong>der</strong> konkreten Berechtigungen und Leistungsansprüche <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong>erweiterten Versicherung aufgehalten.Der in <strong>der</strong> RS eingeschlagene Weg <strong>der</strong> Implementierung war um einiges klarer. Gemäßdem RS-Gesetz zur Krankenversicherung ist die RS Krankenkasse in Kooperation mitdem RS-Gesundheitsministerium verantwortlich für die Festlegung des Ausmaßes <strong>der</strong>Versicherungsleistungen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Pflichtversicherung. Die entsprechendenVerordnungen müssen zwar noch erlassen werden. Die Daten, die zur Anpassung <strong>der</strong>medizinischen Ressourcen an die medizinische Bedarfslage in <strong>der</strong> RS-Bevölkerungnötig sind, sind jedoch bereits zusammengetragen. 292.7 Weitere Ansprüche26 Art. 8 (1.7) Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.27 Art. 9 (1,1), Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.28 Die Strafmaßnahmen <strong>im</strong> Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge beinhalten keine Strafen fürKantone, die die erfor<strong>der</strong>lichen Daten nicht an die entsprechenden Fö<strong>der</strong>ationskörperschaftenweiterleiten.29 Der <strong>UNHCR</strong> wurde vom Stellvertretenden Direktor <strong>der</strong> RS Krankenkasse informiert, dass die Datenerfasst und auch dem RS Gesundheitsministerium mitgeteilt worden sind.16
Über die unmittelbare medizinische Versorgung hinausgehende Ansprüche bezüglichKrankengeld, Reisekostenerstattung <strong>im</strong> Zusammenhang mit medizinischer Versorgungund weitere hiermit verbundene Ansprüche sind <strong>im</strong> Detail in den jeweiligen Gesetzenerfasst. 30 Jedoch verursachen finanzielle Engpässe <strong>im</strong> gesamten BuH erheblicheProbleme bei <strong>der</strong> Realisierung dieser Ansprüche.2.8 Verwaltung <strong>der</strong> medizinischen Versorgung und <strong>der</strong> Versicherungskassen<strong>Das</strong> fö<strong>der</strong>ale Gesetz zur Krankenversicherung legt fest, dass Versicherungsbeiträge (fürdie Pflichtversicherung) an die kantonalen Krankenkassen zu leisten sind ('KantonaleKassen'). 31 Es existiert außerdem ein fö<strong>der</strong>ales Institut <strong>der</strong> Kranken- undRückversicherung ('Fö<strong>der</strong>ationskasse'), eingerichtet als Koordinationsstelle <strong>der</strong>Versicherungsabdeckung zwischen den Kantonen und als letzte Instanz <strong>der</strong>Rückversicherung für die Kantonalen Kassen (zur Verteilung <strong>der</strong> Risiken). Es solltedemnach zehn Kantonale Krankenkassen und eine Fö<strong>der</strong>ationskasse geben. In <strong>der</strong>Fö<strong>der</strong>ation werden die Beiträge direkt an die Kantonalen Kassen gezahlt, da es keinejuristischen Anfor<strong>der</strong>ungen gibt, irgendwelche Summen an die Fö<strong>der</strong>ationskasseweiterzuleiten. Dazu operiert in kroatisch-dominierten Gebieten <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation,einschließlich Kanton Sieben (West-Mostar) weiterhin ein 'paralleles' System <strong>der</strong>Krankenversicherung über ein interkantonales "Institut für Krankenversicherung in <strong>der</strong>Kroatischen Republik <strong>von</strong> Herzeg-Bosna". 32Die Pflichtversicherung in <strong>der</strong> RS läuft über eine zentrale Versicherungkasse, diejedoch aus diversen Verwaltungsorganen besteht: <strong>der</strong> Kassengesellschaft, demVorstand, dem Aufsichtsrat und dem Büro des geschäftsführenden Direktors. 33 Diesekomplizierte Struktur hat die Verwaltung <strong>der</strong> RS-Gesundheitskasse verteuert.Neben medizinischen Einrichtungen, Krankenkassen und Ministerien legt dasFö<strong>der</strong>ationsgesetz zur Gesundheitsfürsorge auch die Grundlagen für die Einrichtungzahlreicher weiterer Institutionen, die ihre Tätigkeit auf kantonaler und/o<strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alerEbene aufnehmen sollen. 34 Zu diesen gehören Institute für Öffentliche Gesundheit(fö<strong>der</strong>al und kantonal) 35 , ein Institut zur Medikamentenüberwachung (fö<strong>der</strong>al) 36 ,Institute für Transfusion (fö<strong>der</strong>al u. kantonal) 37 , ein Fö<strong>der</strong>aler Rat <strong>der</strong>30 Art. 42-52 Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Krankenversicherung, Art. 30-43 RS Gesetz zurKrankenversicherung.31 Der Fö<strong>der</strong>ationskasse zufolge sind noch nicht in allen Kantonen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation Krankenkasseneingerichtet worden.32 Es ist anzumerken, dass <strong>der</strong> 'interkantonale' Charakter <strong>der</strong> Institution fragwürdig ist, da zumindest <strong>im</strong>Kanton 7 keine Kantonale Krankenkasse zu existieren scheint, die kompetent wäre, eine solcheVereinbarung zu treffen. Die fortdauernde Tätigkeit dieser Institution kann außerdem als signifikantesRückkehrhin<strong>der</strong>nis betrachtet werden, da anscheinend Nicht-Kroaten die medizinische Versorgung inEinrichtungen, die dieser Institution unterstehen, versagt bleibt - offenbar auf <strong>der</strong> Basis, dassVersicherungsdokumente, die z.B. in Ost-Mostar ausgestellt wurden, Berichten zufolge in diesenEinrichtungen nicht anerkannt werden. Vgl. hierzu S. 102, Ombudsmänner <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation <strong>von</strong> Bosniaund Herzegowina, "Report on Human Rights Situation in the Fö<strong>der</strong>ation of Bosnia and Herzegovina for2000" (Sarajewo, März 2001).33 Diese Verwaltungsstruktur ist typisch für das Vorkriegssystem <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge.34 Art. 59-73, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.35 Art. 80-82, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.36 Art. 83, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.37 Art. 84 & 85, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.17
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