Gesundheitsministerien (fö<strong>der</strong>al) 38 , Kantonale Medizinische Institute <strong>der</strong> Arbeit 39 unddes Sports. 40 Die Gesamtzahl <strong>der</strong>artiger angestrebter Institute liegt bei 44, die Mehrheitda<strong>von</strong> ist noch nicht eingerichtet. Auch das RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorgeschreibt die Einrichtung eines Instituts für Gesundheitsschutz vor, was gleichsamsowohl regional als auch auf Entitäten-Ebene operieren soll. 41In einem Land mit vier Millionen Einwohnern sind also insgesamt zwölf Ministerienzuständig für Gesundheitsfragen, wobei die sui generis Verwaltungsstruktur des Brcko-Distrikts noch nicht mitberücksichtigt ist. Diese komplizierten, teuren und ineffizientenVerwaltungsstrukturen spiegeln den schlechten Zustand <strong>der</strong> gesamten öffentlichenVerwaltung in BuH wi<strong>der</strong>.3. Probleme <strong>im</strong> System <strong>der</strong> Pflichtversicherung3.1 Behin<strong>der</strong>ungen des Zugangs zur medizinischen VersorgungDie Gesetzgebung <strong>der</strong> Entitäten garantiert das Recht auf Zugang zum<strong>Gesundheitswesen</strong> für alle Bürger <strong>von</strong> BuH. 42 Wie oben ausgeführt werden dieBehandlungskosten entwe<strong>der</strong> über das Versicherungsprinzip o<strong>der</strong> aber privat <strong>von</strong> denPatienten getragen.Theoretisch ist die große Mehrheit <strong>der</strong> Einwohner <strong>von</strong> BuH staatlich o<strong>der</strong> privatversichert. In <strong>der</strong> Realität sehen sich jedoch viele mit Schwierigkeiten konfrontiert, wasden Zugang zu medizinischen Leistungen betrifft. Diese Schwierigkeiten entstehenhauptsächlich deshalb, weil <strong>der</strong> Versicherungsschutz geographisch beschränkt ist aufdas Gebiet, in dem die Versicherungsbeiträge gezahlt wurden (also auf den Ort <strong>der</strong>'Registrierung <strong>im</strong> <strong>Gesundheitswesen</strong>') und er nicht übertragbar ist auf einen an<strong>der</strong>enKanton o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Entität. Wenn also eine Person aus dem Gebiet wegzieht,indem er o<strong>der</strong> sie registriert wurde (o<strong>der</strong> auch nur, wenn er/sie sich gerade in eineman<strong>der</strong>en Landesgebiet aufhält und <strong>der</strong> medizinischen Versorgung bedarf), folgt dieKrankenversicherung <strong>der</strong> Person nicht nach. Wann <strong>im</strong>mer jemand <strong>von</strong> einer Entität indie an<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> innerhalb eines Gebiets in einen an<strong>der</strong>en Kanton umzieht, entstehendaher Probleme.Dies bedeutet faktisch, dass nur dort, wo die Person registriert ist, eine Behandlungmöglich ist, ohne dass <strong>der</strong> Patient die vollen Kosten selbst tragen muss. EinRückkehrer in die RS, <strong>der</strong> zuvor Binnenvertriebener in BuH o<strong>der</strong> Flüchtling war undseine Krankenversicherungsbeiträge in einem Kanton <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation gezahlt hat, hättedaher bei <strong>der</strong> Rückkehr in seinen He<strong>im</strong>atort in <strong>der</strong> RS keinen Zugang zu medizinischerVersorgung. Selbst innerhalb <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation könnte eine Person aus dem Tuzla Kantonauf Besuch <strong>im</strong> Sarajewo-Kanton dort ihren Versicherungsschutz nicht in Anspruchnehmen. Würde diese Person ihre Krankenversicherung nach Sarajewo-Kantonverlegen können, wäre er/sie dann in Tuzla nicht mehr versichert.38 Art. 95, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.39 Art. 89, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.40 Art. 91, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge.41 Art. 37, RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge42 Art. 3, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge, Art. 10, RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge18
Ein elementares Hin<strong>der</strong>nis für einen solchen 'Versicherungstransfer' besteht darin, dassin <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation die Beiträge direkt an die jeweiligen kantonalen Krankenkassengezahlt werden, diese aber nicht durch die Gesetzgebung dazu angehalten sind, ihrefinanziellen Ressourcen mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ationskasse zu teilen. Es gibt zwar mehrerefö<strong>der</strong>ale Entwürfe zur Vereinbarung einer Kooperation zwischen Kantonen und Entität,diese sind aber <strong>von</strong> den Kantonen we<strong>der</strong> akzeptiert noch unterzeichnet worden. AlsFolge hier<strong>von</strong> ist <strong>der</strong> Versicherungsschutz innerhalb <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation auf jeweils eineneinzelnen Kanton beschränkt.Im Fall eines nicht vorhandenen Versicherungsschutzes müssen die Menschen daherdie vollen Kosten <strong>der</strong> medizinischen Versorgung tragen. 43 Vor dem Hintergrund <strong>der</strong>anhaltenden schwierigen ökonomischen Situation in BuH 44 , in <strong>der</strong> die <strong>im</strong> allgemeinenohnehin niedrigen Gehälter nur unregelmäßig und Renten sowie an<strong>der</strong>e staatlicheUnterstützung oft überhaupt nicht gezahlt werden, stellt dieser Sachverhalt ein großeszusätzliches Problem für die ohnehin überlasteten Haushalte dar.In beiden Entitäten schreibt die Gesetzgebung als eine Art Sicherheitsnetz vor, dass inNotfällen alle Personen medizinische Versorgung erhalten, unabhängig <strong>von</strong> ihrerZahlungsfähigkeit. 45 Angesichts <strong>der</strong> ständigen Ressourcenknappheit und mangeln<strong>der</strong>Ausstattung steht das medizinische Personal, das über <strong>der</strong>artige Behandlungenentscheidet, jedoch unter einem enormen Druck, Kosten zu vermeiden. Berichtenzufolge hat dies in <strong>der</strong> Tendenz zu einer sehr restriktiven Haltung gegenüber solchenungeklärten Kostenfällen geführt, was die Bereitstellung medizinischer Versorgungeinschränkt, auch in Notfällen.Weiterhin sind eine Reihe <strong>von</strong> beson<strong>der</strong>s ausgeprägten legislativen und institutionellenEinzelproblemen zu beachten, zu denen die folgenden gehören:3.1.1 Nichtzahlung <strong>von</strong> Beiträgen an die KrankenkassenArtikel 87 (4) des Fö<strong>der</strong>ationsgesetzes zur Krankenversicherung besagt, dass <strong>der</strong>Versicherungsschutz entzogen wird, wenn die verantwortliche Stelle keine Beiträge andie jeweilige Krankenkasse zahlt. Verschiedene Kantonsgesetze regeln dieImplementierung dieser Verordnung <strong>im</strong> Detail. Die ökonomische Lage in ganz BuH hataber dazu geführt, dass eine steigende Anzahl <strong>von</strong> Firmen und Institutionen keineBeiträge mehr zahlt. Die ersten, die so den Versicherungsschutz verlieren, sind43 Durchschnittliche medizinische Kosten für Geburtshilfe liegen zwischen DM/KM 300-500 in <strong>der</strong> RSund DM/KM 228-650 in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation.44 Die Fö<strong>der</strong>ationsregierung verabschiedete am 10. November 1999 Die Grundlage für den Erlaß desSozialprogramms in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation (Fö<strong>der</strong>ation BuH Offizielles Gesetzblatt Nr. 49/99). Den Statistikendieses Programms zufolge betrug die Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten in BuH (einschließlich RS) zu dieser Zeit657.047. Im Juli 1999 gab es in <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>ation 407.224 Beschäftige, 65.913 Kurzarbeiter, 263.075registrierte Arbeitslose, ca. 150.000 Schwarzarbeiter, 250.000 Rentner und etwa 200.000 <strong>von</strong> Sozialhilfeabhängige Haushalte. Die Einwohnerzahl <strong>von</strong> BuH liegt bei etwa 4 Millionen, da<strong>von</strong> entfallen 2,5 Mioauf die Fö<strong>der</strong>ation.45 Art. 3 (3), 39 & 156, Fö<strong>der</strong>ation BuH Gesetz zur Gesundheitsfürsorge; Art. 10 & 98 (1), RS Gesetzzur Gesundheitsfürsorge. Nach dem Strafrecht bei<strong>der</strong> Entitäten gilt die Unterlassung <strong>der</strong> medizinischenVersorgung durch einen Arzt als Straftat; vgl. Art. 204 RS Cr<strong>im</strong>inal Code und Art. 246 Fö<strong>der</strong>ationCr<strong>im</strong>inal Code.19
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